Ehe- und Erbrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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- Bernt Meinhardt
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1 Pensionierungsseminar Zürich, 3. November 2015 Ehe- und Erbrecht Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich
2 Risiko Urteilsunfähigkeit Geburt (Heirat) Tod Zeit 2
3 1. Was bedeutet «erben»? Alle Aktiven und alle Passiven des Erblassers gehen automatisch auf die Erben über Erben bilden eine Erbengemeinschaft Will man die Erbschaft nicht annehmen, muss man sie formell ausschlagen (Frist: 3 Monate!) 3
4 2. Wer ist Erbe? Die verwandten Personen Der überlebende Ehegatte / eingetragene Partner Die testamentarisch / erbvertraglich eingesetzten Erben 4
5 2.1 Die Verwandten (Erbfolge nach Gesetz) a) Die Nachkommen Erblasser S 1/3 T 1 1/3 T 2 1/3 5
6 2.1 Die Verwandten (Erbfolge nach Gesetz) Anwachsungsprinzip Eintrittsprinzip S 1 1/2 T 1 1/2 T 2 S 1 1/3 T 1 1/3 T 2 1/3 6
7 2.1 Die Verwandten (Erbfolge nach Gesetz) b) Die Eltern (der elterliche Stamm) 1/2 1/2 1/2 1/2 7
8 2.1 Die Verwandten (Erbfolge nach Gesetz) Beispiel: 8
9 2.1 Die Verwandten (Erbfolge nach Gesetz) Beispiel: 1/2 1/2 1/2 + 1/4 = 3/4 1/4 1/8 1/8 1/4 1/4 1/12 1/12 1/12 9
10 2.2 Ehegatte / eingetragener Partner 1/2 1/8 1/8 1/4 1/4 3/4 10
11 3. Pflichtteile 3.1 Begriff Der Pflichtteil ist eine Quote des gesetzlichen Erbteils. Erhält ein pflichtteilsgeschützter Erbe wegen eines Testaments / Erbvertrags oder lebzeitiger Zuwendung seinen Pflichtteil nicht, kann er die Herabsetzung verlangen. 11
12 3.2 Wer sind pflichtteilsgeschützte Erben? Die Nachkommen 3/4 der gesetzlichen Erbquote Der Ehepartner / eingetragener Partner 1/2 der gesetzlichen Erbquote Die Eltern 1/2 der gesetzlichen Erbquote (NICHT: Geschwister!) 12
13 3.3 Beispiel 1/2 x 1/2 = 1/4 2/8 1/2 x 3/4 = 3/8 3/8 total pflichtteilsgeschützt 5/8 freie Quote 3/8 8/8 3.4 Massnahmen Testament 13
14 4. Ausgleichung 4.1 Begriff Erbrechtliche Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen (vor allem an Nachkommen) 4.2 Konsequenz Der Vorteil der Schenkung wird im Erbgang weitgehend kompensiert. 4.3 Ratschlag Lebzeitige Schenkungen bilden später oft Anlass zu Streitigkeiten. Transparenz schaffen. 14
15 5. Erbrechtliche Instrumente 5.1 Eigenhändige letztwillige Verfügung (Testament) Handschriftliches Dokument mit Ort, Datum und Unterschrift versehen Jemanden auf den Pflichtteil setzen Jemanden von der Ausgleichung dispensieren Jemanden als Erben / Vermächtnisnehmer einsetzen Teilungsvorschriften Enterbung Anordnung einer Nutzniessung Einsetzung eines Willensvollstreckers Rechtswahl 15
16 Muster Testament (1/2) TESTAMENT Ich, die unterzeichnete Silvia K., geb. 1941, von Zürich, wohnhaft verfüge auf mein Ableben hin als meinen letzten Willen, was folgt: 1. Ich hebe alle früheren letztwilligen Verfügungen vollumfänglich auf. 2. Mein Patenkind Hans Müller erhält als Vermächtnis CHF in Geld. 3. Mein restlicher Nachlass fällt an meine Nachkommen, in allen Graden nach Stämmen. 16
17 Muster Testament (2/2) 4. Im Sinne einer Teilungsvorschrift bestimme ich, dass mein Haus an der Musterstrasse 1 in Horgen meiner Tochter zugeteilt wird. 5. Als Testamentsvollstreckerin bestimme ich meine Tochter Monika. Horgen, 1. Januar 2014 (Unterschrift) 17
18 5.2 Öffentlich beurkundetes Testament Gleicher Inhalt wie oben, jedoch maschinengeschrieben, notariell beurkundet und zwei Zeugen 5.3 Erbvertrag Vertrag zwischen zwei oder mehreren Erben, notariell beurkundet, zwei Zeugen 5.4 Unterschiede Testament: Erbvertrag: jederzeit abänderbar / aufhebbar nur gemeinsam abänderbar / aufhebbar 18
19 6. Eheliches Güterrecht 6.1 Überblick über die Güterstände Errungenschaftsbeteiligung (ord. Güterstand) Gütertrennung Gütergemeinschaft (altrechtlich: Güterverbindung) 19
20 6.2 Errungenschaftsbeteiligung Mann ( ) Güterrecht Frau Eigengut Errungenschaft Vorschlag Errungenschaft 0 Eigengut 0 1/2 1/ Erbrecht /
21 7. Spezialfälle 7.1 Konkubinat 7.2 Unternehmer (KMU) 7.3 Patchworkfamilie 21
22 8. Möglichkeiten der Ehegattenbegünstigung 8.1 Güterrecht Volle Vorschlagszuweisung (Errungenschaftsbeteiligung) Ehevertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Bei einem Ehepaar ohne Nachkommen) + volle Gesamtgutszuweisung Änderung / Ausschluss der Mehrwertbeteiligung Massenumteilung gemäss Art. 199 ZGB 22
23 8.2 Erbrecht Testamentarische Zuweisung der freien Quote Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB Vollumfänglich oder 1/4 Eigentum + Nutzniessung am Rest Vor- und Nacherbschaft Teilungsvorschriften 8.3 Lebzeitige Zuwendungen Schenkung Lebensversicherung 23
