EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung

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1 Fachtagung vom 15. April 2010 EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung

2 Zeitungsartikel im April 2009: Lohnt es sich, die eigene Liegenschaft zu Lebzeiten den Kindern zu überschreiben? Ja, es gibt Steuervorteile! Broschüre einer Bank im August 2009: Abtretung der Liegenschaft zu Lebzeiten mit Nutzniessung oder Wohnrecht sind Möglichkeiten mit Steuervorteilen! Informationsschreiben von Rechtsanwälten im Okt. 2009: Gefährden Schenkungen und Erbvorbezüge die Ergänzungsleistungen? Nein, wenn die Amortisation nach Art. 17a ELV ausgeschöpft wird! Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 2

3 Ausgangssituationen 1. Frau F. ist 68 Jahre alt und Witwe. Ihr verstorbener Mann hat ihr testamentarisch die Nutzniessung am Haus und am Vermögen vermacht. 2. Frau W. ist 60 Jahre alt und Witwe. Die Liegenschaft war Eigengut des Ehegattens. Damit sie ihre bisherige Lebensweise beibehalten kann, hat sie ihr gesetzliches Vorrecht (ZGB 219) für das Wohnrecht auf Anrechnung an ihren Erbteil wahrgenommen. 3. Das Ehepaar B. (Frau 64 J. Mann 68 J.) tritt sein Grundstück an die Nachkommen ab (gemischte Schenkung, Tilgung teils durch Erbvorbezug, teils entgeltlich durch Übernahme der Hypothek und Einräumung einer Nutzniessung). Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 3

4 Ziele dieser Fachtagung Sie kennen die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Wohnrecht und der Nutzniessung. Sie wissen, wie ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung ELrechtlich zu bewerten und anzurechnen sind. Sie können Vermögensverzichte bei der Hingabe von Grundstücken mit Gegenleistungen in Form eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung berechnen. Sie sind sich bewusst, dass vertraglich alles abgemacht werden kann (z.b. in Erbverträgen), dass jedoch Verträge zu Ungunsten von EL-beziehenden Personen nicht fraglos akzeptiert werden müssen. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 4

5 Begriff Nutzniessung Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten den Genuss des Gegenstandes, d.h den Gebrauch und die Nutzung der Sache wie z. B. - die Nutzung an beweglichen Sachen wie Vermögen - oder an Rechten oder an Grundstücken Die Nutzniessung endet - mit dem Ablauf einer vereinbarten Zeit - Tod des Nutzniessers - der Verzicht bzw. die Löschung der Nutzniessung ist ein Einnahmeverzicht Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 5

6 Nutzniessung und EL EL-rechtlich ist einem Nutzniesser/einer Nutzniesserin ein Ertrag aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). In der Regel ist die Ausübung des Nutzungsrechtes unentgeltlich. Es kann vertraglich auch mit einem Entgelt vereinbart werden. Eigentümern kann jedoch nutzniessungsbelastetes Vermögen nicht angerechnet werden (WEL Rz. ). Die Ausübung der Nutzniessung ist übertragbar und deshalb auch bei einem Heimeintritt weiterhin anrechenbar, d.h. ein bisher auf Grund einer Nutzniessung selber bewohntes Haus muss dann vermietet werden. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 6

7 Die Lasten der Nutzniessung Nutzniessende haben im Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts den Gegenstand zu erhalten, zu unterhalten und zu erneuern und tragen deshalb die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt (EL-Ausgabe) und die Kosten für die Bewirtschaftung der Sache Zinsen von Kapitalschulden (EL-Ausgabe) Steuern und Abgaben Versicherungsprämien Eigentümer haben für ausserordentlichen Aufwendungen wie Renovationen aufzukommen. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 7

8 Die Bewertung der Nutzniessung als Kapital Wird die Nutzniessung im Sinne eines Gegengeschäftes eingeräumt (z.b. wird für die Abtretung einer Liegenschaft das lebenslängliche Nutzniessung eingeräumt) ist die Nutzniessung wie folgt zu kapitalisieren: 1000 : Tabellenwert 2 x Nettoertrag der Liegenschaft 1 1 Marktmietwert abzüglich Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen, da diese Aufwendungen von der nutzniessenden Person bezahlt werden müssen. 2 Tabelle ETSV: Umrechnung von lebenslänglichen Renten bzw. Renditen in Kapital. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 8

9 Fall 1 mit Nutzniessung Die Anrechnung bei der EL Frau F. ist 68 Jahre alt und Witwe. Ihr verstorbener Mann hat ihr testamentarisch die Nutzniessung am Haus und am Vermögen vermacht. Annahmen: Der Pflichtteil der Nachkommen ist durch diese Nutzniessung nicht belastet. Mit der Nutzniessung am Haus und am Vermögen ist der güter- und erbrechtliche Anteil von Frau F. abgedeckt. Frau F. hat kein anrechenbares Vermögen und nur die AHV- Rente. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 9

10 Anerkannte Ausgaben: Fall 1 mit Nutzniessung Anrechnung bei der EL Lebensbedarf Mietzins = Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale Fr Gebäudeunterhalt (20% vom Eigenmietwert) Hypothekarzinsen Dürfen den Eigenmietwert nicht übersteigen Anrechenbare Einnahmen: AHV-Rente Ertrag aus Nutzniessungsvermögen Eigenmietwert Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 10

11 Begriff Wohnrecht Das Wohnrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil desselben zu wohnen. Im Unterschied zu Nutzniessung handelt es sich beim Wohnrecht um ein höchst persönliches Recht. Das Wohnrecht ist deshalb - unübertragbar - unvererbbar - unverpfändbar Das Wohnrecht endet - mit Tod des Wohnberechtigten - bei einem Heimeintritt aus gesundheitlichen Gründen - der Verzicht auf ein Wohnrecht ist ein Einnahmeverzicht Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 11

