Clinic: Familienprozessrecht
|
|
- Kevin Schäfer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes die Scheidungsfolgen beurteilen. Diese lassen sich in vier Hauptbereiche einteilen (Kinderbelange, Ehegattenunterhalt, Güterrecht, Vorsorgeteilung). Hinzu kommen die Fragen, ob ein Scheidungsanspruch besteht und wer die mit der Scheidung verbundenen Kosten zu tragen hat. Dies führt zu folgendem Prüfungsraster: 1. Besteht ein Scheidungsgrund? 2. Wie sind die Kinderbelange zu regeln? a. Sorgerecht: Wer erhält die elterliche Sorge? b. Persönlicher Verkehr: Wie ist der Kontakt zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der die elterliche Sorge nicht inne hat, zu regeln? c. Kindesunterhalt: Welcher Elternteil hat wie viel Unterhalt zu leisten? 3. Welcher Ehegatte muss in welcher Form und in welchem Umfang Unterhalt zahlen? 4. Wie ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen? 5. Wie ist die Teilung der beruflichen Vorsorge vorzunehmen? 6. Wer hat die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen? In den einzelnen Bereichen stellen sich dann zusätzlich wieder Einzel- und Vorfragen. II. Zu den Scheidungsgründen und zum Ablauf des Verfahrens 1. Allgemeines Es gilt das Prinzip der autoritativen Scheidung, d.h., die Ehe kann nur gerichtlich auf der Basis der gesetzlichen Grundlagen aufgelöst werden. Eine Scheidung ohne Mitwirkung des Gerichts lediglich durch übereinstimmenden Willen der Parteien gibt es nicht (keine Privatisierung der Scheidung). Seit der Revision 1998, welche am 1. Januar 2000 in Kraft trat, gibt es in der Schweiz noch drei Scheidungsgründe. Die Scheidung muss ausgesprochen werden, wenn beide Parteien es wollen. Die Ehe ist weiter - auch gegen den Willen der anderen Partei - dann aufzulösen, wenn die Ehegatten bei Einleitung der Klage bereits zwei Jahre getrennt gelebt haben. Ebenfalls einseitig kann die Ehe geschieden werden, wenn zwar die zwei Jahre Getrenntleben noch nicht abgelaufen sind, die Fortführung des Ehebandes dem Scheidungswilligen aber nicht mehr zuzumuten ist. 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) 2.1. Beide Ehegatten haben gemeinsam die Scheidung zu verlangen. Damit die Scheidung nicht übereilt und unüberlegt erfolgt, haben die Parteien nach einer zweimonatigen Bedenk- 1
2 frist ihren Scheidungswillen nochmals zu bekräftigen, erst dann kann die Scheidung ausgesprochen werden. Das gemeinsame Begehren kann unabhängig davon gestellt werden, wie lange die Ehe bereits gedauert hat und ob die Parteien das Getrenntleben bereits aufgenommen haben Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist sowohl möglich, wenn die Parteien sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig sind (und dies in einer Vereinbarung, der sog. Scheidungskonvention, schriftlich festgehalten haben), als auch, wenn sie sich über keine oder nicht alle Scheidungsfolgen haben einigen können, aber zumindest beide eine Entscheidung in diesen strittigen Punkten durch das Gericht wünschen (sog. Teileinigungsverfahren, Art. 112 ZGB) Falls im Rahmen eines Verfahrens auf einseitige Scheidung (nach Getrenntleben oder wegen Unzumutbarkeit) die ursprünglich scheidungsunwillige Person dennoch ihren Scheidungsabsicht manifestiert (durch Widerklage auf Scheidung oder durch schriftliche Zustimmung zur Scheidungsklage), wird das Verfahren wie eine Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt (vgl. Art. 116 ZGB). 