4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni Vorwort. EU Recht. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
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- Rudolph Kramer
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1 4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni 2012 Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, dieses Rundschreiben berichtet über einen EU Richtlinienvorschlag zur Besteuerung von Gutscheinen, die geplante Verkürzung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und die jüngsten Entwicklungen bei der so genannten Gelangensbestätigung zum Nachweis der Voraussetzungen der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Anschließend geben wir einen Überblick über die wichtigsten, in den vergangenen beiden Monaten veröffentlichten, BFH Entscheidungen zum Umsatzsteuerrecht. Ihr FGSUmsatzsteuerKompetenzteam Dr. Jens Eric Gotthardt Dr. Ulrich Grünwald Dr. Matthias Winter Dr. Barbara Fleckenstein-Weiland Rainald Vobbe Pia Hamm Nicole Kapeller Ute Dewyse EU Recht Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen Der Rat der EU hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur EU-weiten Regelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vorgelegt. Damit soll die gegenwärtige uneinheitliche Behandlung von Gutscheinen in den Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Grundlage gestellt werden und die bei der Ausgabe von Gutscheinen und deren Einlösung bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Zu diesem Zweck definiert der Richtlinienvorschlag Gutscheine wie folgt: Als Einzweck-Gutschein gilt ein Gutschein, der ein Recht verkörpert, eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung zu erhalten, wobei die Identität des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, der Ort der Lieferung oder Dienstleistung und der auf die Gegenstände oder Dienstleistungen anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Als Mehrzweck-Gutschein gilt jeder Gutschein, der weder ein Rabatt- noch ein Rückvergütungsschein ist, und bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt. Als Rabattgutschein gilt ein Gutschein, der ein Recht auf einen Rabatt oder eine Rückvergütung für die Lieferung von Gegenständen oder für Dienstleistungen verkörpert.
2 Der Richtlinienvorschlag sieht u.a. vor, den Vertrieb eines so genannten Mehrzweck-Gutscheins durch Steuerpflichtige, die nicht Aussteller des Gutscheins sind, sowie die Einlösung von kostenlosen Rabattgutscheinen als steuerpflichtige Umsätze zu definieren. Ferner soll klargestellt werden, dass die Ausgabe eines Gutscheins, der ein Recht auf eine Lieferung oder eine Dienstleistung verkörpert, und die darauf folgende Lieferung bzw. Dienstleistungen als einziger Umsatz anzusehen sind. Einzweckgutscheine sollen ebenso wie Anzahlungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts der Steuer unterliegen. Nach gegenwärtigem Stand soll die Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden, das zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll. Gesetzgebung Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von Rechnungen geplant Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes (wir berichteten über die wesentlichen umsatzsteuerlichen Änderungen in unserer letzten Ausgabe des Rundschreibens) ist eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen in einem ersten Schritt von zehn Jahren auf acht Jahre vorgesehen ( 147 Abs. 3 Satz 1 AO, 14b UStG). Im Jahre 2015 erfolgt eine weitere Verkürzung auf sieben Jahre. Verwaltungsanweisungen Gelangensbestätigung: BMF gewährt weitere Nichtbeanstandungsfrist Bekanntlich wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) hinsichtlich des belegmäßigen Nachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Wirkung vom 1. Januar 2012 dahingehend geändert, dass der Lieferant (neben dem Doppel der Rechnung) ausschließlich über eine Bestätigung des Abnehmers verfügen sollte, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschafts-gebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). Wegen der praktischen Anwendungsschwierigkeiten, die auch durch mehrere Entwürfe eines Einführungsschreibens nicht ausgeräumt werden konnten, sahen sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern gezwungen, die Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung zunächst bis zum 31. März 2012 (BMF- Schreiben vom 9. Dezember 2011, BStBl. I 2011, S. 1287) und danach bis zum 30. Juni 2012 (BMF- Schreiben vom 6. Februar 2012, BStBl. I 2012, 211 ) zu verlängern. Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012 wird es bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des 17a UStDV nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen weiterhin noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Wie zu erfahren war, soll 17a UStDV dahingehend geändert werden, dass neben der Gelangensbestätigung auch die bisher gebräuchlichen Dokumente (weiße Spediteursbescheinigung, CMR-Frachtbriefe u.a.) anerkannt werden. Es empfiehlt sich daher für Unternehmen, die - ihre Nachweise bereits auf die Gelangensbestätigung umgestellt haben, diese auch weiterhin zu nutzen - bisher noch keine Umstellung ihres Belegnachweises vorgenommen haben, sich weiterhin auf die Nichtbeanstandungsregelung zu berufen. Eine Änderung von 17a UStDV wird nicht mehr im Laufe des Jahres 2012 erwartet. Rechtsprechung ebay Verkäufe steuerpflichtig Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform ebay kann auch bei Privatpersonen eine der Umsatzsteuer unter-liegende nachhaltige Tätigkeit darstellen. Die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Unternehmerisches Handeln ist insbesondere bereits dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient. Dies ist z.b. der Fall, wenn er sich für jeden zur Internet-Versteigerung anstehenden Gegenstand zu dessen genauen Bezeichnung, zu seiner Platzierung in der einschlägigen Produktgruppe Gedanken macht und jedem Gegenstand zur Steigerung der Verkaufschancen ein digitales Bild anfügt (BFH, Urt. v V R 2/11).
