Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen
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- Katja Fromm
- vor 8 Jahren
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1 0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu den Gesamtbeträgen von Mit Beiträgen an die Säule 2 und Säule 3a CHF Ohne Beiträge an die Säule 2 und Säule 3a CHF Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Übrige Steuerpflichtige Zusätzlich pro Kind BBesteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule Vermögenssteuerfrei 2. Säule Vermögenssteuerfrei Säule 3a Vermögenssteuerfrei 7BSäule 3b Risikoversicherungen: Kapitalbildende Versicherungen: Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Vermögenssteuerfrei Laufende Leibrenten mit Rückgewähr: 1/5
2 2BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 8B1. Säule Renten: 9B2. Säule Renten: Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: 1,7 % bis maximal 4%. Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 2 werden für die Besteuerung zusammengerechnet. Kapitalleistungen an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden je separat besteuert. Todesfalleistungen aus der Säule 2 und 3a werden für die Besteuerung zusammengerechnet. 2/5
3 3BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 10BSäule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und konti: Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften. Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer. Erwerbsunfähigkeitsrenten: Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften Zu beachten: Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus der Säule 3a werden für die Besteuerung zusammengerechnet. Kapitalleistungen an gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden je separat besteuert. Todesfallleistungen aus der Säule 3a und 2 werden für die Besteuerung zusammengerechnet. 3/5
4 4BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 11BSäule 3b Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie: Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss bis Vertragsdauer mind. 10 Jahre oder Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten ab Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt, ist der Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Ehegatte, Kinder, Grosskinder sowie Stief- und Pflegekinder sind steuerbefreit Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Ehegatte, Kinder, Grosskinder sowie Stief- und Pflegekinder sind steuerbefreit Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 40% zusammen mit den übrigen Einkünften Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig, getrennt vom übrigen Einkommen, zu Sondertarifen (einfache Steuer 1,5% für verh. bzw. 1,7% für übrige Steuerpflichtige bis max. 4%). 4/5
5 5BBesteuerung bei Auszahlung der Leistungen 12BSäule 3b 60% der Rückgewährssume sind erbschaftssteuerpflichtig. Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen (siehe Rückgewährssummen aus Leibrenten) - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen zu Sondertarifen (siehe Rückgewährssummen aus Leibrenten) Todesfall-Risikoversicherungen: 1,5% bis maximal 4%, Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: 5/5
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