EStG auf fünfzehn Blicken

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1 EStG auf fünfzehn Blicken I. Allgemeine Vorkenntnisse 1: Steuerpflicht: Hat die Person ihren dauerhaften Aufenthalt im Inland? [ 1 (1) S.1 EStG] Bekommt P. Geld aus einer öffentlichen Kasse, lebt aber im Ausland? [ 1 (2) Nr.2 EStG] Beachte: 1 (3) EStG; Antrag auf unbeschränkte Steuerpflichtigkeit 2: Umfang der Besteuerung: Summe der Einkünfte: vermindert um den Altersentlastungsbetrag => Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag d. Einkünfte: vermindert um die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen => Einkommen Einkommen: vermindert um Freibeträge nach 32 (6), und um die sonstigen abzuziehenden Beträge => zu versteuerndes Einkommen 3: Steuerfreie Einnahmen IIa. Einkommensermittlung: Gewinneinkunftsarten Eink. Aus Land- und Forstwirtschaft: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Molkerei/Käserei) [ 13 Abs 1 Nr. 1 S.1 ivm 13 Abs 2 EStG] 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Es liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn die 4 Positiv- und 3 Negativmerkmale erfüllt sind: + Nachhaltig (wiederholung des Geschäfts) + Selbstständig + Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei?) + Beteiligung am allg. wirtsch. Verkehr - Keine Land- u. Forstwirtschaft - Keine freiberufliche Tätigkeit - Keine Vermögensverwaltung (im S. d. 11 AO) Bei überschneidung: Infektionstheorie: Erfüllt eine PersG nur in Teilbereichen die Merkmale eines Gewerbebetriebs, werden dennoch auch die Einkünfte aus solchen Tätigkeiten, die für sich betrachtet die Kriterien einer gewerblichen Betätigung nicht erfüllen und deshalb prinzipiell einer anderen Einkunftsart zuordenbar werden, als gewerbliche Eink behandelt. Beispiel: Eine PersG vermietet Grundstücke. Mieteinnahmen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Unterhält die PerG aus einem Grundstück ein Zeitungskiosk, zählen sämtliche (Mietteinahmen + Eink. des Kiosk) Einkünfte zu den Eink. aus Gewerbebetrieb. 16: Veräußerung des Betriebs: Verkauf eines Betriebs/Teilbetriebs Gewinn = Preis ( Verkaufskosten) ( Wert des BV) [ 16 (2) S. 1 EStG] Ist der Veräußerer älter als 55 Jahre und dauernd berufsunfähig? [ 16 (4) EStG] Auf Antrag: Freibetrag , Rechnung: [Freibetrag=45.000] - min [VG ; ] Beispiel: VG = min [ =10.000; Freibetrag vermindert sich um [ =35.000] =

