Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz

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1 Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen eine völlige Neuregelung eingeführt. Nach der Regelung des neuen 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Bauunternehmer eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringen, der seinerseits Bauleistungen ausführt. Die Umsatzsteuerschuld geht in diesen Fällen auf den Auftraggeber über! Ab wann gilt die Neuregelung? Die Regelung trat am 1. April 2004 in Kraft. Welches Ziel hat diese Neuregelung? Die Bundesregierung verfolgt mit dieser Regelung verschiedene Zielsetzungen : Eindämmung des Umsatzsteuerbetruges: Unberechtigte Auszahlungen von Vorsteuerüberhängen an Subunternehmen, die insbesondere als Scheinunternehmen im Baubereich auftraten, sollen durch das Zusammenfallen der Zahlungsströme aus Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch verhindert werden. Liquiditätsvorteile für den leistenden Unternehmer: Weil der Auftraggeber die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss, braucht der leistende Unternehmer sie nicht mehr - wie bislang - vorzufinanzieren. Wann greift die Steuerschuldumkehr? Die Steuerschuldumkehr ist ausschließlich bei Leistungen für Bauunternehmer anzuwenden. Ist der Auftraggeber selbst nicht Bauleistender, bleibt alles wie bisher. Der Auftragnehmer stellt eine Bruttorechnung und führt die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt ab. Wie funktioniert die Steuerschuldumkehr? Ist der Auftraggeber selbst Bauleistender, rechnet der leistende Unternehmer (Auftragnehmer) über die erbrachte Bauleistung mit einer Nettorechnung ab. Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) bezahlt den Nettorechnungsbetrag an den leistenden Unternehmer. Zudem berechnet er die auf den Nettorechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer selbst, meldet diese im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und führt sie auch selbst ab. Der Auftragnehmer muss auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen! Ein entsprechender Hinweis auf der Nettorechnung könnte zum Beispiel so formuliert werden: "Die Umsatzsteuer für diese Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach 13 b UStG." Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 1 von 7

2 Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt, kommt es wegen der Verrechnung von Steuerschuld und Vorsteuer zu einem Nullsummenspiel. Beispiel: Nettorechnung (AN): Berechnung USt (AG): Anmeldung USt (AG): VSt-Abzug (AG): Zahlungssaldo VSt/USt: 0 Was ist ein Bauleistender? Bauleistender im Sinne des 13 b UStG ist jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen ( Bauleistungen ) erbringt. Wichtig: Erbringt der Unternehmer verschiedene Leistungen, bei denen es sich nur teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es nur dann zur Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft, wenn die Bauleistung im Vordergrund steht, das heißt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist (Überwiegensgrundsatz). Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig (mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze) erbringen. Dies gilt zudem immer, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Ausdrücklich ausgenommen, also nicht 'Bauleistende' im Sinne dieses Gesetzes, sind: Privatpersonen Unternehmen, die weniger als 10 % ihres steuerbaren Umsatzes mit Bauleistungen erwirtschaften. Bauträger, die ausschließlich Leistungen erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), sofern die Leistungen der WEG als nach 4 Nummer 13 USTG steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. Wichtig: Diese Steuerschuldumkehr gilt nicht nur im unternehmerischen Bereich, sondern zum Beispiel Reparaturen im Privathaus des Unternehmers. Dies gilt allerdings nur für Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften, nicht für GmbH-Gesellschafter oder - Geschäftsführer. Denn nicht der Gesellschafter oder Geschäftsführer ist Bauleistender im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich die GmbH als solche. Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 2 von 7

