Lösung des Fallbeispiels 1 WS2000/01

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1 I. Persönliche Steuerpflicht Lösung des Fallbeispiels 1 WS2000/01 Martin und Monika sind gem. 1 I EStG unbeschränkt est-pflichtig, das sei natürlich Personen mit Wohnsitz im Inland sind. II. Veranlagungsform Lt. SV ist die Zusammenveranlagung gem. 26 EStG zu wählen, da die beiden Ehegatten sind, diese zu Beginn des KJ vorgelegen hat, beide unbeschränkt est-pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. III. Ermittlung des z v E Martin erzielt als angestellter MA bei der Elektrofirma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. 19 I Nr.1 EStG. Es handelt sich um eine Überschusseinkunftsart gem. 2 II Nr.2 EStG. Seinen Einnahmen gem. 8 EStG sind hier: 1. Gehalt gem. 8 I Er erhält monatlich 5500 DM, also 12*5500= Firmen PKW Gem. 8 II EStG in Verbindung mit 6 I Nr.4 S.2 EStG gilt dies als Einnahme in Geldeswert, also Private Nutzung des PKW 1% von * 12 Monate= Kilometer zwischen Wohnung und Arbeit gem. 8 II S.2 EStG 0,03% von * 12KM * 12 Monate = abzüglich Werbungskosten gem. 9 EStG 1. Fahrten zw. Wohnung und Arbeit Gem. 9 I Nr.4 EStG gilt folgendes: 10 KM * 0,70 DM * 200 Tage + 2 KM * 0,80 DM * 200 Tage = 1720 Dieser Betrag liegt gem. 9a Nr.1 EStG unter dem Pausbetrag von DM 2.000, also sind DM abziehbar = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. 19 I EStG Martin erhält eine Zinsgutschrift, dies sind gem. 20 I Nr.7 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gem. 2 II Nr.2 EStG handelt es sich um eine Überschusseinkunftsart. 1. Zinsgutschrift Einnahmen ist hier die Zinsgutschrift in Höhe von DM Dividende Gem. 20 I Nr.1 EStG ist die Dividende den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen, aber gem. 3 Nr.40 d) EStG gibt es eine besondere Ermittlungsvorschrift, es wird nämlich nur die Hälfte angesetzt, also 700*0,5 = abzüglich Werbungskosten Lt. SV werden keine WK geltend gemacht, aber gem. 9 a Nr.2 EStG dürfen DM

2 200 als Pauschbetrag abgezogen werden, da sie zusammenveranlagt werden abzüglich Sparerfreibetrag Gem. 20 IV S.2 dürfen Ehegatten die zusammenveranlagt werden, einen Pauschbetrag von DM in Abzug bringen = Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 EStG Die Veräußerung des Anteils an der GmbH Zu prüfen sind hier die Voraussetzungen des 17 I EStG, da so ermittelt wird, ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 handelt, oder ob es sich um Sonstige Einkünfte gem. 22 EStG handelt: 1. Es muss sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln 2. Der Veräußerer muss innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt gewesen sein 3. zwischen Veräußerung und Anschaffung muss mehr als 1 Jahr gem. 23 I Nr.2 EStG in Verbindung mit 17 EStG liegen. Dies ist hier nicht der Fall, da Martin die Anteile innerhalb des Jahres veräußert, daher geht der 23 dem 17 EStG vor, es handelt sich also um sonstige Einkünfte gem. 23 I Nr.2 EStG in Verbindung mit 22 Nr.2 EStG. Gem. 2 II Nr.2 EStG liegt eine Überschusseinkunftsart vor. Der Gewinn dieses Geschäftes ist somit gem. 23 III in Verbindung mit Nr.40 j EStG zu ermittlen, also ½ Veräußerungspreis ½ Anschaffungskosten ½ Veräußerungskosten (keine lt. SV) = Veräußerungsgewinn = Sonstige Einkünfte gem. 22 EStG = Summe der Einkünfte gem. 2 III EStG abzüglich Altersentlastungsbetrag gem. 24 a, entfällt - = G d E gem. 2 III abzüglich Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen gem. 10 III, 10 c II EStG, lt. SV Sonderausgaben Pauschbetrag gem. 10 c I EStG, hier der doppelte, da Zusammenveranlagung -216 = Einkommen gem. 2 IV EStG = z v E gem. 2 V EStG Ermittlung der tariflichen ESt. gem. 32a EStG 1. Rundung gem. 32a II EStG /54=1388*54= = Anwendung der Tabelle = Tarifliche ESt. gem. 32a von DM Ermittlung der zu zahlenden ESt. Gem. 36 I Nr.1 EStG in Verbindung mit 37 EStG ist die Vorauszahlung in Höhe von DM abzuziehen, also ergibt sich ( ) = eine Steuererstattung von DM 1.752