2 17: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Wurden Anteile an KapG verkauft, wo der Eigentümer innerhalb der letzten 5 Jahre mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 1% beteiligt war? [ 17 (1) S. 1 EStG] Teileinkünfteverfahren = VG = [60% von Preis] - [60% von Vkosten] [60% der histor. AK] (40% Steuerfrei) Bei weniger als 1% gilt entsprechend die Abgeltungssteuer [ 20 (8) EStG] Freibetrag: 9.060, über verringert sich der Freibetrag sukzessiv (bei abgeschmolzen) [ 17 (3) S.1 EStG] IIb. Einkommensermittlung: Überschusseinkunftsarten 18: Selbständige Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigeit (Katalog!!!) [ 18 (1) Nr. 1-4 EStG] Beachte: Positivmerkmale, wie bei GewB, 18 geht aber vor Eink aus GewB vor (Negativmerkmale)! Abgrenzung zu 15: Steht die persönliche Arbeitskraft im vordergrund? Kapitaleinsatz [-> 15] Gibt es eine persönliche Arbeitsleistung? Sind persönliche Fachkenntnisse erforderlich? Maßgeblich: leitend und eigenverantwortlich. Es kann auch Personal eingestellt werden, wenn der Inhaber leitend und eigenverantwortlich bleibt [ 18 (1) Nr.1 S.3 EStG] 19: Nichtselbständige Arbeit Arbeitnehmereigenschaft erforderlich: Man schuldet jmd. seine Arbeit (Weisungsgebundenheit), fehlen eines unternehmerischen Risikos! Werbungskostenpauschbetrag bei nichtselbst. Arbeit: 920 [ 9a Nr.1 Bst. A EStG] 20: Kapitalvermögen NEUE FASSUNG beachten Einnahmen aus Kapitalvermögen umfassen zb Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zinsen Gewinn = Einnahmen Aufwendungen Positive Einkünfte verrechenbar innerhalb der Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich, interperiodisch) [ 20 (6) EStG] Sparer-Pauschbetrag: 801, sonst nichts. Bei Ehegatten das Doppelte [ 20 (9) EStG] 21: Vermietung und Verpachtung (nicht zu verwechseln mit privaten Veräußerungsgeschäften) Beachtung der ortsüblichen Miete: Bei zu geringer Miete (kleiner 54%) kann man nicht komplette Werbungskosten abziehen, bis 75%: Überschussprognose, darüber immer abziehbar. [ 21 (2)] Gewerbebetrieb liegt vor, wenn besondere Umstände hinzutreten: ständig Wechselnder Mieter (Messen, Hotels, Tennisplätze, Bei Erbringen von Zusatzleistungen), wechsel der Einkunftsart! 22: sonstige Einkünfte Steuerpflichtig nur die hier aufgeführten Einnahmen (Bezeichnung: sonstige Einkünfte i. S. d. 22 EStG ) Wiederkehrende Bezüge: Renten (zb gesetzlich, Lebensversicherung auf Rentenbasis. ACHTUNG Pension gehört zu 19 (2) Nr.2), Ausnahme: Leibrenten [ 22 Nr.1] Ist das wichtig zu lernen? Ich glaube nicht, deshalb weiter im Text 23 Private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. 22 Nr. 2 Verkauf von Gebäuden, Grundstücken und Rechten [Abs. 1 Nr.1] Zeitraum mehr als 10 Jahre (bei mehr = nicht steuerbar) VG o. VV = Preis Anschaffungskosten Werbungskosten (zb Makler, Werbung?). Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten. [Abs. 3 S.1] Bei weniger als 600 Steuerfrei. [Abs. 3 S. 5]

3 III. Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte Von der Summe der Einkünfte aus den 7 Einkunftsarten muss man nun folgendes Abziehen, falls es gefragt ist. 24a: Altersentlastungsbetrag Jemand der 2005 das 64. Lebensjahr vollendet hat, kann 40% der Einkünfte, die keine Versorgungs- oder Alterbezüge sind, abziehen. Höchstens 1900 Siehe Tabelle, %-Satz mindert sich pro Jahr. IV. Ermittlung des Einkommens Jetzt muss man Sonderausgaben nach 10 10c EStG, vom GdE abziehen! Gemeinsame Vorraussetzungen für den Abzug sind, - Dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind - Dass sie nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen - Es gilt das Abflussprinzip (Dann erbracht, wenn auch wirklich bezahlt) Es lässt sich zwischen unbeschränkt und beschränkt abziehbaren Sonderausgaben unterscheiden Zusätzlich: Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 bzw. 72 ( 10c (1)) und Vorsorgepauschale ( 10c (2 4)), bei uns nur Hier ein Paar Beispiele: Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ( 10 (1) Nr. 1a, 4) Kirchensteuer ( 10 (1) Nr. 4). Beachte bei Einkommen aus Kapitalvermögen: Pauschalisierung der Kirchensteuer ( 32d (1)) bei Ermittlung der Steuer Beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Unterhaltsleistungen bis (Realsplitting) ( 10 (1) Nr. 1 S.1) Vorsorgeaufwendungen bis 2400 (4800 bei Ehegatten) [ 10 (4) Abs. 4] Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ( 33-33b) Definiert als zwangweise erwachsende Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die bei überwiegender Mehrzahl der Steuerpflichtigen [...] nicht anfallen. Typisierte außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsleistungen bis ( 33a (1)) Ausbildungsfreibetrag bei auwärtiger Unterbringung für Kinder i.h.v 924 ( 33a (2)) Pauschbetrag für Behinderte, nach Tabelle ( 33b). Haushaltshilfe, Heimunterbringung bis 924 ( 33a (3))

