Clinic: Familienprozessrecht

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1 Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes die Scheidungsfolgen beurteilen. Diese lassen sich in vier Hauptbereiche einteilen (Kinderbelange, Ehegattenunterhalt, Güterrecht, Vorsorgeteilung). Hinzu kommen die Fragen, ob ein Scheidungsanspruch besteht und wer die mit der Scheidung verbundenen Kosten zu tragen hat. Dies führt zu folgendem Prüfungsraster: 1. Besteht ein Scheidungsgrund? 2. Wie sind die Kinderbelange zu regeln? a. Sorgerecht: Wer erhält die elterliche Sorge? b. Persönlicher Verkehr: Wie ist der Kontakt zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der die elterliche Sorge nicht inne hat, zu regeln? c. Kindesunterhalt: Welcher Elternteil hat wie viel Unterhalt zu leisten? 3. Welcher Ehegatte muss in welcher Form und in welchem Umfang Unterhalt zahlen? 4. Wie ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen? 5. Wie ist die Teilung der beruflichen Vorsorge vorzunehmen? 6. Wer hat die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen? In den einzelnen Bereichen stellen sich dann zusätzlich wieder Einzel- und Vorfragen. II. Zu den Scheidungsgründen und zum Ablauf des Verfahrens 1. Allgemeines Es gilt das Prinzip der autoritativen Scheidung, d.h., die Ehe kann nur gerichtlich auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen aufgelöst werden. Eine Scheidung ohne Mitwirkung des Gerichts lediglich durch übereinstimmenden Willen der Parteien gibt es nicht (keine Privatisierung der Scheidung). Seit der Revision 1998, welche am 1. Januar 2000 in Kraft trat, gibt es in der Schweiz noch drei Scheidungsgründe. Die Scheidung muss ausgesprochen werden, wenn beide Parteien es wollen. Die Ehe ist weiter - auch gegen den Willen der anderen Partei - dann aufzulösen, wenn die Ehegatten bei Einleitung der Klage bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ebenfalls einseitig kann die Ehe geschieden werden, wenn zwar die zwei Jahre Getrenntleben noch nicht abgelaufen sind, die Fortführung des Ehebandes dem Scheidungswilligen aber nicht mehr zuzumuten ist. 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) 2.1. Beide Ehegatten haben gemeinsam die Scheidung zu verlangen. Damit die Scheidung nicht übereilt und unüberlegt erfolgt, haben die Parteien nach einer zweimonatigen Bedenk- 1