3 Lösung des Falls 2 WS2000/01 I. Persönliche Steuerpflicht Die Cargo GmbH ist gem. 1 I KStG unbeschränkt kst-pflichktig, da sie eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland II. Ermittlung des z v E Das z v E ist gem. 7 I, II KStG und 8 I, II KStG in Verbindung mit 5 I EStG zu ermitteln. Ausgangsgröße ist der handelsrechtliche Jahresfehlbetrag der lt. SV gegeben ist. Ausgangsgröße ist der handelsrechtliche Fehlbetrag lt. SV Gewerbest. Vorauszahlung Dieser Betrag ist gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 IV eine Betriebsausgabe, daher keine Korrektur - 2. KSt. Vorauszahlung Gem. 10 Nr.2 EStG ist dieser Betrag nicht abziehbar, daher Hinzurechnung Spende Dieser Betrag ist gem. 9 I Nr.2 in Verbindung mit 9 II KStG zwar abziehbar, jedoch ist die Bemessungsgrundlage das Einkommen, also muss zunächst hinzugerechnet werden Zinsen für den Kredit durch Müller Hierbei ist zu prüfen, ob es sich gem. A36a KStR um eine verdeckte Einlage handelt Gesellschafter wendet einlagefähigen Vermögensvorteil zu keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis Fremdvergleich: Hätte ein Dritter so gehandelt (Nein) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, es liegt eine VE vor. Folge: Der unangemessene Teil muss herausgerechnet werden, also 60000*0,06*3/12= WARUM wir der REST nicht korrigiert????? 5. Gehalt von Egon Müller Gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 IV EStG ist dies ein Aufwand der durch den Betrieb gegeben ist, daher keine Korrektur Geburtstagsfeier von Müller Gem. 8 I KStG in Verbindung mit 4 V Nr.7 EStG sind diese Kosten nicht abziehbar = Einkommen = vorläufiges z v E gem. 8 I KStG Höchstbetragsrechnung für den Spendenabzug Gem. 8 I Nr.2 KStG gelten 5% von Hundert des Einkommens oder 2 von Tausend der Summe der Löhne und Gehalter und der Umsätze als abziehbarer Spendenaufwand. Da es sich hier um eine gemeinnützige Einrichtung handelt, sind nur 5% abziehbar, also 5% von = 1239 und 2 von Tausend von ( )=3.224, es sind also maximal 3224 abziehbar = z v E gem. 8 I KStG

4 Ermittlung der festzusetzenden KSt. gem. 23 I KStG 0,25*21554=5388 Ermittlung der zu zahlenden KSt. Gem. 31 I KStG in Verbindung mit 36 II EStG darf die Cargo GmbH die Vorauszahlung verrechnen, also = = KSt. Erstattung von 9.612