3. Scheidung nach der erforderlichen Getrenntlebensdauer (Art. 114 ZGB) 3.1. Wenn die Eheleute mindestens zwei Jahre getrennt leben, kann einseitig gegen den Willen der anderen Partei die Scheidung verlangt und durchgesetzt werden. Es gibt von dieser Regel grundsätzlich keine Ausnahme. Die Scheidungsklage darf erst nach Ablauf der zwei Jahre eingereicht werden. Der Kläger hat den Ablauf der zwei Jahre zu beweisen, anderenfalls die Klage zwingend abzuweisen ist. 4. Scheidung wegen Unzumutbarkeit (Art. 115 ZGB) 4.1. Ohne Zustimmung des Ehepartners kann die Ehe vor Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens nur aufgrund von Art. 115 ZGB geschieden werden. Dieser Scheidungsgrund ist dann gegeben, wenn der Kläger einerseits nachweisen kann, dass die Fortführung der Ehe für ihn unzumutbar ist. Andererseits hat er auch zu beweisen, dass die Ursachen der Unzumutbarkeit nicht ihm selbst zuzurechnen sind. An das Vorhandensein der Unzumutbarkeit werden hohe Anforderungen gesetzt (vgl. BGE 127 III 132 ff. und 346 ff. sowie DANIEL STECK, Praxisentwicklung zu den Scheidungsgründen, Fampra.ch 2/2004). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die persönlichen Auswirkungen derart intensiv sind, dass das Weiterbestehen des lediglich noch rechtlichen Ehebandes nicht mehr tragbar ist. Als mögliche Anwendungsfälle gelten schwere Straftaten, das vollständige Im-Stiche-Lassen der Familie, schwere körperliche Attacken und Belästigungen. Symptome, welche erfahrungsgemäss bei Trennungen oft auftreten und die Grenze des Üblichen nicht überschreiten, gelten nicht als Unzumutbarkeitsgründe (vgl. dazu auch PRAXKOMM/FANKHAUSER, Art. 115 N 4 ff.). 5. Ablauf des Verfahrens 5.1. Verfahren auf gemeinsames Begehren Das Verfahren für die Scheidung auf gemeinsames Begehren wird durch einen gemeinsamen Scheidungsantrag beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten anhängig gemacht (Anhang ). In dem meisten Fällen (Verfahren mit umfassender Einigung) wird gleichzeitig die zwischen den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention eingereicht (Anhang ). Das Gericht muss die Vereinbarung prüfen, weshalb die Parteien ebenfalls sämtliche Dokumente über Einkommen, Bedarf und Vermögen einzureichen haben (Steuererklärung und -veranlagung, Lohnausweis und aktuelle -abrechnung, Mietvertrag, Krankenkas- 2
3 senpolice, Bestätigung der Pensionskasse über das Vorsorgeguthaben sowie über die Durchführbarkeit der Teilung, ev. sog. Kostenerlasszeugnis). Das Gericht verlangt i.d.r. von beiden Parteien einen Kostenvorschuss (Anhang ). Nach dessen Eingang werden die Parteien zur Anhörung vorgeladen (Anhang ). In der Zwischenzeit werden bei den zuständigen Behörden Kinderzuteilungsberichte eingeholt (Anhang ). Anlässlich der Anhörung hat das Gericht (in Basel-Landschaft und Basel-Stadt in der Kompetenz eines Gerichtspräsidenten) durch gemeinsame und getrennte Befragung zu prüfen, ob die Scheidungsvereinbarung aufgrund freien Willens abgeschlossen und der Scheidungswille nicht unter Druck gefasst wurde. Die Vereinbarung ist auf Vollständigkeit, Klarheit und offensichtliche Unangemessenheit zu prüfen (vgl. Art. 140 und 143 ZGB). Anschliessend setzt das Gericht den Parteien die zweimonatige Bedenkfrist an, nach welcher die Parteien den Scheidungswillen und die Vereinbarung (schriftlich) zu bestätigen haben (Anhang ). Nach erfolgter Bestätigung wird die Scheidung ausgesprochen und die Vereinbarung genehmigt, womit sie zum integrierenden Bestandteil der Scheidung wird (Anhang ; die Vereinbarung wird dem Urteil angeheftet und mit dem Gerichtsstempel versehen) Teileinigungsverfahren Im Teileinigungsverfahren sind sich die Parteien zumindest einig, dass sie sich scheiden lassen, und dass sie über diejenigen Scheidungsfolgen, über welche man sich nicht hat finden können, durch das Gericht entscheiden lassen wollen. Wie bei der Scheidung mit umfassender Einigung beantragen beide gemeinsam beim Gericht die Scheidung (Anhang ) und reichen allenfalls die (Teil)Vereinbarung über die