Das aktuelle Gleichstellungsrecht von Frauen mit Behinderung

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1 Das aktuelle Gleichstellungsrecht von Frauen mit Behinderung unter Berücksichtigung sozialversicherungsrechtlicher Aspekte Olga Manfredi

2 Übersicht 1. Gender und Behinderung Parallelen und Unterschiede der Gleichstellung sowie Definitionen 2. Aktuelles Gleichstellungsrecht 3. Gleichstellung und Sozialversicherungsrecht 4. Diskussion

3 Gender und Behinderung BV 8 Abs. 2: Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen.. des Geschlechts.. oder wegen einer.. Behinderung.. Abs. 3: Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Abs. 4: Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten vor.

4 Gender und Behinderung Sind Frau und Mann gleichgestellt? Sind Frau ohne und Frau mit Behinderung gleichgestellt? Gesetzesdelegation, die Ungleichheit zulässt. Das Gesetz sorgt für Das Gesetz sieht Massnahmen vor Fazit: Ungleichheit in der Ungleichheit

5 Wer sind Menschen mit Behinderung?

6 Behinderung nach Art. 2 Abs. 2 BehiG In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Anknüpfung: Erschwerung oder Unmöglichkeit der Bewältigung des Alltages Konsequenz: Chancengleichheit, Partizipation

7 Invalidität nach Art. 8 ATSG 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Anknüpfung: Erwerbsfähigkeit Konsequenz: Wirtschaftliche Unabhängigkeit

8 Paradigmenwechsel Paradigmenwechsel bewirkt selbstbestimmte und umfassende Teilhabe aller Personen am gesellschaftlichen Leben statt sozialer und ökonomischer Ausgrenzung Aufgrund des Geschlechts Aufgrund der Behinderung, da sie den herkömmlichen Vorstellungen körperlicher, geistiger oder psychischer Intaktheit nicht entsprechen

9 Paradigmenwechsel Objektorientierter Ansatz Subjektorientierter Ansatz medizinisches Verständnis soziales Verständnis Defizitorientiertes Denken Ressourcenorientiertes Denken 9

10 Bedeutung der Gleichstellung Gesellschaftliche Ebene Teilhabe statt Ausgrenzung Wollen statt können Anerkennung Mitbürgerin und nicht als «Frau» oder «Behinderung» Rechtliche Ebene Diskriminierungsverbot Nachteilsausgleiche Förderungsmassnahmen

11 Rechtsgrundlagen International UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung BRK Kinderrechtskonvention Frauenrechtskonvention EMRK National Bundesverfassung Behindertengleichstellungsgesetz BehiG Einzelgesetze des Bundes Kantonsverfassungen Kantonale Gesetzgebungen Normen und Richtlinien

12 Gleichstellungsrecht international UNO-Pakt I Art. 2 Diskriminierungsverbot UNO-Pakt II - Art. 26 Diskriminierungsverbot Kinderrechtskonvention Art. 2 allg. Diskriminierungsverbot, Art. 23 besonderer Schutz der Kinder mit Behinderung, Art. 28 Recht auf Bildung Frauenrechtskonvention Art. 2 allg. Diskriminierungsverbot EMRK insb. Verfahrens-, Familien-, Migrations- und Abgaberecht

13 Art. 8 BV 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht...wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder...wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. (Herabwürdigungstheorie, qualifizierte Benachteiligung)

14 Art. 8 BV 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

15 Art. 8 BV 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. (Benachteiligungstheorie)

16 Zweck nach Art. 1 BehiG 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern verringern beseitigen

17 Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 2 BehiG Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

18 Geltungsbereich nach Art. 3 BehiG a. Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen b. Öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs c. Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten d. Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen e. Dienstleistungen Privater, des öffentlichen Verkehrs und des Gemeinwesens f. Aus- und Weiterbildung g. Arbeitsverhältnisse nach dem BPG

19 Verhältnis zum kantonalen Recht nach Art. 4 BehiG Dieses Gesetz steht weitergehenden Bestimmungen der Kantone zu Gunsten der Menschen mit Behinderungen nicht entgegen.

20 Massnahmen von Bund und Kantonen nach Art. 5 BehiG 1 Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um Benachteiligungen zu verhindern, verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung. 2 Stellt keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV dar.

21 Einzelgesetze des Bundes Beispiel Bundespersonalgesetz Art. 4 lit. d: für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; Lit f: für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung; Weitere: Berufsbildungsgesetz, RTVG, etc.

22 Kantonales Gleichstellungsrecht Beispiel Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, OS Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. 4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. 5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

23 Kantonales Gleichstellungsrecht Beispiel kantonales Gesetzesrecht a. Zürcher Baurecht - 34 BBV I 1 Das behindertengerechte Bauen richtet sich nach dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und dessen Ausführungsvorschriften sowie nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. 2 Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang 2.5 sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.

24 Die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung BRK Innerhalb von 4 Jahren in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen und ihren Vertretungen erarbeitet Durch die UNO Generalversammlung am 13. Dezember 2006 verabschiedet In Kraft getreten am 3. Mai 2008 Von der Schweiz ratifiziert am 14. Mai 2014

25 Kerngehalt der BRK Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist das erste internationale Übereinkommen, welches spezifisch die Rechte von Menschen mit Behinderung und die damit verbunden Pflichten der Vertragsstaaten aufführt.

