Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte. Martin Keller

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1 Wie mache ich mein Haus fit fürs Alter? Steuer-, güter- und erbrechtliche Aspekte Martin Keller 1

2 Ihr Wunsch: So lange wie möglich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung wohnen! 1. Aktuell 2. Steuerrechtliche Aspekte 3. Güter- und erbrechtliche Aspekte 4. Spezialthemen - Wohnrecht - Nutzniessung - Vorsorgeauftrag - Ausgleichung unter Erben als Streitrisiko - Schenkung und Verwandten- Unterstützung 5. Fragen 2

3 1. Aktuell Steuern im Kanton Luzern - Abschaffung Liegenschaftssteuer ab Liegenschafts-Unterhalt: Wechselpauschale - Neu: Pauschalabzug Liegenschafts- Unterhaltskosten: 10% bei Liegenschaften, die 2003 oder später fertiggestellt wurden 20% bei Liegenschaften, die 2002 oder früher fertiggestellt wurden 3

4 1. Aktuell Bund: Kindes- und Erwachsenen-Schutzrecht (ZGB) - In Kraft ab ! - KESB, Neuregelung der kantonalen Behörden - Vorsorgeauftrag, Art ZGB - 4 unterschiedliche Beistandschaften - Patientenverfügung 4

5 2. Steuerrechtliche Aspekte Liegenschaft selbst bewohnen: - Besteuert wird: Eigenmietwert, abzüglich Liegenschaftsunterhalt und Hypothekarzinsen - Besteuert wird: Katasterwert der Liegenschaft abzüglich Hypothek 5

6 2. Steuerrechtliche Aspekte Liegenschaft verkaufen: - Besteuerung mit Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern - Notariats- und Grundbuch-Gebühren - Besteuerung ist abhängig vom Gewinn und Besitzesdauer - Aufschub der Besteuerung bei Erbanfall, Erbteilung, Vermächtnis, von Gesetzes wegen 6

7 2. Steuerrechtliche Aspekte Liegenschaft an Kinder verschenken: - Spezialfall Kanton Luzern: keine Schenkungssteuer, wenn: Schenkgeber nach der Schenkung noch 5 volle Jahre lebt! - Stirbt er vor Ablauf von 5 Jahren erfolgt die nachträgliche Schenkungssteuer (Erbschaftssteuer) - Spezialfall Kanton Schwyz: Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer! 7

8 2. Steuerrechtliche Aspekte Persönliches Wohnrecht: - Wohnrechtsnehmer (Eltern oder Elternteil) versteuert Eigenmietwert - Eigentümer versteuert Eigenmietwert abzüglich Wohnrecht an Eltern oder Elternteil - Eigentümer kann Liegenschafts-Unterhalt und Hypothekarzinsen abziehen - Eigentümer versteuert Kastasterwert abzüglich Hypothekarschuld 8

9 2. Steuerrechtliche Aspekte Nutzniessung - Nutzniesser (Eltern oder Elternteil) versteuern Eigenmietwert, allfällige Mieteinnahmen, abzgl. Liegenschafts-Unterhalt und Hypothekarzinsen - Nutzniesser versteuern Katasterwert, abzüglich Hypothekarschuld - Liegenschafts-Eigentümer versteuert bezüglich Liegenschaft nichts! - ABER: Der Abzug für Unterhalt und Zinsen steht dem effektiven «Zahler» zu. 9

10 3. Güter- und erbrechtliche Aspekte Testament - Form: Handschriftlich von A-Z, datiert und unterschrieben - Einseitige Willenserklärung - Widerruf oder Nachträge sind handschriftlich jederzeit möglich Aufbewahrungsort? 10

11 3. Güter- und erbrechtliche Aspekte Ehe- und Erbvertrag - Form: Öffentliche Urkunde - Zweiseitige Willenserklärung: Kinder können in den Vertrag eingebunden werden. - Güter- und Erbrecht individuell regeln, z.b: Welcher Güterstand der Ehegatten (ZGB)? In der Regel Errungenschaftsbeteiligung Aufteilung des Vermögens in: a) Eigengut: In die Ehe eingebracht und während der Ehe ererbt. b) Errungenschaft: Während der Ehe gemeinsam erarbeitet 11

