Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?
|
|
- Alwin Baumann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein
2 I. Rechtslage in der Schweiz: Überblick 1. Verfassungsrecht 2. Spezialgesetzgebung 3. Privatrechtliche Normen II. Auswirkungen in der Praxis III. Bedarf nach zusätzlichen Rechtsinstrumenten? Das Beispiel des Behindertengleichstellungsrechts
3 1. Verfassungsrecht
4 Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierungsverbot Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
5 Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen ; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert. BGE 130 I 352, S. 357 E
6 2. Spezialgesetzgebung
7 Art. 261bis StGB Rassendiskriminierungsstrafnorm In Kraft seit 1. Januar 1995
8 Rassendiskriminierung 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 3 wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 4 wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
9 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG) In Kraft seit 1. Juli 1996
10 Das GlG in ein paar Worten Schutz von Frau und Mann vor Benachteiligungen im Erwerbsleben Verbot der direkten und indirekten Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes insbesondere bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Ausund Weiterbildung, Beförderung und Entlassung Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
11 Verpflichtet sind öffentliche und private Arbeitgeber Rechtsansprüche der betroffenen Person im Falle einer Diskriminierung (Verbot, Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Entschädigung) Besondere Verfahrensinstrumente Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann
12 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) In Kraft seit 1. Januar 2004
13 Breiter Geltungsbereich (öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen, öffentlicher Verkehr, öffentlich zugängliche Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsverhältnisse des Bundes) Verbot der direkten und indirekten Benachteiligungen Diskriminierungsverbot Rechtsansprüche der Betroffenen (je nach Geltungsbereich anders) Unentgeltlichkeit des Verfahrens Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
14 Verpflichtungen für Private Bauten und Anlagen: Bei Neuerstellung oder Renovation Öffentlich zugängliche Dienstleistungen Öffentlicher Verkehr (erfasst werden z.b. auch die Nebenbetriebe eines Bahnhofs, wie Kiosk, Bäckerei, etc.)
15 Unterschiedlicher Schutz je nachdem, wer Dienstleistungsanbieter ist Dienstleistungen des Staates, des öffentlichen Verkehrs oder anderer konzessionierten Unternehmungen Dienstleistungen Privater Schutz vor jeder Benachteiligung Recht auf Beseitigung der Benachteiligung Schutz nur vor Diskriminierungen Recht auf eine Entschädigung Bsp.: Website Bsp.: Restaurantverbot
16 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) In Kraft seit 1. Januar 2007
17 3. Privatrechtliche Normen - Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz) - Art. 328 OR (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber) - Art. 336 OR (Kündigungsschutz)
18 II. Auswirkungen in der Praxis
19 III. Bedarf nach zusätzlichen Rechtsinstrumenten?
20 Schutz vor Diskriminierungen unter Privaten Internationale Verpflichtungen - Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1994) - Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1997) - [UNO Behindertenkonvention]
21 Parlamentarische Initiative (23. März 2007) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz «Es sei ein Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.»
22 Analyse für das Behindertengleichstellungsrecht Hauptlücken: Dienstleistungen Privater, Erwerbsleben. Lösung dieser Probleme mit den bestehenden Instrumente des Privatrechts?
23 Beispiele aus der Praxis Kein Zugang zum Restaurant für Rollstuhlfahrerin aus Sicherheitsgründen Keine Stelle als Verkäufer für sehbehinderter Mann Verweigerung des Abschlusses einer Privatversicherung wegen der Behinderung
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrDiskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Art. GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte
MehrPa.Iv. Reynard , Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Vernehmlassung
Nationalrat Kommission für Rechtsfragen Per Mail: david.steiner@bj.admin.ch Bern, 9. Oktober 2017 Pa.Iv. Reynard 13.407, Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Vernehmlassung
MehrBehindertengleichstellung. auf kantonaler Ebene
Behindertengleichstellung auf kantonaler Ebene KABO Arbeitsgruppe Behindertengleichstellung A arau, 2 6. A ugust 2 0 1 4 Dr.iur. I r i s G l o c k e n g i e s s e r, Égalité Handicap Was bedeutet der Begriff
MehrJugendsession September 2011
Jugendsession 2011 1. 4. September 2011 > Dossier Rassismus / Diskriminierung von Minderheiten September 2011 Florian Jakob, Saara Strang Seite 2 von 11 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis... 3 2
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
MehrFairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Rekrutierung sicherstellen?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Fairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
MehrDie rechtlichen Grundlagen
Fachtagung «Hörbehinderten- gerechtes Bauen» Die rechtlichen Grundlagen Referen8n: Rechtsanwäl8n Nadja Herz Normenordnung CH Bundesverfassung BehiG SIA Norm 500 Weitere Normen Kantonales Recht Kantonales
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrInformationen für Lehrerinnen und Lehrer zum Besuch des Lohnmobils mit Schülerinnen und Schüler der Berufschulen
Informationen für Lehrerinnen und Lehrer zum Besuch des Lohnmobils mit Schülerinnen und Schüler der Berufschulen 1. Material pro Person Stift, Schreibunterlage und drei Arbeitsblätter, eventuell transparente
MehrRecht gegen rassistische Diskriminierung
Recht gegen rassistische Diskriminierung Orientierungshilfe für den Alltag Schulung im Auftrag von: Fachstelle Integration Kanton Bern 1 Rechtsratgeber Rassistische Diskriminierung Zweck: Handbuch für
MehrStaatliche Politik in den Bereichen Gender und Behinderung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Staatliche Politik in den Bereichen Gender und Behinderung Einige Denkansätze INSOS-Kongress Montreux
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 22. Februar 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 18. April 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 3. Öff. Frieden 1 Korrigendum: Verjährung Keine strafrechtliche Verfolgung der Architekten und Bauleiter. Vgl. Franz Riklin,
MehrPublikationen von Tarek Naguib (chronologisch)
Publikationen von Tarek Naguib (chronologisch) Abkürzungen: AP = Auftragspublikation, SP = Selbständige Publikation Wissenschaftliche Beiträge Stiefkindadoption in eingetragener Partnerschaft. In: Push-Service
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrWorkshop behindertengerechtes Bauen
Workshop behindertengerechtes Bauen Rechtliche Rahmenbedingungen 1 AGENDA 1. Rechtliche Grundlagen 2. Das Diskriminierungsverbot und seine Auswirkungen 3. Das BehiG 3.1 Erfasste Bauten und Anlagen 3.2
MehrAnti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009
Anti-Diskriminierung - Fremdenfeindlichkeit Ulrike Davy Weingarten 2009 Titel Untertitel Universal Declaration of H.R. Article 1 All human beings are born free and equal in dignity..... International Convention
MehrAntidiskriminierungsrecht in Deutschland. (c) Laura Wallner, M.A., Universität Würzburg, GSiK
Antidiskriminierungsrecht in Deutschland Antidiskriminierungsrecht Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Europäische Menschenrechtskonvention Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3: (1)
MehrBehinderten-Gleichstellung auf kantonaler Ebene. 1. Ausgangslage. 2. Gleichstellung
www.kaboag.ch Behinderten-Gleichstellung auf kantonaler Ebene 1. Ausgangslage 1.1 Menschen mit Behinderungen in der Schweiz Dies lässt sich schwer sagen, weil Behinderung nicht einfach erklärbar ist und
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrBundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - Rechtliche Aspekte der Barrierefreiheit - Mag. a Birgit Lanner, 14. Oktober
MehrDas Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz
Das Recht eine Orientierung im Diskriminierungsschutz MINTEGRA-Tagung vom 7. Oktober 2015, Buchs (SG) Tarek Naguib, nagu@zhaw.ch Intro Was sehen Sie? Vorurteile, die auf Stereotypen beruhen Was hören Sie?
MehrDiskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung
MehrFairplay beim Fairpay
Fairplay beim Fairpay Angeboten von der INCON Unternehmensberatung, St. Gallen Aktuell streiten sich die Sozialpartner über die Existenz und die Messbarkeit von Lohndiskriminierung und die Möglichkeiten
MehrNach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters
MehrThema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz
Nr. 29 Info-Brief der Landes-Stelle für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz 2 Warum ist Gleichbehandlung für Sie wichtig? Behinderte
Mehr«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»
November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel
MehrLohngerechtigkeit unerreichbare Vision?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Claudio Marti, Fachbereich Recht Eidgenössisches Büro für die
MehrWas tun bei Diskriminierung?
Was tun bei Diskriminierung? Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt? Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis Mag.a Birgit Gutschlhofer, Mag. a Ulrike Salinger Was ist Diskriminierung?
MehrHessen: vielfältig und diskriminierungsfrei
Hessen: vielfältig und diskriminierungsfrei Grußwort Sehr geehrte Interessierte, Vielfalt schätzen das ist unser Grundsatz. Deshalb will die Hessische Landesregierung das Bewusstsein der Bevölkerung für
MehrDefinition der Schlüsselbegriffe
Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff
MehrAn das Bundeskanzleramt V Verfassungsdienst per Email: v@bka.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, am 8. Juni 2017 Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer
MehrEs ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern!