26 Inhalt der BRK 50 Bestimmungen zu: wirtschaftlichen Rechten (Bsp: Recht auf Arbeit) sozialen Rechten (Bsp: Recht auf Bildung) kulturellen Rechten (Bsp: Teilhabe am kulturellen Leben) bürgerlichen und politischen Rechten (Bsp: Recht auf Leben, Abstimmungsrecht) Sie decken alle wichtigen Lebensbereiche ab, für welche es Schutz vor Diskriminierung braucht.

27 Verpflichtungen der Staaten durch die BRK Insbesondere: Alle geeigneten Rechtsetzungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in der BRK anerkannten Rechte zu treffen. Alle geeigneten Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen.

28 Verpflichtungen der Staaten durch die BRK Insbesondere: Forschung und Entwicklung neuer Technologien zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und assistierende Technologien, die für Menschen mit Behinderung geeignet sind. Schulung zu fördern von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderung arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in der UNO-BRK anerkannten Rechte. Dies, damit die auf Grund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser erbracht werden können.

29 Bedeutung der BRK in den Kantonen Bund, Kantone und Gemeinden werden zur Einhaltung der BRK verpflichtet. Die Kantone werden verpflichtet, die von der BRK vorgegebenen Massnahmen umzusetzen. Hauptbereiche in kantonaler Hoheit: Bau/ Infrastruktur Bildung Mobilität Gesundheit Ausserfamiliäre Tagesstrukturen Institutionelles Angebot Fachstellen

30 Ausgewählte Bestimmungen Art. 6 BRK Frauen mit Behinderung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Massnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt geniessen können. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und geniessen können.

31 Selbstbestimmungsrecht nach Art. 24 BRK Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass: a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

32 Recht auf Gesundheit nach Art 25 BRK Anrecht auf ausreichende Rehabilitation Recht auf ausrechende Hilfsmittel Instruktion, Reparatur und Ersatz Anrecht auf eigenen Hausarzt in den Institutionen (Neues Erwachsenenschutzrecht!) Zugang zu Zusatzversicherungen Psychiatrische Versorgung Bauliche Hindernisse und freie Arztwahl

33 Das Recht auf Bildung nach Art. 24 BRK Die Vertragsstaaten müssen ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslange Fortbildung gewährleisten.

34 Hindernisfreier Zugang oder Barrierefreiheit nach Art. 24 BRK Recht aller Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigten Zugang zur physischen Umgebung, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien Und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder bereitgestellt werden.

35 Das Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 BRK Die persönliche Mobilität mit grösstmöglicher Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderung ist von den Vertragsstaaten zu sichern und zu fördern.

36 Das Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 21 BRK Menschen mit Behinderung haben das Recht, sich gleichberechtigt mit anderen Informationen zu beschaffen.

37 Bewusstseinsbildung nach Art. 8 BRK (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um: a) in der gesamten Gesellschaft, einschliesslich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern; b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschliesslich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen; c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

38 Fachstellen Verwaltungsinterne Fachstellen Einflussnahme auf Gesetzgebung Einflussnahme auf Umsetzungsmassnahmen Sensibilisierung Lancierung von Projekten z.b. Gleichstellungsbüros Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Netzwerke der Selbstvertretung

39 Justiziabilität der BRK Der UNO-Pakt I wird vom Überwachungsorgan als justiziabel erachtet. Diese Überlegungen entsprechen weitgehend der konstanten bundesgerichtlichen Praxis zur Einschätzung der Justiziabilität einer völkerrechtlichen Norm. Gemäss dieser Rechtsprechung kann sich eine Privatperson auf eine Bestimmung des Völkerrechts berufen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. die Bestimmung betrifft die Rechtsstellung Privater 2. sie ist justiziabel und 3. sie richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden Quelle: W. Kälin/J. Künzli/J. Wyttenbach/A. Schneider/S. Akagündüz, Mögliche Konsequenzen einer Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung durch die Schweiz, Bern 2008

40 Gleichstellung und Sozialversicherungen

41 Gleichstellung und Sozialversicherungen Gleichstellung Umfasst alle Lebensbereiche Ist Querschnittfrage Schützt die Würde jedes einzelnen Menschen Sozialversicherungen Garantieren die Existenzsicherung oder die Besitzstandswahrung Sind nur bei Eintritt des entsprechenden Risikos wirksam Können ein würdiges Leben garantieren

42 Gleichstellung und Sozialversicherungen Un-Gleichstellung unter den Versicherungen 1. Säule (IV) - Existenzsicherung 2. Säule (BVG, UVG) - Besitzstandswahrung Gründe Lohnungleichheit Unterbewertung der Haus- und Familienarbeit

43 Die IV im Besonderen Art. 1a Zweck Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen

44 Die IV im Besonderen Ungleichbehandlung der Frauen bei Rentenanspruch Ungleichbehandlung der Frauen bei beruflichen Massnahmen Ungleichbehandlung der Frauen in Bezug auf Vereinbarkeit von Beruf und Familienarbeit Ungleichbehandlung der Frauen bei Rentenanspruch wegen des Ausschlusses gewisser Invaliditätsgründe bei somatoformen Krankheitsbildern

45 Die IV im Besonderen

46

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