3 Beauftragen die zuletzt genannten Personen daher Bauleistungen für ihren Privatbereich, bleibt es bei der Ausstellung von Bruttorechnungen. Ist der private Bereich von der Steuerschuldumkehr betroffen, bedarf es keiner separaten Umsatzsteuererklärung! Vielmehr ist die Umsatzsteuer, die für den der Steuerschuldumkehr unterfallenden Umsatz zu berechnen ist, in die gewöhnliche Umsatzsteuererklärung beziehungsweise Umsatzsteuervoranmeldung mit aufzunehmen. Was ist eine Bauleistung? Eine Bauleistung ist eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung, die der Herstellung Instandhaltung oder Instandsetzung Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. In der Regel sind das die in der Baubetriebe-Verordnung aufgeführten Tätigkeiten. Erforderlich ist immer, dass Substanz geschaffen, in die Substanz eines Gebäudes eingegriffen oder Substanz verändert wird. Wichtig: Der Begriff Bauwerk ist weit auszulegen. Er umfasst neben Gebäuden zum Beispiel auch Brücken, Straßen oder Tunnel. Zu den Leistungen, die unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen, gehören deshalb unter anderem auch der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen, der Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit einem Gebäude fest verbunden sind (zum Beispiel Ladeneinrichtung, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtung) Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerkes die Installation einer Lichtwerbeanlage die Dachbegrünung eines Bauwerks, die Lieferung von Wasser/Energie, Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz 500 Euro übersteigt. Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 3 von 7

4 Reinigungsvorgänge, bei denen die zu reinigende Oberfläche verändert wird (zum Beispiel Fassadenreinigung durch Oberflächenabschliff/Sandstrahlbearbeitung) Ausdrücklich nicht als Bauleistungen im Sinne des Gesetzes werden angesehen Planungs- und Überwachungsleistungen (zum Beispiel Architekten, Vermessungsingenieure) reine Materiallieferung (zum Beispiel auch Beton), soweit diese von dem Lieferanten nicht selbst eingebaut wird Gerüstbau, das Aufstellen von Material, Bürocontainern oder Toilettenwagen, das Aufstellen von Messeständen, das Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege, die Arbeitnehmerüberlassung oder das zur Verfügung stellen von Baugeräten. Woher weiß ich, ob der Auftraggeber Bauleistender ist? Ob der Auftraggeber ein Bauleistender ist, lässt sich relativ einfach durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung feststellen, die für die sogenannte Bauabzugssteuer ausgestellt wurde. Liegt diese nicht vor, sollten entsprechende Auskünfte von den Geschäftspartnern eingeholt werden: Musterschreiben zur Befragung von Auftraggebern nach deren Eigenschaft als Bauunternehmer: Abrechnung über Bauleistungen nach 13 b UStG 2004 Sehr geehrte/r..., mit diesem Schreiben möchten wir auf die seit dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des 13 b UStG aufmerksam machen, wonach künftig im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern über Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist. Da unser Unternehmen selbst Bauleistungen erbringt, sind wir ab dem vorgenannten Zeitpunkt verpflichtet, Ihnen gegenüber mit einer Nettorechnung abzurechnen, falls Sie selbst als Bauleistender im Sinne des 13 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG 2004 anzusehen sind. Wir bitten Sie daher, uns kurzfristig darüber in Kenntnis zu setzen, ob Sie Bauleistender im Sinne der vorgenannten Norm sind. Sollten wir von Ihnen bis zum keine Reaktion erhalten, werden wir über unsere Leistung eine Bruttorechnung ausstellen. In Zweifelsfällen, das heißt, wenn vom Auftraggeber keine Auskunft über seine Bauunternehmereigenschaft zu erlangen ist, sollte die Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und diese angemeldet und abgeführt werden! Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 4 von 7