bereits geregelten Scheidungsfolgen ein (Anhang ). Bezüglich des Scheidungswillens und der bereits geregelten Scheidungsfolgen wird eine persönliche Anhörung (wie bei der umfassenden Einigung) angesetzt. Nach erfolgter Bedenkfrist und Bestätigung, erhalten die Parteien Fristen, um Anträge und Begrün-dungen zu den strittigen Punkten einzureichen. Das Verfahren wird dann analog dem Klagverfahren durchgeführt (vgl. unten Ziff. 5.3.) Klagverfahren Sofern über die Scheidung keine Einigung besteht, muss der Scheidungswillige seinen Scheidungsanspruch klageweise durchsetzen. Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim Gericht am Wohnsitz einer Partei eine Klage ein, mit welcher er die Scheidung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen nach seinen Vorstellungen beantragt. Aufgrund der Besonderheiten des kantonalen Prozessrechts kann in Basel-Stadt eine vorgeschaltete Vermittlungsverhandlung (vgl. 45a Abs. 1 ZPO BS) beantragt werden. Dies ermöglicht dem Kläger insbesondere, vorerst nur detaillierte Anträge nicht aber eine (ausführliche) Begründung einreichen zu müssen. Der Beklagte muss einer vom Kläger beantragten Vermittlungsverhandlung Folge leisten. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung versucht der Gerichtspräsident, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Dem gleichen Zweck dient in Basel- Landschaft die sog. Einleitungsverhandlung (vgl. 97 ff. ZPO BL). Kommt es in diesen Verhandlungen (Einleitungsverhandlung in BL, Vermittlungsverhandlung in BS) zu keiner Einigung, dann wird dem Kläger Frist angesetzt, um die Klage ausführlich zu begründen und Beweismittel einzureichen bzw. zu beantragen. Nach Eingang der Klagbegründung (Anhang ) erhält die beklagte Partei Frist, um in der Form der Klagantwort (Anhang ) ausführlich zur Klage Stellung zu nehmen. Der Instruktionsrichter (derjenige Richter, der das Verfahren leitet, meist der Gerichtspräsident) kann dann nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Dies bedeutet, der Kläger kann in Form der sog. Replik wiederum zur Klagantwort Stellung nehmen und anschliessend darf der Beklagte sich in der Form der Duplik zur Replik vernehmen lassen. Ein solcher zweiter Schriftenwechsel macht meist dann Sinn, wenn in der Klagbeantwortung neue Umstände thematisiert werden, zu welchem der Kläger noch nicht hat Stellung nehmen können (Vgl. dazu auch 108 ZPO BL und 84 ZPO BS). Ein solcher zweiter Schriftenwechsel dient somit auch der Gewährung des Anspruchs 3
4 auf rechtliches Gehör. Der Richter erlässt eine Beweisverfügung, in welcher er angibt, welche beantragten Beweismittel er (vor oder) an der Hauptverhandlung abzunehmen gedenkt (Anhang ). An der Hauptverhandlung werden im Beweisverfahren die Beweis abgenommen (z.b. Zeugen vernommen) und anschliessend haben die Anwälte ihre Parteivorträge bzw. Plädoyers zu halten. Nach der Beratung ergeht das Urteil ( ). 4
5 Anhänge zu Merkblatt Eingabe ans Gericht mit gemeinsamen Scheidungsbegehren Scheidungsvereinbarung Verfügung fehlende Unterlagen und Kostenvorschuss Vorladung zur persönlichen Anhörung Zuteilungsbericht Verfügung über Ansetzung Bedenkfrist Scheidungsurteil Teileinigungsantrag Teilvereinbarung Auszug aus Klagbegründung Auszug aus Klagantwort Beweisverfügung Urteile 5
Familienrecht: Scheidungsverfahren
Familienrecht: Scheidungsverfahren Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes
MehrFamilienrecht: Scheidungsverfahren
Familienrecht: Scheidungsverfahren Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes
MehrFamilienrecht: Scheidungsverfahren
Familienrecht: Scheidungsverfahren Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung des Scheidungsgrundes
MehrZivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren
Landwirtschaftliche Familienrechtstagung des SBV in Windisch Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren Folie 1 Agenda 1. Übersicht eherechtliche Verfahren 2. Scheidungsverfahrensarten 3. Scheidungsklage
Mehr1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)
Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich vu 990109 18. November 1999 K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons
MehrScheidungsv erfahren nach revidiertem Recht
Scheidungsv erfahren nach revidiertem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Zürcher Zivilprozessrechts ein Studienbuch von Dr. iur. Isaak Meier Professor an der Universität Zürich lic. iur. Madeleine
MehrScheidungsrecht Beratung und Information C/D
J Scheidungsrecht Beratung und Information C/D Trennung und Scheidung 10 Überlegungen vor einer Scheidung oder Trennung 11 Möglichkeiten der Scheidung und Trennung 11 Scheidung auf gemeinsames Begehren
MehrEheprobleme - wie weiter?
Bezirksgericht Arbon Schlossgasse 4, 9320 Arbon Tel 058 345 71 71 Fax 058 345 71 70 www.bezirksgericht.tg.ch bezirksgerichtspraesidium.bga@tg.ch Eheprobleme - wie weiter? Sie haben Probleme in Ihrer Ehe.
MehrInhalt. Vorwort Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschützgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrEheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen
Eheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Eheschutzmassnahmen / 1 nur im Gesetz vorgesehene Massnahmen möglich (ZGB 172 III);
MehrÜbungen Familienrecht
Übungen Familienrecht Fall 1: Hommage à Astrid Lindgren 17./24. März 2014 1. Annika Strumpf und Tommy Lang sind mit Ihnen als praktizierender Rechtsanwalt/praktizierende Rechtsanwältin seit dem Studium
MehrWarum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrScheidung. I Ratgeber I. Daniel Trachsel. Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis UNIVERSTAT ST, W E N
Daniel Trachsel Scheidung Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis UNIVERSTAT ST, W E N HOCHSCHULE FUR WIRTSCHAFTS-. RECHTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEC. Bl5LIBTHEK I Ratgeber I Vorwort... 10 1. Trennung als
Mehroder scheidung.com oder Fax: 0911 /
1 Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Senden Sie mir dieses Formular bequem per Mail, Post Fax zu. Zentrale E-Mail-Adresse: anwalt.tog@gmail.com info@scheidung-bonn.com info@scheidung-dortmund.com
MehrFormular für Scheidungsantrag
Formular für Scheidungsantrag Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Fas Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrDas schweizerische Ehescheidungsrecht
Das schweizerische Ehescheidungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung und des Expertenentwurfs der Scheidungsrechtsrevision von Prof. Dr. Hans Hinderung t 4. Auflage neu bearbeitet
MehrEhescheidungsverfahren. Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier
Ehescheidungsverfahren Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier Materielles Scheidungsrecht als Ausgangslage Die Scheidungsvoraussetzungen nach geltendem Recht sind: Gemeinsames Scheidungsbegehren,
MehrFamilienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat
Familienrecht Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel 14 Eingetragene Partnerschaft I. Allgemeines PartG seit 1. Januar
MehrMandantenerfassungsbogen Ehescheidungen
www.ra-jens-weise.de RA Jens-Tilo Weise Markt 7 16798 Fürstenberg/Havel Tel.: 033093 614 670 Fax: 033093 614 6717 Mandantenerfassungsbogen Ehescheidungen Personendaten: 1. Wer will den Antrag auf Ehescheidung
MehrInhalt. Einleitung. Wie lasse ich mich scheiden? Was muss ich bei der Trennung beachten? 27_. Wie wird der Unterhalt für die Kinder berechnet?
