Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK
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- Nele Baumhauer
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1 Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK ERA, 29. Mai 2018 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft ( ) der Europäischen Kommission.
2 Einführung Einführung Behinderung als Menschenrechtsthema: die Rolle der UN-BRK Der Begriff Behinderung Angemessene Vorkehrungen 2
3 Niederländisches Institut für Menschenrechte Menschenrechte und Gleichbehandlung Menschenrechte Gleichbehandlung Beratung, Forschung, Förderung Monitoring-Stelle UN-BRK Gerichtsurteil 2017: 161 Urteile Behinderung: 30 % 3
4 Behinderung als Menschenrechtsthema Der Begriff der Behinderung hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt: vom medizinischen Modell zum sozialen Modell. Das soziale Modell kommt im UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) zum Ausdruck, zum Beispiel: Artikel 1 Der Begriff Behinderung Artikel 8 Bewusstseinsbildung Artikel 9 Zugänglichkeit Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht 4
5 Behinderung als Menschenrechtsthema Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (I) Enver Șahin gegen Türkei, 30. Januar 2018, 23065/12 Student mit Lähmung an der Technischen Universität bat um Anpassung von Gebäuden. Aus Budgetgründen abgelehnt, bot aber eine "Begleitperson" an. Der EGMR verweist auf UN-BRK, um Artikel 14 EMRK zu verdeutlichen. Verletzung von Artikel 14, Verpflichtung zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen Keine Einschätzung seiner Bedürfnisse, keine Proportionalitätsprüfung, keine Untersuchung anderer Lösungen. 5
6 Behinderung als Menschenrechtsthema Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (II) Çam gegen Türkei, 23. Februar 2016 (Beschwerde Nr /08) Eine Studentin wurde von einer Musikakademie abgelehnt, weil sie blind war. EGMR: Diskriminierung wegen einer Behinderung erstreckt sich auch auf die Weigerung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Bildung zu ermöglichen. Der EGMR verweist auf die UN-BRK, um die Bedeutung von Artikel 14 EMRK zu klären. 6
7 Unionsrecht zum Thema Behinderung Artikel 19 AEUV: Gesetzgebungsauftrag Charta der Grundrechte Artikel 21: Verbot von Diskriminierungen wegen (u. a.) einer Behinderung. Artikel 26: Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Unabhängigkeit, Einbeziehung und Teilhabe Rahmenrichtlinie 2000/78 Ausstehend seit 2008: Umfassende Richtlinie (Zugang zu und Versorgung mit Waren und Dienstleistungen) 7
8 Unionsrecht zum Thema Behinderung Jüngste Entwicklungen Rechtsakt zur Barrierefreiheit: Vorschriften für die Vermarktung von Waren und Dienstleistungen: IT-Systeme, Smartphones, Bankenwesen, elektronischer Handel (E-Commerce), Verkehr. Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und Apps öffentlicher Stellen. 8
9 Der Begriff Behinderung Das Verständnis von Behinderung entwickelt sich ständig weiter Der EuGH prägt den Begriff der Behinderung: Chacon Navas (2006) Coleman (2008) Kaltoft (2014) Z (2014) Daouidi (2016) 9
10 Der Begriff Behinderung Chacon Navas (C-13/05): 1. Der Gerichtshof definierte Behinderung als: eine Einschränkung..., die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. 2. Behinderung unterscheidet sich von Krankheit: Eine Person, der von ihrem Arbeitgeber ausschließlich wegen Krankheit gekündigt worden ist, wird nicht von dem durch die Richtlinie 2000/78 geschaffenen allgemeinen Rahmen erfasst. 10
11 11 Der Begriff Behinderung Kaltoft (C-354/13): Behinderung: eine Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Umfasst nicht nur die Unmöglichkeit, eine Berufstätigkeit auszuüben, sondern auch die Hinderung an der Ausübung einer solchen Tätigkeit. Ähnlich: HK Danmark/Ring und Skouboe Werge (C-335/11 und C-337/11)