5 Was hat die Steuerschuldumkehr mit der Bauabzugssteuer zu tun? Unabhängig davon, ob die Steuerschuldumkehr greift, muss der Auftraggeber stets prüfen, ob sein Auftragnehmer über eine gültige Freistellungsbescheinigung verfügt. Beispiel: Nettorechnung (AN): % USt Bruttobetrag davon 15% Bauabzugsteuer Zahlungssaldo VSt/USt: 0 Sollte der leistende Bauunternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen können, ergeben sich für den Auftraggeber insgesamt drei Zahlungspflichten: an den Auftragnehmer, an dessen und an das eigene Finanzamt. Zahlung an das Finanzamt des AN: Euro Bauabzugsteuer Zahlung an den AN: ( Euro Euro =) Euro Zahlung an das eigene Finanzamt: Euro Umsatzsteuer (gegebenenfalls Vorsteuerabzug in Höhe von gleichfalls Euro) Wie stelle ich sicher, dass an mich korrekte Rechnungen gestellt werden? Auch hier sollte an die eigenen Auftragnehmer geschrieben werden: Musterschreiben zur Information von Auftragnehmern: Abrechnung über Bauleistungen nach 13 b UStG 2004 Sehr geehrte/r..., mit diesem Schreiben möchten wir auf die seit dem 1. April 2004 geltende Neuregelung des 13 b UStG aufmerksam machen, wonach im Geschäftsverkehr zwischen Bauunternehmern über Bauleistungen mit einer Nettorechnung abzurechnen ist. Da unser Unternehmen Bauleistender im Sinne der umsatzsteuerlichen Neuregelung ist, schulden wir ab dem vorgenannten Zeitpunkt die Umsatzsteuer aus Ihren Abrechnungen über Bauleistungen. Wir bitten Sie daher, ab diesem Zeitpunkt in Ihren Abrechnungen an uns keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen. Stattdessen muss die Rechnung nach 14 a Absatz 5 UStG zwingend mit folgendem Vermerk versehen sein: Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werkleistung schuldet der Auftraggeber nach 13 b UStG. Bitte bestätigen Sie uns per Fax, dass Sie dieses Informationsschreiben über die künftigen Abrechnungsmodalitäten erhalten haben. Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 5 von 7

6 Wir bestätigen, Ihr vorstehendes Schreiben zu 13 b UStG erhalten zu haben, und werden bei Abrechnungen über Bauleistungen ab... (spätestens 1. Juli 2004) keine Umsatzsteuer mehr ausweisen.... Datum, Unterschrift Wann entsteht die Steuerschuld beim Auftraggeber? Im Falle der umgekehrten Umsatzsteuerschuldnerschaft entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Beispiel 1: Ausführung von Maurerarbeiten Fertigstellung Rechnungsstellung Entstehung der Steuer bei monatlicher Abgabe von Voranmeldungen: Ablauf des Monats März Beispiel 2: Ausführung von Maurerarbeiten Fertigstellung Zunächst keine Rechnungsstellung Entstehung der Steuer: Ablauf des Monats April. Beispiel Teilleistungen: (Vorauszahlungen, Anzahlungen): Wird dem Auftraggeber das Entgelt oder ein Teil davon ausbezahlt, bevor dieser Leistungen erbracht hat, ist die Umsatzsteuerpflicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden, in dem das Entgelt durch den Auftragnehmer vereinnahmt wurde. Was passiert, wenn die Steuerschuldumkehr fälschlicherweise angewendet wird? Eine fälschliche Anwendung der Steuerschuldumkehr wird seitens der Finanzämter nicht beanstandet, wenn beide Vertragspartner sich auf die Anwendung des 13b UstG einvernehmlich geeinigt haben und der Umsatz vom Leistungsempfänger korrekt versteuert worden ist. Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 6 von 7

7 Eine einvernehmliche Einigung kann auch dann angenommen werden, wenn beide Vertragspartner von der Neuregelung keine Kenntnis hatten und der Umsatz vom Leistungsempfänger korrekt versteuert worden ist. Ansprechpartner: Sabine Jäger Telefon Telefax RA Markus Bruns, LL.M. Telefon Telefax Angesichts der Komplexität der dargestellten Materie und der Vielzahl der noch offenen Fragestellungen weisen wir darauf hin, dass es im Detail in der Umsetzung noch zu Änderungen kommen kann. Handwerkskammer Wiesbaden Bierstadter Straße Wiesbaden Seite 7 von 7

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