d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;"

Transkript

1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 104 (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen. (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Europäische Menschenrechtskonvention Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2-18) Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des

2 Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. (4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. (5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz. Verfassung des Landes Brandenburg Artikel 9(Freiheit der Person) (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein der Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. (3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. (4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. BGB 1906 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Unterbringung (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser

3 Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. FreihEntzG 2 [Begriff der Freiheitsentziehung] (1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustande der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt. 8 Begriff und Voraussetzungen der Unterbringung (1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung gegen ihren Willen oder in willenlosem Zustand oder gegen den Willen ihres gesetzlichen Vertreters oder gerichtlich bestellten Betreuers nicht nur vorübergehend in eine Einrichtung der psychiatrischen Versorgung gemäß 10 eingewiesen und dort festgehalten wird. (2) Für psychisch Kranke oder seelisch Behinderte kann eine Unterbringung nur dann vorgenommen werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten oder die Auswirkungen ihrer Krankheit 1. ihr Leben oder ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet sind oder 2. eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen oder für die öffentliche Sicherheit besteht und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können. (3) Eine ernsthafte Gefährdung oder unmittelbare Gefahr im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 besteht dann, wenn infolge der Krankheitsauswirkungen ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar aber wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles jederzeit zu erwarten ist. (4) Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt ohne das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen keine Unterbringung. 1 Anwendungsbereich:

4 (2) Psychisch Kranke oder seelisch Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht. BGB 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. 17 Behandlung (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische, psycho- und sozialtherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung hat Angebote und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung für die untergebrachte Person mit einzuschließen. Die Behandlung ist der untergebrachten Person zu erläutern. (2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der untergebrachten Person, ihrer gesetzlichen Vertretung oder der mit ihrer Betreuung betrauten Person. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat die untergebrachte Person zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zu den Voraussetzungen der Unterbringung geführt hat, beziehen. Sie dürfen nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, die mit ihrer Betreuung betraute Person oder ihr Rechtsanwalt ist unverzüglich zu informieren. (3) Aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die körperliche Untersuchung zulässig, soweit sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. (4) Körperliche Eingriffe bedürfen der Einwilligung der untergebrachten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist die betroffene Person nicht einwilligungsfähig, so gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

5 Grundgesetz: EMRK: oder EE6C2BE36FB7/0/GermanAllemand.pdf BGB: VerfBbg: gsid=land_bb_bravors_01.c de FreihEntzG PsychKG gsid=land_bb_bravors_01.c de

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom

Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung

Mehr

Fixierungen in der Somatik

Fixierungen in der Somatik Fixierungen in der Somatik Chefarzt- Dienstberatung am 29.08.2018 Felix M. Böcker, Naumburg 1 Priv. Doz. Dr. med. Felix M. Böcker Klinik für psychische Erkrankungen (Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik)

Mehr

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen

Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Statistische Aufarbeitung und Diagramme: 2015 Uwe Wegener, bipolaris e. V. Uwe.Wegener@bipolaris.de v2.3 16.12.2015 Quellen

Mehr

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19.

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen Vom 19. Mai 1952 Zum 09.03.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:

Mehr

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung

RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung Curriculum Block 2 Hilfen Planen 07. Febr. 2017 RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE Grundlagen der Unterbringung 1. Zivilrechtliche Unterbringung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsgesetz

Mehr

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen

Voraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen Freiheitsentziehende Maßnahmen Unterbringung Zwangsbehandlung Voraussetzungen und Verfahren Unterbringung Betreuter gegen seinen Willen in geschlossener Einrichtung nicht nur kurzfristig In welchen Fällen

Mehr

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN. Rechtsanwalt Christian Keller

RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN. Rechtsanwalt Christian Keller RECHTLICHE GRUNDLAGEN FREIHEITSENTZIEHENDER MASSNAHMEN Rechtsanwalt Christian Keller Schutzgut: Persönliche Freiheit Art. 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit

Mehr

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung

Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes

Mehr

Ich, (Vollmachtgeber/in)

Ich, (Vollmachtgeber/in) Vollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse Telefon, Telefax, E-Mail erteile hiermit Vollmacht an: (bevollmächtigte Person) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Adresse

Mehr

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am

Generalvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,

Mehr

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin

Der betreute Mensch als Patient. Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Der betreute Mensch als Patient Erkner, 9. Mai 2018 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht

Mehr

Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Vorsorgevollmacht

Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Vorsorgevollmacht Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband VEREIN SOZIALE DIENSTE E.V. Betreuungen und Vormundschaften Minderjähriger Am Lindenberg 29 35463 Fernwald Telefon (0 64 04) 6 25 82 Telefax (0 64

Mehr

Der betreute Mensch als Patient

Der betreute Mensch als Patient Der betreute Mensch als Patient Regensburg, 9. Oktober 2017 Dr. Andrea Diekmann Vizepräsidentin des Kammergerichts, Berlin Voraussetzungen für die Betreuerbestellung Das Betreuungsgericht bestellt auf

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen- und Kinderrechte (Schwerpunkt Jugendliche unter Freiheitsentzug): Gesamtbestand www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar

Mehr

Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz

Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz Menschen? Rechte? Unverzichtbar. Menschenrechtsbildung mit Jugendlichen Karteikarten für den Workshopeinsatz www.hausderdemokratie.de/unverzichtbar EMRK 1 Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Mehr

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte

Mehr

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012

Deutscher Bundestag Rechtsausschuss. Ausschussdrucksache Nr. 17(6) Dezember 2012 Deutscher Bundestag Rechtsausschuss Ausschussdrucksache Nr. 17(6)222 7. Dezember 2012 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

a. wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

a. wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit 1. Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene

Mehr

4 Besonderheiten bei Demenz

4 Besonderheiten bei Demenz 4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Mehr

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Eine Kurzinformation für Angehörige. Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation

Mehr

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-

Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Mehr

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind

Mehr

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)

Mehr

Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht

Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht Die UN Behindertenrechtskonvention und ihre Bedeutung für das Betreuungsrecht Klaus Lachwitz, Präsident von Inclusion International Weltverband aller Vereinigungen für Menschen mit geistiger Behinderung,

Mehr

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der

Mehr

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:

Vorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon: Vorsorgevollmacht Meine Personalien Wohnort: Sobald infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Behinderung meine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern

Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern Gesetzlich legitimierter Zwang in der stationären Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen/ psychiatrischen Krankheitsbildern BAWO-Fachtagung Was können wir uns leisten? 2010 1 Gesetzlich

Mehr

beteiligte Personen, Gerichte und Behörden Fazit

beteiligte Personen, Gerichte und Behörden Fazit Problematische Entlassungen Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen der Führungsaufsicht OStA Gunnar Herrmann (GStA Hamm) Lippstadt, 25. September 2014 Übersicht Zweck der Führungsaufsicht Weisungen und Maßnahmen

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht

Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Altenkirchen e.v. Wiedstrasse 1 D-57610 Altenkirchen Stand: 11/2001 Arbeitskreis Betreuungsrecht im Landkreis Altenkirchen Merkblatt zur Vorsorgevollmacht Bitte lesen

Mehr

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft

Herr/Frau, geb. am in wohnhaft Herr/Frau, geb. am in wohnhaft dem Notar von Person bekannt, ausgewiesen durch _ Der Notar befragte die/den Erschienene/n, ob er oder einer der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

II. 14 Betreuungsrecht

II. 14 Betreuungsrecht II. 14 Betreuungsrecht Sinn & Zweck 1. Betreuung dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich für entsprechende

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen

Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen Impuls zur Mitgliederversammlung 2016 Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen - Fürsorge oder Selbstbestimmung? - Teil I: Einführung

Mehr

Das Betreuungsgesetz

Das Betreuungsgesetz Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des

Mehr

Für den eiligen Leser: Zum Verfahren der sofortigen vorläufigen Unterbringung siehe Art. 1 Abs. 1 und Art 10 Abs. 2.

Für den eiligen Leser: Zum Verfahren der sofortigen vorläufigen Unterbringung siehe Art. 1 Abs. 1 und Art 10 Abs. 2. Auszug aus: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60), berichtigt durch Bekanntmachung

Mehr

Kölner Vorsorgetag Harald reske

Kölner Vorsorgetag Harald reske Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines

Mehr

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie - Begutachtung: - Strafrecht: (Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognose, Verhandlungs- und Haftfähigkeit) - Zivilrecht: Geschäfts-, Testier-, und Einwilligungsfähigkeit

Mehr

Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016

Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016 Gemeinsam erfolgreich Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen Unternehmensnachfolge VDAW Verbandstag 4. Juni 2016 1 Ausgangssituation bei Handlungsunfähigkeit heute Letztwillige Verfügung Handlungsunfähigkeit

Mehr

Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme BUNDESNOTARKAMMER BERLIN, den Q6.02.2013 G ESCHÄFTSFÜHRUNG Unser Zeichen J IX 12 / E 22 An alle Notarkammern nachrichtlich: An das Präsidium der Bundesnotarkammer An den Badischen Notarverein An den Württembergischen

Mehr

Haufe Ratgeber plus. Die Vorsorgemappe. Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamenten: von Dr. Michael Bonefeld. 2.

