Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
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- David Schuler
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1 Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul FernUniversität Hagen
2 Sachverhalt Folie 2 von 35
3 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz verlangen. Haben A und B jeweils einen Schadensersatzanspruch nach dem AGG, wenn man unterstellt, dass die Stadt für das Verhalten des P haftet? Prüfen Sie gutachterlich! Gehen Sie dabei wenn nötig hilfsgutachterlich auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. (85 Punkte) Folie 3
4 Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Normen lesen/sachverhalt nochmal lesen 4. Erstellen einer Lösungsskizze Folie 4
5 Aufgabe 1: Vorüberlegungen Schadensersatzanspruch? 15 Entschädigung und Schadensersatz (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. [ ] Folie 5
6 Vorüberlegungen Tatbestandsvoraussetzungen 15? Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot 2. Arbeitgeber 3. Schaden durch Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Folie 6
7 Vorüberlegungen Benachteiligungsverbot Pers. Anwendungsbereich Muss zuerst geprüft werden! Folie 7
8 Vorüberlegungen 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. 1 Benachteiligung Folie 8
9 Vorüberlegungen 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Benachteiligung? Folie 9
10 Vorüberlegungen 3 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. [ ] (2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, [ ] Zwei Arten der Benachteiligung: Unmittelbare und mittelbare Folie 10
11 Vorüberlegungen 8 Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, [ ]. Benachteiligung könnte gerechtfertigt sein! Folie 11
12 Vorüberlegungen Prüfungsprogramm: A. 15 Anspruchsgrundlage I. Anwendungsbereich AGG eröffnet, 6 Abs Beschäftigte, Abs Arbeitgeber, Abs. 3 II. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot ( 7) 1. Entweder unmittelbare Benachteiligung, 3 Abs. 1 oder 2. Mittelbare Benachteiligung, 3 Abs Wegen eines Grundes aus 1 4. Keine Rechtfertigung der Benachteiligung, 8 III. Schaden durch Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot B. Ergebnis Folie 12
13 Obersatz A und B müssen getrennt geprüft werden!!! Wer? Was? Von wem? Woraus? A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen H gem. 15 Abs. 1 AGG haben Folie 13
14 Anspruch der A Folie 14
15 Lösungsskizze A. Anspruch gemäß 15 Abs. 1 AGG I. Anwendbarkeit des AGG, 6 Abs. 1 AGG 1. A müsste Beschäftigte i.s.v. 6 Abs. 2 AGG sein 6 Abs. 2 Nr. 4 AGG (+) 2. H = Arbeitgeber i.s.v. 6 Abs. 3 AGG Stadt (+) beschäftigt Personen nach Abs. 1 (+) Zwischenergebnis: Mithin ist der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet Folie 15
16 Lösungsskizze II. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, 7 Abs. 1, 1 Hs. AGG 1. Unmittelbare Benachteiligung nach 3 Abs. 1 AGG? Ungünstigere Behandlung gegenüber anderer Person (+) in vergleichbarer Situation (+) 2. Wegen eines Grundes aus 1 AGG (+) hier explizit wegen des Geschlechts 3. Rechtfertigung nach 8 Abs. 1 AGG Benachteiligungsgrund müsste wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen Definition: Wesentlich und entscheidend ist die Anforderung, wenn die Tätigkeit ohne das benachteiligende Merkmal bzw. ohne Fehlen dieses Merkmals entweder gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann Folie 16
17 Lösungsskizze Rechtfertigung nach 8 Abs. 1 AGG (-), Gegenansicht mit entsprechenden Argumenten ebenso gut vertretbar Damit Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (+) III. Schaden aufgrund des Verstoßes (+), s. Bearbeitervermerk B. Ergebnis A hat somit gegen die Stadt H einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 15 Abs. 1 AGG Folie 17
18 Anspruch des B Folie 18
19 Lösungsskizze A. Anspruch gemäß 15 Abs. 1 AGG I. Anwendbarkeit des AGG, 6 Abs. 1 AGG (+) II. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, 7 Abs. 1, 1 Hs. AGG 1. Unmittelbare Benachteiligung nach 3 Abs. 1 AGG? Ungünstigere Behandlung gegenüber anderer Person (+) in vergleichbarer Situation (+) 2. Wegen eines Grundes aus 1 AGG (-) Familienstand kommt nicht in 1 vor Weltanschauung sehr zweifelhaft Folie 19
20 Lösungsskizze 3. Mittelbare Benachteiligung nach 3 Abs. 2 AGG? Dem Anschein nach neutrales Kriterium (+) Grund: B kann heiraten, wenn auch keinen Mann Das den B gegenüber anderen Personen in besonderer Weise wegen eines Kriteriums aus 1 benachteiligen kann (+) Grund: Wenn B seine Homosexualität offen ausleben möchte, dann kann er keine Ehe, sondern nur eine Lebenspartnerschaft eingehen. 4. Rechtfertigung nach 8 Abs. 1 AGG (-) III. Schaden aufgrund des Verstoßes (-), s. Bearbeitervermerk B. Ergebnis B hat somit keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Stadt H gemäß 15 Abs. 1 AGG Folie 20
21 Häufige Fehler 7 Abs. 1, 2 Hs. AGG Gutachtenstil wird nicht beherrscht, bspw. Obersätze als Fragen formuliert, das Ergebnis vorangestellt, Subsumtion fehlt Prüfung von 6 AGG Keine Diskussion bei 8 AGG Probleme mit 3 Abs. 2 AGG Folie 21
22 Aufgabe 2: Beschreiben Sie kurz, was unter dem Grundsatz der Privatautonomie zu verstehen ist. Nennen Sie ein Beispiel für eine gesetzliche Einschränkung der Privatautonomie. (15 Punkte) Folie 22
23 Aufgabe 2: Privatautonomie gewährt den einzelnen Bürgern die Möglichkeit, ihre Beziehungen untereinander innerhalb bestimmter Grenzen durch Rechtsgeschäfte, insbesondere durch Verträge, frei zu regeln. Ausprägungen: Vertragsfreiheit Vereinigungsfreiheit Testierfreiheit Eigentumsfreiheit Einschränkungen bspw. durch 134, 138 BGB Folie 23
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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