Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen
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- Hanna Kappel
- vor 8 Jahren
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1 Merkblatt des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom (Ersetzt Merkblatt vom 11. Juni 2008) Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen 1. Gesetzliche Grundlagen Art. 23 StG Bewegliches Vermögen Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: 1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollenden 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung ; Art. 24 StG Unbewegliches Vermögen 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: 1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; 2. der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;... Art. 25 StG Einkünfte aus Vorsorge 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten. 3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. Seite 1 von 12
2 Art. 26 StG Übrige Einkünfte Steuerbar sind auch: 1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten; 2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;... Art. 27 StG Allgemeines (Steuerfreie Einkünfte) Steuerfrei sind: der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bleibt vorbehalten; die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; die Zahlung von Genugtuungssummen; 10. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;... Art. 41 StG Sonderfälle (Steuerberechnung) 1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Art. 42 StG 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. 3 Die Steuer wird zu zwei Fünfteln der Steuersätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0,8 Prozent. 4 Die Sozialabzüge gemäss Art. 39 werden nicht gewährt. Seite 2 von 12
3 2. Alters- und Hinterlassenenversicherung - Altersrente - Zusatzrente für Ehegatten - Kinderrente (bei Empfängerin/Empfänger der Hauptrente steuerbar) - Witwen-/Witwerrente - Rente des geschiedenen Ehegatten - Waisenrente (bei Inhaberin/Inhaber der elterlichen Sorge steuerbar [bis Mündigkeit]) (Art. 25 Abs. 1 StG) (Art. 22 Abs. 1 DBG) - Ergänzungsleistungen (Art. 27 Ziff. 10 StG) - Hilflosenentschädigungen (Art. 24 lit. h DBG) - Hilfsmittel (Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Rollstühle etc.) 3. Invalidenversicherung - Invalidenrente - Zusatzrente für Ehegatten - Kinderrente (bei Empfängerin/Empfänger der Hauptrente steuerbar) - Taggelder (Art. 25 Abs. 1 StG) (Art. 22 Abs. 1 DBG) - Ergänzungsleistungen (Art. 27 Ziff. 10 StG) - Hilflosenentschädigungen (für Volljährige) (Art. 24 lit. h DBG) - Pflegebeiträge (für Minderjährige) - Eingliederungsmassnahmen (medizinische/berufliche/schulische Massnahmen, Hilfsmittel etc.) Seite 3 von 12
4 4. Berufliche Vorsorge - Altersrente - Kinderrente (bei Empfängerin/Empfänger der Hauptrente steuerbar) - Witwen-/Witwerrente - Rente der geschiedenen Ehefrau - Waisenrente (bei Inhaberin/Inhaber der elterlichen Sorge steuerbar [bis Mündigkeit]) - Invalidenrente - Alters-/Invalidenleistungen (Kapitalleistungen) - Vorbezug für Wohneigentum (WEF) (Art. 25 Abs. 1 StG) (Art. 25 Abs. 1 StG / - Verpfändung (WEF) (sofern keine Pfandverwertung) (Art. 22 Abs. 1 DBG) (Art. 22 Abs. 1 DBG / (sofern keine Pfandverwertung) 5. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung / Kantonale Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosentaggelder - Kurzarbeits-/Schlechtwetter-/ Insolvenzentschädigungen - Ausbildungs- / Einarbeitungszuschüsse - Vorruhestandsregelung - Taggelder an Versicherte, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit planen, und Taggelder während vorübergehender Beschäftigung (Art. 26 Abs. 1 StG) - Ausbildungskosten - Arbeitslosenhilfe (Art. 27 Ziff. 6 StG) (Art. 23 lit. a DBG) (Art. 24 lit. d DBG) Seite 4 von 12
