Nutzniessung und Wohnrecht
|
|
- Berthold Walter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zivilrecht Gegenstand Bewegliche Sachen Grundstücke Rechte Vermögen Nur Gebäude oder Gebäudeteiile [ZGB Art. 745 Abs. 1] [ZGB Art. 776 Abs. 1] Bestellung Dauer Untergang Verantwortlichkeit (Haftung) Bewegliche Sachen: Übertragung auf den Nutzniessungsberechtigten [einfacher Vertrag / mündlich / empfohlen: schriftlich]] Grundstücke: Öffentliche Urkunde über die Begründung einer Dienstbarkeit. Eintragung im Grundbuch [ZGB Art. 746 u. 731 u. 657] Endigung mit dem Tod des Berchtigten Maximale Dauer = 100 Jahre Untergang des Gegenstandes Löschung des Grundbucheintrages Zeitablauf, Verzicht, Tod = Anspruch des Eigentümers auf Löschung des Grundbucheintrages [ZGB Art. 748] Gesetzliche Nutzniessung: Wegfall des Grundes [ZGB Art. 748 Abs. 3] Keine Verpflichtung zur Herstellung eines untergegangenen Nutzniessungsobjektes Nutzniessung besteht weiter auf einem allfälligen Ersatzgut Nutzniesser haftet für schuldhaften Untergang und Minderwert der Sache (ohne Minderwert, der durch ordnungsgemässen Gebrauch eingetreten ist) Grundstücke: Öffentliche Urkunde über die Begründung einer Dienstbarkeit. Eintragung im Grundbuch [ZGB Art. 776 Abs. 3 / 746 u. 731 u. 657] Endigung mit dem Tod des Berchtigten Maximale Dauer = 100 Jahre Untergang des Gegenstandes Löschung des Grundbucheintrages Zeitablauf, Verzicht, Tod = Anspruch des Eigentümers auf Löschung des Grundbucheintrages [ZGB Art. 748] Berechtigter haftet für schuldhaften Untergang und Minderwert der Sache (ohne Minderwert, der durch ordnungsgemässen Gebrauch eingetreten ist) 1 / 6
2 Verwendungen [Rückgabe des Objektes] Ersatzanspruch des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung [ZGB Art. 752] Recht auf Rückleistung von Investitionen, zu denen der Nutzniesser nicht verpflichtet war [ZGB Art. 753 Abs. 1], mit denen der Eigentümer einverstanden war. Pflicht, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen [ZGB Art. 753 Abs. 2] Ersatzanspruch des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung [ZGB Art. 752] Recht auf Rückleistung von Investitionen, zu denen der Berechtigte nicht verpflichtet war [ZGB Art. 753 Abs. 1], mit denen der Eigentümer einverstanden war. Pflicht, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen [ZGB Art. 753 Abs. 2] Verjährung nach einem Jahr seit der Rückleistung der Sache [ZGB Art. 754] Verjährung nach einem Jahr seit der Rückleistung der Sache [ZGB Art. 754] Nutzungsrecht Kostentragungspflicht Recht auf vollen Genuss des Gegenstandes [ZGB Art. 745 Abs. 2] Recht auf Selbstnutzung Recht auf Fremderträge [Miete, Zinse, Erträge usw.] [ZGB Art ] Pflicht zur Verwaltung [ZGB Art. 755 Abs. 2] Recht in einem Gebäude oder in einem Teile Wohnung zu nehmen [ZGB Art. 776] Recht auf Selbstnutzung Keine Nutzung der natürlichen Früchte Familienangehörige und Hausgenossen dürfen aufgenommen werden, soweit keine Beschränkung vereinbart [ZGB Art. 777 Abs. 2] Wo nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen über die Nutzniessung [ZGB Art. 776 Abs. 3] Pflicht zur Verwaltung ZGB Art. 755 Abs. 2] Ausbesserungen, Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören [ZGB Art. 764] Versicherungen Gebühren Ausbesserungen, Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören [ZGB Art. 764] 2 / 6