Einleitung Wie lasse ich mich scheiden? Unsere Ehe ist am Ende - was nun? 13 Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich geschieden werde? 15 Einvernehmliche Scheidung, wie soll das gehen? 16 Scheidung
MehrDie Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfolgt am besten durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung.
Wer in Trennung lebt, stellt sich fast zwangsläufig die Frage, ob er sich scheiden lassen sollte oder scheiden lassen kann. Aber was bedeutet das und wie läuft eine Scheidung ab? Welche Folgen ergeben
MehrOGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015. Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt
Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungenügender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime
MehrScheidungsklage nach Art. 114 ZGB / 115 ZGB
Bezirksgericht.. Adresse des zuständigen Gerichts (Gericht am Wohnsitz einer Partei) Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB / 115 ZGB (Ehegatten ohne gemeinsame Kinder oder mit bereits volljährigen Kindern)
MehrTrennung und Scheidung. Ein Ratgeber
Trennung und Scheidung Ein Ratgeber 3., aktualisierte Auflage 2015 2015 Bracher & Partner, Advokatur und Notariat 2 Bei einer Trennung oder Scheidung wird ein Lebenskapitel geschlossen, was meist mit einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrWas tun bei Trennung und Scheidung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Trennung und Scheidung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 34/08 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
Mehrn ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)
Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl 17.0.2015-108:5-1.101 n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
MehrIn Sachen. XXXX(Name)XXX, geboren XXX(date)XXX, XXX(nationaltiy)XX Staatsangehörige, wohnhaft in XXXXX(Address), AHV Nr. XXXXXXX(AHV Nr.
In Sachen XXXX(Name)XXX, geboren XXX(date)XXX, XXX(nationaltiy)XX Staatsangehörige, wohnhaft in XXXXX(Address), AHV Nr. XXXXXXX(AHV Nr.)XXXX Ehefrau und XXXX(Name)XXX, geboren XXX(date)XXX, XXX(nationaltiy)XX
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrK L A G E. In Sachen. gegen. betreffend. Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB
M u s t e r v o r l a g e für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Zuständiges Gericht auswählen: Landgericht Uri Rathausplatz 2 6460 Altdorf Landgericht
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
MehrKonkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort
Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrTrennung, Scheidung, Unterhalt - für Frauen
Haufe Ratgeber plus Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Frauen Bearbeitet von Dr. Barbara Schramm 6. Auflage 2011. Buch mit CD/DVD. 232 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 01268 0 Zu Leseprobe schnell und portofrei
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrTrennung im Alter. Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018
Trennung im Alter Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Silvano Arpino Fachanwalt SAV Familienrecht Programm 1. Verschiedene rechtliche
MehrBeistandschaft Jugendamt
Alleinerziehende sind häufig von einen Tag auf den anderen auf sich alleine gestellt und haben damit mit zahlreichen Problemen und erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Vielfach geht es in diesen Situationen
Mehr18 Jahre und urteilsfähig. Verwandschaft. Bestehende Ehe. Art. 62 ff. ZStV
Konkubinat, Ehe und eingetragene Gegenüberstellung von RA Bernhard Maag, Zürich (caselaw.ch) 26.4.2017 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrInhalt. Vorwort 10. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/1003097421. digitalisiert durch
