Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie
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- Kajetan Althaus
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1 Dr. Stefan Ohlhoff Der Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht vor dem Hintergrund der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Studienvereinigung Kartellrecht Arbeitssitzung am 17. Juni 2016 Baden-Baden
2 Gliederung I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie 1. Wortlaut, Systematik und Historie 2. Primärrechtlicher Kontext der Richtlinie 3. Weitere Aspekte 4. Ergebnis III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? 1. Ausgangspunkt: Trennungsprinzip 2. Personalistische Ausrichtung des Deliktrechts IV. Zusammenfassung
3 Wortlaut der Schadensersatzrichtlinie Artikel 1 Absatz 1 In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. Artikel 2 Ziffer 1 und 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht; 2. Rechtsverletzer das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat; Artikel 3 Absatz 1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.
4 Auslegung der Richtlinie I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie 1. Wortlaut, Systematik und Historie a) Bedeutung des Fehlens einer ausdrücklichen Definition b) Mittelbare Auswirkung auf das materielle nationale Kartellrecht? c) Aber: Vorbehalte mit Rücksicht auf Kontext und Historie d) Zwischenergebnis 2. Primärrechtlicher Kontext der Richtlinie 3. Weitere Aspekte 4. Ergebnis III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? IV. Zusammenfassung
5 Auslegung der Richtlinie I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie 1. Wortlaut, Systematik und Historie 2. Primärrechtlicher Kontext der Richtlinie a) Persönliche kartellrechtliche Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften b) Vorgaben aus Art. 101, 102 AEUV für Schadensersatzansprüche c) Effet Utile: Parallelität von kartellrechtlicher Verantwortlichkeit und Anspruch? d) Zwischenergebnis 3. Weitere Aspekte 4. Ergebnis III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? IV. Zusammenfassung
6 Rechtssache Akzo Nobel (Schlussanträge) EuGH, Rs. C-97/08 P - Akzo Nobel NV u.a. / Kommission Schlussanträge der GAin Kokott v , Rn. 39, 97, 98 Maßgeblich für die Zurechnung von Kartellvergehen ist [ ] der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit [ ]. Persönliche Verantwortlichkeit bedeutet, dass ein Kartellvergehen grundsätzlich derjenigen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, die das an dem Kartell beteiligte Unternehmen betreibt; mit anderen Worten haftet der Rechtsträger dieses Unternehmens. Dass die Muttergesellschaft eines Konzerns, die bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübt, für deren Kartellvergehen gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werden kann, stellt keineswegs eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit dar, sondern ist Ausdruck eben dieses Grundsatzes. Denn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften, die unter ihrem bestimmenden Einfluss stehen, sind gemeinsam Rechtsträger eines einheitlichen Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts und für dieses verantwortlich. Verstößt nun dieses Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln, [ ] so löst dies die gemeinsame persönliche Verantwortlichkeit aller seiner Rechtsträger in der Konzernstruktur aus. [ ] Die Muttergesellschaft [ist] eine der Rechtsträgerinnen des Unternehmens, das schuldhaft den Wettbewerbsverstoß begangen hat. Vereinfacht könnte man sagen: Sie ist (zusammen mit allen unter ihrem bestimmenden Einfluss stehenden Tochtergesellschaften) die juristische Verkörperung des Unternehmens, das schuldhaft gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat.
7 Rechtssache Schindler (Urteil) EuGH, Rs. 501/11 P Schindler Holding Ltd. u.a./kommission u.a. Urteil v , Rn. 101 bis 104 [Der Trennungsgrundsatz kann,] auch wenn ihm für Fragen der zivilrechtlichen Haftung besondere Bedeutung zukommt, jedoch nicht ausschlaggebend sein, um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das an das tatsächliche Verhalten von Unternehmen anknüpft, zu bestimmen. Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß [ ] Art. 101 AEUV und 102 AEUV eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden und nicht den in [ ] Art. 54 AEUV verwendeten Begriff der Gesellschaft oder der juristischen Person. An die letztgenannte Bestimmung knüpft das von den Rechtsmittelführerinnen angeführte abgeleitete Recht an, und sie ist daher für die Bestimmung des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht relevant. Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Das Gericht hat daher [ ] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine wirtschaftliche Einheit, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoße, für diese Zuwiderhandlung einzustehen habe.