2 frist ihren Scheidungswillen nochmals zu bekräftigen, erst dann kann die Scheidung ausgesprochen werden. Das gemeinsame Begehren kann unabhängig davon gestellt werden, wie lange die Ehe bereits gedauert hat und ob die Parteien das Getrenntleben bereits aufgenommen haben Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist sowohl möglich, wenn die Parteien sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind (und dies in einer Vereinbarung, der sog. Scheidungskonvention, schriftlich festgehalten haben), als auch, wenn sie sich über keine oder nicht alle Scheidungsfolgen haben einigen können, aber zumindest beide eine Entscheidung in diesen strittigen Punkten durch das Gericht wünschen (sog. Teileinigungsverfahren, Art. 112 ZGB) Falls im Rahmen eines Verfahrens auf einseitige Scheidung (nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit) die ursprünglich scheidungsunwillige Person dennoch ihren Scheidungsabsicht manifestiert (durch Widerklage auf Scheidung oder durch schriftliche Zustimmung zur Scheidungsklage), wird das Verfahren wie eine Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt (vgl. Art. 116 ZGB). 3. Scheidung nach der erforderlichen Getrenntlebensdauer (Art. 114 ZGB) 3.1. Wenn die Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt leben, kann einseitig gegen den Willen der anderen Partei die Scheidung verlangt und durchgesetzt werden. Es gibt von dieser Regel grundsätzlich keine Ausnahme. Die Scheidungsklage darf erst nach Ablauf der zwei Jahre eingereicht werden. Der Kläger hat den Ablauf der zwei Jahre zu beweisen, anderenfalls die Klage zwingend abzuweisen ist. 4. Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) 4.1. Ohne Zustimmung des Ehepartners kann die Ehe vor Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens nur aufgrund von Art. 115 ZGB geschieden werden. Dieser Scheidungsgrund ist dann gegeben, wenn der Kläger einerseits nachweisen kann, dass die Fortführung der Ehe für ihn unzumutbar ist. Andererseits hat er auch zu beweisen, dass die Ursachen der Unzumutbarkeit nicht ihm selbst zuzurechnen sind. An das Vorhandensein der Unzumutbarkeit werden hohe Anforderungen gesetzt (vgl. BGE 127 III 132 ff. und 346 ff. sowie DANIEL STECK, Praxisentwicklung zu den Scheidungsgründen, Fampra.ch 2/2004). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die persönlichen Auswirkungen derart intensiv sind, dass das Weiterbestehen des lediglich noch rechtlichen Ehebandes nicht mehr tragbar ist. Als mögliche Anwendungsfälle gelten schwere Straftaten, das vollständige Im-Stiche-Lassen der Familie, schwere körperliche Attacken und Belästigungen. Symptome, welche erfahrungsgemäss bei Trennungen oft auftreten und die Grenze des Üblichen nicht überschreiten, gelten nicht als Unzumutbarkeitsgründe (vgl. dazu auch PRAXKOMM/FANKHAUSER, Art. 115 N 4 ff.). 5. Ablauf des Verfahrens 5.1. Verfahren auf gemeinsames Begehren Das Verfahren für die Scheidung auf gemeinsames Begehren wird durch einen gemeinsamen Scheidungsantrag beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten anhängig gemacht (Anhang ). In dem meisten Fällen (Verfahren mit umfassender Einigung) wird gleichzeitig die zwischen den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention eingereicht (Anhang ). Das Gericht muss die Vereinbarung prüfen, weshalb die Parteien ebenfalls sämtliche Dokumente über Einkommen, Bedarf und Vermögen einzureichen haben (Steuererklärung und -veranlagung, Lohnausweis und aktuelle -abrechnung, Mietvertrag, Krankenkas- 2

