Leiturteile und Postulate Entwicklungen im Familienrecht

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1 Leiturteile und Postulate Entwicklungen im Familienrecht Roland Fankhauser Alexandra Rumo-Jungo

2 14 Hinweise auf (alte und neue) Fallstricke 1. Konkludente Unterhaltsvereinbarung (Nr. 8) 2. Beweis von Arbeitsbemühungen (Nr. 16) 3. Bedarfsnachweis als pièce de résistance bei sehr guten Verhältnissen (Nr. 23/24) 4. Einmal Verzicht, immer Verzicht? (Nr. 32) 5. Prozesskostenvorschüsse auch bei hohen Unterhaltsbeiträgen! (Nr. 37)

3 14 Hinweise auf (alte und neue) Fallstricke 6. Keine unbestimmten Rechtsbegehren im Rechtsmittelverfahren! (Nr. 39) 7. Unterhaltsrestanzen im Eheschutz und nicht in der Rechtsöffnung klären (Nr. 32/40) 8. Neu: Swiss Divorce-Torpedo! (Nr. 42/74) 9. Unterhaltsklausel im Ehevertrag (Nr. 49) 10. Das Wohnrecht nach Art. 121 ZGB und dessen (fehlende) Konkretisierung (Nr. 49)

4 14 Hinweise auf (alte und neue) Fallstricke 11. Vorsicht bei güterrechtlicher Saldoklausel (Nr. 164) 12. Non-removal-Klausel oder explizite gemeinsame elterliche Obhut als Wegzugssicherung? (Nr. 235) 13. (Universelle?) Zürcher Tabellen im Kindesunterhalt (Nr. 272/277) 14. Aktiv- und Passivlegitimation im Kindesunterhaltsprozess (Nr. 281)

5 BGE 135 III 337 ff. (Übersicht Rz. 175) Sachverhalt Der Sohn erhielt als Erbvorbezug vom Vater eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF Als Gegenleistung übernahm der Sohn die mittels Grundpfand sichergestellten Schulden von CHF sowie eine Leibrente bis zum Tod des zweiten Elternteils in der Höhe von monatlich CHF Rechtsfragen 1. güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft 2. güterrechtliche Zuordnung der Rentenschuld

6 BGE 135 III 337 ff. (Übersicht Rz. 175) güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft Entgeltlich: Übernahme von Grundpfand gesicherten Schulden und Begründung einer Rentenschuld ( Kreditkauf ) Unentgeltl.: Differenz Zuordnung: Eigengut, denn entgeltlicher Teil besteht aus blosser Begründung/Übernahme von Schulden. Damit liegt ein Kreditkauf, verbunden mit teilweiser Unentgeltlichkeit vor. Errungenschaft nur dann, wenn übernommene/begründete Schulden den Verkehrswert erreichen oder überstiegen, denn dann würde der unentgeltliche Teil fehlen.

7 BGE 135 III 337 ff. (Übersicht Rz. 175) güterrechtliche Zuordnung der Rentenschulden Rentenschulden hängen mit dem Erwerb der Liegenschaft zusammen, belasten folglich das Eigengut. Nicht erheblich ist die Tatsache, dass gleichzeitig die Erträge (Mietzinse) aus der Liegenschaft in die Errungenschaft fallen (Art. 197 Abs. 4 ZGB). Nettoertragsmethode? Ertrag des EiG minus substanzerhaltende U-kosten minus Hypozinse minus Rentenschuld? Fixe / flexible Schuld (209 I oder 209 III ZGB)? Keine Investition der Err ins Eig, sondern Begründung einer Schuld beim Erwerb (analog Hypothek)

8 Revisionen Elterliche Sorge und Unterhalt Nach dem von BR in Sommaruga einberufenen runden Tisch vom April 2011 steht wieder die Zweiteilung der Vorlage im Vordergrund (Motion Kommission für Rechtsfragen NR) : 1. Schritt: Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge von geschiedenen und unverheirateten Eltern 2. Schritt: zivilstandsunabhängiger Betreuungsunterhalt, ev. Frage der Mankotragung (135 III 66, Rz 29) Die Botschaft (betr. 1. Schritt) darf auf Ende 2011 erwartet werden.

9 Revisionen Namensrecht 1994 parlamentarische Initiative Sandoz 2001 Ablehnung in Schlussabstimmung 2003 parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholter 2008 Entwurf 2009 Ablehnung NR, Minireform nur 160 I und II 2011 Neuer Vorschlag RK-StR Juni Zustimmung StR zum Vorschlag RK-StR Sept Entscheidung NR, ev. Schlussabstimmung

10 Revisionen Vorsorgeausgleich Revisionspunkte (Auswahl) - Hälftige Teilung unabhängig vom Eintritt des Vorsorgefalls (Teilung sog. Deckungskapital) - Zeitpunkt der Teilung: Rechtshängigkeit des Sch verfahrens - Pflicht der Auffangeinrichtung, die erhaltene Austrittsleistung in eine Rente umzuwandeln Botschaft geplant auf 2011 Aber: Verzögerung; Zusatzabklärungen betreffend Berechnung Deckungskapital erforderlich.

11 Auf Wiedersehen in zwei Jahren!

12 BGE 136 III 209 ff. (Übersicht Rz. 170, 171) Sachverhalt Während des Scheidungsverfahrens begründet der Ehemann Schulden zur Deckung von Investitionen in die in der Err stehende Wohnung (1) sowie Schulden ggüber seiner Firma (2).

13 BGE 136 III 209 ff. (Übersicht Rz. 170, 171) Rechtsfragen (1) Berücksichtigung der Schuld für Wohnungsinvestition: soweit Investitionen wertsteigernd! keine Berücksichtung von blossen Unterhaltskosten (2) Firma als Sachgesamtheit: Bewertung der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Kontokorrentforderung der Firma gg Ehemann voll berücksichtigt. Kontokorrentschuld im Privatvermögen des Ehemannes gg. Firma im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes!

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