12 Wohnrecht und EL EL-rechtlich ist einem Wohnberechtigtem/einer Wohnberechtiger ein Ertrag aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). In der Regel ist die Ausübung des Wohnrechts unentgeltlich, d.h. es ist kein monatlicher Zins zu bezahlen. Es können vertraglich auch Zinszahlungen vereinbart werden. Das Wohnrecht endet - bei Ablauf einer Befristung - mit Tod des oder der Wohnberechtigten - bei einem Heimeintritt aus gesundheitlichen Gründen - der Verzicht auf ein Wohnrecht ist ein Einnahmeverzicht Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 12

13 Die Lasten des Wohnrechts Wohnberechtigte haben nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt der Wohnung oder des Hauses wie Personen in den Mietwohnungen zur tragen (Nebenkosten nach Art. = EL Ausgabe) Eigentümer haben für die Gebühren, Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhalt und für ausserordentliche Aufwendungen wie Renovationen aufzukommen. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 13

14 Die Bewertung des Wohnrechts als Kapital Wird das Wohnrecht im Sinne eines Gegengeschäftes eingeräumt (z.b. wird für die Abtretung einer Liegenschaft das lebenslängliche Wohnrecht eingeräumt) ist das Wohnrecht wie folgt zu kapitalisieren: 1000 : Tabellenwert 2 x Ertrag der Liegenschaft 1 1 Marktmietwert ohne Abzüge, da Wohnberechtigte nur die Nebenkosten zu tragen haben. 2 Tabelle ETSV: Umrechnung von lebenslänglichen Renten bzw. Renditen in Kapital Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 14

15 Fall 2 mit Wohnrecht Anrechnung bei der EL Frau W. ist 60 Jahre alt und Witwe. Die Liegenschaft war Eigengut des Ehegattens. Damit sie ihre bisherige Lebensweise beibehalten kann, hat sie ihr gesetzliches Vorrecht (ZGB 219) für das lebenslängliche Wohnrecht auf Anrechnung an ihren Erbteil wahrgenommen. Annahmen: Der Nettonachlass bewegliches Vermögen beträgt Fr Die Liegenschaft ist zum Verkehrswert von Fr , der Eigenmietwert ist mit Fr eingeschätzt. Frage: Ist mit dem lebenslänglichem Wohnrecht am Haus der gesetzliche güter- und erbrechtliche Anteil von Frau F. abgedeckt? Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 15

16 Fall 2 Wohnrecht Anrechnung bei der EL Gesamtvermögen Fr Anteil aus Güterrecht Fr Anteil aus Erbrecht Fr Total Fr Die Bewertung des Wohnrechts als Kapital 1000 : Tabellenwert x Ertrag der Liegenschaft Ertrag der Liegenschaft = Marktmietwert = 100% (Fr wenn Eigenmietwert 70% = Fr ) Tabellenwert für 60-jährige Frau: 40,84 Kapitalisiertes Wohnrecht aufgerundet Fr Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 16

17 Fall 3 gemischte Schenkung Anrechnung bei der EL Das Ehepaar B. (Frau 64 J. Mann 68 J.) tritt sein Grundstück an die Nachkommen ab (gemischte Schenkung, Tilgung teils durch Erbvorbezug, teils entgeltlich durch Übernahme der Hypothek und Einräumung einer Nutzniessung). Annahme: Die Liegenschaft ist zu einem Verkehrswert von Fr eingeschätzt worden Hypothek Fr verzinst zu 3% Marktmietwert Fr , Eigenmietwert Fr Das Ehepaar hat nur die AHV-Rente als Einnahme Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 17

18 Fall 3 gemischte Schenkung Anrechnung bei der EL Wenn Liegenschaften ohne rechtlichen Grund und ohne ohne gleichwertige Gegenleistung abgetreten werden, so ist der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Entäusserung als Vermögensverzicht anzurechnen. Wird als Gegenleistung die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt, muss Leistung und Gegenleistung überprüft werden. Gemäss Bundesgericht ist eine Gegenleistung noch adäquat, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 10% unter der Leistung liegt. Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 18

19 Fall 3 gemischte Schenkung Anrechnung bei der EL Liegenschaft Fr = Leistung Hypothek - Fr = Gegenleistung Nutzniessung - Fr = Gegenleistung Vermögensverzicht Die Bewertung der Nutzniessung als Kapital Fr : Tabellenwert Frau x Nettoertrag der Liegenschaft 1000 : Tabellenwert Mann x Nettoertrag der Liegenschaft Nettoertrag der Liegenschaft = Marktmietwert Fr abzüglich 20% Gebäudeunterhalt (Fr ) abzüglich Hypozinsen (Fr ) = Nettoertrag Fr Tabellenwert für 64-jährige Frau: 45,33 Fr Tabellenwert für 68-jährigen Mann: Fr Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 19

20 Anerkannte Ausgaben: Fall 3 mit Nutzniessung Anrechnung bei der EL Lebensbedarf Ehepaar Mietzins = Eigenmietwert und Nebenkostenpauschale Fr Gebäudeunterhalt (20% vom Eigenmietwert) Hypothekarzinsen Dürfen den Eigenmietwert nicht übersteigen Anrechenbare Einnahmen: AHV-Rente Vermögensverzehr vom Verzicht von Fr Ertrag aus verzichtetem Vermögen Eigenmietwert = Ertrag aus Nutzniessung Fachtagung 15. April 2010 / bpe Folie 20

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