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1 KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard Carmen Kruß Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen I. Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom , Az. XI R 21/11 (veröffentlicht am ) entschieden, dass das Reverse-Charge- Verfahren nur für Leistungsempfänger gilt, die selbst Bauleistungen erbringen. Damit hat sich der Anwendungsbereich des 13b UStG geändert. Rechtslage (Alt): Bei Bauleistungen ging die Umsatzsteuerschuld des leistenden Bauunternehmers bislang bereits dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber auch Bauleistungen erbringt. Unter dem rechtstechnischen Begriff der Bauleistungen fallen sowohl Werklieferungen als auch sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks im Sinne einer Substanzveränderung durch Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben inklusive der dazugehörigen Vorbereitungshandlungen auswirken. Dazu zählen folglich auch Maßnahmen der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Leistung auf tragende Elemente oder die Fassade eines Gebäudes bezieht; ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung mit dem Bauwerk fest verbundene und nicht ohne weiteres davon zu trennende Bestandteile oder Einrichtungsgegenstände betrifft (z. B. Einbau von Fenster und Türen). Gemeinhin betrifft das also Gewerke wie Elektroinstallation, Heizung, Sanitär, Fensterbau, Zimmerei, Schreinerei und sonstige Handwerksarbeiten, die an einem Gebäude o.ä. ausgeführt werden. Die bisherige Regelung wurde durch den Bundesfinanzhof stark eingeschränkt. Rechtslage (Neu): Ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber) liegt nun nur noch dann vor, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits für Bauleistungen verwendet. Es ist erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen. Betroffen sind also insbesondere die Fälle, in denen Subunternehmer für andere Bauleister tätig werden. Seite 1 von 5

2 Beispiel 1: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist keine unter 13b Abs. 5 Satz 2 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Beispiel 2: Subunternehmen Ein Muster-Unternehmen hat den Auftrag, die Elektroinstallation in einem Gebäudekomplex von seinem Auftraggeber vorzunehmen. Im Rahmen von diesem Bauvorhaben beauftragt das Muster- Unternehmen ein anderes Elektro-Unternehmen XY für die Elektroinstallation im Keller. Für diesen Umsatz ist der Leistungsempfänger (Muster- Unternehmen) Steuerschuldner, da das Elektro- Unternehmen XY als Subunternehmer beauftragt wurde. Es liegt somit ein Fall von 13b UStG vor. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke vor, gilt diese nur noch als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Eine ausschließliche Beurteilung des Umsatzes anhand einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung ist von daher nicht mehr möglich. Grundsätzlich sollten Bauleistende sich in jedem Fall vom Leistungsempfänger vor Rechnungstellung dessen unmittelbare Verwendung der Bauleistung schriftlich bestätigen lassen (vgl. Abschn. 13b.3 Abs. 2 S. 2 UStAE neu). Die Bestätigung kann entweder im Vertrag oder aber in einem gesonderten Bestätigungsschreiben, in dem konkret auf den Vertrag Bezug genommen wird, erfolgen. Im Angebot könnte z.b. folgender Passus aufgenommen werden: Die vorgenannten Preise verstehen sich als Netto- Preise ohne Umsatzsteuer. Auf die vorgenannten Preise ist die Umsatzsteuer mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Steuersatz zusätzlich zu berechnen. Wir bitten um Mitteilung, ob die bezogene Leistung unmittelbar zur Ausführung eigener Bauleistungen verwendet wird und Sie deshalb als Kunde die Umsatzsteuer nach 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 i.v.m. Abs. 5 UStG schulden. Für den möglichen Fall, dass die schriftliche Versicherung doch nicht zutreffend war, sollte sich der Leistende seine ggf. eintretenden zivilrechtlichen Ansprüche wie folgt vertraglich absichern: Anspruch auf nachträglichen Ausgleich der beim Bauleistenden ggf. eintretenden Umsatzsteuer-Nachzahlung (Steuerklausel) und hieraus resultierenden Nachzahlungszinsen (Zinsschaden des Leistenden). II. Keine Anwendung auch bei Leistungsbezug durch den Kunden für dessen Privatbereich Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein privat genutztes Einfamilienhaus. A bewirkt grundsätzlich Bauleistungen. Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist dennoch B als leistender Unternehmer Steuerschuldner, da A die empfangene Bauleistung nicht unmittelbar zur Ausführung einer eigenen Bauleistung verwendet. III. Bauträger als Kunden Für Leistungen an Bauträger kommt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht (mehr) in Betracht, da Bauträger in der Regel keine Werklieferungen erbringen. Vielmehr erbringen diese Grundstücksverkäufe. Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die Seite 2 von 5

