Handelskammer Deutschland-Schweiz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handelskammer Deutschland-Schweiz"

Transkript

1 Handelskammer Deutschland-Schweiz Vortrag am Änderungen im Schweizer MWST Recht 2018 / 2019 Dr. Marion Hohmann-Viol

2 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ende der Steuerpflicht 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 2

3 Prüfung der MWST-Steuerpflicht: allein nach Schweizer MWST-Recht: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) vom Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV) Deutsches Umsatzsteuerrecht spielt keine Rolle Doppelbesteuerungsabkommen klammern Mehrwertsteuer aus Schweiz nicht Mitglied der EU USt- Identifikationsnr., Regelungen für EU-Reihengeschäfte etc. gelten für Schweiz nicht! Grenze von Deutschland zur Schweiz ist eine sog. Aussengrenze, an der im Warenverkehr Einfuhrsteuer erhoben wird Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 3

4 Prüfungsschema für die MWST-Steuerpflicht: MWST-Pflicht gegeben, wenn Inlandsumsatz in der Schweiz: Ort der Lieferung oder Dienstleistung in der Schweiz und mehr als CHF Umsätze aus nicht von Steuer ausgenommenen Umsätzen und nicht ausschliesslich von der Steuer befreite Umsätze und keine Steuerbefreiung aufgrund der Bezugsteuer Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 4

5 Steuerpflicht: Schema Grundsatz: Steuerpflicht mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit Umsatz Keine Steuerbefreiung, Registrierungspflicht 0.000, CHF CHF 0 - Steuerbefreiung, keine Registrierungspflicht - ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung und Registrierung Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 5

6 Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze Keine Registrierungspflicht in der Schweiz Massgeblicher Umsatz: in Rechnung gestellte Entgelte ohne MWST (vereinbarte Entgelte) Weniger als CHF ,00 Umsatz innerhalb von 12 Monaten in der Schweiz aus steuerbaren Leistungen (Rechtslage bis ) ACHTUNG: ab sind die Umsätze innerhalb eines Jahres im In- und Ausland massgebend, d. h. auch die deutschen Umsätze zählen neu zur CHF ,00 Grenze! Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 6

7 Mehrwertsteuersätze Beherbergungsleistungen: 3,8 %, ab : 3,7 % Gewisse Güter des täglichen Bedarfs: 2,5 % Normalsatz 8,0 %, ab : 7,7% Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 7

8 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ende der Steuerpflicht 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 8

9 Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung Anmeldung innert 30 Tagen nach Erfüllung der Voraussetzungen notwendig Zuständig: Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Fiskalvertretung notwendig (z.b. Handelskammer Deutschland-Schweiz) Sicherheitsleistung erforderlich: Bürgschaft bei einer Schweizer Bank oder Bareinzahlung bei der Eidg. Steuerverwaltung Höhe der Sicherheitsleistung: 3% des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatz, mindestens CHF 2.000, höchstens CHF Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 9

10 Verfahren bei Steuerpflicht: Abrechnungen i.d.r. quartalsweise Einreichung der Mehrwertsteuer-Abrechnungen Abrechnung nach vereinbartem Entgelt, ausnahmsweise nach vereinnahmte Entgelt (Abrechnungsart muss während mindestens einer Steuerpflicht beibehalten werden) Getrennte Ablage der Schweizer Aktivitäten sowie eine getrennte Buchung der Schweizer Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung Umrechnung zum Monatsmittelkurs oder Tageskurs der ESTV ( Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 10

11 Verfahren bei Steuerpflicht: Rechnungsstellung Name und Ort des Leistungserbringer Name und Ort des Leistungsempfängers Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit Rechnungsdatum übereinstimmen Art, Gegenstand und Umfang der Leistung Entgelt der Leistung Anwendbarer Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag Mehrwertsteuernummer Achtung: ohne Schweizer MWST-Nummer darf keine Schweizer MWST in Rechnung gestellt werden Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 11

12 Verfahren bei Steuerpflicht: Vorsteuerabzug in Rechnung gestellte Schweizer MWST, soweit unternehmerisch veranlasst auf der Einfuhr von Gegenständen der Eidg. Zollverwaltung entrichtete Einfuhrsteuer Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 12

13 Steuerpflicht: Ende Rechtslage bis : Ende der Steuerpflicht, wenn massgebliche Umsatzlimite nicht mehr erreicht und zu erwarten ist, dass Umsatz auch in der nachfolgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird Abmeldung frühestens auf Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebliche Umsatz nicht erreicht worden ist Schriftliche Mitteilung an die Steuerverwaltung erforderlich Rechtslage ab : Ende der Steuerpflicht am Schluss des Kalenderjahres, in dem letztmalig eine Leistung im Inland erbracht wird Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 13

14 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ende der Steuerpflicht 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 14

15 Inlandsumsatz: Begriff der Lieferung! Abgrenzung Lieferung und Dienstleistung im Schweizer Recht Lieferbegriff weiter als im deutschen Recht Beispiele für Lieferungen: Reparatur Montage Werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage) Vermietung Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 15

16 Inlandsumsatz: Ort der Lieferung Reine Warenlieferung: -> Ort des Beginns der Beförderung / des Versandes Arbeiten an Gegenständen oder Grundstücken: -> Ort, wo sich Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der Gebrauch- oder Nutzungsüberlassung befindet, d. h. wo er montiert, installiert oder repariert wird Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 16

