Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?

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1 Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein

2 I. Rechtslage in der Schweiz: Überblick 1. Verfassungsrecht 2. Spezialgesetzgebung 3. Privatrechtliche Normen II. Auswirkungen in der Praxis III. Bedarf nach zusätzlichen Rechtsinstrumenten? Das Beispiel des Behindertengleichstellungsrechts

3 1. Verfassungsrecht

4 Art. 8 Abs. 2 BV Diskriminierungsverbot Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

5 Diskriminierungsträchtige Ungleichbehandlungen sind qualifiziert zu rechtfertigen ; sie dürfen nicht einfach an das Unterscheidungsmerkmal, mithin die Eigenschaft, anknüpfen, welche die diskriminierte Gruppe definiert. BGE 130 I 352, S. 357 E

6 2. Spezialgesetzgebung

7 Art. 261bis StGB Rassendiskriminierungsstrafnorm In Kraft seit 1. Januar 1995

8 Rassendiskriminierung 1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 2 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, 3 wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, 4 wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, 5 wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG) In Kraft seit 1. Juli 1996

10 Das GlG in ein paar Worten Schutz von Frau und Mann vor Benachteiligungen im Erwerbsleben Verbot der direkten und indirekten Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes insbesondere bei der Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Ausund Weiterbildung, Beförderung und Entlassung Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

11 Verpflichtet sind öffentliche und private Arbeitgeber Rechtsansprüche der betroffenen Person im Falle einer Diskriminierung (Verbot, Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Entschädigung) Besondere Verfahrensinstrumente Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

12 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) In Kraft seit 1. Januar 2004

13 Breiter Geltungsbereich (öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohnbauten und Bauten mit Arbeitsplätzen, öffentlicher Verkehr, öffentlich zugängliche Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsverhältnisse des Bundes) Verbot der direkten und indirekten Benachteiligungen Diskriminierungsverbot Rechtsansprüche der Betroffenen (je nach Geltungsbereich anders) Unentgeltlichkeit des Verfahrens Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

14 Verpflichtungen für Private Bauten und Anlagen: Bei Neuerstellung oder Renovation Öffentlich zugängliche Dienstleistungen Öffentlicher Verkehr (erfasst werden z.b. auch die Nebenbetriebe eines Bahnhofs, wie Kiosk, Bäckerei, etc.)

15 Unterschiedlicher Schutz je nachdem, wer Dienstleistungsanbieter ist Dienstleistungen des Staates, des öffentlichen Verkehrs oder anderer konzessionierten Unternehmungen Dienstleistungen Privater Schutz vor jeder Benachteiligung Recht auf Beseitigung der Benachteiligung Schutz nur vor Diskriminierungen Recht auf eine Entschädigung Bsp.: Website Bsp.: Restaurantverbot

16 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) In Kraft seit 1. Januar 2007

17 3. Privatrechtliche Normen - Art. 28 ZGB (zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz) - Art. 328 OR (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber) - Art. 336 OR (Kündigungsschutz)

18 II. Auswirkungen in der Praxis

19 III. Bedarf nach zusätzlichen Rechtsinstrumenten?

20 Schutz vor Diskriminierungen unter Privaten Internationale Verpflichtungen - Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1994) - Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1997) - [UNO Behindertenkonvention]

21 Parlamentarische Initiative (23. März 2007) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz «Es sei ein Gleichbehandlungsgesetz zu erlassen. Dieses soll mit den dafür geeigneten rechtlichen Instrumenten die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, wegen der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.»

22 Analyse für das Behindertengleichstellungsrecht Hauptlücken: Dienstleistungen Privater, Erwerbsleben. Lösung dieser Probleme mit den bestehenden Instrumente des Privatrechts?

23 Beispiele aus der Praxis Kein Zugang zum Restaurant für Rollstuhlfahrerin aus Sicherheitsgründen Keine Stelle als Verkäufer für sehbehinderter Mann Verweigerung des Abschlusses einer Privatversicherung wegen der Behinderung

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