5 Lösung Fall 3 WS2000/01 I. Steuergegenstand Gem. 2 I GwStG betreibt Müller einen Gewerbebetrieb im Inland. II. Ermittlung des Gewerbeertrages Gem. 7 GwStG ist die Ausgangsgröße der Gewinn aus Gewerbebetrieb, dieser ist lt. SV gegeben. Ausgangsgröße lt. SV Zu prüfen ist, ob gem. 8 oder 9 GwStG Hinzurechnungen oder Kürzungen vorzunehmen sind. 1. Zinsen für den Kredit der Neueröffnung Gem. 8 Nr.1 GwStG ist die Hälfte des Zinssatzes hinzuzurechen, also *0,06*8/12*0,5= Gewinnanteil an Müller Gem. 8 Nr.3 GwStG ist dieser Anteil hinzuzurechnen, das Müller typisch stiller Gesellschafter ist und dies Einnahme bei ihm nicht zur Ermittlung des Gewerbeertrages heranzuziehen ist, also Hinzurechnung Beteiligung an der Wagner GmbH Gem. 9 Nr.2a GwStG ist dieser Betrag zu kürzen, da die Wagner GmbH eine inländische und nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaft ist. Halbeinkünfteverfahren da dieser Betrag gem. 20 I Nr.1 EStG in Verbindung mit 3 Nr.40 d bei der Ermittlung auch nur zur Hälfte angesetzt wurde Beteiligung an der Mayer GmbH und Co.KG Gem. 8 Nr.8 GwStG ist dieser Betrag hinzuzurechen, da Kaiser Mitunternehmer lt. SV ist Computeranlage Gem. 8 Nr.7 wäre dieser Betrag hinzuzurechen, wenn er nicht beim Empfänger schon zur Besteuerung führen würde, dies ist aber hier der Fall, also kein Korrektur Betriebsgrundstück Gem. 9 Nr.1 in Verbindung mit A 59 IV GwStR sind 1,2 von Hundert des Einheitswertes zu kürzen, also 1,2% von 140% von = = vorläufiger Gewerbeertrag gem. 7 GwStG Abrundung gem. 11 I S.3 GwStG abzüglich Freibetrag gem. 11 I Nr.1 GwStG = Gewerbeertrag Ermittlung der Steuermesszahl Betrag Prozentsatz Messzahl Summe 756

6 Anwendung des Hebesatzes auf die Steuermesszahl gem. 16 I GwStG 756*480%= DM Zu zahlende Gewerbesteuer DM

7 Lösung Fall 4 WS2000/01 Steuerbarkeit Tulpe ist gem. 2 I S.1,3 UStG Unternehmer, da der selbständig, nachhaltig und mit Einnahmenerzielungsabsicht tätig wird. Der Umfang seines Unternehmens ist der Handel mit Pflanzen und Gartenzubehör in seiner Gärtner in Aachen. Prüfung der Sachverhalte 1. Rasenmähen in Vaals NL Gem. 3 Abs. 9 UStG handelt es sich um eine sonstige Leistung. Ort der sonstigen Leistung könnte gem. 3a III Vaals in den NL sein, da der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat, aber es handelt sich gem. 3a II Nr.1 UStG um eine Leistung mit einem Grundstück, daher wir der Ort so bestimmt ( Vaals NL) Folge: Nicht Steuerbarer Umsatz 2. Rasenmäher Gem. 3 I UStG handelt es sich um eine Lieferung. Ort der Lieferung ist gem. 3 VI UStG Aachen, es liegt eine Beförderung vor, da der Rasenmäher abgeholt wird. Tulpe wird gem. 1 I UStG im Rahmen seines Unternehmens und gegen Entgelt tätig. Folge: Steuerbarer Umsatz 3. Verkauf von Blumen und Zubehör siehe 2 4. Geschenke an Kunden Gem. 4 V Nr.1 EStG liegt ein Geschenk an Nicht-AN vor. Gem. 15 I a Nr.1 UStG ist dieser VoSt. Betrag nicht abziehbar Folge: Nicht steuerbarer Umsatz Steuerbar Ja / Nein Nein Ja Ja Nein Steuerbefreiungen Gem. 4 UStG liegen keine Befreiungen vor. BMG gem. 10 UStG Sachverhalt Gesetz Betrag Rasenmähen in Vaals Nicht steuerbar - Verkauf Rasenmäher 10 I S.2 UStG Verkauf von Gartenzubehör siehe vorher Geschenke an Kunden Nicht steuerbar - Summe Höhe der Steuer gem. 12 UStG Es gilt der Steuersatz von 16% gem. 12 UStG, also * 0,16 = 9.192

8 Ermittlung der USt. Zahllast Abziehbare VoSt. gem. 15 UStG Rechnung von anderen Unternehmern gem. 14 UStG, die Leistungen oder Lieferungen für sein Unternehmen ausgeführt haben. Der Betrag von DM 5345 ist um die VoSt. der 20 Pflegesets zu berichtigen, also 20*100*0,16= =5.025 USt. Zahllast = Umsatzsteuer abziehbare VoSt. = = USt. Zahllast an das Finanzamt von DM 4.167