4 V. Ermittlung der Einkommenssteuer Haben nun die Bemessungsgrundlage: Jetzt muss man die tarifliche Einkommensteuer ermitteln. Beachte Steuersplitting (Einkommen / 2 und anschließend Steuer * 2) Normaltarif ( 32a): 1. Nullzone bis (Grundfreibetrag) 2. Erste linear-progressive Tarifzone: zwischen und : Steuer = (883,74 * y +1500) * y 3. Zweite linear-progressive Tarivzone: zwischen und : Steuer = (228,74 * z ) * z Erste Proportionalzone: zwischen und : Steuer = 0,42 * x Zweite Proportionalzone: ab (Reichensteuer): Steuer = 0,45 * x Mit x = das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen Y = ein Zehntausendstel des 7664 übersteigenden Teils, des auf einem vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens Also Y= Bemessungsgrundlage minus 7.664, abrunden, und dann geteilt durch Z= Analog zu Y nur minus Abgeltungssteuer : Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt 25% Multiplikator Mischtarif (Fünftel Regelung) [ 34 (1) (2) EStG] Anwendung nur für außerordentliche Einkünfte. Die anderen Einkünfte werden nach Normaltarif versteuert. ESt (NE) + 5 * [ESt(NE + AE/5) ESt(NE)] 1. Schritt Berechnung der Einkommensteuer auf die nicht Begünstigten Einkünfte = ESt (NE) 2. Schritt Berechnung der Einkommensteuer auf die um 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erhöhten nicht begünstigten Einkünfte = ESt(NE + AE/5) 3. Schritt Subtraktion der im zweiten Schritt ermittelten Einkommenssteuer um die im ersten Schritt errechnete Einkommenssteuer auf die nicht begünstigten 4. Einkünfte = ESt(NE+ AE/5) ESt(NE) 4. Schritt Multiplikation der im dritten Schritt errechneten Einkommensteuerdifferenz mit dem Faktor fünf = 5 * [ ESt(NE + AE/5) ESt(NE)] 5. Schritt Zusammenrechnen der Steuer mit der in Schritt 1 errechneten Steuer der nicht begünstigten Einkünfte VOILÁ Abkürzungen der FORMEL ESt: Einkommenssteuer ESt(...): tarifliche Einkommenssteuer auf Einkünfte in Höhe von (...) AE: außergewöhnliche Einkünfte (z.b Gewinn aus der Veräußerung eines gewerblichen Einzelunternehmens NE: zu versteuerndes Einkommen abzüglich der außerordentlichen Einkünfte

5 Durchschnittssteuersatz ( 34 (3) EStG): Ermäßigter Steuersatz: 56% der durchschnittlichen Steuersatzes. Steuerfplichtige muss 55. Lebensjahr vollendet haben, und dauernd berufsunfähig sein. Gilt nur für einen Teil der 5. Mio nicht übersteigt. Kann man nur einmal im Leben in Anspruch nehmen, und nur auf Antrag. Vorgehen, wie Normaltarif, aber man Rechnet dann Einkommen geteilt durch Einkommenssteuer nach Normaltarif. Davon nimmt man dann 56%. ZB: Einkommen = Daraus Einkommenssteuer nach Tarif: Hieraus errechnet sich ein Durchschnittsteuersatz von 34,086% ( / ) von 34,086% * 56% = 19,0882% Steuersatz mindestens 15%! Jetzt wendet man den Steuersatz an: Nur die begünstigten außerordentlichen Einkünfte (nach 34 (3)) werden mit dem ermäßigten Steuersatz berechnet: Zum Beispiel von denn , waren außerordentliche Einkünfte: Vorgehen: = Darauf Steuer nach Normaltarif = mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde außerordentliche Einkünfte Im Beispiel: * 19,0882 % = = tarifliche Einkommenssteuer = (c) Kosta Mastrantonas Quellen: Scheffler, Besteuerung v. Unternehmen, Steuergesetzbuch, Tutoriumsunterlagen und Vorlesung

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