Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK
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- Sven Haupt
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1 Gleichstellung von Menschen mit Behinderung UNO-Behindertenrechtskonvention BRK PH Bern Bern, Dr.iur. Iris Glockengiesser, Integration Handicap
2 UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kurz: Behindertenrechtskonvention (BRK)
3 Entstehung der BRK Innerhalb von 4 Jahren in enger Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderung und ihren Vertretern erarbeitet. Durch die UNO Generalversammlung am 13. Dezember 2006 verabschiedet. In Kraft getreten am 3. Mai Unterzeichnungen / 159 Ratifizierungen (Stand ). Darunter alle Nachbarstaaten der Schweiz sowie die Europäische Union. Die BRK ist am 15. Mai 2014 in der Schweiz in Kraft getreten und Teil des schweizerischen Rechts geworden.
4 Wieso eine spezifische Konvention? Präambel UNO Konvention (Auszug) Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen;
5 Überblick über die BRK Präambel (nicht verbindliche Einleitung) 50 Bestimmungen, welche wirtschaftliche Rechte (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale Rechte (Bsp.: Recht auf Bildung), kulturelle Rechte (Bsp.: Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben) sowie bürgerliche und politische Rechte (Bsp.: Recht auf Leben, Abstimmungsrecht) und Verfahrensbestimmungen beinhalten.
6 Überblick über die BRK Fakultativprotokoll Ermöglicht es Menschen mit Behinderung, die Verletzung eines BRK Rechts dem BRK-Ausschuss mitzuteilen (Individualbeschwerde). Stand : 92 Unterschriften / 88 Ratifikationen. Eine Ratifikation des Fakultativprotokolls ist für die Schweiz derzeit nicht geplant. Bei Vertragsverletzungen durch die Schweiz ist es nicht möglich mittels Individualbeschwerde an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gelangen.
7 Und wieso auch in der Schweiz? Die Schweiz verfügt bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderung. Diese sind aber lückenhaft, fragmentiert und unübersichtlich. Sie werden zudem in allen Bereichen nur zögerlich umgesetzt. Die BRK wird zur Folge haben, dass das bestehende Schweizer Recht überprüft und nach besseren Lösungen zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderung gesucht werden muss. Die BRK wird die Rechte von Menschen mit Behinderung in der Schweiz verdeutlichen und verstärken.
8 Behinderung?
9 Was bedeutet der Begriff Behinderung? Art. 2 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG): In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben."
10 Was bedeutet der Begriff Behinderung? Art. 1 Abs. 2 UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK): Der Begriff Menschen mit Behinderung umfasst Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen, die sie im Zusammenwirken mit verschiedenen Barrieren daran hindern können, gleichberechtigt mit anderen uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzunehmen.
11 Im Behindertengleichstellungsrecht gilt eine Person als behindert, wenn sie in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt ist und die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat. Treffen diese Voraussetzungen auf einen Menschen zu, so stehen ihm Rechtsansprüche aus dem Behindertengleichstellungsrecht zu.
12 Der Begriff der Behinderung im Gleichstellungsrecht unterscheidet sich von jenem des IV-Rechts. Der Bezug einer IV-Leistung ist keine Voraussetzung, um Rechtsansprüche aus dem Behindertengleichstellungsrecht auszulösen.
13 Für die Schule bedeutet dies konkret Voraussetzung Dauer: Im Bereich der Schule kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beeinträchtigung zumindest über ein Schuljahr erstrecken sollte. Voraussetzung Beeinträchtigung elementarer Aspekte der Lebensführung: Bildung ist zweifelsohne ein elementarer Aspekt der Lebensführung. Für Kinder und Jugendliche während der Schulzeit bedeutete dies, dass sowohl schwerwiegende Einschränkungen im schulischen Können wie auch in der sozialen Interaktion als Behinderung im Sinne des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechts gelten.
14 Recht auf Bildung
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16 Nichtdiskriminierung in der Bildung im schweizerischen Recht Bundesverfassung (BV) Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 BV aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gilt für Bund, Kantone und Gemeinden Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht in Art. 19 ivm 62 BV Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Verbot der Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Ausund Weiterbildung in Art. 2 Abs. 5 BehiG für Angebote des Bundes; auch relevant für kantonale Angebote Besondere Bestimmung für die Kantone im Bereich der Grundschule in Art. 20 BehiG Verbot der Diskriminierung durch private Bildungsinstitutionen in Art. 6 BehiG (tw. schwächerer Schutz!)
