Herzlich Willkommen zu BCA OnLive!
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- Dieter Fleischer
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Steuerliche Möglichkeiten der privaten Rentenversicherung in der strategischen Vermögensplanung. Interviewpartner : Marcus Stephan (BCA Leiter Versicherung) und Joachim Thiex (Canada Life Vertriebsdirektor Bankenvertrieb)
2 Antrag, Vertragsgestaltung (Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigte) Ein oder zwei Versicherungsnehmer (VN) Beteiligte Personen am Vertrag Bei zwei VN können Vertragsänderungen und Verfügungen nur gemeinsam vorgenommen werden Versicherte Person (VP) = Risikoträger: Vertrag endet mit Tod der VP Bezugsrechte für den Todes- und Erlebensfall: Evtl. Offenlegung, um die Leistung aus dem Nachlass zu lösen
3 Antrag, Vertragsgestaltung (Versicherungsnehmer, versicherte Person, Bezugsberechtigte) Versicherungsnehmer VN: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet die Prämie zu zahlen. Sollten die Mittel von einem Dritten kommen, ist der Zufluss evtl. als Schenkung oder Erbe zu versteuern. Der VN ist dann zur Veranlagung verpflichtet. Mehrere VN: Ist nichts anderes dokumentiert wird bei mehreren VN davon ausgegangen, dass die Vermögensteile allen zu gleichen Teilen gehören. Werden Gewichtungen angegeben, werden die Kapitalteile auch steuerlich den VN entsprechend zugeordnet. Im Todesfall werden die Leistungen im Verhältnis der Gewichtungen steuerlich bewertet.
4 Antrag, Vertragsgestaltung: Szenarien und Lösungen 1 Szenario 2: Aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag in Höhe von ,-. Zuordnung der Vermögensteile zu 1 % für den Kunden und 99 % für das Kind. VN 1 zu 1 %: Kunde VP : Kind Bezugsberechtigte Person im Todesfall VN 1 VN 2 zu 99 %: Kind Der Kunde (VN1) ist Beitragszahler. Daher erwirbt das Kind (VN2) mit Einzahlung einen schenkungssteuerpflichtigen Betrag in Höhe von ,-. Da dieser Betrag innerhalb des Freibetrages liegt, ist keine Schenkungssteuer zu zahlen. Durch die Konstellation mit 2 VN wird eine alleinige Verfügung eines VN ausgeschlossen. Mit Tod des VN 1 erwirbt das Kind die restlichen 4.000,-, und kann dann alle Verfügungsoptionen alleine nutzen. Sollte VN 2 zuerst versterben wird die Todesfallleistung fällig, da das Kind gleichzeitig versicherte Person ist. Dieses Modell kann nach Ablauf von 10 Jahren wiederholt werden.
5 3. Verfügungsoptionen (Entnahmen, lebenslange Rente) Besteuerung der Leistung aus einer Rentenversicherung: Schenkung von Ansprüchen aus lebenslangen Leibrenten Durch Schenkung einer Versicherung statt einer Geldschenkung können erhebliche Steuervorteile genutzt werden: deutliche Reduzierung bzw. Befreiung von der Erbschaftsteuer! nur Ertragsanteilsbesteuerung der Rente! Steuerfreiheit der Erträge aus der Sparphase bei Rente! Auszug aus BMF-Schreiben:
6 3. Verfügungsoptionen (Entnahmen, lebenslange Rente) Besteuerung der Leistung aus einer Rentenversicherung: Schenkung von Ansprüchen aus lebenslangen Leibrenten Szenario: Der Vater ist 70 Jahre alt und möchte seinem Sohn (37 Jahre alt) den Maximalbetrag schenkungsteuerfrei durch Nutzung der Freibeträge schenken. Beispiel: Schenkung einer lebenslangen Rente mit Euro, Summe wird verrentet; Rente p.a (garantiert ). Berechnung für Schenkungssteuer: x 9,730 = ,57 Bemessungsgrundlage innerhalb des Freibetrages Freibeträge Steuersätze Persönlicher Freibetrag Versorgungsfreibetrag/ bei Erbschaft T 75 T 300 T 600 Mio. 6 Mio. 13 Mio. 26 über Mio. 26 I STEUERKLASSE Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder 0 5 Jahre T 400 T 52,0 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % 5 10 Jahre T 400 T 41,0 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Jahre T 400 T 30,7 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Jahre T 400 T 20,5 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 % Jahre T 400 T 10,3 7 % 11 % 15 % 19 % 23 % 27 % 30 %
