Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa

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1 Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Prof. Lucy Vickers Oxford Brookes Universität Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft ( ) der Europäischen Kommission gefördert. EU-Gleichstellungsrecht und der EGMR EU-Gleichstellungsrichtline 2000/78 umfasst die Gründe Religion und Weltanschauung Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Artikel 10 Europäische Menschrechtskonvention - Artikel 9 Vertrag von Lissabon

2 EU-Gleichstellungsrecht und der EGMR EMRK rechtebasierter Fokus mit internationaler Überwachung EU-Recht ökonomischer Fokus mit Tendenz zu sozialem Fokus EMRK - Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. 2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 2

3 Eweida u. a. gegen Vereinigtes Königreich [2013] Recht zu kündigen: Ahmad gegen UK (1981); Stedman gegen UK (1997) Eweida gegen UK (2013) Umfasst: Eweida gegen British Airways; Chaplin gegen Royal Devon & Exeter NHS Foundation Trust; Ladele gegen Islington Borough Council; McFarlane gegen Relate Avon Ltd Rechtsfragen von Eweida u. a. Die Regel der besonderen Situation / das Recht zu kündigen Wann handelt es sich um das Bekennen einer Religion? Muss ein zwingendes religiöses Erfordernis vorliegen? 3

4 Das Recht zu kündigen / die Regel der besonderen Situation Angesichts der Bedeutung der Religionsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft in dem Fall, dass ein Einzelner sich durch eine Beschränkung der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz beschwert sieht, [kann] nach Auffassung des Gerichtshofs nicht die Ansicht vertreten werden [ ], dass die Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitsstelle einen Eingriff in das Recht ausschließt, sondern dass diese Möglichkeit eher in der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob die Beschränkung verhältnismäßig war oder nicht." Randnr. 83 Glaubensbekenntnis Um als Glaubensbekenntnis im Sinne von Artikel 9 zu gelten, muss die besagte Handlung eng mit der Religion oder dem Glauben verbunden sein. Ein Beispiel dafür wäre ein Gottesdienst oder eine rituelle Handlung als Teil einer allgemein anerkannten Religions- oder Glaubenspraxis. Jedoch ist das Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung nicht auf solche Handlungen beschränkt; die Existenz einer ausreichend engen und direkten Verbindung zwischen der Handlung und dem zugrundeliegendem Glauben muss auf Grundlage der Fakten von Fall zu Fall bestimmt werden. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt zu beweisen, dass er in Erfüllung einer religiösen Pflicht gehandelt hat. Abs. 82 4

5 Anwendung auf Eweida und Chaplin - Kleiderordnungen Eweida: Religiöse Rechte können am Arbeitsplatz eingefordert werden, aber der Arbeitgeber kann das Glaubensbekenntnis des Angestellten beschränken, wenn es andere Rechte verletzt. In diesem Fall war die Einschränkung ungerechtfertigt. Chaplin: Der Schutz von Gesundheit und Sicherheit auf einer Krankenstation war grundsätzlich von größerer Tragweite als das, was in der Sache von Frau Eweida galt. Zudem ist dies ein Gebiet, auf dem innerstaatlichen Behörden ein großer Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss." (Randnr. 99) Weitere Rechtssachen zum Thema Kleiderordnung Dahlab gegen Schweiz (2001) Sahin gegen Türkei (2005) Ebrahimian gegen Frankreich (2015) Die Religionsfreiheit wurde nicht verletzt. Wie in früheren Fällen stellte der EGMR in der Frage fehlenden Konsens in Europa fest. Es verwies auch auf den nationalen Kontext. Der EGMR weist darauf hin, dass religiös motivierte Bekleidung, die in einem Krankenhausumfeld getragen wird, Patienten das Gefühl vermitteln könnte, nicht unvoreingenommen behandelt zu werden. Anmerkung abweichende Meinung: Hinterfragen der Unvoreingenommenheit. Glaubenszugehörigkeit könnte auch durch den Namen deutlich werden. 5

6 Die Nutzung des Beurteilungspielraums Der EGMR kommt zu dem Schluss, dass Staaten über einen großen Ermessensspielraum verfügen, wenn sie sich mit Fragen auseinandersetzen, in denen in Europa kein Konsens besteht. Zum Ermessensspielraum: siehe S.A.S. gegen Frankreich (2014) EU-Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung Die EU-Richtlinie 2000/78 untersagt aufgrund von Religion und Weltanschauung unmittelbare Diskriminierung siehe Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie die wesentlichen beruflichen Anforderungen mittelbare Diskriminierung wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn [sie] sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich 6

7 Artikel 4 und die wesentlichen beruflichen Anforderungen Art. 4 Abs. 1 gilt, wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion eine wesentliche und entscheidende Anforderung des Arbeitsplatzes ist. Art. 4 Abs. 2 gilt für Organisationen mit einem Religions- oder Glaubenshintergrund. Gilt dort: wo aufgrund der Art der Aktivitäten oder des Rahmens, in dem diese ausgeführt werden, die Religion oder Weltanschauung einer Person eine wesentliche, zulässige und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Hinblick auf das Unternehmensethos darstellt. Mittelbare Diskrimierung vor innerstaatlichen Gerichten UK - Azmi gegen Kirkless M.C. (2007) Frankreich - Baby Loup 7

8 EU-Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung Schlussanträge des Generalanwalts Achbita gegen G4S Secure Solutions NV kann auch eine unmittelbare Ungleichbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus gerechtfertigt sein (Randnr. 27) Richter hat in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen: Größe und Auffälligkeit des religiösen Zeichens Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin Kontext, in dem sie diese Tätigkeit auszuüben hat nationale Identität des jeweiligen Mitgliedstaats. Einem Arbeitnehmer bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden (Randnr. 116) EU-Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung Schlussanträge des Generalanwalts Bougnaoui gegen Micropole AG Es steht außer Frage, dass geschäftliche Gründe und die Entscheidungsfreiheit der Kunden fragwürdig und ein Deckmantel für Stereotype und Vorurteile sein können Religion ist ein steter Begleiter Unterschiedliche Schutzstandards sollten nicht für unterschiedliche Gleichbehandlungsgründe Anwendung finden. 8

9 EU-Richtlinie zum Schutz vor Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung Schlussanträge des Generalanwalts Achbita gegen G4S Secure Solutions NV Vertrauen auf den Beurteilungsspielraum Anerkennung der Tatsache, dass Religion unterschiedlich ist / an der Garderobe abgegeben werden kann Bougnaoui gegen Micropole AG Anerkennung der Tatsache, dass Religion nicht an der Garderobe abgegeben werden kann Anerkennung des Grundsatzes Equality of Equalities Lektionen für das EU- Antidiskrimierungsrecht? Sowohl das EU-Gleichstellungsrecht als auch die europäischen Menschenrechtsvorschriften wenden den Grundsatz der Abwägung an Vgl. den Grundsatz der Abwägung nach Artikel 9 und die Abwägung im Hinblick auf mittelbare Diskriminierung. Großes Vertrauen des EGMR auf den Beurteilungsspielraum Wie könnte das im EU-Kontext funktionieren? 9

10 Lektionen für das EU- Antidiskrimierungsrecht? Wert der Religion kann an der Garderobe abgegeben werden oder ist ein integraler Bestandteil [des] ganzen Lebens Rolle von nationaler Praxis / Konventionen Lektionen für das EU- Antidiskrimierungsrecht? Gibt es Anmerkungen oder Fragen? Prof. Lucy Vickers Oxford Brookes University lrvickers@brookes.ac.uk 10

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