24 9. Planungsbedarf Wann müssen Sie etwas unternehmen? Wenn Sie von der gesetzlichen Lösung abweichen wollen, z.b. den bestehenden Güterstand modifizieren oder einen anderen Güterstand vereinbaren wollen (Abschluss eines Ehevertrages) Wenn Sie einen Erben (insbesondere den Ehegatten) bevorzugen oder einen Erben benachteiligen oder von der Erbfolge ausschliessen wollen (Testament) Wenn Sie einem/einer Freund/Freundin oder einer gemeinnützigen Institution letztwillig etwas zukommen lassen wollen (Testament, Erbvertrag) Wenn Sie einen Willensvollstrecker bestimmen wollen (Testament) Wenn Sie bestimmte Vermögenswerte einem bestimmten Erben zukommen lassen wollen 24
25 9. Planungsbedarf Wann sollten Sie etwas unternehmen? Wenn Ihre Vermögensverhältnisse kompliziert sind Wenn die zukünftigen Erben (oder deren Partner) heute schon unter sich zerstritten sind Bei internationalen Verhältnissen Wenn Sie in einem Konkubinat leben Wenn Sie eine Patchworkfamilie sind Wenn Sie ein Unternehmen haben 25
26 10. Änderungen / Neuerungen durch das Erwachsenenschutzrecht (Auszüge) 10.1 Vorsorgeauftrag (neu Art. 360 ZGB) Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgabe erteilen. Form: Wie Testament. Der Vorsorgeauftrag kann amtlich hinterlegt werden. 26
27 Muster Vorsorgeauftrag (1/5) Öffentliche Beurkundung Vorsorgeauftrag Vor der unterzeichneten Urkundsperson des Notariates ist heute erschienen: Herr X.Y., geb. 1943, von Zürich, wohnhaft strasse 46, 8008 Zürich nachfolgend der Auftraggeber Und erklärt folgenden Vorsorgeauftrag mit dem Ersuchen um öffentliche Beurkundung zu Protokoll: 1. Für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit beauftrage ich in der Reihenfolge ihrer Aufzählung folgende Personen mit meiner Personen- und Vermögenssorge und der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr: 27
28 Muster Vorsorgeauftrag (2/5) a. Frau Z.Y., geb. 1952, von Herrliberg, strasse 46, 8008 Zürich (Ehefrau) b. RA Dr. W.S., geb. 1950, von Luzern, strasse 29, 8002 Zürich nachfolgend die Beauftragten 2. Der Vorsorgeauftrag und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr gilt in jeder Beziehung umfassend. Ich befreie gegenüber den Beauftragten sämtliche einer Schweigepflicht unterstehenden Personen von der Schweigepflicht. Insbesondere beinhaltet der Auftrag Folgendes: a. Veranlassung aller für meine Gesundheit notwendigen Massnahmen und Wahrnehmungen der damit zusammenhängenden Rechte. b. Sicherstellung eines geordneten Alltags. 28
29 Muster Vorsorgeauftrag (3/5) c. Wahrung meiner finanziellen Interessen, Verwaltung meines gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängenden Massnahmen. d. Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch. e. Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen. f. Die Beauftragten dürfen keine Vermögenswerte des Auftraggebers unentgeltlich veräussern, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken oder Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht. g. Die Beauftragten sind berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen. 29
30 Muster Vorsorgeauftrag (4/5) 3. Ich unterstelle den Vorsorgeauftrag dem schweizerischen Recht. 4. Separat abgefasste Patientenverfügungen gehen dieser Urkunde vor. 5. Wird der Auftraggeber wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen seine Wirksamkeit, wobei der Beauftragte nach Art. 369 Abs. 2 ZGB für die Fortführung der ihm übertragenen Aufgaben zu sorgen hat. Wird der Auftraggeber erneut urteilsunfähig, so tritt der vorliegende Vorsorgeauftrag wieder in Kraft, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zürich, den... Vorname und Name der erklärenden Person 30
31 Muster Vorsorgeauftrag (5/5) Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Willen von X.Y. Sie ist von ihm durch Lesen zur Kenntnis genommen, genehmigt und unterzeichnet worden. Legitimation: ID Zürich, : Uhr Gebühr: Fr. 31
32 10.2 Patientenverfügung (neu Art. 370 ZGB) Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Bestimmung einer entscheidungsbefugten Person möglich. 32
33 10.3 Vorerbschaft (neu Art. 492a ZGB) Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. Die Nacherbeneinsetzung fällt von Gesetzes wegen dahin, wenn der Nachkomme wider Erwarten urteilsfähig wird. 33
34 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach Zürich Tel
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