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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 814 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Vereinbarkeit der von Litauen getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Nur der litauische Text ist verbindlich) DE DE

2 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Vereinbarkeit der von Litauen getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Nur der litauische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (im Folgenden die Richtlinie ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 11 Absatz 2 der Charta sieht vor, dass die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. (2) Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. (3) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten den freien Empfang gewährleisten und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind, nicht behindern. (4) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sieht eine Ausnahme von dieser Bestimmung vor, wenn mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 27 Absatz 1 oder Absatz 2 (Schutz Minderjähriger) und/oder Artikel 6 (Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit) verstoßen wird. (5) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln. DE 2 DE

3 (6) In Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sind zudem die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, bevor ein Mitgliedstaat vorübergehend Maßnahmen zur Einschränkung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 ergreifen kann. (7) Am 10. Juli 2015 erließ die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie einen Beschluss 1 über die Vereinbarkeit der von Litauen in Bezug auf den russischsprachigen Fernsehsender RTR Planeta, dessen Programme in Litauen über Kabel und Satellit weiterverbreitet werden, ergriffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Bei den von Litauen ergriffenen Maßnahmen handelte es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Weiterverbreitung der Programme von RTR Planeta im Hoheitsgebiet Litauens für drei Monate. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die von Litauen gegen RTR Planeta im Hinblick auf verschiedene Verstöße gegen Artikel 6 der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. (8) Mit Schreiben vom 28. April 2016 informierte Litauen die Kommission über bestimmte mutmaßliche Verstöße gegen Artikel 6 der Richtlinie in Programmen von RTR Planeta. Nach Angaben der litauischen Behörden erfolgten diese Verstöße in Programmen, die am 29. November 2015 bzw. am 14. Februar 2016 ausgestrahlt wurden. Mit demselben Schreiben informierte Litauen die Kommission über seine Absicht, im Fall eines weiteren Verstoßes spezielle Maßnahmen gegen RTR Planeta zu ergreifen. (9) Die litauischen Behörden haben stichhaltige Beweise dafür zusammengetragen, dass RTR Planeta schwedischer Rechtshoheit unterliegt. Litauen zufolge werden die Sendungen von RTR Planeta vom staatlichen russischen Fernseh- und Hörfunksender (VGTRK) ausgestrahlt. Dieser wurde von der schwedischen Rundfunkbehörde am 16. Mai 2012 unter der Bezeichnung Россия РТР (Rossija RTR) registriert. (10) Daher setzten die litauischen Behörden die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 und 28. April 2016 von dem im Erwägungsgrund 8 dargelegten Sachverhalt in Kenntnis. (11) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, 28. April 2016 und 27. Juni 2016 setzten die litauischen Behörden den Fernsehveranstalter von dem im Erwägungsgrund 8 dargelegten Sachverhalt in Kenntnis. In diesen Schreiben forderten die litauischen Behörden den Fernsehveranstalter auf, sich zu den in Erwägungsgrund 8 genannten mutmaßlichen Verstößen und zu der geplanten Maßnahme, im Falle eines weiteren Verstoßes die Weiterverbreitung der Programme von RTR Planeta in Litauen für drei Monate zu beschränken, zu äußern. In einer Antwort an die litauischen Behörden vom 25. Juli 2016 brachte der Fernsehveranstalter vor, dass die geltend gemachten Verstöße in Meinungsäußerungen von Teilnehmern einer Talkshow bestanden hätten, die nicht unter die redaktionelle Verantwortung des Fernsehveranstalters fallen würden. Der Fernsehveranstalter unterstrich im Übrigen die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung. (12) Nach der Übermittlung des Schreibens der litauischen Behörden vom 28. April 2016 wurde mit den Behörden Schwedens, als den Behörden des Mitgliedstaats, der die Sendungen verbreitet, keine gütliche Regelung erzielt. 1 Beschluss der Kommission C(2015) 4609 final vom über die Vereinbarkeit der von Litauen getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste. DE 3 DE

