St. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
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- Lioba Eberhardt
- vor 8 Jahren
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1 Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014
2 Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts Prof. Dr. iur. Thomas Geiser
3 Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht 4. Kindesrecht 5. Prozessuales 6. Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 3
4 1. Eheschliessung Art. 97a ZGB Abis. Umgehung des Ausländerrechts 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 4
5 Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe a. Unterhalt bei Getrenntleben b. Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten c. Güterrecht 3. Scheidungsrecht 4. Kindesrecht 5. Prozessuales 6. Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 5
6 2. Wirkung der Ehe a. Unterhalt bei Getrenntleben 1 Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Bisherige Lebenshaltung Eigene Leistungskraft des Berechtigten Leistungskraft des Pflichtigen Betreuung von Kindern hindert Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeit Ab 10 Jahren 50% Erwerbstätigkeit möglich. Revision Unterhaltsrecht Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 6
7 2. Wirkung der Ehe a. Unterhalt bei Getrenntleben 2 Konkubinat führt bei einer Scheidungsrente zur Einstellung durch Gerichtsentscheid Oder Aufhebung durch Gerichtsentscheid Im Eheschutz: Art. 163 ZGB: Kürzung im Rahmen der Leistungen des Konkubinatspartners Bzw. der Einsparungen. Bei gefestigtem Konkubant u. U. bereits hier vollständige Aufhebung. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 7
8 2. Wirkung der Ehe b. Ausserordentliche Beiträge Art. 165 Abs. 1 ZGB betrifft nur die Arbeit im Betrieb oder Gewerbe des andern. Art. 165 Abs. 2 ZGB betrifft nur Geldleistungen an den Unterhalt der Familie. Arbeitsleistungen für den Unterhalt werden nicht erfasst! Die Amortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft kann ein ausserordentlicher Beitrag im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB sein. Es ist nur eine angemessene Entschädigung geschuldet. Diese darf nicht zu einer Überschuldung führen. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 8
9 2. Wirkung der Ehe c. Güterrecht Ehegattengesellschaft Gesellschaftsrechtliche Liquidation (nach Köpfen oder Wertquoten?) Güterrechtliche Aufteilung des Ergebnisses Gutachten und eigener Sachverstand des Gerichts Güterrechtliche Verschiebungen während des Güterstandes Wohneigentumsförderung und Güterstand Fiduziarische Übertragung der Liegenschaft zwecks Vorbezug Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 9
10 Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht a. Nachehelicher Unterhalt b. Vorsorgeausgleich c. Scheidungskonvention und Willensmängel 4. Kindesrecht 5. Prozessuales 6. Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 10
11 Scheidungsrecht a. Nachehelicher Unterhalt 1 Grundlage für Scheidungsunterhalt bei langer Ehe ist nacheheliche Solidarität. Ist Krankheit während Ehe ausgebrochen, sind Änderungen bis Urteil im Unterhaltspunkt zu berücksichtigen Bei ausreichendem Einkommen Berechnung der Existenzminima und Überschussverteilung Konkubinat ist bei Ex.minimum auch des Pflichtigen zu berücksichtigen. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 11
12 Scheidungsrecht a. Nachehelicher Unterhalt 2 Hypothetisches Einkommen auch bei Verminderung aus bösem Willen nur, wenn Erzielen zumutbar und möglich! Kapitalzahlungen nach Art. 124 ZGB aus Barmitteln rechtfertigen es nicht, nur die halbe Altersrente zu berücksichtigen. Das nach Art. 124 ZGB erhaltene Kapital ist für den Unterhalt zu verbrauchen, Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 12
13 Scheidungsrecht b. Vorsorgeausgleich Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils mit prestation compensatoire darf nicht dazu dienen, ein unbefriedigendes Ergebnis zu korrigieren. Festsetzen eines Stichtages vor Rechtskraft ist zulässig. Er muss aber nahe bei der Rechtskraft liegen, sonst liegt ein Verzicht vor, der nur nach Art. 123 Abs. 1 ZGB zulässig ist. Differenz von 18% stellt Teilverzicht im Sinne von Art. 123 ZGB dar. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 13
14 Scheidungsrecht c. Willensmängel Im streitigen Verfahren abgeschlossene Scheidungskonvention ist schon vor Genehmigung verbindlich. Bei Einvernehmlicher Scheidung Widerruf vor Genehmigung möglich. Art. 289 ZPO ist zu eng. Auch Verfahrensfehler können gerügt werden. Begriff des Willensmangels grundsätzlich nach OR, aber beachten, dass Unsicherheiten in Kauf genommen werden. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 14
15 Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht 4. Kindesrecht a. Kinderzuteilung und Sorgerecht b. Kinderunterhalt 5. Prozessuales 6. Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 15
16 Kinderecht a. Kinderzuteilung und Sorgerecht 1 Im Eheschutzverfahren in der Regel nur Zuteilung der Obhut und Besuchsrechtsregelung. Aber präjudizierend. Massgeblich ausschliesslich Kindeswohl Kleinkinder und Grundschulpflichtige grundsätzlich an selbstbetreuenden Elternteil. Damit Erwerbstätigkeit bedeutend. Fraglich ob dieses Kriterium in neuem Recht gleiche Bedeutung hat. Keine Zuteilung mehr sondern Neuorganisation! Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 16
17 Kinderecht a. Kinderzuteilung und Sorgerecht 2 Besuchsrecht ist gegenseitiges Pflichtrecht. Einschränkung und Entzug ist ultima ratio und muss verhältnismässig sein. Berücksichtigung des Willens des Kindes hängt von dessen Alter ab. Urteilsfähigkeit ca. ab 12 Jahren. Besuchsrecht nicht in der Disposition des Kindes. Kreative Lösungen bei Jugendlichen wäre nötig. Allenfalls Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 17
18 Kinderecht a. Kinderzuteilung und Sorgerecht 3 Heute grundsätzlich nicht mehr Besuchsrecht sondern Betreuungsanteil! Informationsrecht nach Art. 275a Abs. 1 ZGB kann in hochstreitigen Fällen beschränkt werden. Dann nur noch Auskunftsrecht nach Art. 275a Abs. 2 ZGB. Achtung: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist Art. 275a ZGB nicht anwendbar. Dort besteht Informationsrecht und pflicht bereits als Ausfluss der elterlichen Sorge! Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 18
19 Kinderecht b. Kindesunterhalt Nachträgliche Sozialleistungen Immer zu berücksichtigen. Ob sie zur Reduktion der anderen Unterhaltsleistungen führen, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab Gesetzgeber muss aber Klägerrolle verteilen! Und das hat er in Art. 285 Abs. 2bis ZGB wenig klar getan. Kinderrenten nach Art. 285 Abs. 2bis ZGB sind auch dann dem Kind weiterzugeben, wenn sie den ursprünglich festgesetzten Unterhalt übersteigen. Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 19
20 Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht 4. Kindesrecht 5. Prozessuales a. Eheschutzverfahren b. Scheidungsverfahren 6. Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20
21 Prozessuales a. Im Eheschutzverfahren gilt für den Ehegattenunterhalt zwar die Untersuchungsmaxime aber auch der Verhandlungsgrundsatz. Es braucht Eventualbegehren, wegen Interdependenzen mit Kinderzuteilung und unerhalt! b. Scheidungsverfahren Scheidungsklage an anderem Ort ist Zustimmung zur ersten! Rückwirkung des Massnahmenentscheides nur bis zur Einreichung des Begehrens Beweiswürdigung der Mitwirkungsverweigerung Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 21
22 Folgerungen Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 22
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