Rechte der Frauen in Deutschland Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Deutsches Recht Grundgesetz: Artikel 3: Alle Menschen sind vor
MehrDas neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann
MehrRechtliche Mittel gegen Diskriminierung
Rechtliche Mittel gegen Diskriminierung Jobcoaching Fachtage 2015 11. November, 2015 Volker Frey, Klagsverband Recht und Diversität Aussehen Behinderung Bildung Alter Familiärer Hintergrund Religion und
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrFür Vielfalt und Chancengleichheit
Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrDiskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.
Diskriminiert, weil sie Kinder sind Beitrag zur Ringvorlesung Von Generation zu Generation an der Hochschule Magdeburg-Stendal am 6.12.2011 Manfred Liebel Internationale Akademie (INA) an der Freien Universität
MehrDiskriminierung Was ist das?
Diskriminierung Was ist das? Barcamp Antidiskriminierung 30.03.2013 in Chemnitz @kattenevare 1 Übersicht - Was ist Diskriminierung? - Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz und Beispiele - Was verstehen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrKunert Wellpappe. Unternehmenskodex
Kunert Wellpappe Unternehmenskodex Inhalt I Allgemeine Regelungen 3 1.1 Geltungsbereich 1.2 Gesetzte, Normen und ethische Verhaltensweisen 1.3 Geschäftspartner, Behörden und Verbraucher 1.4 Geschäftsgeheimnisse
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)
MehrVielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit. Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015
Vielfalt anerkennen Teilhabe und Gerechtigkeit Tagung der PH an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Aarau 14. Nov. 2015 Workshop 1: Kinderrechte und deren Bedeutung im Schulalltag Recht Moral Recht Von
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrBundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 151.3 vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung
MehrBundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) 151.3 vom 13. Dezember 2002 (Stand am 1. Juli 2016) Die Bundesversammlung
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,
MehrDas Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht
Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A
MehrBegleitung von Menschen mit Behinderung durch Assistenz- oder Blindenführhunde
Merkblatt Begleitung von Menschen mit Behinderung durch Assistenz- oder Blindenführhunde Rat und Fachstelle Égalité Handicap Dieses Merkblatt beschäftigt sich mit den Problemen von Menschen mit Behinderung
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz
MehrHerausforderndes Verhalten bei Menschen mit komplexer Behinderung
Fachtagung Stiftung Leben Pur Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit komplexer Behinderung Rechtliche Fragen und Grundlagen lic. iur. Raphael Krawietz, LL.M. CAS MedLaw UZH lic. iur. Saskia Oberholzer-Wernli
MehrENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 4. Juni 2000 (04.06) (OR. FR) CHARTE 4333/00 CONVENT 36 VERMERK DES PRÄSIDIUMS Betrifft: Entwurf
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
MehrAGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Beratungspraxis
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Beratungspraxis Referentin: Kerstin Kühn Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin; kerstin.kuehn@tbb-berlin.de Gliederung Vorstellung des ADNB des TBB 3 Ebenen
MehrKultureinrichtungen und Diversität Vielfalt - das Erfolgsmodell?
Kultureinrichtungen und Diversität Vielfalt - das Erfolgsmodell? Referentin: Nurten Karakaş Wolfenbüttel 21. / 22.10.2015 ZENTRUM FÜR BILDUNGSINTEGRATION DIVERSITY UND DEMOKRATIE IN MIGRATIONSGESELLSCHAFTEN
MehrDas Diskriminierungs- Quiz
Das Diskriminierungs- Quiz 1 von 6 Europäern musste in den letzten 12 Monaten Diskriminierung erleiden* Wie viele kennen Sie? * Eurobarometer-Umfrage 296 zu Diskriminierung in der Europäischen Union -
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de
MehrPraxiszentrum. Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige. Iim Wintersemester / Sommersemester 2015.
Praxiszentrum Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige Iim Wintersemester 2014-15 / Sommersemester 2015 Heidrun Stenzel Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Fachhochschule Köln
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrBUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN
BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN Maßnahmenpaket BGBl. Nr. I 82/2005 (in Kraft seit 1.1.2006) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen-Bundesbehindertengleichstellungsgesetz
MehrÜbersicht über die Praxis zu Art. 261 bis StGB ( Rassendiskriminierung ) Im Auftrag der Eidg. Kommission gegen Rassismus November 1998
Andreas Rieder Übersicht über die Praxis zu Art. 261 bis StGB ( Rassendiskriminierung ) Im Auftrag der Eidg. Kommission gegen Rassismus November 1998 Art. 261 bis StGB Rassendiskriminierung Wer öffentlich
MehrDiskriminierung im Engagement erkennen
Diskriminierung im Engagement erkennen Sera Choi Projektkoordinatorin Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände Deutsches Institut für Menschenrechte Was ist Diskriminierung? Diskriminierung
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion
MehrGrenzen setzen. Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?