Inhalt Vorwort 10 I. Kapitel: Ich will mich von meinem Mann trennen 13 1. Was heißt Getrenntleben? 13 2. Streit um die Ehewohnung 14 3. Belästigung durch den Ehemann nach Auszug 15 4. Woran sollte ich
MehrMandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber:
Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Bankverbindung: Ehepartner/Ehepartnerin Name: Anschrift: Telefon:
MehrScheidungsrecht Beratung und Information
J Scheidungsrecht Beratung und Information (T) Trennung und Scheidung 10 Überlegungen vor einer Scheidung oder Trennung 11 Möglichkeiten der Scheidung und Trennung 11 Scheidung auf gemeinsames Begehren
MehrK L A G E. In Sachen. Vorname + Name, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit, Adresse, PLZ + Ort AHV-Nr... Kläger/in. gegen
M u s t e r v o r l a g e für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB Absender: Vorname + Name Adresse PLZ + Ort Zuständiges Gericht auswählen: Landgericht Uri Rathausplatz 2 6460 Altdorf Landgericht Ursern
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
MehrPersonendaten. 1. Welcher Ehegatte stellt den Scheidungsantrag? Wer von beiden Eheleuten den Antrag stellt, ist egal. 2. Name und Adresse der Ehefrau:
Personendaten 1. Welcher Ehegatte stellt den Scheidungsantrag? Wer von beiden Eheleuten den Antrag stellt, ist egal. Ehefrau Ehemann 2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort
MehrAndrea Gisler, geschäftsführende Präsidentin lic. iur. Rechtsanwältin und Mediatorin SAV
Andrea Gisler, geschäftsführende Präsidentin lic. iur. Rechtsanwältin und Mediatorin SAV 1 Seit 1914 unterstützt vernetzt und vertritt die Zürcher Frauenzentrale die Anliegen von Frauen in Politik, Beruf,
MehrTrennung und Scheidung
Trennung und Scheidung Alles Wichtige zum Scheidungsrecht: Unterhaltsbeiträge, Kinderbetreuung, Scheidungsverträge SALDO RATGEBER Inhalt 1 Psychologische Aspekte 8 «Für immer und ewig zusammenbleiben»
MehrSCHEIDUNGSHANDBUCH. Herausgegeben mit Unterstûtzung des Kantonsgerichts St.Gallen
I Rolf Vetterli SCHEIDUNGSHANDBUCH Herausgegeben mit Unterstûtzung des Kantonsgerichts St.Gallen Samt einem Beitrag zum Gutachten in Kinderbelangen von Catherine und Rudolf Buchmann, Psychotherapeuten
MehrGemeinsame elterliche SorgeN
Gemeinsame elterliche SorgeN Podiumsveranstaltung des Erziehungsdepartements Basel-Stadt und des Centrums für Familienwissenschaften vom 29. Oktober 2014 Kann das (Kindes-)Recht einen Beitrag zur Neugestaltung
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrMandant/Mandantin: Name: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: M Ja Nein. wird nachgereicht. Mandant beantragt Verfahrenskostenhilfe?
/in: Name: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: beantragt Verfahrenskostenhilfe? /in: Name: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Eheschließung Datum der Eheschließung: Standesamt: Heiratsregisternummer:
MehrA. Y. und X. heirateten am 17. Juni 2000 in Deutschland. Sie leben getrennt, wobei die Trennung frühestens am 21. Mai 2010 erfolgt ist.
Tribunal fédéral 5A_338/2013 II ème Cour de droit civil Arrêt du 3 octobre 2013 (d) Divorce Procédure ; publication prévue Art. 292 al. 1 CPC Transformation en divorce sur requête commune. Selon l art.
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrHerrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck Landshuter Allee 8-10 D München
per E-Mail an info@familienrecht-ratgeber.com per Fax an 089/2155-4181-9 per Post an Herrn Rechtsanwalt Dr. Jörg Schröck Landshuter Allee 8-10 D-80637 München wegen Ehescheidung 1. Persönliche Angaben
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrCheckliste Mandantengespräch Aufnahmebogen
Checkliste Mandantengespräch Aufnahmebogen I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: Sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon privat: geschäftlich: mobil: E-Mail-Adresse:
MehrDas Replikrecht im Zivilprozess
Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.
