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1 Doris Rolle Steuerberaterin Fischach Kohlbergstraße 22 Kohlbergstraße Fischach Telefon / Telefax / Bankverbindung: Raiffeisenbank Fischach (BLZ ) Kto Kreissparkasse Augsburg (BLZ ) Kto info@stbrolle.de Internet: Bearbeiter Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Datum Umsatzsteuer bei Bauleistungen ab Umkehrung der Umsatzsteuerschuld ab 01. April 2004 Wichtige Informationen für Bauleistende und Auftraggeber Sehr geehrte Damen und Herren, aus gegebenem Anlass möchte ich Sie heute nochmals auf die neuen Regeln der Umsatzsteuer bei Bauleistungen hinweisen. Machen Sie sich mit den neuen Regeln für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen vertraut. 1. Worum geht es? Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen ab dem 01. April 2004 völlig neu geregelt. Immer dann, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits ebenfalls Bauleistungen tätigt, geht die Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Auftraggeber über. Das bedeutet: Der Auftraggeber wird zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung. Er ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Das gilt auch dann, wenn er die Bauleistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Die Bundesregierung verfolgt mit der Neuregelung des 13b Umsatzsteuergesetz das Ziel, den Umsatzsteuerbetrug im Baugewerbe, insbesondere im Bereich der Subunternehmer, einzudämmen. 2. Was sind Bauleistungen?
2 Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen ( 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG). Bauwerke sind nicht nur Gebäude, sondern z.b. auch Brücken, Straßen u. a. Die Aufzählung erfolgt als Anlage. 3. Wer ist Steuerschuldner? 13b Abs. 2 Satz 2 UStG regelt, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur greift, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen im Sinne des 13b Abs. 1 Satz 1 Nr.4 Satz 1 erbringt. Dies gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Als Bauleistender gelten It. Finanzverwaltung folgende Unternehmer, wenn a) der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat oder b) der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung für Zwecke der Bauabzugsteuer vorliegt. Unter Steuerschuldnerschaft fallen somit Werklieferungen und sonstige Leistungen ( zur Herstellung usw. eines Bauwerks) eines Unternehmens an, die selbst wiederum nachhaltig Bauleistungen ausführen. Führt das die Werklieferung oder sonstige Leistung beziehende Unternehmen keine Bauleistungen nach 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aus, so greift die Steuerschuldnerschaft bei ihm nicht. Auch dann nicht, wenn er Bauleistungen erhält. 4. Was haben Bauleistende und Auftraggeber zu beachten? Ab welchem Zeitpunkt muss die neue Regelung angewendet werden? Die Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. März 2004 ausgeführt werden. Wie muss die Rechnung aussehen? Der Bauleistende muss eine Netto-Rechnung (ohne Umsatzsteuer) stellen, in der er auf die Umsatzsteuerschuldnerschaft des Auftraggebers mit folgendem Satz hinweist: Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach 13b Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit 13b Abs. 2 UStG Was ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer? - Der Netto-Rechnungsbetrag - Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer selbst berechnen. Wann entsteht die Umsatzsteuer? Seite 2
3 Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die Umsatzsteuer muss für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden. Bei Teilzahlungen, Anzahlungen und Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits dann, wenn die Zahlung geleistet wird. Dasselbe gilt für die Bauabzugsteuer. 5. Vorteile für Bauleistende und Auftraggeber Der Bauleistende hat einen Liquiditätsvorteil, weil er die Umsatzsteuer nicht mehr vorfinanzieren muss. Der Auftraggeber sichert sich seinen Vorsteuerabzug. Denn wer bisher nicht nachweisen konnte, dass der beauftragte Bau- oder Subunternehmer tatsächlich existierte und seinen Steuerpflichten nachgekommen ist, dem wurde vom Finanzamt der Vorsteuerabzug verwehrt. Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, so gilt in jedem Fall die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht. 6. Wie funktioniert die Steuerschuldumkehr bei der Umsatzsteuer? Auftraggeber (Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Bauleistungen erbringt) Nettorechnung Zahlung (ohne USt) Vorsteuerabzug Bauleistender Anmeldung und Abführung der USt Finanzamt des Finanzamt des Auftraggebers Auftraggebers Bitte beachten: Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugsteuer verwechselt werden. (Bei der Bauabzugsteuer handelt es sich um einen 15%igen Steuerabzug vom Brutto-Rechnungsbetrag, der auf die Lohnsteuer sowie die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Bauleistenden angerechnet wird). Für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer gibt es (anders als bei der Bauabzugsteuer) kein Freistellungsverfahren. Beispiel: Seite 3
