Aktuelles zur MWST. Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung. Schaan, 5. Oktober2017

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1 Aktuelles zur MWST Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung Schaan, 5. Oktober2017

2 Vorstellung des neuen Leiters der HA MWST Persönliches Jahrgang 1971 Verheiratet 1 Kind Leiter der Disziplinarkommission des Fussballverbands Bern/Jura Ausbildung Master of Law an der Universität Freiburg HA Mehrwertsteuer, Abteilung Recht Ab 2000 Jurist Ab 2006 Stellvertretender Teamchef PricewaterhouseCoopers (PwC) Ab 2009 MWST-Berater (Manager) Ab 2010 MWST-Berater (Senior-Manager) Ab 2014 Leiter der Abteilung MWST von PwC Bern ab HA Mehrwertsteuer Leiter der HA Mehrwertsteuer / Mitglied der Geschäftsleitung der ESTV Präsident des MWST-Konsultativgremiums Mitglied der Working Party 9 bei der OECD 2

3 Agenda Agenda 1 MWST-Sätze per Teilrevision MWSTG 3 Kennzahlen der Hauptabteilung MWST 4 Herausforderungen der Hauptabteilung MWST 3

4 Agenda Agenda 1 MWST-Sätze per Teilrevision MWSTG 3 Kennzahlen der Hauptabteilung MWST 4 Herausforderungen der Hauptabteilung MWST 4

5 Steuersätze per IV-Zusatzfinanzierung läuft am aus 0,4PP Normalsatz 0,2PP Sondersatz 0,1PP red. Satz Volksabstimmung FABI vom 9. Februar 2014 Auf den werden alle drei Steuersätze um 0,1PP erhöht Normalsatz Sondersatz Beher- Reduzierter Satz bergungsleistungen ngen Aktuelle Steuersätze 8.0% 3.8% 2.5% - Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung % -0.2% -0.1% + Steuersatzerhöhung FABI % 0.1% 0.1% Stand ohne Reform Altersvorsorge % 3.7% 2.5% 5

6 Steuersätze per Auswirkungen Anpassung der Steuersätze und Saldosteuersätze (SSS) Abgrenzung neue/alte Steuersätze bei Rechnungsstellung und MWST-Abrechnung Anpassung der ERP-Systeme bei den Steuerpflichtigen 4 Anpassung der Preislisten 5 Anpassung der IT bei der ESTV 6

7 Agenda Agenda 1 MWST-Sätze per Teilrevision MWSTG 3 Kennzahlen der Hauptabteilung MWST 4 Herausforderungen der Hauptabteilung MWST 7

8 Teilrevision MWSTG Fundstelle revmwstg: CURIA VISTA, Geschäft

9 Zeitplan Schlussabstimmung revmwstg Dez. 16 April 17 Okt. 17 Vernehmlassung E-MWSTV Verabschiedung revmwstv durch Bundesrat 2018 Inkrafttreten revmwstg / revmwstv (ohne Versandhandelsregelung) 2019 Inkrafttreten Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg) 9

10 Gönnerbeiträge: Konkretisierung des Spendenbegriffs Pa. Iv. Frick (11.440): Ausweitung des Spendenbegriffs (Art. 3 Bst. i MWSTG) i. Spende: [ ]; nicht als Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne gilt das Versprechen der Empfängerin, die Kosten für die von ihr oder in ihrem Auftrag aufgrund ihres statutarischen Zwecks erbrachten Leistungen zu übernehmen, sofern es sich bei der Empfängerin um eine gemeinnützige Organisation handelt; [ ]; Bundesrat: Neue Steuerausnahme (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 E-MWSTG) 2 Von der Steuer ausgenommen sind: 31. Leistungen gemeinnütziger Organisationen, die im Rahmen ihres statutarischen Zwecks ihren Gönnern und Gönnerinnen als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden. Beispiel: Eine NGO-Stiftung erbringt ihren Gönnenden Beratungsleistungen, weshalb der Gönnerbeitrag bisher Konkretisierung des Spendenbegriffs der MWST unterlag. At Art. 3B Bst. i revmwstg anwendbar? i. Spende: [ ]; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt und sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht; 10