5 6. Familienzulagen in der Landwirtschaft / Kantonale Familienzulagenordnungen - Haushaltzulagen - Kinder- / Ausbildungs- / Geburtszulagen (Art. 20 Abs. 1 StG) (Art. 17 Abs. 1 DBG) 7. Erwerbsersatzordnung - Grundentschädigungen - Kinderzulagen - Zulagen für Betreuungskosten - Betriebszulagen (Art. 26 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) 8. Unfallversicherung a. Private Unfallversicherung - Taggelder (Art. 26 Ziff. 1 StG) - Versicherungssummen (Kapitalleistungen) - Pflegeleistungen (Heilbehandlung etc.) - Kostenvergütungen (Hilfsmittel, Reise-/Transport-/ Rettungs-/Bestattungskosten etc.) (Art. 23 lit. a DBG) Seite 5 von 12
6 b. Obligatorische Unfallversicherung - Taggelder / Übergangstaggelder (Art. 26 Ziff. 1 StG) - Invalidenrente - Witwen-/Witwerrente - Rente des geschiedenen Ehegatten (Art. 26 Ziff. 1/2 StG) (Art. 23 lit. a DBG) (Art. 23 lit. a/b DBG) - Waisenrente (bei Inhaberin/Inhaber der elterlichen Sorge steuerbar [bis Mündigkeit]) (Art. 26 Ziff. 1/2 StG) - Hilflosenentschädigungen - Entschädigungen für vergangene/ künftige Erwerbseinkünfte - Genugtuungsleistungen - Integritätsentschädigungen - Pflegeleistungen (Heilbehandlung etc.) - Kostenvergütungen (Hilfsmittel, Reise-/Transport-/ Rettungs-/Bestattungskosten etc.) (Art. 27 Ziff. 9 StG) (Art. 23 lit. a/b DBG) (Art. 24 lit. g DBG) 9. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) - Rente (Art. 25 Abs. 1 StG) - Alters-/Hinterlassenenleistungen (Kapitalleistungen) - Vorbezug für Wohneigentum (WEF) (Art. 25 Abs. 1 StG / - Verpfändung (WEF) (sofern keine Pfandverwertung) (Art. 22 Abs. 1 DBG) (Art. 22 Abs. 1 DBG / (sofern keine Pfandverwertung) Seite 6 von 12
7 10. Krankenversicherung - Taggelder (Art. 26 Ziff. 1 StG) - Krankenpflegeleistungen (Untersuchungen, Analysen, Badekuren, Spitalaufenthalte etc.) - Weitergehende Leistungen (Spitalzusatzversicherung, Zahnpflegeversicherung etc.) (Art. 23 lit. a DBG) 11. Militärversicherung - Taggelder - Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 26 Ziff. 1 StG) - Invalidenrente (Art. 26 Ziff. 2 StG) ( nach Art. 116 Militärversicherungsgesetz) - Integritätsschadenrente (Art. 27 Ziff. 9 StG) - Abfindungen (Kapitalleistungen) - Genugtuungsleistungen - Integritätsentschädigungen - Sachleistungen (Heilbehandlung, Hilfsmittel etc.) - Kostenvergütungen - Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 27 Ziff. 9 StG) (Art. 23 lit. a DBG) (Art. 23 lit. b DBG) ( nach Art. 116 Militärversicherungsgesetz) (Art. 24 lit. g DBG) (Art. 24 lit. g DBG) Seite 7 von 12
8 12. Lebensversicherungen a. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (Tod/Alter/Rückkauf) (Art. 27 Ziff. 4 StG) (Art. 24 lit. b DBG) b. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (Tod/Invalidität) (Art. 27 Ziff. 4 StG / Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 24 lit. b / Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) (Alter/Rückkauf) (bei Abschluss der Versicherung vor dem 1. Januar 1999 siehe Art. 275 StG bzw. Art. 205a DBG) Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art. 23 Ziff. 1 StG) Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres - mind. 5-jährige Laufzeit - Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr (Art. 23 Ziff. 1 StG) Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres - mind. 5-jährige Laufzeit - Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr (Art. 20 Abs.1 lit.a DBG) Seite 8 von 12