4 Bauunternehmer A erbringt Subunternehmerleistungen für den Bauunternehmer B. Da B ein Unternehmer ist, der ebenfalls Bauleistungen erbringt, greift hier die neue Regelung über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer. A muss B eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Netto-Rechnung) ausstellen. Gleichzeitig unterliegt die Leistung des A den Regeln der Bauabzugsteuer. A legt B eine Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer vor Folge: B wird Schuldner der Umsatzsteuer für die Leistung des A. Er zahlt A nur den Nettobetrag. Die Umsatzsteuer in Höhe von 16% muss B selbst berechnen, in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung anmelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abführen. Nullsummenspiel Sofern B die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, kann er gleichzeitig Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. A hat keine Freistellungsbescheinigung Folge: B wird Schuldner der Umsatzsteuer für die Leistung des A. Gleichzeitig muss er für A Bauabzugsteuer einbehalten und an das für A zuständige Finanzamt bezahlen. Übergangsregelung Bei steuerpflichtigen Bauleistungen, die zwischen dem und dem ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Sofern Sie Fragen zu dieser Neuregelung haben, bitte ich Sie um Rückruf. Mit freundlichen Grüßen Seite 4
5 Anlage 1. Unter diese Vorschrift fallende Umsätze Zu den Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, gehören insbesondere: (Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend) -Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit - Abbrucharbeiten - Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen - Bautrocknungsarbeiten - Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten - Blitzschutz- und Erdungsanlagenbau - Bohrarbeiten - Brunnenbauarbeiten - Chemische Bodenverfestigung - Dachdeckerarbeiten - Dämmarbeiten - Dachbegrünungen - Drainierungsarbeiten - Erdbewegungsarbeiten - Elektroinstallation - Estricharbeiten - Fassadenbauarbeiten - Fertigbauarbeiten - Feuerungs- und Ofenbauarbeiten - Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten - Fugarbeiten an Bauwerken - Fußboden- und Parkettlegerei - Gerüstbauarbeiten - Glaserei - Glasstahlbetonarbeiten - Heizungsbau - Hochbauarbeiten - Holzschutzarbeiten an Bauteilen - Isolierarbeiten - Kachelofen- und Luftheizungsbau - Kanalbauarbeiten - Klempnerarbeiten - Klimaanlagenbau - Leichtmetallarbeiten - Lichtwerbeanlageninstallation - Lüftungsbau - Maler- und Lackierarbeiten - Maurerarbeiten - Ofenbau - Rammarbeiten - Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten Bodendurchpressungen Seite 5
6 - Sanitärinstallation - Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten - Schalungsarbeiten - Schornsteinbauarbeiten - Schreinerarbeiten - Stahlbiege- und flechtarbeiten - Steinmetzarbeiten - Straßenbauarbeiten - Straßenwalzarbeiten - Stuck-, Putz-, Gipsarbeiten - Terrazzoarbeiten - Tiefbauarbeiten - Trocken- und Montagebauarbeiten - Verlegen von Bodenbelägen - Vermieten von Baumaschinen - Wärmedämmarbeiten - Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten - Zimmererarbeiten - Einbau von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen - Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind z.b. Schaufensteranlagen, Laden- und Gaststätteneinrichtungen 2. Nicht unter diese Vorschrift fallende Umsätze Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Umsätze: (Hinweis: die Auflistung ist nicht abschließend) - Materiallieferungen (z.b. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut - Anliefern von Beton (dem gegenüber stellt das Anliefern und das anschließende fachgerechte Verarbeiten des Betons durch den Anliefernden eine Bauleistung dar) - Lieferung von Wasser und Energie - Zur Verfügung stellen von Betonpumpen - Zur Verfügung stellen von anderen Baugeräten (es sei denn, es wird zugleich Bedienungspersonal für substanz verändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt) - Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern - Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer) - Aufstellen von Messeständen - Gerüstbau Seite 6
7 - Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege ( z.b. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen - Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen - Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.b. von Fenstern - Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 beträgt 3. Erbringung von mehreren Leistungen Werden mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht. Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter die Vorschrift, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch dann aufzuteilen, wenn hier in mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbstständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden. Seite 7
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