17 Beispiel: Warenlieferung in die CH Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH befördert / versendet Gegenstände zur in der Schweiz ansässigen B AG. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 17

18 Beispiel: Warenlieferung in die CH Lösung: Ort der Lieferung = Deutschland (kein Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz B = Importeur auf Einfuhrzollanmeldung B kann Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn im Besitz einer Schweizer MWST- Nummer ab unverändert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 18

19 Beispiel: Warenlieferung in die CH (mit Unterstellungserklärung) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH befördert / versendet Holzkisten zur in der Schweiz ansässigen B AG. Die A GmbH verfügt im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der Eidg. Steuerverwaltung, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und macht von dieser Bewilligung bei der Einfuhr Gebrauch. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 19

20 Beispiel: Warenlieferung in die CH (mit Unterstellungserklärung) Lösung: Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Pflicht der A in der Schweiz Rechnung der A mit Ausweis Schweizer MWST A = Importeur per Adresse seines Fiskalvertreters auf Einfuhrzollanmeldung A kann Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen Hinweis: Bei Abhollieferungen ist eine Unterstellungserklärung nicht möglich ab unverändert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 20

21 Beispiel: Kleinsendungen / Online-Handel in die Schweiz Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH sendet ab Kleinsendungen in die Schweiz. Die Umsätze betragen über CHF ,00 pro Jahr mit von der Einfuhrsteuer befreiten Kleinsendungen, d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5,00. A GmbH CH- Kunden Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 21

22 Beispiel: Kleinsendungen / Online-Handel in die Schweiz Lösung: Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Pflicht der A in der Schweiz ab Rechnung der A mit Ausweis Schweizer MWST A = Importeur per Adresse seines Fiskalvertreters auf Einfuhrzollanmeldung A kann Einfuhrsteuer als Vorsteuer abziehen Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 22

23 Beispiel: Lieferung und Montage Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH liefert und montiert bei der in der Schweiz ansässigen B AG eine Anlage für insgesamt CHF 5.000,00. Von den CHF 5.000,00 entfallen CHF 3.000,00 auf die Materialeinfuhr. Der Weltumsatz der A GmbH liegt über CHF ,00. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 23

24 Beispiel: Lieferung und Montage Lösung für Rechtslage bis : Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz, da Umsatz unter CHF ,00, ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung Einfuhrsteuer auf Gesamtentgelt für Arbeiten (Material, Montageleistungen, Kostenersatz etc.), d.h. auf CHF 5.000,00 (bei nicht baugewerblichen Lieferungen ggf. CHF 3.000,00) A = Importeur per Adresse der B auf Einfuhrzollanmeldung Vorsteuerabzug für Einfuhrsteuer ggf. bei B, sofern dieser im Besitz der Veranlagungsverfügung der EZV und einer Schweizer MWST-Nummer Kein Vergütungsverfahren für angefallene Spesen bei A, da Inlandumsätze der A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 24

25 Beispiel: Lieferung und Montage Lösung ab : ACHTUNG: ab ist Weltumsatz massgebend -> MWST-Pflicht der A Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Pflicht der A in der Schweiz Rechnung der A mit Ausweis Schweizer MWST A = Importeur per Adresse seines Fiskalvertreters auf Einfuhrzollanmeldung Vorsteuerabzug der A auf Einfuhrsteuer und in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 25

26 Beispiel: Lieferung und Montage (General- und Subunternehmer in D) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH (Subunternehmer) liefert und montiert Komponenten für die in Deutschland ansässige B GmbH (Generalunternehmer) in der Schweiz für CHF 5.000,00 (Weltumsatz über CHF ,00). Die B-GmbH (Generalunternehmer) hat den Gesamtauftrag zur Lieferung und Montage in der Schweiz von ihrem Schweizer Kunden. Der Umsatz der B GmbH beträgt CHF ,00. B GmbH (Generalunternehmer) A GmbH (Subunternehmer) Grundstück in der CH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 26

27 Beispiel: Lieferung und Montage (General- und Subunternehmer in D) Lösung: Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A GmbH neu ab MWST-Steuerpflicht der B GmbH Rechnung der deutschen A GmbH mit Ausweis Schweizer MWST an die deutsche B GmbH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 27

28 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH montiert eine Anlage bei der in der Schweiz ansässigen B AG in der Schweiz. Die A GmbH nimmt keine Sache mit, die der CH-Einfuhrsteuer unterliegen. Der Umsatz der A GmbH in der Schweiz beträgt CHF ,00, der Weltumsatz mehr als CHF ,00. A GmbH B AG Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 28

29 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Lösung für Rechtslage bis : Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A Kein MWST-Rückvergütungsverfahren, da Inlandsumsatz Ggf. Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht (z. B. bei hohen Vorsteuerbeträgen oder als Service gegenüber B, damit dieser die Versteuerung nicht vornehmen muss) Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 29

30 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in CH) Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A Rechnung der A an B unter Ausweis Schweizer MWST Vorsteuerabzug der A auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 30