3 Vollständiger Buch- und Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung Der BFH hat in mehreren Entscheidungen die von ihm aufgestellte Prüfreihenfolge zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung angewandt. Ist der Beleg- und Buchnachweis unvollständig, ist die Steuerbefreiung zu versagen, wenn nicht auf andere Art und Weise das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen nachgewiesen werden kann. Die Frage des Vertrauensschutzes gem. 6a Abs. 4 UStG kommt nur zur Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßer Beleg- und Buchnachweis vorliegt und der Unternehmer die unrichtigen Angaben seines Abnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Im Urteil des BFH vom , XI R 42/10 scheiterte die Steuerbefreiung an dem fehlenden Hinweis in der Rechnung auf die Steuerbefreiung gem. 14a Abs. 1 UStG. Darüber hinaus lagen auch nur unvollständige Angaben über den zur Abholung Beauftragten vor. Da auch die objektiven Voraussetzungen nach den Feststellungen des FG nicht gegeben waren, wurde die Steuerbefreiung versagt. Unvollständige CMR-Frachtbriefe (gemessen an den Anforderungen des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV) bzw. widersprüchliche Angaben zu den übrigen Aufzeichnungen führen ebenfalls zur Versagung der Steuerfreiheit, wenn die objektiven Nachweise des Gelangens der Liefergegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht geführt werden können (BFH vom , XI R 18/10). Die Steuerbefreiung scheitert auch, wenn der Lieferant die Unredlichkeit der wirklichen Abnehmer und die bloß formale Zwischenschaltung eines Dritten zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung erkennen konnte (BFH vom , XI R 33/10). Vitalogisten üben keine steuerfreie Heilbehandlung aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur steuerfrei, wenn sie von Personen erbracht werden, die die hierfür erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise und damit die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzen, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Vitalogist nicht (BFH, Urt. v V R 58/09). Heileurythmische Leistungen Heileurythmische Leistungen können als steuerfreie heilberufliche Tätigkeit beurteilt werden, wenn sich der Nachweis der Qualifikation aus berufsrechtlichen Regeln ergibt. Der Nachweis der erforderlichen Qualifikation kann aus einer regelmäßigen Kostentragung durch Sozialver-sicherungsträger folgen, wobei diese nur dann von Bedeutung sei, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat. Diese Voraus-setzungen lagen in dem vom BFH entschiedenen Fall nicht vor (BFH, Urt. v V R 30/09). Die Vermietung einer Sporteinrichtung durch eine gemeinnützige Körperschaft ist nach deutschem Recht nicht steuerfrei wohl aber nach Gemeinschaftsrecht Sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, sind steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmer-gebühren besteht. Die bloße Vermietung einer Eissporthalle stellt keine sportliche Veranstaltung in diesem Sinne des 4 Nr. 22 b UStG dar. Der BFH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die Vermietung einer Eissporthalle von Art. 13 Teil A Buchst. m) der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) MwStSystRL) erfasst wird. Nach dieser Vorschrift sind bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung kam im Streitfall jedoch nicht zur Anwendung, da sich der Steuerpflichtige hierauf nicht berufen hat. Faktisch haben Steuerpflichtige daher solange ein im Hinblick auf den Vorsteuerabzug interessantes - Wahlrecht, bis der Gesetzgeber das deutsche Recht den Vorgaben der MwSt- SystRL angleicht (BFH, Urt. v V R 64/09).
4 Ermäßigter Steuersatz Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Eine Körperschaft dient nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertrags-gestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Steuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen (BFH, Urt. v V R 59/09). Kein Vorsteuerabzug ohne präzise Leistungsbeschreibung Rechnungen, die keine Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der abge-rechneten Leistung ermöglichen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Entweder muss aus dem Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungs-beschreibung hervorgehen oder er hat auf andere, eindeutig bezeichnete Unterlagen zu verweisen. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine noch zu erstellende Rechnung macht den Vertrag nicht zur Abrechnung. Im Streitfall war in einem Schreiben auf den Vertrag verwiesen worden, im Abrechnungsdokument vom gleichen Tag gab es aber keinerlei Hinweis auf die vorgenannten Dokumente (BFH vom , V B 111/10). Umsatzsteuer-Sonderprüfungen begründen keinen allgemeinen Vertrauenstatbestand Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind zwar Außenprüfungen i.s. des 173 Abs. 2 AO, eine Änderungssperre lösen sie aber nur aus, wenn die daraufhin ergangenen Bescheide endgültigen Charakter haben und nicht nur Vorauszahlungen oder Voranmeldungen betreffen. Auch wenn die Ergebnisse, z.b. bei einer Nichtbeanstandung der Beleglage, Eingang in die Jahressteuerfestsetzungen haben, die entsprechenden Bescheide aber noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, handelt es sich für den Steuerpflichtigen erkennbar um vorläufige, keine Bindungswirkung entfaltende Beurteilungen (BFH vom , XI R 32/09). Für das FGS-Umsatzsteuer-Kompetenzteam Dr. Jens Eric Gotthardt Dr. Ulrich Grünwald Dr. Matthias Winter Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis fiktiver Mietumsätze Wird im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanklage das Dach eines Wohngebäudes neu eingedeckt, so berechtigen die in diesem Zusammenhang entstehenden umsatzsteuerbelasteten Kosten anteilig zum Vorsteuerabzug, da das Wohnhaus (anteilig) dem Unternehmen des Betreibers der Photovoltaikanlage dient. Der Unternehmer hat den Umfang der abziehbaren Vorsteuer in analoger Anwendung des 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Der BFH sieht das Verhältnis der fiktiv zu erzielenden Mieten für das Wohnhaus einerseits und die für unternehmerische Zwecke genutzte Dachfläche andererseits als einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab an (BFH, Urt. v XI R 26/11).
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2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.
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