12 3. Güter- und erbrechtliche Aspekte Ehe- und Erbvertrag / Mögliche Regelungen Beim Erstversterbenden soll das eheliche Vermögen nicht geteilt werden, sondern auf den überlebenden Ehegatten übergehen. Erbteilung erfolgt erst beim Zweitversterbenden Vermögens-Zuweisung an die Kinder oder Institutionen Pflichtteile der Nachkommen dürfen nicht verletzt werden Persönliches Wohnrecht oder Nutzniessung der Liegenschaft Ausgleichspflicht unter den Erben 12

13 4. Spezialthemen Wohnrecht durch überlebenden Ehegatten - Form: Öffentliche Beurkundung und Eintrag im Grundbuch - Wohnrechtsnehmer ist nicht mehr Liegenschafts- Eigentümer! - Persönlich, lebenslang an Person(en) gebunden - Wohnrecht ist nicht übertragbar - Wohnrechtsgeber bezahlt Liegenschafts- Unterhalt und Hypothekarzinsen - Verzicht auf Wohnrecht muss schriftlich erfolgen, Mutation im Grundbuch. 13

14 4. Spezialthemen Nutzniessung durch überlebenden Ehegatten - Form: Öffentliche Beurkundung und Eintrag im Grundbuch - Nutzniesser ist nicht mehr Liegenschaft- Eigentümer! - Nutzniesser kann die Liegenschaft an Dritte vermieten - Nutzniesser bezahlt Liegenschafts-Unterhaltskosten und i.d.r. Hypothekarzinsen - Nutzniessung kann verpfändet werden 14

15 4. Spezialthemen Vorsorgeauftrag (ZGB) - Form: Handschriftlich oder notariell beglaubigt - Inhalt: Vertrauenswürdige Person(en) kann/können bestimmt werden, welche bei eigener Urteilsunfähigkeit z.b. das Familienvermögen verwalten. - ZGB: Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr - Ihr Treuhänder kann im Vorsorgeauftrag eingesetzt werden 15

16 4. Spezialthemen Ausgleichung unter Erben als Streitrisiko - Ein Kind erhält die Liegenschaft zu Lebzeiten oder von Todes wegen zum Vorzugspreis. - Dieser Erbvorbezug ist beim Tod der Eltern in der Erbteilung unter den Geschwistern auszugleichen - Für die Höhe der Ausgleichung ist der Wert der Liegenschaft im Todeszeitpunkt der Eltern massgebend. - Ausgleichung zu Lebzeiten im Ehe- und Erbvertrag regeln. 16

17 4. Spezialthemen Schenkung und Verwandten-Unterstützung - Zu Lebzeiten wird z.bsp. Liegenschaft den Kindern verschenkt - Bei AHV-EL: Schenkung wird dem Schenker zum Vermögen aufgerechnet, jedoch: - Anrechnungsbetrag der Schenkung wird jedes Jahr um CHF reduziert. 17

18 4. Spezialthemen Schenkung und Verwandten-Unterstützung - Wenn Eltern die Alters- resp. Pflegeheim- Leistungen nicht mehr bezahlen können, kann Sozialamt Verwandten-Unterstützung geltend machen. - Unterstützungspflichtig sind: Eltern, Kinder, Enkelkinder - Unterstützungspflicht laut Bundesgerichts- Entscheid soll nur geprüft werden: a) bei Alleinstehenden, steuerbares Einkommen > CHF b) bei Paaren, steuerbares Einkommen > CHF

19 Wer trägt die Kosten für die Pflegebedürftigkeit? Versicherung en Eigenes Einkommen und Vermögen Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen Sozialhilfe / Verwandtenunterstützung Krankenkassen Renten, Vermögenserträge Wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen bezahlt In Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen Wenn alle vorgängigen Einnahmen nicht mehr ausreichen Pflegeversicherungen Übriges Einkommen Nicht Rückzahlbar Nicht Rückzahlbar Rückgriff auf Verwandte in gerader Linie möglich Vermögensverzehr 1 Jahr Wartefrist Schenkungen werden angerechnet Rückzahlbar Hausverein Zentralschweiz

20 5. Fragen? Martin Keller Herzog AG Wirtschaftsberatung und Treuhand 6010 Kriens 20

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