MehrVerw.-Komm.Nr.948. vom 28. August Am 1. Juli 1985 ist die Aenderung des Schweizerischen
Verw.-Komm.Nr.948. K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKm1MISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Bezirksgerichte betreffend das Verfahren im PersBnlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB
MehrTrennung und Scheidung. Ein Ratgeber
Trennung und Scheidung Ein Ratgeber 2., aktualisierte Auflage 2014 2014 Bracher & Partner, Advokatur und Notariat 2 Eine Trennung oder Scheidung ist ein einschneidendes Erlebnis und in den meisten Fällen
Mehr1 / 5. Scheidung. Scheidung
1 / 5 Scheidung Scheidung (1) Das Scheidungsverfahren (2) Der Scheidungsantrag (3) Der Scheidungstermin bei Gericht (4) Der Versorgungsausgleich (5) Die Anhörung vor Gericht: Familiengericht muss Streitpotential
MehrSt. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht
MehrIII. gemeinsame minderjährige Kinder Name Geburtsdatum Verhältnis zum/zur Mandant/in (1.leiblich / 2. adoptiert / 3.
I. Mandant/in Name / Geburtsname sämtliche Vornamen Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Anschrift / PLZ, Ort Telefon privat, mobil E-Mail Beruf Arbeitgeber monatliches Nettoeinkommen Bankverbindung II. Ehepartner/in
MehrGebrauchsanweisung 6 Einleitung 12. Was will dieses Buch? 12 «Kantönligeist» auch bei den Scheidungen 12 Die Revision des Eherechts 13
Inhaltsverzeichnis Gebrauchsanweisung 6 Einleitung 12 Was will dieses Buch? 12 «Kantönligeist» auch bei den Scheidungen 12 Die Revision des Eherechts 13 Übersicht 15 1. Trennung ab Besinnungspause 16 Trennung
MehrAufnahmebogen zur Ehescheidung
Aufnahmebogen zur Ehescheidung Hofer.Hoynatzky., Burgermühlstraße 1, 8536 Ihre Ehe ist gescheitert und Sie wollen geschieden werden. Zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens benötigen wir von Ihnen eine
MehrDie Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).
Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrA. Y. und X. heirateten am 17. Juni 2000 in Deutschland. Sie leben getrennt, wobei die Trennung frühestens am 21. Mai 2010 erfolgt ist.
482 BGE Schweizerisches Bundesgericht 70. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.s. X. gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_338/2013 vom 3. Oktober 2013 Art. 292 Abs. 1 ZPO; Wechsel
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrEs werden je Familienkonstellation die Besteuerung der Kinderalimente, der Kinderabzug sowie der anwendbare Tarif für Kanton und Bund dargestellt.
Familienkonstellationen 1. Ausgangslage Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG (http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation)
MehrBACH DR.KREBS ZAHN VALDFOGL
Aufnahmebogen Scheidung / Scheidung online I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: Sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Geburtsort: Ist es die erste Ehe? wenn nein wie oft bereits verheiratet gewesen? Staatsangehörigkeit:
MehrInhaltsverzeichnis. IV. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsübersicht... VII 1. Kapitel Scheidungsvoraussetzungen... 1 1. Einverständliche Scheidung... 2 II. Streitige Scheidung... 3 III. Scheidung wegen unzumutbarer H ärte...
MehrFormular zur Vorbereitung einer Scheidung
Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrVO Familienrecht SS 2016
VO Familienrecht SS 2016 Gliederung 14. 3. Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung 4. 4. Mangelhafte Ehe 11. 4. Persönliche Wirkungen der Ehe 18. 4. Ehegüterrecht 25. 4. Ehescheidung 2. 5. Scheidungsfolgen
MehrScheidungsberater für Frauen
Beck-Rechtsberater im dtv 50641 Scheidungsberater für Frauen Ihre Rechte und Ansprüche bei Trennung und Scheidung von Heike Dahmen-Lösche 2. Auflage Scheidungsberater für Frauen Dahmen-Lösche schnell und
MehrParlamentarische Initiative Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB
04.444 Parlamentarische Initiative Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 16. November 2007 Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte
MehrTenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)
FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
MehrFall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht
Fall 3 Verfahrensablauf, Beweisrecht Die Informatik AG hat für die Automobile AG ein neues Softwareprogramm im Wert von CHF 100'000.- entwickelt. Die Automobile AG behauptet, das Programm weise technische
MehrDie Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht (Art ZGB) Regula Rhiner. Zürcher Studien zum Privatrecht.
