Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft. Dr. Martina Vomhof
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- Inge Baumgartner
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1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Bedeutung für die Versicherungswirtschaft Dr. Martina Vomhof
2 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 2 Europäische Grundlagen Arbeitsrechtliche Richtlinien Für sonstige zivilrechtliche Verträge: - Antirassismusrichtlinie (RL 2000/43/EG vom ) - Gender-Richtlinie (RL 2004/113/EG vom )
3 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 3 Geschlecht Unterschiede bei Prämien und Leistungen sind zulässig, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist vgl. Art. 5 RL 2004/113/EG
4 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 4 Historie 2002: Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht 2004: Antidiskriminierungsgesetz 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
5 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 5 Wesentlicher Inhalt des AGG für Versicherungsverträge Grundsätzliches Verbot der Benachteiligung bei Vertragsbegründung, -durchführung oder beendigung wegen Rasse/ethn. Herkunft Geschlecht Alter Behinderung Sexueller Identität Religion ( 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG)
6 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 6 Auf welche Situation trifft des AGG in der Versicherungswirtschaft? 81e VAG : Als Missstand sind Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf Staatsanghörigkeit oder Zugehörigkeit zu ethnischer Gruppe abstellen 11 Abs. 2, 11 d, 12 Abs. 4 Satz 1, 12 f, 21 Abs. 1 VAG: Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden (Gleichbehandlungsgrundsatz in Leben, UPR, PKV und Pflegeversicherung sowie bei VVaG )
7 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 7 Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft 81 Abs. 1 Nr. 5 VAG:... auf dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen... zu achten 11 Abs. 1 Satz 1 VAG: Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann (ähnlich für UPR, PKV und Pflege).
8 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 8 Risikoprüfung als Grundprinzip der privaten Versicherungswirtschaft 16 Abs. 1 Satz 1 VVG: Der Versicherer hat bei Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
9 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 9 Bedeutung der Risikoprüfung Einkalkulierung erhöhter Risiken - Tarife - Beitragszuschläge - Risikoausschlüsse - im Ausnahmefall Ablehnung des Vertragsschlusses Verhinderung von Antiselektion
10 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v Abs. 2 AGG Unterschiedliche Behandlung kann zulässig sein. Ausnahme 1: Differenzierungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft Ausnahme 2: Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
11 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 11 Rechtsfolgen einer unzulässigen Benachteiligung Beseitigung der Beeinträchtigung ( 21 Abs. 1 Satz 1 AGG) Unterlassung ( 21 Abs. 1 Satz 2 AGG) Schadensersatz ( 21 Abs. 2 Satz 1 AGG) Entschädigung wegen Nichtvermögensschaden ( 21 Abs. 2 Satz 2 AGG) Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung ( 21 Abs. 3 AGG)
12 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 12 Zweifelsfragen der Auslegung Abgrenzung Behinderung - Krankheit 2 Abs. 1 SGB IX : Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."
13 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 13 Abgrenzung Behinderung Krankheit Zweifelsfragen der Auslegung Mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2 AGG) Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Ausnahme: Durch rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich
14 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 14 Abgrenzung Behinderung Krankheit Krankheit und Behinderung nebeneinander Abgrenzungskriterien: - Lange Dauer - Beeinträchtigung der Teilhabe an Leben in der Gesellschaft EuGH, RS C 13/05 vom
15 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 15 Zweifelsfragen der Auslegung Verhältnis von 20 Abs. 1 und Abs. 2 AGG 20 Abs. 1 AGG: Sachlicher Grund z. B. Gewährung besonderer Vorteile und fehlendem Interesse an Durchsetzung der Gleichbehandlung 20 Abs. 2 Satz 1 AGG - spezielle Rechtfertigungsregelung für Versicherungsverträge: Eine unterschiedliche Behandlung... ist im Falle des 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig...
16 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 16 Zweifelsfragen der Auslegung Wahlrecht (bei berechtigter Differenzierung) zwischen Prämienerhöhung, Vereinbarung von Ausschlüssen und Ablehnung des Vertragsschlusses? Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nicht ohne weiteres Begründung (S. 48):... bleibt bei der Vertragsgestaltung (insbesondere der Prämien- oder Leistungsbestimmung) aber auch bei der Entscheidung über den Vertragsschluss selbst die Berücksichtigung der von diesem Gesetz erfasste Risiken möglich.
17 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 17 Zweifelsfragen der Auslegung Kontrahierungszwang als Rechtsfolge einer unzulässigen Benachteiligung? Beseitigungsanspruch? Schadensersatzanspruch (Naturalrestitution)?
18 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 18 Zweifelsfragen der Auslegung Übergangsvorschriften 18. August 2006: Inkrafttreten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind Ausnahme: Spätere Änderungen der Versicherungsverhältnisse
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