Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung
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- Innozenz Jaeger
- vor 7 Jahren
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2 Über Connex Gegründet 1991 Eine der größten privat geführten Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 31 Standorte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ca. 300 Mitarbeiter, darunter mehr als 35 Berufsträger Kooperationspartner Hümmerich & Bischoff Rechtsanwälte und Steuerberater in Partnerschaft Rechtsberatung mit ca. 100 Mitarbeitern Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Rechtsberatung
3 Karsta Harazin Geschäftsführerin Steuerberaterin Wirtschaftsprüferin Connex Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH Augustastr Halle/Saale
4 Rückforderungsansprüche für gezahlte Umsatzsteuer Verfahren, Vorgehensweise und erste praktische Erfahrungen BFW Landesverband Mitteldeutschland 22. Mitteldeutscher Immobilientag / Fachforum 2 Demographie/Steuern 4. September 2015, THE WESTIN Hotel Leipzig
5 Ausgangslage Bislang galt nach Auffassung der Finanzverwaltung: Echte Bauträger = Steuerschuldner nach 13b UStG, wenn die vom Leistungsempfänger getätigten Bauleistungen mehr als 10% seines Weltumsatzes ausmachen (Verschonungsgrenze) Reverse-Charge-Verfahren Gemäß Urteil des BFH vom 22. August 2013 ist ein echter Bauträger kein Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist entscheidend, ob der Empfänger der Bauleistungen, die an ihn erbrachte einzelne Leistung, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Verschonungsgrenze wird als nicht ausreichend rechtssicher verworfen StBin/WPin Karsta Harazin 5
6 Ausgangslage Durch das Urteil entstanden Unsicherheiten bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen - Übergangsregelungen? - Vertrauensschutz für Altfälle? - Können Bauträger ihre gezahlten Umsatzsteuern aus solchen Leistungen zurückfordern? Milliardenschaden für den Fiskus drohte und droht BMF-Schreiben vom zeitgleiche Veröffentlichung des BFH-Urteils vom Anwendungspflicht des BFH-Urteils - erste Stellungnahme zu Fragen der Anwendung - Nichtbeanstandungsregel StBin/WPin Karsta Harazin 6
7 Ausgangslage Ergänzendes BMF-Schreiben vom Konkretisierung des vorhergehenden Schreibens hinsichtlich Übergangsregelung, Nachweisführung und Anwendung der Regelung - Frage des Vertrauensschutzes für Bauleistende und Bauträger nach wie vor unklar - Ankündigung eines weiteren Schreibens Eingriff des Gesetzgebers am 11. Juli 2014 (Bundesrat) - Zum tritt Kroatien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Dieses regelt auch die Umsatzsteuerschuldnerschaft für die Zukunft. StBin/WPin Karsta Harazin 7
8 Vorgehensweise BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014: Vorgehensweise für Bauträger, die ihre Umsatzsteuer nach dem alten 13 b UStG bis zur Gesetzesneuregelung bereits abgeführt hatten und nicht von der Nicht-Beanstandungsregelung Gebrauch machen: - Bauträger informiert sein Finanzamt über Rückforderung umfangreiche Angaben zu Verträgen und relevante Informationen - Finanzamt des Bauträgers setzt sich mit dem Finanzamt des Bauleistenden in Verbindung - Bauleistender wird neuer Steuerschuldner Rechnungsberichtigung - Tilgung kann durch Abtretung der Forderung des Bauträger an Finanzamt erfolgen - Finanzamt des Bauleistenden kann Forderung des Bauträgers mit dem abgetretenen Anspruch des Bauleistenden aufrechnen Achtung bei Mängeleinreden Bauträgers oder Insolvenz = gewagte zivilrechtliche Verpflichtungskonstruktion ohne Berücksichtigung jeglichen Vertrauensschutzes 176 AO 8
