Übungen im Familienrecht (FS 2017)
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- Hartmut Knopp
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1 Übungen im Familienrecht (FS 2017) Nachehelicher Unterhalt und Vorsorgeausgleich lic.iur. Christine Arndt, Rechtsanwältin, Fachanwältin SAV Familienrecht Langner Arndt Rechtsanwälte AG, Zürich
2 Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (1/2) Clean Break Prinzip: Wenn immer möglich, soll jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selber aufkommen. Ist es einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Frage: Wann ist einem Ehegatten nicht oder nur teilweise zuzumuten, für sich selber aufzukommen?
3 Voraussetzungen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (2/2) Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 ZGB): 1. Aufgabenteilung während der Ehe 2. Dauer der Ehe 3. Lebensstellung während der Ehe 4. Alter und Gesundheit der Ehegatten 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten 6. Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Kinderbetreuung 7. berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten der Ehegatten
4 Anwendung der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB Kriterien für den Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist: Lebensprägende Ehe? Dauer der Ehe, Kinderbetreuung, Aufgabenteilung. Kriterien für den Entscheid, in welcher Höhe ein Beitrag zu leisten ist: Lebensstellung, Einkommen/Vermögen. Kriterien für den Entscheid, wie lange ein Beitrag zu leisten ist: Kinderbetreuung, Alter/Gesundheit, Ausbildung/Erwerbsaussichten.
5 Mögliche Berechnungsmethoden Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art zur Berechnung von nachehelichem Unterhalt vor. Die Praxis hat zwei Berechnungsmethoden entwickelt: die einstufig-konkrete Methode und die zweistufige Methode. Einstufig-konkrete Methode: Abstellen auf den konkreten Bedarf. Der zuletzt gelebte Standard bildet den maximalen Anspruch. Zweistufige Methode: Berechnung der familienrechtlichen Existenzminima (d.h. mit Versicherungen, Telefon, Steuern) und Verteilung des Überschusses. Der Überschuss wird praxisgemäss 2/3 zugunsten des mehrheitlich betreuenden Elternteils und 1/3 zugunsten des anderen Elternteils aufgeteilt.
6 Welche Berechnungsmethode ist anzuwenden? Gemäss Bundesgericht erfolgt die Bedarfsberechnung grundsätzlich konkret, anhand der tatsächlichen Ausgaben (einstufig-konkrete Methode). Die zweistufige Methode gestattet dann zuverlässige Ergebnisse, wenn die Ehegatten nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E 3.3). Einstufig-konkrete Methode: Wenn eine Sparquote besteht und diese nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufige Methode: Wenn keine Sparquote vorhanden ist (gesamtes Einkommen wurde verbraucht) oder die Sparquote durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird. Fazit: Die Sparquote bestimmt die Berechnungsmethode.
7 Vorsorgeausgleich (1/2) Vorsorgeguthaben, das während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurde, ist grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 122 und 123 Abs. 1ZGB). Die Ehefrau erhält die Hälfte des Ehemannes, der Ehemann erhält die Hälfte der Ehefrau; die Ansprüche werden gegenseitig verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB). Abweichungen von der hälftigen Teilung (allenfalls sogar Verzicht) sind neu möglich: - Durch die Ehegatten, wenn eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB).
8 Vorsorgeausgleich (2/2) - Durch das Gericht (weniger als die Hälfte), wenn die hälftige Teilung unbillig wäre (z.b. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse; Art. 124b Abs. 2 ZGB). - Durch das Gericht (mehr als die Hälfte), wenn ein Ehegatte nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Altersvorsorge verfügt; Art. 124b Abs. 3 ZGB). Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht neu nach Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a ZGB).
9 1. Frage Ist ein Beitrag zu leisten? Liegt eine lebensprägende Ehe vor? Dauer des Zusammenlebens: 17 Jahre. Dauer der Ehe: 7 Jahre. Kinderbetreuung: Zwei gemeinsame Kinder. Aufgabenteilung: Emma kümmerte sich 10 Jahren (Geburt des ersten Kindes) um die Kinder und den Haushalt, während Felix für die Einbringung des Familieneinkommens zuständig war. Es liegt eine lebensprägende Ehe vor. Damit besteht ein Anspruch auf einen Beitrag; zu klären bleiben die Höhe und die Dauer des Beitrags.