17 Nichtdiskriminierung in der Bildung im schweizerischen Recht Kantonale (Schul-)gesetze im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben; Grundschule, weiterführende Schulen, Hochschulen etc. Spezialgesetze wie für die Berufsbildung (BBG) etc. Konkordate, wie das Sonderpädagogikkonkordat Rechtsprechung
18 Nichtdiskriminierung in der Bildung im schweizerischen Recht Wichtigsten Grundsätze: Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in der Bildung (Unterschiede je nach Anbieter der Bildung) Integration vor Separation Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich(Unterschiede je nach Anbieter der Bildung)
19 Art. 24 BRK
20 Vergleich zentraler Aspekte zwischen Art. 24 BRK und dem schweizerischen Behindertengleichstellungsrecht
21 Angemessene Vorkehrungen und programmatischer Charakter Art. 2 angemessene Vorkehrungen ( ) notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen oder ausüben können; Art. 4 Abs. 2 programmatischer Charakter ( ) unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.
22 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 1 BRK Pflicht der Staaten ein inklusives Bildungssystem aufzubauen, das für den Einzelnen ein ausreichendes Angebot zur Verfügung stellt: Availability = ausreichende Anzahl Accessibility = ohne Diskriminierung, physische und wirtschaftliche Zugänglichkeit Acceptability = Qualitätsstandard Adaptability = anpassungsfähig an sich ändernde gesellschaftliche Umstände Schweiz Verbot der Diskriminierung Vorrang der integrativen Schulung vor der separativen Schulung Kantone haben für einen Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offen stehen, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich sein, sowie staatlicher Leitung oder Aufsicht unterstehen muss.
23 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 1 BRK Schweiz Ziel: Entfaltung der menschlichen Möglichkeiten, Bewusstsein der Menschenwürde, Selbstwertgefühl Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der menschlichen Vielfalt Entfaltung von Persönlichkeit, Begabungen und Kreativität von Menschen mit Behinderung Befähigung zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft von Menschen mit Behinderung ausreichender Unterricht Ausbildung, welche für den Einzelnen angemessen und geeignet ist und dem Anspruch genügen muss, die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten = qualitative Kriterien, welche laufend an gewandelte Verhältnisse anzupassen sind entsprechend den individuellen Fähigkeiten und der Persönlichkeitsentwicklung
24 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 2 BRK Schweiz Kein Ausschluss vom allgemeinen Bildungssystem bzw. vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht sowie weiterführenden Schulen Gleichberechtigter Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen Leistung notwendiger Unterstützung Individuelle angepasste Unterstützungsmassnahmen für bestmögliche schulische und soziale Entwicklung Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen Grundschulunterricht erfasst Primarschule bis Sek I Anspruch auf Sonderschulunterricht gewährleistet bis zum 20. Lebensjahr Vorrang der Integration vor der separativen Schulung Anspruch auf Nachteilsausgleich Unterstützungsmassnahmen durch IV
25 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 3 BRK Schweiz Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen z.b. Braille, Gebärdensprache Lernen von Kommunikationstechniken für artikulations- oder wahrnehmungsbehinderte Kinder und Jugendliche (BV und BehiG) und ihnen besonders nahestehende Personen (BehiG) Unterstützungsmassnahmen durch IV
26 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 4 BRK Schweiz Ausbildung, Anstellung und Weiterbildung von qualifiziertem Lehrpersonal, einschliesslich solches mit Behinderung Verpflichtung der Kantone für ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen umfasst implizit auch die Anstellung sowie Aus- und Weiterbildung qualifizierten Lehrpersonals Sonderpädagogikkonkordat
27 Recht auf (Grundschul-) Bildung Art. 24 Abs. 5 BRK Schweiz Verbot der Diskriminierung und Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen mittels angemessener Vorkehrungen Verbot der Benachteiligung bei der Inanspruchnahmen von Aus-und Weiterbildung gilt für alle Bildungsstufen an öffentlichen Institutionen; für die Grundschule auch für Privatschulen Berufsbildungsgesetzgebung, HFKG