12 Der Begriff Behinderung Coleman gegen Attridge Law (C-303/06) Neugeborener Sohn mit Behinderungen; Arbeitnehmerin wurde entlassen, weil sie als Hauptbetreuerin Zeit mit dem Kind verbringen musste. EuGH: Diskriminierung durch Assoziierung. Die Richtlinie stellt auf die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung ab, nicht nur auf die Diskriminierung von Personen, die selbst eine Behinderung haben. 12
13 Der Begriff Behinderung Z. (C-363/12) Arbeitnehmerin, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat sie war nicht in der Lage, selbst ein Kind auszutragen. Beantragte Mutterschaftsurlaub, der abgelehnt wurde. Diskriminierung wegen des Geschlechts oder wegen einer Behinderung? EuGH: Keine Diskriminierung. Der Gesundheitszustand von Frau Z. war nicht derart, dass sie an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, gehindert war. 13
14 Der Begriff Behinderung Daouidi gegen Bootes Plus SL (C 395/15) Küchenhelfer stürzte und zog sich eine Luxation des linken Ellenbogens zu; wurde entlassen. Spanisches Gericht: Ist eine vorübergehende, aber langfristige Einschränkung eine Behinderung? EuGH: Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bedeutet für sich allein nicht Behinderung; langfristige Einschränkung und Behinderung können vorliegen wenn ein kurzfristiges Ende der Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen nicht genau absehbar ist; Gerichte müssen bei der Überprüfung der Langfristigkeit objektive Gesichtspunkte verwenden, beispielsweise medizinische und wissenschaftliche Unterlagen. 14
15 Angemessene Vorkehrungen Zentrales Element der Richtlinie 2000/78 geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes oder den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen Stellt auf tatsächliche Gleichstellung ab Die Weigerung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, wird als Diskriminierung definiert. 15
16 Angemessene Vorkehrungen Art. 5 Richtlinie Angemessene Vorkehrungen Art. 2 UN-BRK, Einzelmaßnahme Art. 7 Richtlinie Positive Aktion Spezifische Maßnahmen Art. 5 Abs. 4 UN-BRK Allgemeine Zugänglichkeit Art. 9 UN-BRK, Zugänglichkeit 16
17 Angemessene Vorkehrungen EU-Richtlinie 2000/78 vs. UN-BRK Richtlinie 2000/78 Art. 5 die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ( ), um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. UN-BRK Art. 2 notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. 17
18 Angemessene Vorkehrungen Geeignete Maßnahme? Richtlinie, Erwägungsgrund 17: Richtlinie schreibt nicht die Einstellung, den beruflichen Aufstieg, die Weiterbeschäftigung einer Person vor, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Erwägungsgrund 20: wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der betreffenden Behinderung entsprechend einzurichten, und zwar in Bezug auf Räumlichkeiten und Arbeitsgerät, Arbeitsrhythmus, Aufgabenverteilung oder Angebot an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen. 18
19 Angemessene Vorkehrungen Unverhältnismäßige Belastung? Richtlinie, Erwägungsgrund 21: Berücksichtigt werden sollten insbesondere der damit verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten. Artikel 5 der Richtlinie: Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird. 19
20 20 Angemessene Vorkehrungen Rechtsprechung in NL: Mann mit Hörbehinderungen wurde am ersten Arbeitstag entlassen. Hatte um Sprache-zu-Text-Interpreter gebeten. Diskriminierung, weil der Arbeitgeber keine Alternativen untersucht hat( ). Einem Arbeitnehmer mit einer Sehbehinderung wurde ein 23 Zoll-Laptop verweigert. Diskriminierung ( ). Ein Mitarbeiter einer Autoreparaturfirma leidet unter Fibromyalgie. Kann keine Stahlteile heben Vertrag aufgelöst. Keine Diskriminierung, weil er die wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht erfüllen konnte. Angemessene Vorkehrungen nicht möglich ( ).
21 Vielen Dank! 21
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