9 Praxis Laut BFH-Urteil ist Bauträger kein Bauleistender Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer: Bauträger betreibt Erwerb, Erschließung und Bebauung von Grundstücken Veräußerung dieser Grundstücke stellt keine Bauleistung dar, sondern Lieferung bebauter Grundstücke Generalunternehmer erbringt Bauleistungen und wird zum Steuerschuldner für die von Subunternehmen bezogenen Bauleistungen Nach dem Urteil verlangt Bauträger gezahlte Umsatzsteuern zzgl. Zinsen zurück möglich für all jene Umsatzsteuern, deren Bescheide nicht bestandkräftig sind, allerdings erfolgen Rückzahlungen in der Praxis nicht (oder ggf. vermutlich versehentlich) StBin/WPin Karsta Harazin 9
10 Praxis Lt. Finanzamt besteht gesetzliche Mitwirkungspflicht des Bauträgers an Abtretungs- und Aufrechnungsverfahren nach 90 ff. AO Problem: Bauträger erhält gezahlte Ust dann nicht zurück, da Finanzamt diese in Schuldnerschaft der Bauleistenden behalten darf (Abtretung/ Aufrechnung) Gegen Ablehnungsbescheid im Einspruchsverfahren stehen Einspruch und Klageweg offen Finanzämter erlassen i.d.r. keine Einspruchsentscheidungen bei jenen Bauträgern, die sich gegen Mitwirkungsverfahren aussprechen Verfahren laufen bei denjenigen, die Mitwirkungsverfahren durchführen Bei Auszahlung folgte Betriebsprüfung StBin/WPin Karsta Harazin 10
11 Praxisbeispiel Bauträger mit Millionenvolumen an rückforderbaren Umsatzsteuern Ablehnende Bescheide im Einspruchsverfahren durch Finanzbehörde erwirkt Klage Begründung ergab sich aus dem Urteil des BFH vom 22. August 2013 mit den Zusätzen aus den genannten BMF-Schreiben: - Bauträger hat ebenso wie Bauleistender Anspruch auf rückwirkenden Vertrauensschutz nach 176 AO Bauträger: Rückzahlung der gezahlten USt zzgl. Zinsen Bauleistender: keine nachträgliche Steuerschuld - das im BMF-Schreiben geforderte Abtretungs- und Aufrechnungsverfahren vom Finanzamt stellt eine Vertragsgestaltung zu Lasten Dritter dar zivilrechtlich verboten StBin/WPin Karsta Harazin 11
12 Praxisbeispiel Schreiben vom Finanzgerichts vom Juli Rückerstattungsanspruch des klagenden Bauträgers würde grds. bestehen - Kläger sei verpflichtet, durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht, dem Finanzamt die Möglichkeit zu geben, den Umsatzsteueranspruch beim Bauleistenden zu realisieren Währenddessen einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Finanzgericht Berlin- Brandenburg am 3. Juni 2015: - Entscheidung für einen Bauleistenden, dass er sich vermutlich auf Vertrauensschutz nach 176 AO berufen könne d.h. keine Abführung der USt als rückwirkender Schuldner AdV - Durchführungsregelungen des Abtretungs- und Aufrechnungsverfahrens sowie der Entzug rückwirkenden Vetrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch ( 27 Abs. 19 UStG) Bestandskraft mangels Beschwerdefähigkeit gegeben StBin/WPin Karsta Harazin 12
13 Praxisbeispiel Im angeführten Prozess/ Schreiben: - Entscheidung des Berlin-Brandenburgischen Gerichtes gelte nur für Bauleistende und nicht für Bauträger Weitere Vorgehensweise im angeführten Beispiel: - Versuch der Herbeiführung eines Junktims: Anerkennung der Mitwirkungspflicht und deren Erfüllung gegen Auszahlung der geforderten Umsatzsteuerbeträge zzgl. Zinsen bzw. Nicht-Anwendung des verfassungsrechtlich umstrittenen Abtretungs- bzw. Verrechnungsverfahrens StBin/WPin Karsta Harazin 13
14 Conclusio Finanzamt muss gedrängt werden Rückforderungsanträge zu bescheiden, um Klagemöglichkeit zu gewährleisten Finanzministerium und Bundesregierung sehen keinen Handlungsbedarf für Altfälle Wirksamkeit des Abtretungs- und Verrechnungsverfahren wurde durch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Finanzgerichts Niedersachsen in Frage gestellt weitere Einzelverfahren mit Entscheidung notwendig oder Anrufung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs durch eines der angerufenen Finanzgerichte oder bei nachhaltiger Untätigkeit der Finanzbehörden StBin/WPin Karsta Harazin 14
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