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1 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN BEI DER MEHRWERTSTEUER Markus Metzger Partner und Niederlassungsleiter BDO AG, Zug MWST-Praxis-Info Nr. 04 (1) Definition der unternehmerischen Tätigkeit: - eine auf nachhaltige - Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete - berufliche oder gewerbliche Tätigkeit - selbstständig ausübt und - unter eigenem Namen nach aussen auftritt Insbesondere die Voraussetzung des Erzielens von Einnahmen aus Leistungen (steuerbare, steuerbefreite und von der Steuer ausgenommene Umsätze) führt in der Praxis zu Schwierigkeiten Seite 2 1

2 MWST-Praxis-Info Nr. 04 (2) Wenn Rechtsträger die Aufwendungen für eine Tätigkeit oder auch gesamthaft dauernd nicht zumindest zu 25 % aus Einnahmen aus Leistungen, sondern zu mehr als 75 % durch Nicht-Entgelte (z.b. Subventionen, Spenden) decken, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor Diese nicht unternehmerische Tätigkeit hat zur Folge, dass diese Tätigkeit oder die Rechtsträger nicht MWST-pflichtig sind und auch nicht werden können (auch nicht freiwillig) Ein bereits im MWST-Register eingetragener Rechtsträger, muss sich bei fehlender unternehmerischer Tätigkeit zwingend rückwirkend per 1. Januar 2010 aus dem MWST-Register löschen lassen Die seit 1. Januar 2010 in Abzug gebrachte Vorsteuer muss grundsätzlich der ESTV zurückbezahlt werden Seite 3 MWST-Praxis-Info Nr. 04 (3) Die seit 1. Januar 2010 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann grundsätzlich erst nach erfolgten Rechnungskorrekturen bei der ESTV zurückgefordert werden Betroffen von dieser neuen Praxis sind insbesondere Non-Profit- Organisationen, wie beispielsweise - Stiftungen - Vereine - Genossenschaften Gemeinwesen sind gemäss den uns vorliegenden Informationen von dieser Praxis nicht betroffen, die ESTV wird sich aber dazu noch äussern Seite 4 2

3 MWST-Praxis-Info Nr. 05 Entwurf (1) Für die Beurteilung, ob ein steuerbarer oder ein von der Steuer ausgenommener Liegenschaftsverkauf vorliegt, ist lediglich auf den Baubeginn abzustellen Vertragsunterzeichnung vor Baubeginn = steuerbare Immobilienlieferung - Der Umsatz aus dem Liegenschaftsverkauf ohne Wert des Bodens ist zum Normalsatz (derzeit 8,0 %) steuerbar - Auf den Eingangsleistungen (z.b. Handwerkerrechnung) darf der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden Vertragsunterzeichnung nach Baubeginn = von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung - Der Umsatz aus dem Liegenschaftsverkauf unterliegt nicht der MWST - Auf den Eingangsleistungen (z.b. Handwerkerrechnung) darf der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden Seite 5 MWST-Praxis-Info Nr. 05 Entwurf (2) Die «schädlichen» Abgrenzungskriterien entfallen. Es sind dies insbesondere: - Anzahlung von mehr als 30 % vor bezugsbereiter Fertigstellung oder - Mehrkosten (Käuferwünsche) von mehr als 5 % Achtung: Eine steuerbare Immobilienlieferung liegt immer vor, wenn - der zu bebauende Boden dem Käufer oder - einem Dritten (nur wenn Dritter keine nahestehende Person des Bauunternehmers ist) gehört Eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung setzt voraus, dass der Boden inklusive Liegenschaft verkauft wird Seite 6 3

4 MWST-Praxis-Info Nr. 05 Entwurf (3) Zeitliche Wirkung - Baubeginn bis für die MWST-Qualifikation ist das alte MWSTG (gültig bis ) anwendbar - Baubeginn zwischen und (Meinung Referent) wahlweise altes Recht (gültig bis ) oder neues Recht mit aktuell gültiger Praxis gem. MWST-Branchen-Info 04 «Baugewerbe» oder neu gemäss Entwurf der MWST-Praxis-Info 05, auch die dort erläuterte Praxis - Baubeginn zwischen und wahlweise die aktuell gültige Praxis gem. MWST-Branchen-Info 04 «Baugewerbe» oder die neue Praxis gemäss Entwurf der MWST-Praxis-Info 05 - Baubeginn ab es ist nur noch die neue noch definitiv zu publizierende Praxis (MWST- Praxis-Info 05) anwendbar Seite 7 Teil B der MWST Revision und Initiative (1) Die Vorlage für den Einheitssatz wurde zurückgewiesen Ziel ist es nun, eine Vorlage für ein Zweisatzmodell auszuarbeiten Abschaffung Sondersatz für Beherbergungen Hotellerie und Gastgewerbe im reduzierten Satz, verbunden jedoch mit Steuersatzerhöhungen Die grossflächige Abschaffung der Steuerausnahmen gem. Art. 21 MWSTG ist vorerst kein Thema mehr, einzelne jedoch schon Fahrplan für den Teil B Beratung des bundesrätlichen Vorschlages (Botschaft) im Nationalund Ständerat: 2013 Nach erfolgter positiver Volksabstimmung soll der Teil B 2015 oder 2016 in Kraft treten Seite 8 4

5 Teil B der MWST Revision und Initiative (2) Die Volksinitiative Energie- statt Mehrwertsteuer der grünliberalen Partei (GLP) ist am mit gültigen Unterschriften zustande gekommen Termin für Volksabstimmung noch nicht bekannt Seite 9 APP Die ESTV hat ein App zur Verfügung gestellt Mit dieser Applikation können folgende Dokumente abgerufen werden: - MWST-Gesetz - MWST-Verordnung - MWST-Infos (20 Broschüren) - MWST-Branchen-Infos (26 Broschüren) - MWST-Praxis-Infos (5 Broschüren) Seite 10 5

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