7 3. Verfügungsoptionen (Entnahmen, lebenslange Rente) Besteuerung der Leistung aus einer Rentenversicherung: Schenkung von Ansprüchen aus lebenslangen Leibrenten Die Schenkung wird durch Übertragung der Nettorente vom Vater auf den Sohn und Anzeige der Schenkung - wenn sie den Freibetrag übersteigt - vollzogen. Mit Tod der VP (Vater) endet der Vertrag. Der Sohn übernimmt damit auch die Ertragsanteilbesteuerung des Vaters. Verstirbt der Vater nach mehr als 10 Jahren kann eine eventuelle Beitragsrückgewähr ebenfalls im Rahmen der Freibeträge erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Ertragsanteil Vater 70 J. 15 %; Ertragsanteil Sohn 37 J. 40 % bei 3.425,75 monatlicher Rente, Jahresrente ,-: Ertragsanteilbesteuerung Persönlicher Einkommensteuersatz Steuerlast in Vater 15 % 35 % 2.158,22 Sohn 40 % 35 % 5.755,26 Steuerersparnis pro Jahr für den Sohn 3.597,04
8 Antrag, Vertragsgestaltung: Szenarien und Lösungen 2 Szenario 2: Eheleute wollen sich gegenseitig absichern und dazu in eine fondsgebundene Rentenversicherung einen Betrag von ,- einzahlen. Lösung 2 a: 1 Vertrag VN 1 Ehefrau VP 1 Ehefrau VN Eigenschaft übernimmt bei Tod einer VP (eines VN) die überlebende VP (VN) VN 2 Ehemann VP 2 Ehemann Bei dieser Konstellation wird steuerlich davon ausgegangen, dass beiden VN das Guthaben je zur Hälfte gehört. Der Vertrag bleibt bestehen die letzte versicherte Person verstorben ist. Bei Tod einer VP (eines VN) übernimmt der überlebende Partner den Vertrag. Diese Übernahme ist einkommensteuerfrei aber erbschaftsteuerpflichtig. Problem: Doppelbesteuerung Hat einer der Partner den wesentlich größeren Betrag eingebracht, muss er bei Tod seines Partners evtl. Erbschaftsteuer auf sein bereits versteuertes Kapital zahlen. Die Todesfallleistung fällt nach Tod der letztverstorbenen VP in den Nachlass. Auch diese Auszahlung kann nochmals erbschaftsteuerpflichtig sein.
9 Antrag, Vertragsgestaltung: Szenarien und Lösungen 2 Szenario 2: Eheleute wollen sich gegenseitig absichern und dazu in eine fondsgebundene Rentenversicherung einen Betrag von ,- einzahlen. Lösung 2 b: Überkreuzabsicherung 2 Verträge Im Beratungsgespräch ergibt sich, dass für beide Partner getrennte Verträge sinnvoll sein können. Denn zumindest muss vermieden werden, dass die gemeinsame Altersvorsorge nur auf dem Erleben einer Person aufgebaut wird und bei Tod des einen Partners der überlebende ohne Versorgung dasteht. Wählen die beiden Partner für ihre Versicherungsverträge die übliche Gestaltungsform VN = VP und bezugsberechtigt ist der überlebende Partner, so ergibt sich bei Tod einer der VP, dass der überlebende Partner die Todesfallleistung erbschaftsteuerpflichtig erwirbt (wenn man Freibeträge als ausgeschöpft betrachtet). Als Umgehungsmöglichkeit dieser unangenehmen Folge kann der Berater die Überkreuzversicherung empfehlen. Vertrag 1 VN 1 Ehefrau VP 2 Ehemann Bezugsberechtigte Person im Todesfall VN 1 Vertrag 2 VN 2 Ehemann VP 1 Ehefrau Bezugsberechtigte Person im Todesfall VN 2
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