Umsatzsteuer: Neue Bestimmungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ( 13b UStG)

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1 Die Betriebsberatung informiert zum Thema Umsatzsteuer: Neue Bestimmungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ( 13b UStG) Rechtlicher Hinweis: Dieses Merkblatt gibt als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Stand Mai 2014 Merkblatt 13b UStG Seite 1

2 Grundsätzlich ist ein leistender Unternehmer Steuerschuldner und verpflichtet, die Umsatzsteuer gegenüber seinem zuständigen Finanzamt abzuführen. Bei bestimmten Bauleistungen verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die gesetzliche Grundlage dafür ist mit dem Paragraphen 13b Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschaffen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einer Entscheidung vom 22. August 2013 (V R 37/10) den Anwendungsbereich dieser Vorschrift eingeschränkt und die bisherige Verwaltungspraxis in einigen Punkten verworfen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat deshalb mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 8. Mai 2014 zu den neuen Grundsätzen Stellung genommen und den Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Die neuen Bestimmungen weichen teilweise erheblich von den bisherigen Regelungen ab. Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie über die ab 15. Februar 2014 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt) geltenden neuen Bestimmungen. 1. Verwendung der empfangenen Bauleistung: Um Gebrauch vom 13b UStG machen zu können, war es nach bisheriger Rechtsprechung für den Leistungsempfänger ausreichend, wenn er selbst Unternehmer war und nachhaltig Bauleistungen erbrachte. Neu ist die Einschränkung, dass 13b nur noch dann angewendet werden darf, wenn der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Bauhandwerker, die eine Bauleistung für ihren privaten Bereich empfangen, können sich beispielsweise zukünftig nicht mehr auf 13b berufen. Beispiel Das Bauunternehmen Becker beauftragt den Malerbetrieb Maier mit Malerarbeiten in seinem Bürogebäude. Für diesen Auftrag ist ab sofort kein Übergang der Steuerschuld mehr möglich, da das Bauunternehmen die Leistung des Malerbetriebs nicht unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Somit ist der Malerbetrieb Maier Steuerschuldner. Ab sofort muss der leistende Handwerker nachweisen, dass der Auftraggeber ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Nach aktuellem Urteil kann der Unternehmer mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln nachweisen, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des 13b gegeben sind. Die bislang in der Praxis verwendete Freistellungsbescheinigung nach 48b gilt nach neuer Auffassung nur noch als Indiz. Laut BMF kann ein solcher Nachweis beispielsweise durch eine in den Vertrag aufgenommene Bestätigung des Leistungsempfängers erbracht werden. In diesem Fall bleibt der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die empfangene Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Dies gilt jedoch nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte. Bislang wurde es nicht beanstandet, wenn beide Unternehmer sich über die Anwendung des 13b einig waren, auch wenn sich im Nachhinein herausstellte, dass die Voraussetzungen nicht gegeben waren. Diese Vereinfachungsregelung ist ab nicht mehr gültig. Weiterhin galt bislang als Voraussetzung zur Anwendung des 13b, dass nachhaltige Bauleistungen erbracht werden. Bislang konnte davon ausgegangen werden, wenn die Bauleistungen im Vorjahr mehr als 10 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachten. Diese Bestimmung ist ebenfalls außer Kraft gesetzt worden. 2. Bauträger/Generalunternehmer Von der Neufassung des 13b sind auch Verträge mit Bauträger betroffen. Da diese selbst keine Bauleistungen erbringen, sondern bebaute Grundstücke verkaufen, sind sie für die von ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen nicht mehr Steuerschuldner, das heißt 13b kommt nicht mehr zum Tragen. Generalunternehmer, die an ihre Kunden Bauleistungen erbringen und Leistungen von Subunternehmern einkaufen, können weiterhin Gebrauch vom 13b machen. Ist der Unternehmer Merkblatt 13b UStG Seite 2