3 Gewöhnlicher Unterhalt und Betriebskosten [ZGB Art. 765] Unterhaltskosten, wenn nur Mitbenutzungsrecht vereinbart [ZGB Art. 778 Abs. 2] Gewöhnlicher Unterhalt und Betriebskosten [ZGB Art. 778 Abs. 1] bei ausschliesslichem Zinszahlungspflichten Zinse für die auf dem Nutzniessungsobjekt lastenden Kapitalschulden [ZGB Art. 766] Hypothekarzinsen Übertragbarkeit Übertragbar, wenn nicht als höchst persönliches Recht ausgestaltet [ZGB Art. 758] Unübertragbar und unvererblich [ZGB Art. 776 Abs. 2] Recht auf Sicherstellung bei Nachweis einer Gefährdung [ZGB Art. 760 Abs. 1] Recht auf Sicherstellung bei Nachweis einer Gefährdung [ZGB Art. 760 Abs. 1] Sicherstellung Recht auf Sicherstellung bei verbrauchbaren Sachen oder Wertpapieren [ZGB Art. 760 Abs. 2] Kein Sicherstellungsanspruch bei einem geschenkten Objekt [ZGB Art. 761] Kein Sicherstellungsanspruch bei einem geschenkten Objekt [ZGB Art. 761] Versicherungspflicht Pflicht, das Nutzniessungsobjekt gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern [ZGB Art. 767] Veränderungen am Objekt Keine Veränderung an der wirtschaftlichen Bestimmung eines Grundstückes Keine Umgestaltung oder Veränderung des Objektes Bei Forderungen und Wertpapieren; Verfügungen und Kündigungen nur gemeinsam Keine Veränderung an der wirtschaftlichen Bestimmung eines Grundstückes Keine Umgestaltung oder Veränderung des Objektes 3 / 6
4 Steuern Staatssteuer BL Eigenmietwert Nutzniesser/in zu 100% sberechtigte/r zu 100% Fremdmieterträge Nutzniesser/in zu 100% [Eigentümer/in] Steuerkatasterwert./. Hypothekarschulden [Vermögenssteuer] Nutzniesser/in Eigentümer/in Unterhaltskosten Eigentümer/in soweit Nutzniesser/in soweit Eigentümer/in soweit Hypothekarzinsen Eigentümer/in soweit Nutzniesser/in soweit Eigentümer/in soweit sberechtigte/r soweit sberechtigte/r soweit Direkte Bundessteuer Eigenmietwert Nutzniesser/in zu 100% sberechtigte/r zu 100% Fremdmieterträge Nutzniesser/in zu 100% [Eigentümer/in] Unterhaltskosten Hypothekarzinsen Eigentümer/in soweit Eigentümer/in soweit Nutzniesser/in soweit Nutzniesser/in soweit Eigentümer/in soweit Eigentümer/in soweit sberechtigte/r soweit sberechtigte/r soweit Keine Vermögenssteuer 4 / 6
5 Steuern bei Errichtung Grundstückgewinnsteuer Kantonales Recht Bei Abtretung eines Grundstückes gegen Einräumung eines Nutzniessungsrechtes Keine Kantonales Recht Bei Abtretung eines Grundstückes gegen Einräumung eines es Keine Grundstückgewinn Grundstückgewinn Bsp. BL Veräusserungserlös Hypothek kapitalisierter Nutzniessungswert evt. zusätzliche Kaufpreisleistungen - Steuerliche Gestehungskosten indexiert Kaufpreis od. Verkehrswert vor 20 Jahren Wertvermehrende Investitionen der letzten 20 Jahre] Verkaufskosten [Gebühren] Veräusserungserlös kapitalisierter swert evt. zusätzliche Leistungen - Steuerliche Gestehungskosten indexiert Kaufpreis od. Verkehrswert vor 20 Jahren Wertvermehrende Investitionen der letzten 20 Jahre] Verkaufskosten [Gebühren] = Steuerbarer Grundstückgewinn = Steuerbarer Grundstückgewinn Steueraufschubstatbestände StG BL 73, insbesondere.. lit. a. Erbvorbezug, Erbgang, Schenkung Übertragung unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht lit. b. bei periodisch wiederkehrenden Leistungen (Baurecht / Nutzniessung)... 5 / 6
6 Handänderungssteuer Kantonales Recht Kantonales Recht Kantonales Recht Kantonales Recht Bsp. BL lit. d. Steuerbefreiungstatbestände StG BL 82, insbesondere;.. lit. b. Erbgang lit. c. Schenkungen, soweit hierauf Schenkungssteuer erhoben wird Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Grosseltern und Grosskindern, Ehegatten.. 6 / 6
Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrEL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung
Fachtagung vom 15. April 2010 EL-rechtliche Beurteilung von Wohnrecht und Nutzniessung Zeitungsartikel im April 2009: Lohnt es sich, die eigene Liegenschaft zu Lebzeiten den Kindern zu überschreiben? Ja,
MehrImmobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli
Immobilien in der Nachfolgeplanung Peter Sahli Grundsätzliches (1/2) Es ist selten zu früh, aber oft zu spät! 2 Grundsätzliches (2/2) Verbindlich vereinbarte Regelungen nur soweit, wie die Lösung nachhaltig
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
MehrSteuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrLösungen für die Praxis
Martin Würsch Leiter Dr. Esther Lange Anwältin Lösungen für die Praxis 13.11.2013 Praxislösungen / -empfehlungen Hofübergabe Beweise Buchhaltung Finanzierung der güterrechtlichen Forderung Gewinnanspruch
MehrGemütliches Wohnen auf dem Lande
Gemütliches Wohnen auf dem Lande Doppelhaushälfte bei Feuchtwangen Gemütliche Doppelhaushälfte in dem Ortsteil Heilbronn bei Feuchtwangen, das ursprünglich Mitte des 18. Jahrhundert erbaute Haus wurde
MehrMusterverträge. Wichtiger Rechtshinweis
Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael
MehrMietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.
Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter
MehrRechte und Pflichten beim Hauskauf
Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrV E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb
V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:
MehrDarlehensvertrag. Zwischen der. und der
Darlehensvertrag Zwischen der Politischen Gemeinde Scuol, 7550 Scuol, Darlehensgeberin und der Hochalpines Institut Ftan AG, 7551 Ftan, Darlehensnehmerin 1. Die Darlehensgeberin gewährt der Darlehensnehmerin
MehrImmobilien und Mehrwertsteuer (MWST)
Immobilien und Mehrwertsteuer (MWST) ÜBERBLICK ÜBER DIE MWST-GESTALTUNG UND FOLGEN BEI IMMOBILIEN Sachverhalt Gegenstand Voraussetzungen Vorteil Nachteil Kauf / Erstellung Allgemeines Prüfung, ob auf dem
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrUmwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)
Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die
MehrWeiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars
Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Martin Bichsel Notar und Anwalt Fachanwalt SAV Erbrecht 1 BGBB-Rechtsgeschäfte
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrMerkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen
124/134 Kredit Förderziel Förderziel Das unterstützt den Bau oder Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Deutschland sowie den Erwerb von Genossenschaftsanteilen für selbstgenutzten
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrVorgehen bei überschuldeter Erbschaft
Vorgehen bei überschuldeter Erbschaft Erbrecht, MAS Treuhand Thomas Mayer, Im Hofacker 29, 4312 Magden Ausgangslage Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB): Sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen,
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrBesteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich
0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von
MehrÄnderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss : Die Inhaber von vertragskoenig24.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage. Die Verwendung erfolgt vollständig auf
MehrVERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit T-DSL. zwischen
VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit T-DSL zwischen der Marktgemeinde Winklarn VG Oberviechtach Bezirksamtsstr. 5 92526 Oberviechtach - nachfolgend Markt Winklarn genannt - und Deutsche
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrWiederkehrende Bezüge bzw. Leistungen (Oberbegriff)
Seite 1 Anlage 4 Wiederkehrende bzw. Leistungen (Oberbegriff) Voraussetzungen: dauernde Last sonstige wiederkehrende 1. Verpflichtungsgrund zivilrechtlich wirksam begründetes nstammrecht (das Stammrecht
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrEine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien.