165 Zürcher Studien zum Privatrecht Herausgegeben im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich von H.C. von der Crone, P. Forstmoser, H. Honseil, C. Huguenin,W. Ott,W. Portmann,
MehrSchweizerische ZPO eine Einführung
Schweizerische ZPO eine Einführung Herbsttagung der VABB 6. November 2014, Aarau Rechtsanwalt Dominik Gasser Luginbühl Wernli + Partner, Bern Lehrbeauftragter an der Uni Luzern www.lwp-law.ch / dega@lwp-law.ch
MehrFachanwalt für Familienrecht Hans H. Sponheimer Wilhelmstraße Bad Kreuznach
O N L I N E - S C H E I D U N G Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen, Ihre Heiratsurkunde und die Vollmacht per Post an: Fachanwalt für Familienrecht Hans H. Sponheimer Wilhelmstraße 84-86 55543
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrInformationen zur Onlinescheidung
Informationen zur Onlinescheidung s c h e i d u n g ohne anwalt bzw. scheidung mit anwalt Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Scheidungsantrag ohne Rechtsanwalt einzureichen. In 114 Abs.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Autorenverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15
Vorwort... 5 Autorenverzeichnis... 6... 9 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 27 Kommentare... 27 Übrige Literatur... 32 Materialien... 44 Kommentar... 47 Schweizerische Zivilprozessordnung
MehrKeine Angst vor der Schlichtungsbehörde
Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Ein Merkblatt des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Liebe Mieterin, Lieber Mieter Die Schlichtungsbehörden 1 sind zuständig, Auseinandersetzungen bezüglich
MehrSWISS LEGISLATION. VIERTER TITEL Die Ehescheidung und die Ehetrennung ERSTER ABSCHNITT Die Scheidungsvoraussetzungen. Artikel 111
Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses SWISS LEGISLATION VIERTER TITEL Die Ehescheidung und die Ehetrennung ERSTER ABSCHNITT Die Scheidungsvoraussetzungen Artikel 111 1 Verlangen die
MehrG E M E I N D E N E U E N H O F. Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)
G E M E I N D E N E U E N H O F Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR) vom 1. Juli 2016 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 Grundsatz 3 Personenbezeichnung
MehrWas Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten.
Was Sie schon immer über Scheidungen wissen wollten, aber bisher nicht zu fragen wagten. lic. iur. Martina Hunziker, Rechtsanwältin und Notarin Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Basics zum Kindesunterhalt
MehrDas neue Schweizer Scheidungsrecht - Ausgewahlte Aspekte im Rechtsvergleich mit dem deutschen Scheidungsrecht
Band 6 Sabrina Poschke Das neue Schweizer Scheidungsrecht - Ausgewahlte Aspekte im Rechtsvergleich mit dem deutschen Scheidungsrecht Cesetzesreformverfahren, die wichtigsten Neuerungen, Besonderheiten
MehrNamensführung und gemeinsame elterliche Sorge
Namensführung und gemeinsame elterliche Sorge Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) 1 Inkrafttreten Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche
MehrInformationsblatt zum Scheidungsverfahren
A n w a l t s k a n z l e i H e i k o H e c h t & K o l l e g e n K a n z l e i f ü r S c h e i d u n g s r e c h t Informationsblatt zum Scheidungsverfahren I. Scheidungsvoraussetzungen - wann kann die
MehrDas vereinfachte Verfahren (ZPO ) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich
Das vereinfachte Verfahren (ZPO 243-247) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Obergericht des Kantons Zürich vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich Sachliche Zuständigkeit Kosten des vereinfachten Verfahrens
Mehr17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
Mehr