8 Auslegung der Richtlinie I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie 1. Wortlaut, Systematik und Historie 2. Primärrechtlicher Kontext der Richtlinie a) Persönliche kartellrechtliche Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften b) Vorgaben aus Art. 101, 102 AEUV für Schadensersatzansprüche c) Effet Utile: Parallelität von kartellrechtlicher Verantwortlichkeit und Anspruch? d) Zwischenergebnis 3. Weitere Aspekte 4. Ergebnis III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? IV. Zusammenfassung
9 Rechtssache Kone (Schlussanträge) EuGH, Rs. C-557/12 - Kone AG u.a. Schlussanträge der GAin Kokott v , Rn. 21 bis 27 Bei näherer Betrachtung des Urteils Manfredi wie auch einiger jüngerer Urteile des Gerichtshofs erweist sich [ ], dass weniger das Bestehen von Schadensersatzansprüchen (d. h. die Frage, ob Schadensersatz zu gewähren ist) beim gegenwärtigen Stand vom innerstaatlichen Recht abhängt, als vielmehr die Einzelheiten der Anwendung und die Modalitäten der konkreten Durchsetzung solcher Ansprüche (d. h. die Frage, wie Schadensersatz zu gewähren ist), also insbesondere Zuständigkeiten, Verfahren, Fristen und Beweisführung. Der Grundsatz aber, dass jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein ursächlicher Zusammenhang besteht, folgt aus dem Unionsrecht selbst, genauer gesagt aus [ ] Art. 101 AEUV. Diese unmittelbare Verankerung im Unionsrecht ist der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen für ihre Verstöße gegen das Kartellverbot und der Haftung der Mitgliedstaaten für ihre Verstöße gegen das Unionsrecht ([Francovich]) trotz aller Unterschiede, die sonst konzeptionell zwischen diesen Instrumenten bestehen mögen gemeinsam. [ ] Deshalb anerkennt der Gerichtshof im Urteil Manfredi das Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, ohne das Bestehen dieses Rechts in irgendeiner Weise vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten abhängig zu machen.
10 Auslegung der Richtlinie I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie 1. Wortlaut, Systematik und Historie 2. Primärrechtlicher Kontext der Richtlinie a) Persönliche kartellrechtliche Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften b) Vorgaben aus Art. 101, 102 AEUV für Schadensersatzansprüche c) Effet Utile: Parallelität von kartellrechtlicher Verantwortlichkeit und Anspruch? d) Zwischenergebnis 3. Weitere Aspekte a) Bindungswirkung von Entscheidungen gegen Muttergesellschaften? b) Wahlmöglichkeit der Mitgliedstaaten bei unbestimmten Rechtsbegriffen? 4. Ergebnis III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? IV. Zusammenfassung
11 Dogmatische Brüche im deutschen Recht? I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? 1. Ausgangspunkt: Trennungsprinzip a) Grundsätzliches zum Trennungsprinzip b) Einordnung der Haftung der Muttergesellschaft 2. Personalistische Ausrichtung des Deliktrechts IV. Zusammenfassung
12 33a Abs. 1 GWB-neu (RefE) Wer einen Verstoß [gegen eine Vorschrift des GWB, Art. 101oder 102 AEUV oder eine kartellbehördliche Verfügung] vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
13 Haftungs- und Zurechnungdurchgriff M T G T M G
14 Organhandeln für Unternehmen? O T? M T O? M
15 Thesen I. Hintergrund II. Auslegung der Richtlinie III. Wie fügt sich eine Unternehmenshaftung in das deutsche Recht? 1. Ausgangspunkt: Trennungsprinzip a) Grundsätzliches zum Trennungsprinzip b) Einordnung der Haftung der Muttergesellschaft 2. Personalistische Ausrichtung des Deliktrechts IV. Zusammenfassung
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