Eine Baufinanzierung dient dem Erwerb von Immobilien. Damit ist sie eine Form der langfristigen Kapitalanlage und dient zugleich der kurzfristig beginnenden Nutzung von Wohneigentum. 2011 Wolters Kluwer
MehrRESERVATIONSVEREINBARUNG RUNG. Mustervertrag. Autoren und Herausgeber. zwischen. Verkäufer/Verkäuferin
Mustervertrag RESERVATIONSVEREINBARUNG RUNG zwischen Verkäufer/Verkäuferin Name/Firma... Vorname... Sitz... Geburtsdatum..... Adresse... Bürger von PLZ/Ort. Zivilstand.. Tel. P. Tel. G Fax Natel. - nachfolgend
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBesteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern
Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrHypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung
Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon
Mehr1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
MehrPENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Gesuch um Vorbezug. Name: Vorname:
Gesuch um Vorbezug Ich, der/die Unterzeichnende Name: Vorname: AHV-Nummer: Zivilstand: ledig, geschieden, verwitwet verheiratet, in eingetragener Partnerschaft Name des Ehegatten: Vorname des Ehegatten:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
MehrGesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrMusterverträge. Wichtiger Rechtshinweis
Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrPersonenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor
Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrA N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)
A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich) Allgemeine Angaben a) Persönliche Daten Verkäufer Name: SV-Nr.: Adresse: TelefonNr.: Steuernummer: WohnsitzFA:
MehrRichtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg
Richtlinien zur Gewährung einer Ansiedlungs- und Geburtenförderung der Gemeinde Weidhausen b.coburg 1 ZUWENDUNGSZWECK, RECHTSGRUNDLAGE 1.1 Zuwendungszweck In der Gemeinde Weidhausen b.coburg ist seit einigen
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz
Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
Mehr9.4 Übersicht über die Incoterms 2000
9.4 Übersicht über die Incoterms 2000 INCOTERMS 9.4.1 Grafische Darstellung der Incoterms 2000 Die Incoterms 2000 lassen sich grafisch auf einen Blick darstellen: 153 9.4.2 Regelungen der Incoterms 2000
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für
Mehr1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Mehr10.04.2013. Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich)
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrS a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim
S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof
MehrAttraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m²
Beispielhafte Darstellung Attraktives Gewerbegrundstück in Alchen Bühler Strasse Freudenberg (Alchenb) NRW Siegen (D) Größe ca. 3.914 m² Bebaubarkeit 3 Vollgeschosse GRZ 0,8 von ca. 2.641 qm GFZ 2,0 von
MehrVertrag Individualberatung
Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrTOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten
TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten Sehr viele Anfragen zur Errichtung einer Spielhalle in letzter Zeit: - Einrichtung einer Spielhalle im Sudhaus
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrAntrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer
Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname
MehrVertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung
Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt. 1 (1)Geltungsbereich (2)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hostelzimmern
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrObligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz
6.05 Stand am 1. April 2006 Obligatorische Unfallversicherung UVG Obligatorische Versicherung für Arbeitnehmende in der Schweiz 1 Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert.
MehrAuftrag I. Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen
Auftrag I Auftragnehmer verpflichtet sich, Geschäfte eines anderen auf dessen Rechnung zu besorgen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen, nicht rein tatsächliche Verrichtungen Dann Werkvertrag oder Dienstvertrag
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrMarkt Markt Indersdorf
Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 4 (22.6. 29.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrFormular für die Übermittlung von Kaufvertragsangaben
Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und eidg. dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4 - Postfach 543 CH-3000 Bern 7 Telefon +41 (0)31 311 22 61 Fax +41 (0)31 311 04 84 info@volzrecht.ch - www.volzrecht.ch Formular
MehrKopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen
Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich
MehrWegfall der Geschäftsgrundlage
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 14.12.209: Wegfall der Geschäftsgrundlage Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Fall 1 K kauft von
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN LIZENZBEDINGUNGEN Stand Dezember 2012 GRINTEC GmbH I Anzengrubergasse 6 I 8010 Graz, Austria I Tel +43 316 38 37 06-0 I E-Mail office@grintec.com I www.grintec.com Der Inhalt dieses
Mehr