UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen

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1 UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen Elke Herrmann Behindertenpolitische Sprecherin Dr. Tobias Peter Parlamentarischer Berater für Bildung und Wissenschaft Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden 1/6

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3 UN-Behinderrechtskonvention umsetzen Voraussetzungen für umfassende schulische Inklusion schaffen Zusammenfassung: Über zwei Drittel der Eltern in Deutschland wünschen sich laut der neuesten Umfrage der Bertelsmann-Stiftung, dass behinderte und nicht-behinderte Kinder zusammen lernen. Mit 7,8 Prozent weist Sachsen einen der höchsten Anteile von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder Sprachstörungen, Lernschwächen, Verhaltensbesonderheiten oder anderen besonderen Bedürfnissen auf. Während in Bremen nahezu jedes zweite Kind mit sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinbildenden Regelschulen lernt (in Schleswig- Holstein und Berlin sind es immerhin ein Drittel), müssen neun von zehn dieser Kinder in Sachsen auf die Förderschule. Die Entscheidung, ob ein Schüler die Förderschule besucht oder nicht, treffen nicht die Eltern, sondern die Bildungsagentur. Ihre Perspektiven dort sind schlecht: über 80 Prozent der Förderschüler erhalten keinen Abschluss sie sind die Verlierer des sächsischen Bildungssystems. Dort wo Schüler in Regelschulen integriert werden, fehlt es oft an den notwendigen Unterstützungsmaßnahmen. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die unterzeichnenden Staaten unmissverständlich, dass das Schulsystem das Recht aller Schüler mit Behinderungen auf den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gewährleisten muss. Demzufolge sollen nicht mehr die Förderschulen, sondern allgemein bildende Schulen der reguläre Förderort von behinderten Schülerinnen und Schülern sein. Jeder der die Realität kennt, weiß, dass in Sachsen das Recht auf inklusive Bildung nur in Ausnahmefällen eingelöst wird. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ihren Eltern stellen sich derzeit kaum überwindbare Hürden in den Weg. Zugleich sperrt sich Sachsen in der Kultusministerkonferenz als einziges Land gegenüber gemeinsamen Vereinbarungen für ein inklusives Schulsystem. Sachsen muss sich auf den Weg zu einem inklusiven Bildungssystem machen. Die Förderschulen müssen schrittweise aufgelöst werden. Die sonderpädagogische Förderung muss an den Regelschulen erfolgen. Die Eltern bekommen das Entscheidungsrecht über den Schulbesuch. 1. Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention? Vor dem Hintergrund der auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) steht Sachsen vor großen Herausforderungen. Das Übereinkommen stellt einen Meilenstein in der Behinderten- und in der Rechtspolitik dar. Denn mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, eine andere Denkweise im Umgang mit Menschen mit Behinderungen zu entwickeln: Vorurteile müssen abgebaut werden, Gesetze, Verwaltungsverfahren und Einstellungen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen müssen geändert werden. Die Konvention sichert das Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine umfassende Teilhabe in allen Lebensbereichen. Ein besonderer Handlungsbedarf besteht dabei im Bildungsbereich. 3/6

4 2. Was bedeutet die UN-Behindertenrechtskonvention für den Bildungsbereich? Im Artikel 24 Abs. 1 UN-BRK heißt es: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Weiter müssen laut Artikel 24 Abs. 2 UN-BRK die Vertragsstaaten bei der Verwirklichung dieses Rechts sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungswesen ausgeschlossen werden, sondern gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. Die Konvention schreibt auch fest, dass sichergestellt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten und dass ihnen in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Damit steht Sachsen in der Pflicht, allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Zugang zu einem inklusiven Schulunterricht zu gewährleisten. 3. Was heißt schulische Inklusion? Die UN-Konvention fordert ein inclusive education system im Unterschied zu einem lediglich integrativen System. Während die integrative Pädagogik die Eingliederung aussortierter Schülerinnen und Schüler anstrebt, sortiert eine inklusive Pädagogik gar nicht erst aus, sondern geht von vornherein von ihrer Unterschiedlichkeit (diversity) aus. Ein inklusives Schulsystem richtet sich deshalb in Strukturen und Didaktik von vornherein auf die Unterschiedlichkeit der Schülerinnen und Schüler und auf individuelles Fördern und Fordern aus. Deshalb ist eine Neuorientierung in der sonderpädagogischen Förderung notwendig, mit der die gegenwärtige integrative Phase als Übergangsphase zu einem vollständig inklusiven Bildungssystems des gemeinsamen Lernens bis zum Ende der Pflichtschulzeit betrachtet wird. Kinder brauchen der UN-Konvention zufolge den uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Inklusion. Demzufolge sollen nicht mehr die Förderschulen, sondern allgemeinen bildenden Schulen der reguläre Förderort von behinderten Schülerinnen und Schülern sein. Es ist deshalb notwendig, die sonderpädagogische Förderung in der Schule im Sinne der Inklusion so umzugestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler in den allgemeinen Schulen optimal gefördert werden können. 4. Wie ist der Stand in Sachsen? Sachsen weist einen hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf. Zugleich ist der Anteil dieser Schülerinnen und Schülern, die auf Regelschulen lernen, gering. Sachsen ist damit im deutschlandweiten Vergleich in der Schlussgruppe. Die aktuelle Tendenz in der Europäischen Union ist die Entwicklung einer Bildungspolitik der Inklusion 4/6