31 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Fall: Die in Deutschland ansässige A GmbH (Subunternehmer) montiert eine Anlage für die in Deutschland ansässige B GmbH (Generalunternehmer) in der Schweiz. Die A GmbH nimmt keine Sache mit, die der CH- Einfuhrsteuer unterliegen. Der Umsatz der A GmbH in der Schweiz beträgt CHF ,00, der Weltumsatz ist über CHF ,00. B GmbH (Generalunternehmer) A GmbH (Subunternehmer) Grundstück in der CH Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 31

32 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Lösung für Rechtslage bis : Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A Kein MWST-Rückvergütungsverfahren der A, da Inlandsumsätze Ggf. Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht (z. B. bei hohen Vorsteuerbeträgen oder als Service gegenüber B, damit dieser die Versteuerung nicht vornehmen muss) Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 32

33 Beispiel: reine Montage (Leistungsempfänger mit Sitz in D) Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Blosse Montage ist keine Dienstleistung, sondern Lieferung Ort der Lieferung = Schweiz (Inlandsumsatz) MWST-Steuerpflicht der A Rechnung der A an B unter Ausweis Schweizer MWST Vorsteuerabzug der A auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 33

34 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ende der Steuerpflicht 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 34

35 Ort der Dienstleistung: Grundregel / Auffangtatbestand Grundstücksleistungen Personenbeförderung Gastgewerbliche Leistungen Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden Dienstleistungen von Reisbüros und Organisatoren von Veranstaltungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, Sportes, Wissenschaft, Unterrichts, Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen Ort des Leistungsempfängers Belegenheitsort Ort der Beförderung gemessen an der tatsächlich zurückgelegten Strecke Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 35

36 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache Fall: Der in Deutschland ansässige Ingenieur A vorbereitet und koordiniert Bauleistungen und beaufsichtigt die Bauleitung in Bezug auf Grundstück in Zürich für einen Kunden mit Sitz in CH (alternativ: DE). Der Umsatz in der Schweiz beträgt CHF 5.000,00, der Weltumsatz über CHF ,00. Ingenieur A Grundstück in der Schweiz Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 36

37 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache Lösung bis Rechtslage bis : Ort der Dienstleistung = Schweiz (Inlandsumsatz) Keine MWST-Steuerpflicht der A in der Schweiz, da Umsatz unter CHF ,00, ggf. freiwilliger Verzicht auf Steuerbefreiung Kein MWST-Rückvergütungsverfahren, da Inlandsumsätze des A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 37

38 Beispiel: Dienstleistungen nach Ort der belegenen Sache Lösung ab : ACHTUNG ab MWST-Pflicht der A Rechnung mit Ausweis Schweizer MWST an CH / DE-Kunden Vorsteuerabzug auf in Rechnung gestellte CH-MWST Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 38

39 Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz 1. Prüfung der Steuerpflicht, Umsatzgrenze, Mehrwertsteuersätze 2. Verfahren bei Steuerpflicht: Registrierung, Abrechnungen, Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ende der Steuerpflicht 3. Inlandsumsatz bei Lieferungen: Begriff und Ort der Lieferung, Beispiele: Warenlieferung, Lieferung und Montage, reine Montage 4. Inlandsumsatz bei Dienstleistungen: Ort der Dienstleistung, Beispiel 5. Bezugsteuer mit Beispiel Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 39

40 Sonderfall Bezugsteuer: Prinzip Versteuerung beim CH-Leistungsempfänger Ähnlich Reserve-Charge, aber auch für Private Keine Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens Anwendung der Bezugsteuer setzt voraus, dass das ausländische Unternehmen keine Schweizer MWST-Nummer besitzt Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 40

41 Sonderfall Bezugsteuer: Ausgewählte Fälle (nicht abschliessend) Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens nach Empfängerortsprinzip, ausser bei Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikationsoder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 41

42 Beispiel: Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip Fall: Der in Deutschland ansässige Ingenieur A erstellt für einen in der Schweiz ansässigen Klienten B ein Unfallgutachten für einen PKW. Klient B Ingenieur A Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 42

43 Beispiel: Dienstleistungen nach Empfängerortsprinzip Lösung: Ort der Dienstleistung = Schweiz (Inlandsumsatz) Versteuerung durch Leistungsempfänger (Klient B), sofern dieser steuerpflichtig ist (Bezugsteuer) Keine MWST-Pflicht des A, ggf. freiwilliger Verzicht auf Befreiung von der Steuerpflicht MWST-Rückvergütungsverfahren des A möglich ab unverändert Dr. Marion Hohmann-Viol Handelskammer Deutschland-Schweiz 43

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Handelskammer Deutschland-Schweiz Tödistrasse 60 CH-8002 Zürich Dr. Marion Hohmann-Viol

Handelskammer Deutschland-Schweiz

Handelskammer Deutschland-Schweiz Handelskammer Deutschland-Schweiz Vortrag am 05.12.2017 Schweiz: Änderung im Schweizer MWST-Recht zu 2018 / 2019 Dr. Marion Hohmann-Viol Worüber wir heute sprechen: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Mehr

Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz

Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Teilrevision Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2018 v.a. in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz Andreas Schwarzenbach

Mehr

Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz Merkblatt Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz Hinweis: Bei den nachstehenden Informationen handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf

Mehr

(Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen

(Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen Revidiertes MWSTG (Inkraftsetzung per 1.01.2018) Die wichtigsten Aenderungen STEUERPFLICHT BEZUGSTEUER OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER VON DER STEUER AUSGENOMMENEN LEISTUNGEN FIKTIVER VORSTEUERABZUG MARGENBESTEUERUNG