4 (13) Der bemängelte Verstoß dauerte in einem Programm am 6. Oktober 2016 an. Am 16. November 2016 fasste die litauische Hörfunk- und Fernsehkommission daher einen Beschluss auf der Grundlage des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit. Dieser Beschluss hat zur Folge, dass die Weiterverbreitung der Programme des Fernsehsenders RTR Planeta, einschließlich per Internet, im Hoheitsgebiet Litauens ab dem 21. November 2016 für die Dauer von drei Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie setzte Litauen die Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 von dem genannten Beschluss in Kenntnis. (14) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie trifft die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. (15) Die litauischen Behörden haben die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Verfahrensvorschriften, einschließlich des Rechts des Fernsehveranstalters auf Anhörung, befolgt. (16) In der Rechtssache Roj TV 2 hat der Gerichtshof die Wörter Aufstachelung und Hass dahingehend ausgelegt, dass sie zum einen eine Handlung bezeichnen, die dazu dient, ein bestimmtes Verhalten zu steuern, und zum anderen ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen. Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 6 der Richtlinie einen auf Erwägungen der öffentlichen Ordnung beruhenden Verbotsgrund schaffen wollte, der sich von den speziell den Schutz Minderjähriger betreffenden Gründen unterscheidet. (17) Die litauischen Behörden kamen zu dem Schluss, dass in dem Programm vom 29. November 2015 zu Hass gegen die Türkei und die Ukraine aufgestachelt und zu körperlicher Gewalt gegen das türkische Volk aufgerufen wurde. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass das Programm ein feindliches oder ablehnendes Gefühl förderte. In Bezug auf das Programm vom 14. Februar 2016 führten die litauischen Behörden eine Reihe von Aussagen an, die der Verbreitung von Aufrufen zum Krieg und der Aufstachelung zu Hass dienen und unter anderem zur physischen Vernichtung, unter anderem der Vereinigten Staaten von Amerika, der Türkei und den baltischen Staaten aufrufen. Diese Aussagen seien dahingehend aufzufassen, dass sie darauf ausgerichtet sind, Spannungen zu schaffen und feindliche oder ablehnende Reaktionen bei der russischen Minderheit in Litauen hervorzurufen. Manche Aussagen im Programm vom 6. Oktober 2016 beziehen sich auf eine künftige Besetzung und Vernichtung Rumäniens, sowie auf militärische Operationen gegen Polen, die Tschechische Republik und die Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Aussagen könnten auch dahingehend verstanden werden, zu Spannungen und Gewalt gegen EU- Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika aufzustacheln. (18) Die litauischen Behörden haben diesbezüglich somit Informationen vorgelegt, auf deren Grundlage die Aussagen in den vorstehend genannten drei Programmen als Aufstachelung zu Hass erachtet werden können: die Aussagen sind ausdrücklich so formuliert, dass sie zum einen als Handlung zu betrachten sind, die dazu dient, ein bestimmtes Verhalten zu steuern, und zum anderen als Aussagen, die ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen hervorrufen. 2 Verbundene Rechtssachen C-244/10 und C-245/10, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, Slg. 2011, I DE 4 DE