Haufe Ratgeber plus. Die Vorsorgemappe. Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamenten: von Dr. Michael Bonefeld. 2. Haufe Ratgeber plus Die Vorsorgemappe Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Testamenten: von Dr. Michael Bonefeld 2. Auflage 2008 Die Vorsorgemappe Bonefeld schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung. von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung von Rechtsanwalt Thomas Stritter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Handlungs- und Entscheidungsausfall infolge Krankheit Demenz Tod Ohne

Mehr

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament)

Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung (Patiententestament) Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Hinweis: Bitte Zutreffendes ankreuzen und Nichtzutreffendes durchstreichen! Ich bitte um

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT

Mehr

Göttinger Workshop UN-Behindertenrechtskonvention am 26. und

Göttinger Workshop UN-Behindertenrechtskonvention am 26. und Göttinger Workshop UN-Behindertenrechtskonvention am 26. und 27.02.2010 Die Behindertenrechtskonvention und das deutsche Recht des Erwachsenenschutzes (Geschäftsfähigkeit und Betreuung) Von Klaus Lachwitz,

Mehr

Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen

Input zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen Balance finden zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung gegenüber Menschen mit schweren bzw. komplexen psychischen Erkrankungen Fachtagung vom 24.08.2016 Input zur Podiumsdiskussion Anne Schwanstecher-Claßen

Mehr

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens

Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung

Mehr

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors

10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors 10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten

Mehr

Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB

Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB Inhalte Materiell-rechtliche

Mehr

Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung

Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung Prof. Dr. Tanja Henking, LL.M. Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Inhalte Entscheidungen des BVerfG 2011, 2013, 2016 Ausgangspunkt

Mehr

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen

Tübingen-Lustnau / Dettenhausen II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,

Mehr

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers

Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom (Betreuungsrecht) - E. Ewers 1 Synopse zum Ref-Entwurf des BMJ vom 18.7.2012 (Betreuungsrecht) - E. Ewers Bislang gültiger Text (Artikel 1) FamFG: 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen

Mehr

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...

Mehr

Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM

Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM Michael Brünger KJP Klingenmünster FEM Eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist» Zivilrechtliche Unterbringung» Nach Bundesgesetz: 1361b BGB» Nach Landesgesetzen (PsychKG, Landesunterbringungsgesetze,

Mehr

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft

Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr

Mehr

Betreuungsgesetz im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901.html = = Betreuungsrecht, hier komplette Kopie in Word.

Betreuungsgesetz im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901.html = = Betreuungsrecht, hier komplette Kopie in Word. BGB 1896 1908 = Betreuungsrecht, vom 1.1.1992, im Nov. 2016 noch aktuell gültig. H70624 1 Betreuungsgesetz im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901.html = 1896 1908 = Betreuungsrecht, hier

Mehr

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen

Dies ist eine Überschrift Über maximal zwei Zeilen Bedeutung und Tragweite von Patientenverfügungen und medizinischen Vorsorgevollmachten 15.03.2017 VHS Essen: Vorsorge im Krankheitsfall selbstbestimmt Dr. Max planen Müller-Mustermann und leben Privatautonomie

Mehr

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur

Mehr

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar

Mehr

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bundesrat Drucksache 281/08 02.05.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in

Mehr

auremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen!

auremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! auremar - Fotolia.com Die Betreuungsverfügung Ratgeber mit Muster. Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! 1 Die Betreuungsverfügung Worauf Sie beim Erstellen achten müssen! Es passiert immer wieder.