10 1. Frage In welcher Höhe ist ein Beitrag zu leisten? (1/4) Festlegung der Berechnungsmethode: Einstufig-konkrete Methode oder zweistufige Methode? Bestand während der Ehe eine Sparquote? Nein, das Einkommen von CHF wurde jeweils verbraucht. Zweistufige Methode. Berechnung der (familienrechtlichen) Existenzminima. Verteilung des Überschusses.
11 1. Frage In welcher Höhe ist ein Beitrag zu leisten? (2/4) Gesamtbedarf: CHF pro Monat. Einkommen Felix: CHF pro Monat (CHF pro Jahr). Einkommen Emma: CHF 0 pro Monat. Aktuelle Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit? - Kinderbetreuung Bisherige Rechtsprechung: 10/16 Regel. 50% Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht. 100% Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht.
12 1. Frage In welcher Höhe ist ein Beitrag zu leisten? (3/4) Neue Tendenz: 50% Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind in die 1. Schulklasse eintritt. 100% Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn das jüngste Kind in die Oberstufe eintritt (Schulstufenmodell). - Alter/Gesundheit Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit: Alterslimite 50 Jahre. Ausdehnung Arbeitspensum:Höhere Schwelle als 50 Jahre. - Ausbildung/Erwerbsaussichten Emma ist 46 Jahre alt und Hausärztin; das jüngste Kind ist 5 Jahre alt. Aktuell kein Einkommen von Emma.
13 1. Frage In welcher Höhe ist ein Beitrag zu leisten? (4/4) Überschuss: CHF pro Monat. Verteilung Überschuss: 2/3 für Emma und Kinder (CHF 2 087), 1/3 für Felix (CHF 1 043). Unterhalt für Emma und die Kinder: CHF pro Monat. Aufteilung auf Ehegatten- und Kinderunterhalt: CHF Barunterhalt pro Kind (vgl. Zürcher Tabellen). CHF Betreuungsunterhalt für die Kinder (100% Lebenshaltungskosten von Emma). CHF nachehelicher Unterhalt für Emma.
14 1. Frage Wie lange ist ein Beitrag zu leisten? Kinderbetreuung: Das jüngste Kind ist 5 Jahre alt. Alter/Gesundheit: Emma ist 46 Jahre alt und gesund. Ausbildung/Erwerbsaussichten: Emma ist Hausärztin. Die Chancen von Emma wieder arbeiten zu können, wenn das jünste Kind in die Schule kommt, sind als gut zu bewerten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sind die zukünftigen Einkommen von Emma festzulegen (zu schätzen). Der nacheheliche Unterhalt reduziert sich nicht einfach um dieses Einkommen, sondern ist für jede Phase neu zu berechnen. Felix wird Emma bis zur deren Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit einen Vorsorgeunterhalt bezahlen müssen (N.B. in der vorangegangenen Berechnung nicht berücksichtigt).
15 2. Frage lit. a Arbeitsunmöglichkeit Kann Emma aus objektiver oder aus subjektiver Sicht nicht mehr arbeiten? Kann Emma in einem anderen Beruf arbeiten (Umschulung)? Sofern die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich ist: Ist die Invalidität von Emma als sog. ehebedingter Nachteil zu berücksichtigen? Bei lebensprägenden Ehen wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit berücksichtigt. Dies ist Ausfluss der nachehelichen Solidarität. Emma wird folglich kein (hypothetischisches) Einkommen angerechnet.
16 2. Frage lit. b Eigenversorgungskapazität (1/3) Festlegung der Berechnungsmethode: Einstufig-konkrete Methode oder zweistufige Methode? Bestand während der Ehe eine Sparquote? Ja. Wird die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten verbraucht? Ja. Zweistufige Methode. Berechnung der (familienrechtlichen) Existenzminima. Verteilung des Überschusses.
17 2. Frage lit. b Eigenversorgungskapazität (2/3) Gesamtbedarf: CHF pro Monat. Einkommen Felix: CHF pro Monat (CHF pro Jahr). Einkommen Emma: CHF pro Monat. Überschuss: CHF pro Monat. Verteilung Überschuss: 2/3 für Emma und Kinder (CHF 2 133), 1/3 für Felix (CHF 1 067).
18 2. Frage lit. b Eigenversorgungskapazität (3/3) Unterhalt für Emma und die Kinder: CHF pro Monat. Aufteilung auf Ehegatten- und Kinderunterhalt: CHF Barunterhalt pro Kind (vgl. Zürcher Tabellen, zzgl. Betreuungskosten). CHF Betreuungsunterhalt für die Kinder (50% Lebenshaltungskosten von Emma). CHF 843 nachehelicher Unterhalt für Emma. Zusätzlich verfügt Emma über ihr Einkommen von CHF pro Monat.