Mehr

Mehrwertsteuer Neuerungen

Mehrwertsteuer Neuerungen Neuerungen 1.1.2018 Ernst Lüthi und Benno Frei Übersicht Teilrevision MWSTG Steuerpflicht Abzug fiktiver Vorsteuer Margenbesteuerung Eng verbundene Personen Steuersatzreduktion per 1.1.2018 Refresher 2017

Mehr

Das neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010. Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009

Das neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010. Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009 Das neue Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010 Vortrag suissetec nordwestschweiz, 9.11.2009 Vorstellung Walter Bando Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, Inhaber Zugelassener

Mehr

Steuerpflicht, massgebender Umsatz, Beginn der Steuerpflicht, Anmeldung

Steuerpflicht, massgebender Umsatz, Beginn der Steuerpflicht, Anmeldung 1 von 5 22.07.2014 11:53 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Mehrwertsteuer MWST, massgebender Umsatz, Beginn der, Anmeldung Dies ist eine Kurzinfo. Detailliertere Angaben finden Sie u.a. in den MWST-Infos

Mehr

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 01.01.2010 1. Einleitung Zum 01.01.2010 wird in der Schweiz ein neues Mehrwertsteuergesetz (im Folgenden: nmwstg) in Kraft treten. Das neue Gesetz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 0Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen

Inhaltsverzeichnis. 0Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen 0Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 I. Teil Erläuterungen A. Einführung in das österreichische Umsatzsteuerrecht... 15 I. Grundlagen... 15 1. Entwicklung... 15 2. Systematik...

Mehr

Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010

Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST-Info Bezugsteuer (Art. 45 bis 49 MWSTG) Wer Leistungen (Dienstleistungen / Lieferungen) bezieht

Mehr

Änderungen bei der Mehrwertsteuer per

Änderungen bei der Mehrwertsteuer per Änderungen bei der Mehrwertsteuer per 1.1.2010 Thomas Friedli Dipl. Treuhandexperte Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Partner UTA Treuhand AG Baden Thomas Friedli 1 Übersicht Einleitung

Mehr

Steuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d Italia stehen

Steuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d Italia stehen 610.545.16 Merkblatt Nr. 16 Steuerliche Behandlung von Leistungen, die im Zusammenhang mit Campione d Italia stehen Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als

Mehr

ABGABEN UND STEUERN. Umsatzsteuer für Dienstleistungen und Montagen in der Schweiz

ABGABEN UND STEUERN. Umsatzsteuer für Dienstleistungen und Montagen in der Schweiz ABGABEN UND STEUERN Umsatzsteuer für Dienstleistungen und Montagen in der Schweiz Jänner 2018 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Teil Erläuterungen

Inhaltsverzeichnis. I. Teil Erläuterungen Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen A. Einführung in das österreichische Umsatzsteuerrecht 15 I. Grundlagen 15 1. Entwicklung 15 2. Systematik 15 II. Grundzüge 16 1. Territorialer Anwendungsbereich

Mehr

Bedeutende Änderungen bei der Schweizer Mehrwertsteuer / neue Unternehmensabgabe

Bedeutende Änderungen bei der Schweizer Mehrwertsteuer / neue Unternehmensabgabe Herausgeber: DSJV e.v Vorstand: Monika McQuillen (Präsidentin), Marc Kotyrba (Finanzvorstand), Jan Bangert (Generalsekretär) Erweiterter Vorstand: Dr. Robert Bernet, Dr. Kai Bischoff, Dr. Julia Blind,

Mehr

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter

Mehr

Mehrwertsteuer. Liste der beschlossenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen. Auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Praxisänderungen

Mehrwertsteuer. Liste der beschlossenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen. Auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Praxisänderungen Mehrwertsteuer Liste der beschlossenen und geplanten Verbesserungsmassnahmen I. Praxisänderungen Auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte Praxisänderungen 1. Verzicht auf die Angabe des Namens und der

Mehr

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Veredelungsverkehr; Steuerbefreiung für die Lohnveredelung bei mehreren inländischen Lohnveredlern

Mehr

UPDATE Mehrwertsteuer [MWST] HERBST 2017

UPDATE Mehrwertsteuer [MWST] HERBST 2017 HERBST 2017 IDP Treuhand AG Gewerbezentrum Strahlholz 13 Postfach 122 9056 Gais Telefon 071 791 70 10 Fax 071 791 70 19 info@idpag.ch www.idpag.ch Mitglied Schweizerischer Treuhänderverband TREUHAND SUISSE

Mehr

MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI

MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI MEHRWERTSTEUER PRAXISÄNDERUNGEN AB 1. JULI 2005 Am 31. Mai 2005 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (ESTV, HA MWST), Änderungen der Verwaltungspraxis per 1. Juli

Mehr

MEHRWERTSTEUER UPDATE. Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham

MEHRWERTSTEUER UPDATE. Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham MEHRWERTSTEUER UPDATE Markus Metzger Partner Tax Team AG, Cham Übersicht Praxisanpassungen ESTV (1) MWST-Praxis Info 01 MWST-Praxis Info 02 MWST-Praxis Info 03 MWST-Praxis Info 04 MWST-Praxis Info 05 MWST-Praxis