Mehr

Geschlossene Unterbringung - Zwangsbehandlung

Geschlossene Unterbringung - Zwangsbehandlung www.charite.de/psychiatrie Dr. med. Meryam Schouler-Ocak meryam.schouler-ocak@charite.de (Klinikdirektor: Prof. Dr. med. Andreas Heinz) Geschlossene Unterbringung - Zwangsbehandlung Vortrag BMAS-Tagung

Mehr

BGB (auszugsweise) Zweiter Titel. Betreuung (in der Fassung vom )

BGB (auszugsweise) Zweiter Titel. Betreuung (in der Fassung vom ) BGB (auszugsweise) Zweiter Titel. Betreuung (in der Fassung vom 1.1.1999) 1896 [Voraussetzungen der Betreuung] (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen

Mehr

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Verwahrlosung älterer Menschen

Verwahrlosung älterer Menschen Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde

Mehr

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege

Schutz wie nötig. möglich, soviel. Soviel Freiheit wie. Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Soviel Freiheit wie möglich, soviel Schutz wie nötig Arbeitsgruppe Schutz und Freiheit Freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Pflege Eine Kurzinformation

Mehr

Richterin am Amtsgericht Leipzig, amt. Ltr. Betreuungsgericht

Richterin am Amtsgericht Leipzig, amt. Ltr. Betreuungsgericht - 1 - Protokoll der örtlichen AG für Betreuungsangelegenheiten vom16.05.2013 Untergruppe ÖAG/Schwerpunktthema: BtR, 1906 BGB Rechtsänderungen bei der Zwangsbehandlung psychischer erkrankter Menschen Teilnehmerinnen

Mehr

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ...

Vorsorgevollmacht. ... Vorname Nachname Geburtsdatum ... Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: ... Vorsorgevollmacht von Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte erteile ich hiermit folgender Person: und bei Verhinderung der vorgenannten Person: die Vollmacht, mich in allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Mehr

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v.

Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung. Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Betreuungsrecht Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Präsentiert von: Annette Reimers Betreuungsverein für den Kreis Herzogtum Lauenburg e.v. Vortragsaufbau Grundzüge des Betreuungsrechts Vorsorgevollmacht

Mehr

Vorsorgevollmacht. Geburtsdatum: Weg 33, Frankfurt/Main

Vorsorgevollmacht. Geburtsdatum: Weg 33, Frankfurt/Main Name: Test Testus Geburtsdatum: 01.05.1955 Wohnort: Weg 33, 54332 Frankfurt/Main Vorsorgevollmacht Für den Fall, dass ich vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?

Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst

Mehr

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

Thema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Mehr

Prof. Konrad Stolz. Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention-

Prof. Konrad Stolz. Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention- Prof. Konrad Stolz Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf freie Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG)

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form?

Betreuung - wer, wie, wann in welcher Form? Schön, dass alles geregelt ist! in welcher Form? Vortrag für den 12. Kölner Vorsorgetag durch RAG ad Harald Reske!1 zur Person: Der Referent ist heute als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Kanzlei mit

Mehr

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung. Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in:

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung. Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in: Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsverfügung Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in: Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ/Wohnort Telefon ohne Zwang und aus freiem Willen folgende

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte

Mehr

Gesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für die Praxis

Gesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für die Praxis Gesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für die Praxis Axel Bauer, w. a. Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main BGH-Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung Ärztliche Zwangsmaßnahmen:

Mehr

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge 22.11.2011 Heiko Jung, Dipl.-Theol. Referent für theologische Grundsatzfragen Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien Kapitelstr. 3 52066 Aachen

Mehr

FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte

FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte FEM der rechtliche Rahmen Unterbringungsarten, Verhältnismäßigkeit, Haftungsfragen Aktuelle rechtliche Entwicklungen / Rechtsprechung der Fachgerichte Seminaris Medizinrecht Freiheit geben, Sicherheit

Mehr

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER

Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung ROLAND HOHEISEL-GRULER Grundrechtliche Gewährleistungen bei Vernehmung und Befragung Wo stehen wir? Gefahrenabwehr Strafverfolgung Befragung Vernehmung Handeln der Polizei Art. 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,

Mehr

Die rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung Die rechtliche Betreuung Wenn ein Volljähriger sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, muss

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Einzelnorm. Amtliche Abkürzung: Quelle: BGB

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Einzelnorm. Amtliche Abkürzung: Quelle: BGB Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Einzelnorm Amtliche Abkürzung: BGB Fassung vom: 17.12.2008 Gültig ab: 01.09.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: FNA: FNA 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch 1906 Genehmigung

Mehr

Muster: Vollmacht. Ich,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -Vollmachtgeber(in), meine Vertrauensperson,, (Name, Vorname, Geburtsdatum)

Muster: Vollmacht. Ich,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -Vollmachtgeber(in), meine Vertrauensperson,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) Muster: Vollmacht Ich,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -Vollmachtgeber(in), bevollmächtige meine Vertrauensperson,, (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Adresse) -bevollmächtigte Person, mich in allen

Mehr