9 c. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung) - Rente (Tod/Invalidität) (Tod/Invalidität) (Art. 26 Ziff. 2 StG) (Art. 23 lit. b DBG) d. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (Tod/Invalidität) (Alter/Rückkauf) (Art. 27 Ziff. 4 StG) bei Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar (Art. 27 Ziff. 4 StG) (Art. 24 lit. b DBG) bei Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar (Art. 24 lit. b DBG) Seite 9 von 12
10 e. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie (Tod/Invalidität) (Alter/Rückkauf) (bei Abschluss der Versicherung vor dem 1. Januar 1999 siehe Art. 275 StG bzw. Art. 205a DBG) (Art. 27 Ziff. 4 StG) bei Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art. 23 Ziff. 1 StG) Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres - mind. 5-jährige Laufzeit - Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 24 lit. b DBG) bei Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar Ausbezahlte Erträge steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) Steuerfrei, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Begründung des Vertragsverhältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres - mind. 5-jährige Laufzeit - Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr (Art. 20 Abs.1 lit.a DBG) Seite 10 von 12
11 13. Leibrenten / Einkünfte aus Verpfründung (Freiwillige Vorsorge) - Rente steuerbar zu 40% (Art. 25 Abs. 3 StG) aus Leibrentenversicherung bei Rückkauf einer laufenden Rente aus Leibrentenversicherung bei Rückkauf einer aufgeschobenen Rente mit Vorsorgecharakter aus Leibrentenversicherung bei Rückkauf einer aufgeschobenen Rente ohne Vorsorgecharakter aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr im Todesfall steuerbar zu 40% (Art. 25 Abs. 3 StG / steuerbar zu 40% (Art. 25 Abs. 3 StG / Ertragsanteil steuerbar (Art. 23 Ziff. 1 StG) analog Zeitrente steuerbar zu 40% (Art. 25 Abs. 3 StG / steuerbar zu 60% (Art. 155 StG / Erbschaftssteuer) steuerbar zu 40 % (Art. 22 Abs. 3 DBG) steuerbar zu 40 % (Art. 22 Abs. 3 DBG / steuerbar zu 40 % (Art. 22 Abs. 3 DBG / Ertragsanteil steuerbar (Art. 20 Abs.1 lit.a DBG) analog Zeitrente steuerbar zu 40 % (Art. 22 Abs. 3 DBG / zu 60% (Art. 24 lit. a DBG / einkommens) 14. Zeitrentenversicherung - Periodische Zahlungen Zinsquote steuerbar zu 100 % (Art. 23 Ziff. 1 StG) Zinsquote steuerbar zu 100 % (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) 15. Wohnrecht / Nutzniessung - Einkünfte aus mit Wohnrecht/Nutzniessung belasteten Vermögen (Art. 24 Abs. 1 StG) (Art. 21 Abs. 1 DBG) Seite 11 von 12
12 16. Leistungen aus Haftpflichtrecht - Rente/Taggelder bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (Entschädigungen für vergangene/ künftige Erwerbseinkünfte [ohne Kostenersatz] etc.) bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (Entschädigungen für vergangene/ künftige Erwerbseinkünfte [ohne Kostenersatz] etc.) - Haushaltsentschädigungen - Entschädigungen für Sachschäden - Genugtuungsleistungen - Integritätsentschädigungen (Art. 26 Ziff. 2 StG) (Art. 27 Ziff. 9 StG) (Art. 23 lit. b DBG) (Art. 24 lit. g DBG) 17. Opferhilfe - Entschädigungen (Art. 26 Ziff. 1/2 StG) - Genugtuungsleistungen (Art. 27 Ziff. 9 StG) - Beratung - Schutz im Verfahren (Art. 23 lit. a/b DBG) (Art. 24 lit. g DBG) Kantonales Steueramt Nidwalden Seite 12 von 12
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