19 3. Frage (1/2) Festlegung der Berechnungsmethode: Einstufig-konkrete Methode oder zweistufige Methode? Bestand während der Ehe eine Sparquote? Ja, Emma und Felix konnten CHF pro Jahr sparen. Wird die Sparquote von den trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht? Kaum. Einstufig-konkrete Methode. Nachweis des konkreten Bedarfs (zuletzt in der Ehe gelebter Standard). Dieser stellt gleichzeitig den maximalen Unterhaltsanspruch dar.
20 3. Frage (2/2) Konkretes Vorgehen bei der einstufig-konkreten Methode: Emma hat den konkreten Bedarf zu substantiieren und mit Belegen nachzuweisen (Quittungen, Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Bankbelege etc.). Das von Emma erzielte Einkommen wird vom Bedarf in Abzug gebracht. Die Differenz (zwischen Bedarf und eigenem Einkommen) hat Felix als Unterhalt zu bezahlen, soweit er leistungsfähig ist.
21 4. Frage Veränderte Verhältnisse können zur Abänderung eines Scheidungsurteils führen. Kumulative Voraussetzungen: Erhebliche, dauerhafte und nachträgliche (noch nicht berücksichtigte) Veränderungen (Art. 129 Abs. 1 ZGB).
22 4. Frage lit. a Reduktion der Leistungsfähigkeit (1/2) Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung bei einem Stellenverlust gegeben? - Erheblich Veränderung: Ja, Felix wird auch wenn er Arbeitslosengeld beziehen kann wesentlich weniger verdienen. - Dauerhafte Veränderung: Ab wann ist eine Veränderung dauerhaft? - Nachträgliche Veränderung: Ja, der Stellenverlust war im Urteilszeitpunkt nicht bekannt. Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Voraussetzungen?
23 4. Frage lit. a Reduktion der Leistungsfähigkeit (2/2) - Zumutbarkeit (Rechtsfrage): Ist zu bejahen. - Möglichkeit (Tatfrage): Felix hat nachzuweisen, dass er sich genügend um eine neue Arbeitstätigkeit bemüht hat. Kann Felix den Nachweis erbringen, dass er keine neue Arbeitsstelle findet, liegt ein Abänderungsgrund vor. Es wird ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet und auf sein neues Einkommen abgestellt. Der Unterhalt von Emma wird proportional zu reduzieren sein. Felix wird sein Existenzminimum immer behalten können.
24 4. Frage lit. b Neue Familie (1/2) Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung bei der Gründung einer neuen Familie gegeben? - Erhebliche Veränderung: Ja, Felix hat für eine zweite Familie aufzukommen, womit sich sein Bedarf erhöht. - Dauerhafte Veränderung: Ja. - Nachträgliche Veränderung: Ja, diese familiäre Veränderung war im Zeitpunkt der Scheidung nicht bekannt. Es liegt ein Abänderungsgrund vor.
25 4. Frage lit. b Neue Familie (2/2) Die Unterhaltsberechnung ist neu vorzunehmen. Die neue Ehefrau hat Felix (im Rahmen des Zumutbaren) bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu unterstützen. Felix und seine neue Familie müssen sich aber nicht in einem grösseren Umfang einschränken als die erste Familie. Der Unterhalt für unmündige Kinder geht dem nachehelichen Unterhalt vor (Art. 276a ZGB). Gleichbehandlung aller Kinder.
26 5. Frage Teilung Vorsorgeguthaben Grundsatz: Je hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben von Felix und Emma. Stichtag: Rechtshängigkeit der Scheidungsklage. Vorliegen eines Grundes für die Abweichung von der hälftigen Teilung? Nein. Guthaben Felix: CHF CHF Guthaben Emma: CHF 0. Felix muss sein während der Ehe angespartes Guthaben aus beruflicher Vorsorge teilen und Emma erhält die Hälfte davon, mithin CHF
27 6. Frage Teilung Vorsorgeguthaben Infolge der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse von Emma: - Könnten die Parteien von der hälftigen Teilung abweichen (Art. 124b Abs. 1 ZGB). - Könnte das Gericht eine unterhälftige Teilung anordnen (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
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