Mehr

Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren

Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.25 Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren Ausgabe 2007 Gültig: 01.05.2007 bis 23.10.2008 Herausgeber: Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion

Mehr

Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010

Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische

Mehr

Abacus MWST-Workshop. Workshop. Ihr Referent. Inhaltsübersicht. MWST-Gesetz 2010 Seite 1. OBT AG November 2009

Abacus MWST-Workshop. Workshop. Ihr Referent. Inhaltsübersicht. MWST-Gesetz 2010 Seite 1. OBT AG November 2009 MWST-Gesetz 2010 Seite 1 Abacus MWST-Workshop Workshop MWST-Gesetz 2010 und neues Abrechnungsformular 1 Ihr Referent Thomas Koller dipl. Treuhandexperte Partner, OBT AG, Zürich 2 Inhaltsübersicht Einleitung

Mehr

MWST-Info-Blatt Nr. 02. Einfuhr von Gegenständen Welches Rechtsgeschäft führt zur Einfuhr und wer ist Importeur

MWST-Info-Blatt Nr. 02. Einfuhr von Gegenständen Welches Rechtsgeschäft führt zur Einfuhr und wer ist Importeur Oberzolldirektion Direction générale des douanes Direzione generale delle dogane Direcziun generala da duana Eidgenössische Zollverwaltung EZV Administration fédérale des douanes AFD Amministrazione federale

Mehr

Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren

Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.25 Ort der Lieferung und Importeur bei Einfuhren Ausgabe 2008 Gültig: 24.10.2008 bis 31.12.2009 Herausgeber: Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion

Mehr

MWST im Bereich des Sports

MWST im Bereich des Sports MWST im Bereich des Sports Kurzreferat Bernsport Workshop vom 3.10.2011 Referent: Andreas Wenger, Hauptabteilung MWST Praxisrelevante Informationen zur MWST im Bereich des Sports enthält die MWST-Branchen-Info

Mehr

Mehrwertsteuer Änderungen per Verantwortlich: REDI AG, Markus Koch Frauenfeld. im Auftrag von: Fachbereich Alter

Mehrwertsteuer Änderungen per Verantwortlich: REDI AG, Markus Koch Frauenfeld. im Auftrag von: Fachbereich Alter Mehrwertsteuer 2011 Änderungen per 01.01.2011 Verantwortlich: REDI AG, Markus Koch Frauenfeld im Auftrag von: Fachbereich Alter Stand: Dezember 2010 Mehrwertsteuer 2011 Stand Dezember 2010 1. Änderungen

Mehr

Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010

Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2. -Emissionsrechten. MWST-Praxis-Info 02. Januar 2010 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWSTPraxisInfo 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 Informationen zu den MWSTInfos 04 und 05 Praxisänderung ab 1. Juli 2010, zweite, überarbeitete Ausgabe vom 24. September

Mehr

Umsatzsteuer. Studienfach des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) Lehrplan. M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n

Umsatzsteuer. Studienfach des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) Lehrplan. M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n Studienfach 1.2.2 des Bundesstudienplans (Anlage 10 zu 19 StBAPO) M i n d e s t u n t e r r i c h t s s t u n d e n bis zur Zwischenprüfung (frühestens nach 4 Monaten) Mindeststunden im G r u n d s t u

Mehr

MWST - MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Korrektur

MWST - MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Korrektur Teil 1 Vorsteuerabzug Seite 1a 1 Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug 1.1 Welche Vorsteuern dürfen geltend gemacht werden? 1.2 Grafik zur Abklärung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug 1.3 Eintragung im MWST-Register

Mehr

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen

Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Meldepflichten innergemeinschaftlicher Dienstleistungen Um innergemeinschaftliche Leistungen besser kontrollieren zu können, hat der Unternehmer für innergemeinschaftliche Lieferungen und seit dem 01.01.2010

Mehr

1. Steuerpflicht im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Auswirkungen auf die Bezugsteuer

1. Steuerpflicht im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Auswirkungen auf die Bezugsteuer 1. Steuerpflicht von Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Auswirkungen auf die Bezugsteuer Leistungen Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 2 MWStG 2) bis 31.12.2014 2015 ab 1.1.2017 1) weltweit Steuerpflichtiges

Mehr

Rechtzeitige Abklärungen sind angezeigt

Rechtzeitige Abklärungen sind angezeigt MWST Unterstellungserklärung bei der einfuhr eines gegenstandes Rechtzeitige Abklärungen sind angezeigt monika molná r Maryann rohner Grundsätzlich gilt bei der Lieferung eines Gegenstandes vom Ausland

Mehr

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter

Mehr

Umschliessungen und Gebinde (mit und ohne Pfandgeld)

Umschliessungen und Gebinde (mit und ohne Pfandgeld) www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.24 Umschliessungen und Gebinde (mit und ohne Pfandgeld) Ausgabe 2012 Gültig ab 01. Mai 2018 Herausgeber: Eidgenössische Zollverwaltung EZV Abteilung Normen

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 3. Auflage p> Verlag Neue Wirtschafts-Briefe &j Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort

Mehr

webbasierten Publikationen Ersetzt durch die Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 -Emissionsrechten Stromsparfonds Basel MWST-Praxis-Info 02

webbasierten Publikationen Ersetzt durch die Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 -Emissionsrechten Stromsparfonds Basel MWST-Praxis-Info 02 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 02 Mehrwertsteuerliche Behandlung von CO 2 -Emissionsrechten Stromsparfonds Basel Dritte, überarbeitete Ausgabe (ergänzt jene vom 24. September 2010) Eidgenössisches

Mehr

Themenübersicht. Was ist anlässlich der Einfuhr in die Schweiz zu beachten? Workshop Werkvertragliche Lieferungen

Themenübersicht. Was ist anlässlich der Einfuhr in die Schweiz zu beachten? Workshop Werkvertragliche Lieferungen Themenübersicht Was ist anlässlich der Einfuhr in die Schweiz zu beachten? Elektronische Zollanmeldung Verfahrensbestimmungen EU-Präferenz Workshop Werkvertragliche Lieferungen Mehrwertsteuer Vorübergehende

Mehr

Übersicht über die wichtigsten Änderungen des teilrevidierten MWSTG ab

Übersicht über die wichtigsten Änderungen des teilrevidierten MWSTG ab Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung MWST HA MWST Übersicht über die wichtigsten Änderungen des teilrevidierten ab 1.1.018 Stichwort Definition eng

Mehr

Kurzübersicht Neues Mehrwertsteuergesetz

Kurzübersicht Neues Mehrwertsteuergesetz Kurzübersicht Neues Mehrwertsteuergesetz Beat Sutter Teamchef Abteilung externe Prüfung Hauptabteilung MWST Eidg. Steuerverwaltung Steuerpflicht ALT: CHF 75 000 Jahreseinnahmen NEU: Mit der Aufnahme der

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt www.nwb.de Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 6. Auflage nwb INHALTSVERZEICHNIS Vorwort Abkürzungsverzeichnis A. ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNGEN DES UMSATZSTEUER-BINNENMARKTES

Mehr

Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe

Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.03 Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe Ausgabe

Mehr

Umsatzsteuertagung 2006

Umsatzsteuertagung 2006 Lieferungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland nach und in Österreich Linz, 29. November 2006 Übersicht > Grundlagen Einfuhrtatbestand Vorsteuerabzug > Sonderfragen EUSt-Abzug beim Reihengeschäft

Mehr

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien

Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 07 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien Titel der MWST-Info XX Eidgenössisches Finanzdepartement

Mehr

Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe

Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe www.ezv.admin.ch Mehrwertsteuer (MWST) Publ. 52.03 Einfuhr eines Gegenstands durch ausländischen Lieferanten zum Verkauf auf der Strasse, an der Haustüre, an einer Veranstaltung oder an einer Messe Ausgabe

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung

Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Vertrages ohne erneute Rechnungsstellung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Merkblatt Nr. 09 610.545-09 Anforderungen an die Belege bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines

Mehr

MWST-REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSLÄNDISCHER LEISTUNGSERBRINGER

MWST-REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSLÄNDISCHER LEISTUNGSERBRINGER MWST-REGISTRIERUNGSPFLICHT AUSLÄNDISCHER LEISTUNGSERBRINGER Was gilt ab 1. Januar 2018 ks treuhandexperten ag Bahnhofstrasse14 9450 Altstätten Telefon 071 757 07 07 www.kstreuhandexperten.ch Inhalt Ausgangslage

Mehr

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Allgemein Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt NWB Ratgeber Steuerrecht Umsatzsteuer im Binnenmarkt Von Diplom-Finanzwirt Ralf Sikorski 2. Auflage : ; Verlag Neue Wirtschafts-Briefe v Herne/Berlin Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort

Mehr

Das Schweizer Mehrwertsteuer- Handbuch

Das Schweizer Mehrwertsteuer- Handbuch Jörg R. Bühlmann Das Schweizer Mehrwertsteuer- Handbuch Unionsverlag Zürich -L k^- C Inhalt Vorwort 9 Allgemeiner Teil 1. Die Umsatzsteuer im allgemeinen 10 1.1. Formen der Umsatzsteuer 10 1.2. Die Umsatzsteuer

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

Nemačka evidencije PDV

Nemačka evidencije PDV Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen

Mehr

Januar MWST-Info 02. Steuerpflicht. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Januar MWST-Info 02. Steuerpflicht. Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Info 02 Steuerpflicht Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Vorbemerkungen Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010

Gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010 1 Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer MWST-Info Abrechnung (Effektive Abrechnungsmethode) (Art. 36 bzw. 71 MWSTG / Art. Xxx MWSTV) Die nachstehenden

Mehr

Stephan Kuhn. Peter Spinnler

Stephan Kuhn. Peter Spinnler Stephan Kuhn Das Nachschlagewerk zum Systemwechsel Peter Spinnler Cosmos Verlag Inhaltsübersicht I. TEIL Einleitung 19 1. Der politisch schwierige Weg der Schweiz zur Mehrwertsteuer 19 2. Die Grundzüge

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11.

Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Umsatzsteuer und die richtige Rechnung. Steuerforum am 11. Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Umsatzsteuer und die richtige Rechnung Steuerforum am 11. Mai 2017 1 2 } Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die den Austausch

Mehr

Zentrum Bildung Wirtschaftsschule KV Baden Seite 1 von 6. Hilfsmittel: Rechner / MWSTG / Verordnung Zeitvorgabe: 45 Minuten

Zentrum Bildung Wirtschaftsschule KV Baden Seite 1 von 6. Hilfsmittel: Rechner / MWSTG / Verordnung Zeitvorgabe: 45 Minuten Zentrum Bildung Wirtschaftsschule KV Baden Seite 1 von 6 Modulprüfung 0212 Mehrwertsteuer Sachbearbeiter / Sachbearbeiterin RW / TR WSKV Baden Kandidaten-Nr. / Name: Hilfsmittel: Rechner / MWSTG / Verordnung

Mehr

Aktuelles zur MWST. Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung. Schaan, 5. Oktober2017

Aktuelles zur MWST. Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung. Schaan, 5. Oktober2017 Aktuelles zur MWST Raffaello Pietropaolo Leiter Hauptabteilung MWST Vizedirektor Eidg. Steuerverwaltung Schaan, 5. Oktober2017 Vorstellung des neuen Leiters der HA MWST Persönliches Jahrgang 1971 Verheiratet

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

Mehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST

Mehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST Modul C 1 System der, Allgemeine Informationen zur Theorie-andout 1/5 System der Die belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. Sie ist eine indirekte Bundessteuer (wichtigste Einnahmequelle des Bundes)

Mehr

M E H R W E R T S T E U E R

M E H R W E R T S T E U E R M E H R W E R T S T E U E R Satzerhöhung per 1. Januar 1999 (Massnahmen und Uebergangsregelung) Wichtigste Bestimmungen und Erläuterungen Berikon, im Oktober 1998 I N H A L T S U E B E R S I C H T Seite

Mehr

MWST im Gemeinwesen (Vertiefung) Workshop vom 21. und

MWST im Gemeinwesen (Vertiefung) Workshop vom 21. und MWST im Gemeinwesen (Vertiefung) Workshop vom 21. und 28.11.2017 Markus Metzger www.tax-team.ch Ihr Workshop-Leiter Markus Metzger dipl. Steuerexperte, Betriebsökonom FH, Mehrwertsteuerexperte FH, emba

Mehr

Mehrwertsteuer Schweiz EU Die Workshops Herbst 2017

Mehrwertsteuer Schweiz EU Die Workshops Herbst 2017 Mehrwertsteuer Schweiz EU Die Workshops Herbst 2017 Revidiertes Mehrwertsteuergesetz per 1.1. 2018 Steuersatz offen Der Bundesrat hat beschlossen, dass das revidierte MWSTG am 1.1. 2018 in Kraft tritt.

Mehr

Umsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015.

Umsatzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P USt. für das Studienfach. Grundstudium E 2015. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-USt Fachplan für das Studienfach Umsatzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich V Seite

Mehr

MWST. Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten:

MWST. Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten: MWST Merkblatt Margenbesteuerung auf Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken Inkrafttreten: 1.1.2018 Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) 767 25 25 Fax +41 (41)

Mehr

SelectLine Auftrag und Rechnungswesen

SelectLine Auftrag und Rechnungswesen SelectLine Auftrag und Rechnungswesen Anpassung der Mehrwertsteuer per 01.01.2018 Copyright 2017 by SelectLine Software AG, CH-9016 St. Gallen Kein Teil dieses Dokumentes darf ohne ausdrückliche Genehmigung

Mehr

Mehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST

Mehrwertsteuer (MWST) System der MWST, Allgemeine Informationen zur MWST Modul C 1 System der, Allgemeine Informationen zur Theorie-andout 1/5 System der Die belastet den Endverbrauch (Konsum) im Inland. Sie ist eine indirekte Bundessteuer (wichtigste Einnahmequelle des Bundes)

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald 1. Aufgabe A. Zurverfügungstellung der E-Books von B S.A. an F I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1. B S.A. = 2 Abs. 1 UStG

Mehr

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2016 COSMOS VERLAG AG

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2016 COSMOS VERLAG AG Steuern kompakt! Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2016 COSMOS VERLAG AG Mehrwertsteuer Der nachfolgende Beitrag fasst auf kompakte Art und Weise die wichtigsten Eckpunkte

Mehr

Partner von. Montagen, Lieferungen und Dienstleistungen in der Schweiz

Partner von. Montagen, Lieferungen und Dienstleistungen in der Schweiz Partner von Montagen, Lieferungen und Dienstleistungen in der Schweiz Steuerberatung / Unternehmensberatung Treuhand Finanz und Rechnungswesen Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Spezialmandate Ansiedlung

Mehr

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov 3 Abs. 6 UStG bewegte Lieferungen Ort der Lieferung 3 Abs. 7 UStG unbewegte Lieferungen Beförderung Versendung Abholung Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der Reihengeschäfte 3 Abs. 7 S. 2 UStG Gegenstand

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2018 COSMOS VERLAG AG

Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2018 COSMOS VERLAG AG Steuern kompakt! Mehrwertsteuer Pierre Scheuner erstellt/aktualisiert: November 2011/Mai 2018 COSMOS VERLAG AG Mehrwertsteuer Der nachfolgende Beitrag fasst auf kompakte Art und Weise die wichtigsten Eckpunkte

