Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)

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1 Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018

2 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler aller Altersstufen - Es handle sich um Förderunterricht bei Legasthenie und/oder Dyskalkulie, Lernschwächen bzw. Lernstörungen - zwar keine Steuerbefreiung nach innerstaatlichem Recht, da Leistung nicht gegenüber öffentlichen Schulen erbracht ( 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) - ABER: Tätigkeit und Inhalt der erbrachten Leistungen entsprächen den Leistungen einer Privatlehrerin isd Art. 132 Abs. 1 lit. j der MwStRL, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit sei. - Umsätze als steuerfrei behandelt USO-Prüfung, USt-Bescheid und BVE: - Umsätze als steuerpflichtig behandelt, da 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG nicht anwendbar - Auf MwStRL wurde nicht eingegangen 2

3 Nach 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 sind steuerfrei: 11. a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird; b) die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a; Nach Art. 132 Abs. 1 lit. i und j MwStRL sind steuerfrei: i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Ausund Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung; j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht; 3

4 Begriff Schul- und Hochschulunterricht EuGH hat eine genaue Definition ausdrücklich vermieden (vgl. EuGH , C-473/08, Eulitz, Rn 29) EuGH , C-445/05, Haderer, Rn 26, vielmehr genügt die Feststellung, dass sich dieser Begriff nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen (EuGH , C-473/08, Eulitz) 4

5 Würdigung durch Bf. aktueller Lehrstoff; Ziel sei Schulabschluss; lediglich die Methoden würden sich von denjenigen der Lehrer/-innen im alltäglichen Schulunterricht unterscheiden daher steuerfrei (ergänzender) Sachverhalt BFG - Aufträge zur Erteilung des Unterrichts durch Erziehungsberechtigten - Förderunterricht einerseits in Schule und andererseits in der Praxis (in Einzel-, Zweier- und Kleingruppen) - ausschließlich Schüler/-innen betreut, denen in (schul-)psychologischen Gutachten Legasthenie/Dyskalkulie diagnostiziert wurde - Weltgesundheitsorganisation (WHO) zählt die Lese- und Rechtschreibstörung und die Rechenstörung zu den Erkrankungen (Internationale Klassifikation Psychischer und Verhaltensstörungen) - "Fehlerschwerpunkte" analysiert und individuelles Förderprogramm erstellt - Einsatz entsprechender Arbeitsmittel und Online-Übungen Würdigung BFG - keine stfr Unterrichtsleistung isd Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStRL, da Tätigkeit primär darauf ausgerichtet, Legasthenie oder Dyskalkulie zu mindern 5

6 Begriff Privatlehrer EuGH-Urteil , C-445/05, Haderer - für Steuerfreiheit genügt nicht, dass es sich bei dem Unterricht um Schuloder Hochschulunterricht handelt; er muss außerdem von Privatlehrern erteilt werden. - Unterrichtsleistung, die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erbringen - Privatunterricht, bei dem zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen des Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht Hinweis: Ansicht FinVerw (UStR 2000 Rz 879) - Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen - Auch Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen, sofern die Unterrichtserteilung durch Personen erfolgt, die über die erforderlichen persönlichen und beruflichen Befähigungen für die Ausübung einer unterrichtenden Tätigkeit verfügen. 6

7 Würdigung durch Bf. Privatlehrer daher steuerfrei (ergänzender) Sachverhalt BFG Dipl. Rhythmikerin; Musiklehrerin für Elementarpädagogik Dipl. Legasthenietrainerin - Diplom Wirtschaftsförderungsinstituts über Ausbildung zur Legasthenietrainerin (40 Lehreinheiten) - Diplom Wirtschaftsförderungsinstituts über Ausbildung zur Legasthenietrainerin II (26 Lehreinheiten) Dipl. Dyskalkulietrainerin - Zertifikat des Instituts für angewandte Pädagogik über den Abschluss des Lehrgangs "Dyskalkulietrainerin" (24 Trainingseinheiten) Würdigung BFG kein Privatlehrer isd Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStRL Anmerkung: berufsrechtliche Voraussetzungen des 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 liegen nicht vor 7

8 Rechtsprechung UFS , RV/1425-W/06 - keine steuerfreie Unterrichtsleistung UFS , RV/0663-G/05 - Umsatzsteuerbefreiung eines Vereins zur Bekämpfung der Lese- und Rechtsschreibschwäche nur bei Nachweis einer entsprechenden Ausbildung der Therapeuten i.s.d. MTD-Gesetzes, die durch entsprechende erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen belegt sind. BFH , V R 71/03, BStBl II S Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei; Behandlungsziel ist vielmehr die schulische Ausbildung und weitere berufliche Qualifikation - tw. stfr nach Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g 6. RL (Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStRL) Hinweis: Vorabentscheidungsersuchen des BFH , V R 38/16 Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht 8

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