Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November , beschliesst: I Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches 2 wird wie folgt geändert: Art. 133 F. Kinder I. Elternrechte und -pflichten 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: 1. die elterliche Sorge; 2. die Obhut; 3. den persönlichen Verkehr; und 4. den Unterhaltsbeitrag. 2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit möglich, die Meinung des Kindes. 3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Art. 134 II. Änderung der Verhältnisse 1 Die Voraussetzungen für eine Änderung der Elternrechte und -pflichten bei Änderung der Verhältnisse richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. 2 Über umstrittene Änderungen des Unterhaltsbeitrages für ein minderjähriges Kind entscheidet das für die Änderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht. In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig. 1 BBl SR

2 3 Entscheidet das Gericht über eine Änderung des Unterhaltsbeitrages, so regelt es nötigenfalls auch die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr neu. 6. Änderung der Verhältnisse II. Kind unverheirateter Eltern Art. 179 Randtitel und Abs. 1 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. Art. 270a (neu) 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. 2 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gelten die Bestimmungen über den Namen des Kindes verheirateter Eltern sinngemäss. 3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 4 Änderungen bei der Zuweisung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Namensänderung. Art. 275 Abs. 2 2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr. A. Grundsätze Abis. Tod eines Elternteils Art Die elterliche Sorge dient vorrangig dem Wohl des Kindes. 2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. 3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde unter Wahrung der Interessen des Kindes über die Zuteilung der elterlichen Sorge. Art Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. 9116

3 2 Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung der Interessen des Kindes besser geeignet ist. Ater. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren Aquater. Anerkennung I. Gemeinsame Erklärung der Eltern Art Das Gericht, das über eine Scheidung befindet oder in einem anderen eherechtlichen Verfahren urteilt, überträgt einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung des Aufenthaltsorts und der Betreuung des Kindes beschränken, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. Art. 298a 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. 2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie: 1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und 2. sich über die Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhalt des Kindes verständigt haben. 3 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. 4 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. II. Entscheid der Kindesschutzbehörde Art. 298b (neu) 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. 2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung der Interessen des Kindes an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. 9117

4 3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts. 4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung der Interessen des Kindes besser geeignet ist. Aquinquies. Vaterschaftsklage Asexies. Stiefeltern Asepties. Pflegeeltern Art. 298c (neu) Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung der Interessen des Kindes an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Art. 299 Randtitel Art. 300 Randtitel Art. 301 Abs. 1 bis (neu) 1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: 1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; 2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. II. Bestimmung des Aufenthaltsortes III. Erziehung Art. 301a (neu) 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. 2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge durch den andern Elternteil hat. Art. 302 Randtitel 9118

5 IV. Religiöse Erziehung Art. 303 Randtitel Art. 309 Aufgehoben Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 12 Abs. 4 und 5 (neu) 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom... 3 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so können sich der Vater, die Mutter oder beide gemeinsam an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden, damit diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Artikel 298a und 298b. 5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung weniger als fünf Jahre zurückliegt. II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 SR 210; BBl

6 Anhang (Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni Art. 100 Abs. 2 Bst. c 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. 2. Bundesgesetz vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht Art. 63 Abs. 1 1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweizerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten. Art. 85 Abs. 4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. 4 SR SR SR SR

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