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER

AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER AKTUELLE ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUER 1. Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung per 1. Januar 2015 (SR 641.201) 1.1 Neuer Artikel 9a MWSTV Als Leistungen im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Mehr

SelectLine Auftrag und Rechnungswesen

SelectLine Auftrag und Rechnungswesen SelectLine Auftrag und Rechnungswesen Anpassung der Mehrwertsteuer per 01.01.2018 Copyright 2017 by SelectLine Software AG, CH-9016 St. Gallen Kein Teil dieses Dokumentes darf ohne ausdrückliche Genehmigung

Mehr

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR)

8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 8. Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt (Art 1-28 BMR) 1 Grundlagen [1] Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Unternehmer: Bestimmungslandprinzip (= Besteuerung mit der USt des Bestimmungslandes; gleiche Belastung

Mehr

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./

Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./ Umsatzsteuer: Was muss ich wissen? 12./13.10.2018 1 2 Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Verbrauchsteuer, die grundsätzlich den Endabnehmer (private Haushalte und öffentliche Hand) belastet Besteuert werden

Mehr

Mehrwertsteuer und Fremdwährungen (z.b. Euro)

Mehrwertsteuer und Fremdwährungen (z.b. Euro) Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Mehrwertsteuer Merkblatt Nr. 21 Mehrwertsteuer und Fremdwährungen (z.b. Euro) Gültig ab 1. Juli 2007 Die in dieser

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Mehrwertsteuer. Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes

Mehrwertsteuer. Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes V Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin und dipl. Steuerexpertin Christoph Niederer, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte A Teilrevision des gesetzes (MWSTG) 1 Steuerpflicht bei weltweitem Umsatz von CHF 100

Mehr

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung: Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt

Mehr

Mehrwertsteuersatzerhöhung per

Mehrwertsteuersatzerhöhung per TREVISTA TREUHAND- UND REVISIONSGESELLSCHAFT AG Bürkihof 4, 8965 Berikon Telefon 056-633 02 33 Telefax 056-633 83 70 Internet: www.trevista.ch E-Mail: info@trevista.ch Mehrwertsteuersatzerhöhung per 1.1.2011

Mehr

MWST. Fact Sheet 4 Margenbesteuerung. Inkrafttreten:

MWST. Fact Sheet 4 Margenbesteuerung. Inkrafttreten: MWST Fact Sheet 4 Margenbesteuerung Inkrafttreten: 1.1.2018 Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) 767 25 25 Fax +41 (41) 767 25 50 www.caminada.com Margenbesteuerung auf

Mehr

Aktuelles und Teilrevision MWST-Gesetz

Aktuelles und Teilrevision MWST-Gesetz Mehrwertsteuer Aktuelles und Teilrevision MWST-Gesetz Ernst Lüthi und Benno Frei Übersicht DIVERSES Privatanteil Fahrzeuge Vorsteuerabzug bei Weiterbildungskosten Einfuhrsteuer / Bezugssteuer Option bei

Mehr

Steuerpflichtig ist gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Art. 10

Steuerpflichtig ist gemäss Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Art. 10 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine indirekte Bundessteuer. Sie ist mit über 20 Milliarden Franken die wichtigste Einnahmequelle des Bundes. Der Name Mehrwertsteuer rührt daher, dass der

Mehr

So stellen Sie richtig Rechnung Rechnungsmuster

So stellen Sie richtig Rechnung Rechnungsmuster So stellen Sie richtig Rechnung Rechnungsmuster Allgemeines Rechnungstellung und Überwälzung: Einführung Im Bereich der MWST spielen die Rechnungen, die der Leistungserbringer für seine Lieferung von Gegenständen

Mehr

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der

Mehr

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker

Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Repetitorium Finanzrecht Gunter Mayr / Thomas Ecker Umsatzsteuer MMag. Dr. Thomas Ecker Doralt, Steuerrecht, 142 ff 1 Merkmale der USt Aufkommensmäßig bedeutende Steuer Indirekte Steuer Objektsteuer Verbrauchsteuer

Mehr

Neues Mehrwertsteuergesetz So umschiffen Sie die Klippen der Revision

Neues Mehrwertsteuergesetz So umschiffen Sie die Klippen der Revision So umschiffen Sie die Klippen der Revision Neues MWSTG 2010 korrekt umsetzen! Dossier-Themen Analyse Strategie Kommunikation Finanzen Verkauf Gesellschaft Personal Organisation Kalkulieren Marketing Informatik/IT

Mehr

Saldosteuersätze. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung zur Mehrwertsteuer zu verstehen.

Saldosteuersätze. Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung zur Mehrwertsteuer zu verstehen. 610.530.03 Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze Gültig ab 1. Januar 2008 Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen sind als Ergänzung zur Wegleitung zur Mehrwertsteuer zu verstehen. Schweizerisch

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

MWST News 11/2017. Zur Erinnerung finden Sie nachfolgend die bisher gültigen sowie die ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden MWST- Sätze:

MWST News 11/2017. Zur Erinnerung finden Sie nachfolgend die bisher gültigen sowie die ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden MWST- Sätze: MWST News 11/2017 Die konkreten und vollständigen Informationen zur Steuersatzänderung finden Sie in der MWST-Info Nr. 19 Wie wir in unserem letzten Newsletter bereits darauf hinwiesen, werden die Mehrwertsteuersätze

Mehr