5 von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelschulen. In so unterschiedlichen Ländern wie Island, Italien, Norwegen, Portugal und Schweden besuchen über 80Prozent der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ganz normale Regelschulen. Anteil der SchülerInnen mit Förderbedarf Anteil der integrierten SchülerInnen (unterer Balken) Angesichts des hohen Anteils von Schülerinnen und Schülern mit förderpädagogischem Bedarf an der Gesamtschülerzahl (7,8 Prozent) und des geringen Anteils von in die allgemeinbildenden Schulen integrierten Schülerinnen und Schülern (11,4 Prozent) bestehen offensichtlich erhebliche Defizite bei der Gewährleistung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Bildung im Sinne eines inklusiven Bildungssystems. Förderschülerinnen und -schüler sind die Verlierer des sächsischen Bildungssystems. Über 80 Prozent von ihnen verlassen die Schule ohne Abschluss und mit nur sehr schlechten beruflichen Aussichten. 5. Was sind die zentralen Probleme in Sachsen? A B Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der allgemein- und berufsbildenden Schulen enthält bisher keinen expliziten Auftrag der Integration bzw. Inklusion von Schülerin nen und Schülern mit Behinderungen Die sächsische Schulstruktur sieht die Schularten der allgemeinbildenden und die berufsbildenden Förderschule als Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor. Über die Form der Förderung von Schülerinnen und Schülern auf einer Förderschule oder einer allgemeinbildenden Regelschule entscheidet bisher allein die Bildungsagentur. Die UN-BRK fordert 5/6

6 jedoch ein inklusives Bildungssystem ohne Einschränkungen unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts. C D Sonderpädagogische Förderung wird vorrangig in Förderschulen realisiert. Nur in Ausnahmefällen ist eine sonderpädagogische Förderung in einem eng gesteckten Rahmen an der Regelschule möglich. Der Gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern an der Regelschule mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist bisher nur auf Verordnungsebene geregelt. Die Schulintegrationsverordnung sieht eine lernzieldifferente Beschulung nur in der Primarstufe vor, so dass vormals in eine Regelschule integrierte Kinder nach der Grundschulzeit auf eine Förderschule verwiesen werden. 6. Was muss sich ändern? A B C D Die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, Staatsbürgerschaft, Religion oder Beeinträchtigung wird als Erziehungsund Bildungsauftrag im Schulgesetz festgeschrieben, wobei der Unterricht lernzielgleich oder lernzieldifferent erteilt werden kann. Förderschulen oder Förderzentren müssen schrittweise aufgelöst werden. Die sonderpädagogische Förderung muss schrittweise an die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Berufsschulen verlagert werden. Eltern müssen das Entscheidungsrecht bekommen, ob ihr Kind an einer Förderschule oder an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet wird. Da die inklusive Beschulung sowohl vom derzeitigen Stand der Integration als auch von äußeren Faktoren (bauliche und organisatorische Veränderungen) abhängig ist, wird es einen Schritt weisen Umsteuerungsprozess geben müssen. Dafür ist ein Schulentwicklungsplan zu erstellen. Weitere ausführliche Informationen u.a.: Studie der Bertelsmann-Stiftung: Förderschulen: Hoher Finanzbedarf, wenig Perspektiven für Schüler 6/6

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