3 sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, so kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Für Bauleistungen, die bis zum 14. Februar 2014 ausgeführt wurden, können die Beteiligten an der bisherigen Anwendung des 13b UStG einvernehmlich festhalten (siehe Punkt 3). Beruft sich der Bauträger jedoch im Nachhinein auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013, so genießt der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz in die bisherige Verwaltungsauffassung. Dies könnte dazu führen, dass Bauträger die Situation finanziell ausnutzen und gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. In der Konsequenz fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer dann vom leistenden Unternehmer. Zivilrechtlich hat der leistende Unternehmer zwar einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer, jedoch sind Liquiditätsengpässe zu befürchten. Zur Frage des Vertrauensschutzes für den leistenden Unternehmer in diesem Fall, wird in Kürze ein weiteres BMF-Schreiben erwartet. 3. Nichtbeanstandungsregel Ist eine Bauleistung vor dem 15. Februar 2014 durchgeführt oder begonnen worden und haben beide Vertragsparteien die Anwendung des 13b UStG vereinbart, so wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14. Februar 2014 entscheiden, dass diese Vereinbarung weiterhin Bestand haben soll, auch wenn nach neuer Rechtsprechung der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Eine Rechnungskorrektur ist nicht erforderlich. Auch im umkehrten Falle greift die Nichtbeanstandungsregel: Sofern beide Parteien für eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte Bauleistung davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuer-schuldner ist, obwohl nach dem BFH-Urteil der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre, ist keine Rechnungskorrektur erforderlich. 4. Umgang mit Anzahlungen Sofern die Bauleistung nach dem 14. Februar 2014 erbracht wurde, kann grundsätzlich nur dann 13b UstG zur Anwendung kommen, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine Bau-leistung verwendet. Sofern 13b nach neuem Recht nicht mehr zur Anwendung kommt und die Bauleistungen nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen, die den Steuersatz und den Steuerbetrag enthält. Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer bereits den Rechnungsbetrag oder eine Anzahlung vor dem 15. Februar 2014 vereinnahmt hat. Sofern bereits eine (Abschlags-)Rechnung vor dem 15. Februar 2014 gestellt und der Betrag auch bereits vereinnahmt wurde und 13b fälschlicherweise zur Anwendung kam, ist die Rechnung zu berichtigen. Eine Rechnungskorrektur kann jedoch dann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag anfordert. Beispiel aus BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014: Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegenüber D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG verwendet. Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt Euro. B und D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils Euro vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am 15. Oktober 2013 und am 17. Dezember 2013 eingehen. D hat hierüber am 1. Oktober 2013 bzw. am 3. Dezember 2013 jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer- Voranmeldungen für Oktober 2013 bzw. Dezember 2013 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20. März 2014 beendet. Merkblatt 13b UStG Seite 3

4 Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von Euro die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen: Ausgeführte Dachdeckerarbeiten abzüglich Anzahlungen Euro Euro Euro + Umsatzsteuer (19 %) Euro von B zu zahlen: Euro Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen. Beide Vertragsparteien können in einem solchen Fall aber auch die unter Punkt 2 beschriebene Nichtbeanstandungsregel anwenden. In diesem Falle sieht die Schlussrechnung dann wie folgt aus: Ausgeführte Dachdeckerarbeiten abzüglich Anzahlungen Euro Euro Euro von B zu zahlen: Euro In diesem Fall wird in der Rechnung ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE als Leistungsempfänger nach 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die Umsatzsteuer muss in diesem Fall in jener Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden, in der die Leistung erbracht wurde. Im Gegenzug muss der Rechnungsempfänger im gleichen Voranmeldezeitraum die bisher nach 13b angemeldete Umsatzsteuer berichtigen. 5. Leistungen von Gebäudereinigern Auch für Gebäudereiniger finden die genannten Neuerungen Anwendung. Auf die bislang geltende Regelung, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Rahmen seines Unternehmens nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, kann nicht mehr Bezug genommen werden. Zukünftig ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung wiederum zur Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet. Davon ist auszugehen, wenn er dem leistenden Unternehmer einen gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG vorlegt. Auf diesen Nachweis kann sich nicht bezogen werden, wenn sich auch ohne Kenntnis des Unternehmers im Nachhinein herausstellt, dass dieser gefälscht ist oder der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Gebäudereinigungsleistung nicht zur Ausführung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte. Beispiel 1 Der Gebäudereiniger A beauftragt den Gebäudereiniger B mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Für diesen Auftrag findet 13b keine Anwendung, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet. Somit ist B in diesem Falle Steuerschuldner. Merkblatt 13b UStG Seite 4

5 Beispiel 2 Der Gebäudereiniger A erhält den Auftrag für die Reinigung mehrerer Industriegebäude. Da dieser Auftrag mit seinem Personal nicht zu stemmen ist, beauftragt er den Gebäudereiniger B zur Reinigung einzelner Gebäudeteile. Für diesen Auftrag findet 13b Anwendung, da A die Leistung des B zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet. 6. Fazit und Praxishinweise Zusammenfassend gilt seit 15. Februar 2014: Werden Bauleistungen von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer in Deutschland erbracht, so ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er selbst Unternehmer ist und auch selbst Bauleistungen erbringt. Zudem muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen (10-Prozent-Regelung) kommt es nicht mehr an. Die bisherige Möglichkeit zur einvernehmlichen Festlegung zwischen beiden Vertragsparteien wurde ebenfalls aufgehoben. Bei neuen Bauvorhaben empfehlen wir eine Versicherung des Auftraggebers in den Vertrag aufzunehmen, wonach er die empfangene Bauleistung zur Erbringung einer Bauleistung verwenden wird. Das Bundesfinanzministerium plant ein weiteres BMF-Schreiben, in dem es zur Frage eines Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers Stellung nehmen wird. Abschließend empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme zu Ihrem Steuerberater, um die Neuregelungen individuell für Ihr Unternehmen zu besprechen. Hinweis: Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es dient als Orientierungshilfe für den Regelfall. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Merkblatt 13b UStG Seite 5

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7 Bei Interesse an weiteren Infos oder einer Beratung faxen Sie diese Seite bitte ausgefüllt an Handwerkskammer Dortmund Betriebsberatung Fax 0231/ oder senden Sie uns eine an Kontaktdaten: Name, Vorname: Straße, Hs-Nr.: PLZ, Ort: Tel./Handy: Datum/Unterschrift : Merkblatt 13b UStG Seite 7

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