3 senpolice, Bestätigung der Pensionskasse über das Vorsorgeguthaben sowie über die Durchführbarkeit der Teilung, ev. sog. Kostenerlasszeugnis). Das Gericht verlangt i.d.r. von beiden Parteien einen Kostenvorschuss (Anhang ). Nach dessen Eingang werden die Parteien zur Anhörung vorgeladen (Anhang ). In der Zwischenzeit werden bei den zuständigen Behörden Kinderzuteilungsberichte eingeholt (Anhang ). Anlässlich der Anhörung hat das Gericht (in Basel-Landschaft und Basel-Stadt in der Kompetenz eines Gerichtspräsidenten) durch gemeinsame und getrennte Befragung zu prüfen, ob die Scheidungsvereinbarung aufgrund freien Willens abgeschlossen und der Scheidungswille nicht unter Druck gefasst wurde. Die Vereinbarung ist auf Vollständigkeit, Klarheit und offensichtliche Unangemessenheit zu prüfen (vgl. Art. 140 und 143 ZGB). Anschliessend setzt das Gericht den Parteien die zweimonatige Bedenkfrist an, nach welcher die Parteien den Scheidungswillen und die Vereinbarung (schriftlich) zu bestätigen haben (Anhang ). Nach erfolgter Bestätigung wird die Scheidung ausgesprochen und die Vereinbarung genehmigt, womit sie zum integrierenden Bestandteil der Scheidung wird (Anhang ; die Vereinbarung wird dem Urteil angeheftet und mit dem Gerichtsstempel versehen) Teileinigungsverfahren Im Teileinigungsverfahren sind sich die Parteien zumindest einig, dass sie sich scheiden lassen, und dass sie über diejenigen Scheidungsfolgen, über welche man sich nicht hat finden können, durch das Gericht entscheiden lassen wollen. Wie bei der Scheidung mit umfassender Einigung beantragen beide gemeinsam beim Gericht die Scheidung (Anhang ) und reichen allenfalls die (Teil)Vereinbarung über die bereits geregelten Scheidungsfolgen ein (Anhang ). Bezüglich des Scheidungswillens und der bereits geregelten Scheidungsfolgen wird eine persönliche Anhörung (wie bei der umfassenden Einigung) angesetzt. Nach erfolgter Bedenkfrist und Bestätigung, erhalten die Parteien Fristen, um Anträge und Begrün-dungen zu den strittigen Punkten einzureichen. Das Verfahren wird dann analog dem Klagverfahren durchgeführt (vgl. unten Ziff. 5.3.) Klagverfahren Sofern über die Scheidung keine Einigung besteht, muss der Scheidungswillige seinen Scheidungsanspruch klageweise durchsetzen. Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim Gericht am Wohnsitz einer Partei eine Klage ein, mit welcher er die Scheidung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen nach seinen Vorstellungen beantragt. Aufgrund der Besonderheiten des kantonalen Prozessrechts kann in Basel-Stadt eine vorgeschaltete Vermittlungsverhandlung (vgl. 45a Abs. 1 ZPO BS) beantragt werden. Dies ermöglicht dem Kläger insbesondere, vorerst nur detaillierte Anträge nicht aber eine (ausführliche) Begründung einreichen zu müssen. Der Beklagte muss einer vom Kläger beantragten Vermittlungsverhandlung Folge leisten. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung versucht der Gerichtspräsident, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Dem gleichen Zweck dient in Basel- Landschaft die sog. Einleitungsverhandlung (vgl. 97 ff. ZPO BL). Kommt es in diesen Verhandlungen (Einleitungsverhandlung in BL, Vermittlungsverhandlung in BS) zu keiner Einigung, dann wird dem Kläger Frist angesetzt, um die Klage ausführlich zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. zu beantragen. Nach Eingang der Klagbegründung (Anhang ) erhält die beklagte Partei Frist, um in der Form der Klagantwort (Anhang ) ausführlich zur Klage Stellung zu nehmen. Der Instruktionsrichter (derjenige Richter, der das Verfahren leitet, meist der Gerichtspräsident) kann dann nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Dies bedeutet, der Kläger kann in Form der sog. Replik wiederum zur Klagantwort Stellung nehmen und anschliessend darf der Beklagte sich in der Form der Duplik zur Replik vernehmen lassen. Ein solcher zweiter Schriftenwechsel macht meist dann Sinn, wenn in der Klagbeantwortung neue Umstände thematisiert werden, zu welchem der Kläger noch nicht hat Stellung nehmen können (Vgl. dazu auch 108 ZPO BL und 84 ZPO BS). Ein solcher zweiter Schriftenwechsel dient somit auch der Gewährung des Anspruchs 3

4 auf rechtliches Gehör. Der Richter erlässt eine Beweisverfügung, in welcher er angibt, welche beantragten Beweismittel er (vor oder) an der Hauptverhandlung abzunehmen gedenkt (Anhang ). An der Hauptverhandlung werden im Beweisverfahren die Beweis abgenommen (z.b. Zeugen vernommen) und anschliessend haben die Anwälte ihre Parteivorträge bzw. Plädoyers zu halten. Nach der Beratung ergeht das Urteil ( ). 4

5 Anhänge zu Merkblatt Eingabe ans Gericht mit gemeinsamen Scheidungsbegehren Scheidungsvereinbarung Verfügung fehlende Unterlagen und Kostenvorschuss Vorladung zur persönlichen Anhörung Zuteilungsbericht Verfügung über Ansetzung Bedenkfrist Scheidungsurteil Teileinigungsantrag Teilvereinbarung Auszug aus Klagbegründung Auszug aus Klagantwort Beweisverfügung Urteile 5

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