Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB

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1 KANTONSGERICHTSPRÄSIDIUM Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Telefon (tagsüber erreichbar): Heimatort und Nationalität: Beruf und Arbeitsort: Dolmetscher/in erforderlich? Ja Sprache: Vertreter/in der gesuchstellenden Partei Vorname und Name: Telefon: Gesuchsgegnerische Partei Name: Vorname: Telefon (tagsüber erreichbar): Heimatort und Nationalität: Beruf und Arbeitsort: Dolmetscher/in erforderlich? Ja Sprache: Vertreter/in der gesuchsgegnerischen Partei Vorname und Name: Telefon: Kantonsgericht OW Poststrasse 6, 6060 Sarnen Postadresse: Postfach 1260, 6061 Sarnen Tel , Fax

2 Heirat Datum: Ort: Kinder Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Der gemeinsame Haushalt der Parteien sei ab auf unbestimmte Zeit aufzuheben. oder Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am aufgehoben haben. * Es sind die wesentlichen Gründe, warum der eingeklagte Anspruch zugesprochen werden soll, in nachvollziehbaren Schritten glaubhaft darzulegen. Zu jeder Tatsache sind die entsprechenden Beweismittel (Urkunden, Zeugen, schriftliche Auskunft, Parteibefragung, Beweisaussage, Augenschein, Gutachten) anzuführen. Nach Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Seite 2

3 Obhut Die minderjährigen Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut (Ehefrau/Ehemann) zu stellen. Die minderjährigen Kinder sind unter die Obhut der Mutter oder des Vaters zu stellen. Massgebend sind dabei u.a. die Situation der Kinder und der Eltern, die bisherige und künftige Betreuungsregelung und die Beziehungen zwischen den Kindern und den Eltern. Besuchsrecht (nicht obhutsberechtigter Elterteil) sei zu berechtigen und zu verpflichten, die minderjährigen Kinder jedes zweite Wochenende von bis, am 26. Dezember sowie in geraden Jahren von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei (nicht obhutsberechtigter Elterneteil) zu berechtigen und zu verpflichten, die minderjährigen Kinder während der Schulferien für die Dauer von Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. (nicht obhutsberechtigter Elternteil) sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit (obhutsberechtigten Elternteil) abzusprechen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Interessen der minderjährigen Kinder bleiben vorbehalten. Seite 3

4 oder Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechtes sei in Anbetracht des Alters der minderjährigen Kinder zu verzichten. Massgebend für die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts sind u.a. die Situation der Kinder und der Eltern, das Alter der Kinder und die Beziehungen zwischen den Kindern und den Eltern. Die erste Variante ist wenn nötig an die konkreten Verhältnisse der Familie anzupassen. Wohnung Die eheliche Wohnung (Adresse) sei (Ehefrau/Ehemann) für die Dauer des Getrenntlebens zu Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau oder den Ehemann erfolgt nach Zweckmässigkeitsüberlegungen: wem dient die Wohnung besser, wer hat unmündige Kinder in Obhut, wer findet leichter eine neue Wohnung. Seite 4

5 Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat der ehelichen Wohnung sei (Ehefrau/Ehemann) für die Dauer des Getrenntlebens zu Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. (Ehefrau/Ehemann) sei jedoch berechtigt zu erklären, beim Auszug ihre persönlichen Gegenstände und für die Dauer des Getrenntlebens folgende Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen: (Ehefrau/Ehemann) sei zu verpflichten, (Ehefrau/Ehemann) ihre/seine persönlichen Gegenstände und für die Dauer des Getrenntlebens folgende Möbel und Hausratsgegenstände herauszugeben: Die Zuweisung des Mobiliars und Hausrats erfolgt ebenfalls nach Zweckmässigkeitsüberlegungen. Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt (Ehefrau/Ehemann) sei zu verpflichten, (Ehefrau/Ehemann) für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der minderjährigen Kinder monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5 % je seit Verfall verzinsliche Unterhaltsbeiträge von Fr. (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) pro Kind ab (Datum) zu bezahlen. (Ehefrau/Ehemann) sei zu verpflichten, (Ehefrau/Ehemann) für sich persönlich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche, je auf den Ersten des Monats vorauszahlbare und mit 5 % je seit Verfall verzinsliche Unterhalts- Seite 5

6 beiträge von Fr. ab (Datum) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und dem Bedarf der Ehegatten und der Kinder. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 2 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Weitere, Begründungen oder Bemerkungen Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten (Ehefrau/Ehemann). Seite 6

7 Beilagen Die nachfolgenden Unterlagen sind mit dem Gesuch einzureichen. Die Belege sind zu nummerieren und es ist ein Beilagenverzeichnis zu erstellen. Vollmacht bei Vertretung Anstellungsvertrag Lohnausweise des Vorjahres sämtliche Lohnabrechnungen des laufenden Jahres bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten drei Jahre sowie lückenlose Aufstellung der Privatbezüge Ausweise über Einkünfte aus Nebenerwerb Ausweise über Renten- und Taggeldeinkommen (AHV, IV, AIV, PK, Suva, usw.) Mietvertrag Belege Hypothekarzinsen, Belege Nebenkosten Krankenkassenprämienausweis Verfügung betreffend Prämienverbilligung Belege für Hausrat- und Haftpflichtversicherung Belege für Kinderbetreuungskosten letzte Steuererklärung mit Hilfsblättern letzte Steuerveranlagungsverfügung letzte definitive Steuerrechnungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer aktuelle Bank- und Postkontoauszüge sowie weitere Belege über aktuelle Vermögensverhältnisse weitere Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen: Ort, Datum: Unterschrift Das Gesuch und die Beilagen sind im Doppel einzureichen. Hinweis zu den Gerichtskosten: Nach Einreichung des Gesuches wird das Gericht von der gesuchstellenden Partei einen Gerichtskostenvorschuss von ca. Fr. 1' bis Fr. 2' verlangen. Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (vgl. Formular Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Seite 7

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