3 unter das GrEStG fallen, als auch, z.b. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne von 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, ist zu unterscheiden in welche Ausgangsumsätze die Bauleistungen eingehen. IV. Anwendungszeitpunkt der Neuregelungen Die neuen Grundsätze sind auf Umsätze anzuwenden, die ab dem ausgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist zwingend nur noch darauf abzustellen, ob der Auftraggeber die bezogene Bauleistung selbst zur Ausführung einer eigenen Bauleistung verwendet. Die Finanzverwaltung gestattet die dargestellten Grundsätze auch für die Vergangenheit anzuwenden (Wahlrecht). Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen angewendet, kann diese Besteuerung beibehalten werden. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht dann nicht. Dies gilt auch bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem begonnen worden ist. Ebenfalls wird es gestattet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung der neuen Sichtweise der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre. Bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung sollte in der Rechnung ein Hinweis erfolgen, dass die Vertragspartner aufgrund der bis zum geltenden Verwaltungsanweisungen von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen. V. Berichtigung von Rechnungen über Anzahlungen Eine Rechnungsberichtigung kann erforderlich werden bei vor dem geleisteten Anzahlungen, wenn die Bauleistung nach dem erbracht worden ist. Hat der leistende Unternehmer zu Unrecht keine Umsatzsteuer in seiner Anzahlungsrechnung ausgewiesen, weil er von einem Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgegangen ist, muss er an sich die Anzahlungsrechnung berichtigen. Die Berichtigung der Anzahlungsrechnung kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer für das gesamte Entgelt (also einschließlich der Anzahlungen) in Rechnung stellt. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, genügt es, wenn die Umsatzsteuer nur auf den verbleibenden Schlussbetrag berechnet wird; der Leistungsempfänger muss dann aber die Umsatzsteuer auf die Anzahlungsrechnungen abgeführt haben. Hat der leistende Unternehmer vor dem eine Anzahlung ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und zahlt der Auftraggeber erst nach dem , muss an sich die Anzahlungsrechnung berichtigt und Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn nach der neuen Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht Schuldner der Umsatzsteuer ist. Aber auch hier gilt, dass die Vertragspartner von der Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch machen können. Dann besteht keine Pflicht zur Berichtigung der Rechnung. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Seite 3 von 5

4 VI. Praxishinweise Reine Bauträger fallen nicht mehr unter die Anwendung des 13b UStG. Ebenso fallen Leistungen an Bauunternehmen nicht mehr unter die Vorschriften des 13b UStG, wenn es sich um Bauleistungen für Ihr eigenes Unternehmen handelt (siehe Beispiel 1). nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Inwieweit sich der Leistende auf die Vertrauensschutz-Regelung gemäß 176 Abs. 2 AO berufen kann, wird das Bundesministerium in einem Schreiben erst noch bekanntgeben. Rückforderung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer: Sofern ein Leistungsempfänger, der ursprünglichen Verwaltungsauffassung folgend, 13b- Umsatzsteuer abgeführt hat, obwohl er nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom nicht Steuerschuldner ist, kann er diese zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Da der bisher nach 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer nach 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kein Vorsteuerabzug gegenüberstand, wenn die Veräußerung der bebauten Grundstücke nach 4 Nr. 9a UStG umsatzsteuerfrei war (Regelfall bei Bauträgern), ergibt sich für Unternehmer, die sich als Leistungsempfänger auf die Urteilsgrundsätze berufen, ggf. ein Erstattungsanspruch. Folgewirkungen beim Leistenden: Sofern das Finanzamt im Falle der Rückforderung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger versucht, die Umsatzsteuer bei Ihnen als Leistender festzusetzen, sollte Sie sich unbedingt auf die Norm des 176 Abs. 2 AO berufen. Diese Vorschrift besagt: Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als Seite 4 von 5

5 Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: Die KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Branchenschwerpunkte sind dabei Industrie, Handel (B2B) und Bau. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater und Betriebswirte arbeiten dabei Hand in Hand. Mit ihren über 30 Mitarbeitern begleitet die Kanzlei Firmen von der Unternehmensgründung über Wachstumsfragen und Umstrukturierungsaufgaben bis hin zu Nachfolgethemen stets getreu dem Motto: Wir denken schon mal vor. Die KANZLEI NICKERT versteht sich dabei als Partner zur strategischen Unternehmensausrichtung. Mit ihren Experten aus Wirtschafts-, Rechts- und Steuerberatung berät die Kanzlei Firmen kompetent zu individuellen Unternehmenssituationen. Im Projektgeschäft bietet die Kanzlei Beratung in ihren Spezialgebieten an, insbesondere in der Sanierungsberatung, Unternehmensbewertung und beim Unternehmenskauf und -verkauf. Die KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV-Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes. Für die Insolvenzverwaltung hat die Kanzlei seit 2013 zusätzlich das Zertifikat über die Einführung und Anwendung der GOI Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung. Falls Sie über den Beitrag hinausgehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Allerdings weisen wir Sie darauf hin, dass wir diese individuelle Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch abrechnen. Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verordnungen sowie Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Seite 5 von 5

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