Bewegungsfreiheit. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Bewegungsfreiheit, rechtliche Verankerung. Art. 10 Abs. 2 BV
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- Holger Diefenbach
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1 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, rechtliche Verankerung Art. 0 Abs. BV Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf. Art. Ziff. EMRK Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Art. 9 Ziff. UNO-Pakt II Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 3, rechtliche Verankerung Art. Ziff. und des 4. ZP/EMRK Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen. Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.
2 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 4, Schutzbereich Dokument 49, Urteil P.3/999 (000) (Ferienhaus Fextal) Das Bundesgericht hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich des Bürgers die Berufung auf das Grundrecht rechtfertige; namentlich habe die persönliche Freiheit nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich der einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne, und schütze daher nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen. Daher ist eine Grenzziehung des Schutzbereichs der persönlichen Freiheit notwendig und im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu suchen. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, Schutzbereich, verfahrensrechtliche Art. 3 Abs. und BV Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 6, Schutzbereich, verfahrensrechtliche Art. 3 Abs. 3 und 4 BV 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
3 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 7, Schutzbereich, verfahrensrechtliche Art. Ziff. EMRK Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 8, Schutzbereich, verfahrensrechtliche Art. 9 Ziff. und UNO-Pakt II Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 9, eingeschränkter Schutzbereich für ausländische Personen Art. 4 BV Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. 3
4 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 0, eingeschränkter Schutzbereich für ausländische Personen Art. 36 AuG Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Art. 37 Abs. AuG Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, Kerngehalt, Problem Verwahrung Art. 3a Abs. und BV Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen. Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, Kerngehalt, Problem Verwahrung Art. 64 Abs. bis lit. a StGB bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht. c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht. 4
5 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 3, Kerngehalt, Problem Verwahrung Art. Ziff. 4 EMRK 4 Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 4, Kerngehalt, Problem Verwahrung Art. 64c Abs. und StGB Bei lebenslänglicher Verwahrung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer, Kerngehalt, Problem Verwahrung Art. 64c Abs. 3 und StGB 3 Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 9 6 in einer geschlossenen Einrichtung an. Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
6 Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 6, Anspruch auf Schadenersatz Art. Ziff. EMRK Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. Art. 9 Ziff. UNO-Pakt II Jeder, der unrechtmässig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung., Einschränkbarkeit Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 7 Dokument 0, BGE 30 I 369 (Public Eye on Davos) Dem Wortlaut dieser Verfassungsgarantie nach hat jede Person das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf. [...] Das Bundesgericht hat indessen auch auf die Grenzen dieses ungeschriebenen Grundrechts hingewiesen und darin keine allgemeine Handlungsfreiheit erblickt, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen könne; [...]. Im vorliegenden Fall indessen wurde der Beschwerdeführer daran gehindert, auf öffentlicher Strasse mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Davos zu gelangen. Dadurch ist er klarerweise in seiner im Sinne von Art. 0 Abs. BV beeinträchtigt worden. Juristische Fakultät / Schweizerisches Staatsrecht II / FS03 / Prof. Dr. Markus Schefer 8, Einschränkbarkeit Dokument, BGE 3 I 49 (Berner Wegweisung) Mit den umstrittenen Wegweisungsverfügungen wird den Beschwerdeführern weder das Begehen und die Benützung des bezeichneten Perimeter-Areals noch der Zugang zu den Zügen und den Bahnhofeinrichtungen (Schalter und Läden etc.) verwehrt. Ihre individuelle wird nicht berührt. Betroffen werden sie in erster Linie in kollektiver Weise in ihrer Gruppenbildung. Darüber hinaus ist das spezifischen Gewohnheiten folgende, mit Alkoholkonsum verbundene Zusammensein als Teil der verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsentfaltung zu betrachten und insoweit Art. 0 Abs. BV zuzuordnen. 6
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