28 Zentrale Aspekte des Rechts auf Bildung der BRK Recht auf (Grundschul-)Bildung Verbot der Diskriminierung auf allen Bildungsstufen Pflicht zum Aufbau eines inklusiven Bildungssystems Erlernen von Kenntnissen im Kommunikationstechniken und lebenspraktischen Fertigkeiten Ausbildung des Lehrpersonals Gleichberechtigter Zugang zu Hochschule, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen
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30 inklusiv integrativ Das integrative Bildungssystem zielt auf die individuelle Integration des Einzelnen. Die Integration verlangt die Anpassungsleistung vom Menschen mit Behinderung, damit dieser in das System (zurück-)integriert werden kann. Vgl. Stellungnahme des Monitoringausschusses, Juni 2010
31 inklusiv integrativ Ein inklusives Bildungssystem bedingt eine strukturelle Anpassung des Systems ausgerichtet auf die Diversität aller Beteiligten. D.h. das Bildungssystem wird in die Verantwortung genommen und muss eine Anpassungsleistung vollbringen und sich am Bedarf des Individuums ausrichten. Vgl. Stellungnahme des Monitoringausschusses, Juni 2010
32 Inklusive Bildung Inklusive Bildung ist mehr als nur die Aufnahme von Menschen mit Behinderung in Bildungsinstitutionen. Menschen mit Behinderung müssen sich willkommen und geachtet fühlen - ihnen muss Wertschätzung entgegengebracht werden. Vielfalt muss als Chance für den Lernprozess angenommen werden. Bildungsinstitutionen etc. müssen ein Umfeld schaffen, in dem ein Höchstmass an Bildungsfortschritt und sozialer Entwicklung möglich ist. Vgl. Information der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung vom (A/HRC/25/29), 2014.
33 Empfohlene Massnahmen für ein inklusives Bildungssystem Rechtliche und politische Rahmenbedingungen müssen unter umfassender Mitwirkung aller Beteiligten verändert werden. Zweigleisige Verwirklichung: Kurzfristig: Vermeidung der Diskriminierung von SuS mit Behinderung in der Regelschule, indem das Recht auf Bildung durch angemessenen Vorkehrungen bekräftigt wird. Langfristig: Systemveränderung, die schrittweise erfolgen muss und einen Transformationsplan zur Bekämpfung von Ausgrenzung und Segregation erfordert. UNO Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung (2007); zitiert nach Kälin et al., Mögliche Konsequenzen einer Ratifizierung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bern 2008, S. 89. / Information der Monitoring-Stelle zur UN Behindertenrechtskonvention, Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung vom (A/HRC/25/29), 2014.
34 Empfohlene Massnahmen für ein inklusives Bildungssystem Anpassung der gesetzlichen Grundlagen. Bündelung der Verwaltungszuständigkeiten in der Bildung für Personen mit und ohne Behinderung. Aufbau eines einheitlichen Schulsystems für Personen in einer bestimmten Region. Integration des Sonderschulangebots und anderer separierender Angebote in die Regelschule Förderung des Übergangs von Sonder- in Regelschule. Nutzung bewährter Verfahrensweise der integrativen Schulung als Ausgangspunkt für den Aufbau inklusiver Bildungssysteme. UNO Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung (2007); zitiert nach Kälin et al., Mögliche Konsequenzen einer Ratifizierung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bern 2008, S. 89. / Information der Monitoring-Stelle zur UN Behindertenrechtskonvention, Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung vom (A/HRC/25/29), 2014.
35 Empfohlene Massnahmen für ein inklusives Bildungssystem Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals. Aus- und Weiterbildung der Schulverwaltungsbehörden. Anpassung der Rahmenbedingungen, z.b. Klassengrösse, Zugänglichkeit der Gebäude/Räume, Hilfsmittel, Verbesserung von Testmethoden. Aufbau eines inklusiven Vorschulbetreuungssystems. UNO Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung (2007); zitiert nach Kälin et al., Mögliche Konsequenzen einer Ratifizierung der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bern 2008, S. 89. / Information der Monitoring-Stelle zur UN Behindertenrechtskonvention, Thematische Studie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte zum Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung vom (A/HRC/25/29), 2014.
36 Deutsche UNESCO-Kommission Inklusion: Leitlinien für die Bildungspolitik (2014) blikationsverzeichnis/inklusion-leitlinien-fuer-diebildungspolitik-2014.html
37 Bei Fragen: oder tel: fax: oder Integration Handicap Mühlemattstrasse 14a 3007 Bern
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