n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)

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1 Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl : n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29. Nov. 201 vom 19. Juni 2014 vom 2. Dez vom 4. März 2015 vom 16. März 2015 vom 17. März 2015 Zustimmung zum des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 201 1, beschliesst: Das Zivilgesetzbuch 2 wird wie folgt geändert: 1 BBl SR

2 Kommission e-parl :5-2 - A ter. Scheidung und andere eherechtliche Verfahren 1 n einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. b Abs. bis ) b Abs. bis ) b Abs. bis )

3 Kommission e-parl :5 - - Mehrheit Minderheit (Vischer Daniel, Nidegger, von Graffenried) Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, wird das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, im Sinne des Kindeswohles, prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. b Abs. ter ) b Abs. ter ) b Abs. ter ) (= streichen) (siehe auch Art. 298b Abs. ter ) Gemäss Ständerat b Abs. ter ) Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.. Entscheid der Kindesschutzbehörde 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen. 2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elter-

4 Kommission liche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. e-parl :5-4 - Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts.... Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. d Abs. ; Art. 04 Abs. 2 ZPO) bis Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. bis bis

5 Kommission e-parl :5-5 - Mehrheit Minderheit (Vischer Daniel, Nidegger, von Graffenried) Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge, wird die KESB die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, im Sinne des Kindeswohles, prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. (= streichen) Gemäss Ständerat Abs. 2 ter ) 4 st die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

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