5 (19) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie sieht vor, dass der betroffene Mitgliedstaat eine Beurteilung des Verstoßes vornimmt, bei der er feststellen muss, ob dieser offensichtlich, ernst und schwerwiegend war. Da sich die Aussagen, die im Laufe dieser Programme gemacht wurden, zum Teil auf eine laufende militärische Konfrontation unter Beteiligung Russlands beziehen, und eindeutige Drohungen im Hinblick auf eine Besatzung und/oder Vernichtung anderer Staaten, darunter der baltischen Staaten, enthalten; da in Litauen eine beträchtliche russischsprachige Minderheit lebt, welche die Zielgruppe von RTR Planeta zu sein scheint, und da es somit in Litauen angesichts seiner Vergangenheit als ehemalige Teilrepublik der Sowjetunion zu Spannungen kommen könnte, stellen die genannten Fernsehsendungen einen offensichtlichen, ernsten und schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 6 der Richtlinie dar. (20) Litauen hat daher in ausreichendem Umfang nachgewiesen, dass in den Fernsehprogrammen von RTR Planeta während der zwölf Monate vor der Mitteilung vom 28. April 2016 in zwei Fällen Verstöße offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Art gegen das Verbot der Aufstachelung zu Hass vorlagen und dass es weitere Verstöße gab, nachdem eine gütliche Regelung mit dem Mitgliedstaat, der die Sendungen verbreitet hat, nicht zustande gekommen war. Die von Litauen ergriffenen Maßnahmen sind nichtdiskriminierend und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel, dafür Sorge zu tragen, dass die Mediendiensteanbieter die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie einhalten, wonach audiovisuelle Mediendienste nicht zu Hass aufgrund von Rasse oder Staatsangehörigkeit aufstacheln dürfen. (21) In seiner einzigen Antwort an die litauischen Behörden vom 25. Juli 2016 hat der Fernsehveranstalter zur Rechtfertigung der ihm vorgeworfenen Verstöße geltend gemacht, die in den Programmen vom 29. November 2015 und vom 14. Februar 2016 vorgebrachten Meinungen seien Meinungen der Gäste einer Talkshow und lägen damit außerhalb der redaktionellen Verantwortung des Fernsehveranstalters. Unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte brachte der Fernsehveranstalter vor, die geäußerten Ansichten seien eine Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Eine Beschränkung dieser Meinungsäußerung entspräche einer Zensur und stünde im Widerspruch zum Erwägungsgrund 8 der Richtlinie. Schließlich brachte der Fernsehveranstalter vor, es sei schwierig, den Begriff der Aufstachelung zu Hass objektiv zu definieren und Hass selbst sei Bestandteil des täglichen Lebens, und die Gesellschaft habe das Recht, darüber informiert zu werden. (22) Nach Artikel 52 Absatz 1 der Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten, darunter auch des Rechts auf freie Meinungsäußerung, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Der Unionsgesetzgeber hat in der Richtlinie ausdrücklich entschieden, das Recht auf freie Meinungsäußerung audiovisueller Mediendienste in zwei speziellen Fällen zu beschränken, nämlich zum Schutz Minderjähriger und bei Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit. Somit kam der Unionsgesetzgeber beim Ausbalancieren der genannten Grundrechte zu dem Schluss, dass die Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nötig ist, um die Wirksamkeit des Artikels 3 der Richtlinie zu gewährleisten. (23) Um die Wirksamkeit des Artikels 3 der Richtlinie zu gewährleisten, muss die Kommission lediglich die Auswirkungen des Beschlusses der litauischen Behörden auf das Recht der freien Meinungsäußerung untersuchen, die über diejenigen Auswirkungen hinausgehen, die mit der Aussetzung der Weiterverbreitung der DE 5 DE

6 Programme von RTR Planeta untrennbar zusammenhängen. Es steht fest, dass das Recht des Fernsehveranstalters auf freie Meinungsäußerung durch Artikel 3 der Richtlinie zum oben dargelegten Zweck beeinträchtigt wurde. Angesichts der Sachlage dieses Falls den besagten Programmen wurde von den litauischen Behörden eine Aufstachelung zu Hass ordnungsgemäß nachgewiesen, und die genannten Behörden haben das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie befolgt stellt die Kommission fest, dass die vom Fernsehveranstalter vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig belegen, dass die Auswirkungen der Aussetzung über diejenigen Auswirkungen hinausgehen, die mit der Aussetzung der Weiterverbreitung der Programme von RTR Planeta untrennbar zusammenhängen. Zu dem Argument, der Fernsehveranstalter habe keine redaktionelle Verantwortung für die von den Teilnehmern einer Talkshow geäußerten Ansichten, erinnert die Kommission daran, dass in der Richtlinie die redaktionelle Verantwortung in Bezug auf Fernsehsendungen als die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Auswahl der Programme als auch ihrer Organisation anhand eines chronologischen Sendeplans definiert (Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie). Der Argumentation des Fernsehveranstalters, die redaktionelle Verantwortung erstrecke sich nicht auf die in einem Programm geäußerten Meinungen kann daher nicht gefolgt werden. Darüber hinaus haben die litauischen Behörden wie in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen nachweisen können, dass der Fernsehveranstalter in drei Fällen gegen Artikel 6 verstoßen hat. (24) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die von Litauen am 2. Dezember 2016 mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Litauen gegen RTR Planeta ergriffenen Maßnahmen, wie in dem Schreiben vom 2. Dezember 2016 mitgeteilt, sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Andrus ANSIP Vizepräsident DE 6 DE

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