9 Lösung von Fall 5 WS2000/01 I. Steuerpflicht Marget ist gem. 1 I EStG unbeschränkt est-pflichtig, da sie eine natürliche Person mit Wohnsitz im Inland ist. II. Veranlagungsform Gem. 25 EStG wird Marget einzeln veranlagt, da sie ledig ist. III. Ermittlung z v E Marget erzielt gem. 18 I Nr.1 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da es sich um einen Katalogberuf handelt. Gem. 2 II Nr.1 EStG handelt es sich um einen Gewinneinkunftsart. Da sie kein Bücher führt, ermittelt sie denn Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Ausgangsgröße ist der vorläufige Gewinn von DM lt. SV. Das Arbeitslosengeld ist gem. 3 Nr.2 EStG steuerfrei. Ausgangsgröße lt. SV ( 4 III EStG) Honorar Rechnung Gem. 11 I S.1 ist dieser Betrag zu kürzen, da der Zahlungseingang erst im neuen Jahr erfolgt ist. Dieses Honorar stellt auch keine regelmäßig wiederkehrende Zahlung dar. Der 4 III Rechner darf erst bei Zufluss buchen Gehalt an die Sekretärin Gem. 11 II in Verbindung mit H 116 EStR ist dieser Betrag hinzuzurechen, da es sich um einen wiederkehrende Zahlung handelt und diese erst in dem Jahr berücksichtig werden darf, indem sie entsteht Gebrauchtwagen Gem. 4 III S.3 EStG sind die Vorschriften zur AfA zu beachten, der Kaufpreis ist hinzuzurechnen Gem. 6 I Nr.1 in Verbindung mit R44 II EStR ist die Halbjahresreglung zulässig, also /3*0,5=4333 die abziehbar sind Da der PKW auch für private Zwecke genutzt wird kommt die Regelung gem. 6 I Nr.4 EStG zur Anwendung, also 1% von * 1 Monat = 420 sind als Entnahme hinzuzurechnen Knöllchen Gem. 4 V Nr.8 EStG ist dieser Betrag nicht abziehbar, also 5*20=100 hinzurechnen +100 = Summe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 18 EStG = Summe der Einkünfte = G d E gem. 2 III (da kein Altersentlastungsbetrag) abzüglich Sonderausgaben gem. 10 EStG: Zunächst muss die Abzugsfähigkeit geprüft werden: 1. Private Krankenversicherung ist abziehbar gem. 10 Nr.2 a (2160 DM) 2. Hausratversicherung ist gem. 10 in Verbindung mit H88 EStR nicht abziehbar 3. Unfallversicherung ist gem. 10 Nr.2 a abziehbar (250) 4. Privathaftpflichtversicherung ist gem. 10 Nr.2 a EStG abziehbar (107) 5. Kapitallebensversicherung ist gem. 10 Nr.2 a dd) EStG abziehbar (1.875) Summe ( =4392

10 Höchstbetragsrechnung nach 10 III EStG Vorspalte gezahlt abziehbar Summe der Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug gem. 10 III Nr.2 EStG abzüglich 16% von der Summe der Einnahmen (0,16*38187=6110) = kein Abzug, da <0 ist 0 = verbleiben Grundhöchstbetrag gem. 10 III Nr.1 EStG = verbleiben Hälftiger Höchstbetrag gem. 10 III Nr = verbleiben 477 = Summe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen 4392 Höchstbetragsrechnung nach 10c II EStG entfällt, da kein Arbeitslohn bezogen wurde. abziehbare Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abzüglich Sonderausgaben Pauschbetrag gem. 10 c I EStG -108 = Einkommen gem. 2 V EStG = z v E gem. 2 V EStG Ermittlung der tariflichen ESt. gem. 2 V EStG in Verbindung mit 32b EStG 1. Ermittlung des fiktiven z v E gem. 32b II = (WK Pauschbetrag)= Rundung dieses z v E 45727/54=846*54= = Anwendung der Grundtabelle Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes 8313/45711*100=18,18599% 5. Anwendung dieses besonderen Steuersatzes auf das tatsächlich z v E gem. 32a EStG 6. Rundung gem. 32a II EStG 33687/54=623*54= =33669*0, =6123 = festzusetzende ESt. gem. 2 VI EStG 6.123

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