Grenzen setzen Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz? Sie fühlen sich sexuell belästigt? Damit sind Sie nicht allein. In einer Studie zum Thema Gewalt gegen Frauen der EU-Grundrechteagentur
MehrRA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten
MehrRechte von Menschen mit Behinderungen
11. November 2017 Rechte von Menschen mit Behinderungen Wilfried Marxer LBV-Veranstaltung Gemeindesaal Eschen Vorbemerkung Der Foliensatz basiert auf der Studie «Rechte von Menschen mit Behinderungen in
MehrEuroparechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes
Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische
MehrDas AGG zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de)
Das AGG zwischen Wunsch und Wirklichkeit Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de) Überblick 1. Gleichbehandlung als Versprechen 2. Realität der Diskriminierung 3. Zwischen
MehrInhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG
K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil
MehrDiskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung
MehrInput: Diskriminierung erkennen und handeln!
Input: Diskriminierung erkennen und handeln! 30. Oktober 2010 Antidiskriminierungsworkshop des Bremer Rates für Integration Referentin: Inga Schwarz, basis & woge e.v. Diskriminierung ist Alltagserfahrung
MehrBenachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf
I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610
MehrGleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte
Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes Heike Fritzsche, Antidiskriminierungsstelle des Bundes 16. November 2017, Leipzig Themen Antidiskriminierungsstelle
MehrInstrumente gegen Diskriminierung im schweizerischen Recht - ein Überblick
Instrumente gegen Diskriminierung im schweizerischen Recht - ein Überblick Christina Hausammann, humanrights.ch/mers Im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
MehrALLGEMEINES MEDIENRECHT Rechtsquellen
Rechtsquellen - BEILAGE Prof. Franz Riklin ALLGEMEINES MEDIENRECHT Rechtsquellen Medienstaatsrecht Art. 6 BV Meinungs- und Informationsfreiheit Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist Gewährleistet.
MehrEinführung in die Grundrechtsthematik
Einführung in die Grundrechtsthematik Walter Kälin FACHTAGUNG INTEGRATION UND GLEICHSTELLUNG 10. November 2015 I. Ausgangspunkt: Menschliche Grundbedürfnisse 2 II. Grundrechte Begriff: Grundrechte / Menschenrechte
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrWir verändern. Beratungs- und Koordinierungsstelle Für Frauen und Mädchen mit Behinderung
Beratungs- und Koordinierungsstelle Für Frauen und Mädchen mit Behinderung Ein Projekt des PARITÄTISCHEN Sachsen-Anhalt, finanziell unterstützt von AKTION Mensch e.v. 5 Jahre 2004 bis 2009 Koordinatorin:
MehrFrei von Furcht in Deutschland leben - kein Platz für Rechtsextremismus
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage
MehrTeilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext
Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext Einführung rechtliche Grundlagen 1 Ausgangslage Nutzung
MehrMobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich
Mobbing: Tragfähiger Rechtsbegriff oder Fata Morgana? 24. Juni 2013 - JuristInnen-Treff Kanton und Stadt Zürich Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano
MehrDas Gebäude der Kinderrechte
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention: Schutz (Protection) Diskriminierungsverbot (Artikel 2, Abs. 1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem
MehrGleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK
Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK PH Bern Bern, 12.11.2015 Dr.iur. Iris Glockengiesser, Integration Handicap UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen
MehrRechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011
Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht
MehrRichtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)
Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung vom 24.05.2017 (Amtl. Bekanntmachung 08/2017) Aufgrund 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrBAV OFT UFT FOT. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Bundesamt für Verkehr BAV
Eine zeitgemässe Gesellschaft ist unter anderem auch eine alters- sowie behindertengerechte Gesellschaft. Ein zeitgemässer öv soll somit unter anderem auch den Bedürfnissen der Menschen mit Beeinträchtigungen
MehrDiskriminierungserfahrungen in Deutschland. Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! 27. April 2017 / Heike Fritzsche, Referentin Forschung und Grundsatz
Diskriminierungserfahrungen in Deutschland Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! 27. April 2017 / Heike Fritzsche, Referentin Forschung und Grundsatz Seite 2 Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
MehrMobbing am Arbeitsplatz
Jura Cornelia Verdianz Mobbing am Arbeitsplatz Studienarbeit Mobbing am Arbeitsplatz Was wird unter Mobbing am Arbeitsplatz verstanden? Heinz Leymann definiert Mobbing als eine konfliktbelastete Kommunikation
MehrNicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria
Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Mehr