11 Eng verbundene Personen und Vorsorgeeinrichtungen Art. 3 Bst. h revmwstg Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: h. eng verbundene Personen: 1. die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen, 2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche e oder personelle e e Beziehung e besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen; Was gilt als Vorsorgeeinrichtung nach Art. 3 Bst. h Ziff. 2 revmwstg? Vorsorg ge Pensionska asse BVG-Obligatorium Annexeinrichtungen ung Anlagestift Sicherheits sfonds richtung Auffangein Ausserobligatorium BVG nah Freizügigke eitsstiftung 3a-Säule-S Stiftung privat Patronale Wohlfahrts sfonds g ngsstiftun re eine Finanzieru 11

12 Versandhandel: Umsatz mit LVC CHF Steuerpflicht Umsatz LVC < CHF Ort der Lieferung: Ausland Art. 4a E-MWSTV Zeitpunkt Steuerpflicht Austritt: Abmeldung LVC: 5 CHF MWST/Sendung Eintritt: Erreichen Umsatz Alle Lieferungen mit Inlandsteuer Pro-rata-Vergütung der Vorsteuern * Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg Umsatz LVC CHF: Ort der Lieferung für alle Lieferungen: CH* Steuerpflicht: CH Unterstellungserklärung = Importeur 12

13 Steuerpflicht: neu weltweiter Umsatz massgeblich Befreiung von der MWST-Pflicht bis zu einem weltweiten Umsatz von / CHF* * Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c revmwstg Bezugsteuer nur noch hfü für Lieferung unbeweglicher Gegenstände, keine Information o mehr nötig** CHF ** Art. 45 revmwstg CHF Art. 9 und Art. 9a E-MWSTV Nur steuerausgenommene Umsätze im Inland: Verzicht auf die Registrierungspflicht möglich. Umsatzgrenze Erreichen Inländische Unternehmen wie im geltenden Recht Ausländische Unternehmen Prüfung ab erstmaliger Leistung Unterschreiten Abmeldung Pro-rata-Vergütung der Vorsteuern 13

14 Steuervertretung und Sicherheitsleistung Keine Haftung für die MWST Sicherheitsleistung bei MWST- Registrierung nötig S Steuervertreter Keine Anwendung des OECD- Amtshilfeüberein- kommens auf die MWST Direkte postalische Zustellung im Ausland für MWST- Zwecke deshalb nicht möglich 14

15 Vorsorgeeinrichtungen und Gruppenbesteuerung Solidarische Haftung für Vorsorgeeinrichtungen entfällt Art. 15 Abs. 1 Bst. c revmwstg Problemlos: Zulässig seit BGE 139 II 460: Neu: V V V 15

16 Gemeinwesen: Vereinfachung der Zusammenarbeit Steuerausnahme für Leistungen zwischen Organisationen, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind und den beteiligten Gemeinwesen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und Abs. 6 E-MWSTG Gemeinwesen A Y-AG Gemeinwesen B Art. 38 und 38a E-MWSTV Gemein- Gemein- direkt oder wesen A wesen B indirekt PrR/ÖfR Gesellschaft Organi- sation X Gemeinwesen und deren Organisations- einheiten Aufhebung Franken-Umsatzgrenze Art. 12 Abs. 3 E-MWSTG Anstalt / Stiftung 16

17 Freiwillige Versteuerung ausgenommenen Leistungen (Option) Art. 22 Abs. 1 revmwstg 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). Steuerperiode n Art. 29 E-MWSTV Steuerperiode n1 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Finalisierungsfrist Abrechnungsfrist Deklaration in der Abrechnung bis und mit Finalisierung möglich 17

18 Vorsteuerabzug während des Baus von Wohnbauten? Art. 22 Abs. 2 Bst. b revmwstg Ständerat (= gemäss BR): 2 Die Option ist ausgeschlossen für: b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll. Nationalrat : Antrag WAK-N 90 Stimmen Änderung in Art. 29 Abs. 1 E-MWSTG umsetzen Antrag Aeschi/Bigler 93 Stimmen festhalten (= gemäss KG) Ständerat : Festhalten (= gemäss BR) Nationalrat : Festhalten (= gemäss KG) Ständerat : Festhalten (= gemäss BR) Einigungskonferenz : Gemäss BR 18

19 Beweismass für das Fehlen eines Steuerausfalls Ständerat: Art. 27 Abs. 2 Bst. b revmwstg 2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: b. er oder sie weisst nach macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; [ ] Regelbeweismass: Volle Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten, allfällige Zweifel sind unerheblich Beweismass nach BGer: «wenn für deren [die behaupteten Tatsachen] Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.» (BGE 130 III 321 E. 3.3; zuletzt bestätigt in BGE 138 III 232 E ) 19

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