OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION
|
|
|
- Stefan Sommer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012 Nach Art. 75a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) beurteilt eine Fachkommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB) die Gemeingefährlichkeit des Täters im Hinblick auf dessen Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wenn dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat (Bst. a) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Bst. b). Vollzugsöffnungen sind nach Art. 75a Abs. 2 StGB Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung. Gemeingefährlichkeit ist nach Art. 75a Abs. 3 StGB anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt. Diese Bestimmung gilt nach Art. 90 Abs. 4 bis StGB auch für den Massnahmenvollzug. Die Fachkommission ist nach Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 StGB vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme oder deren Aufhebung anzuhören, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgeführte Tat begangen hat, sowie vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und der Umwandlung in eine stationäre therapeutische Behandlung. Art. 64 Abs. 1 StGB umfasst folgende Delikte: Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens und andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Taten, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Freiheitsstrafen werden nach Art. 76 StGB in einer geschlossenen Strafanstalt oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt vollzogen 1, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Psychisch gestörte Täter werden nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen werden. Solche Täter können auch in einer geschlossenen Strafanstalt oder Anstaltsabteilung behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Die Verwahrung wird nach Art. 64 Abs. 4 StGB in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen Strafanstalt oder Anstaltsabteilung vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten ist. 1. Begriff der Gemeingefährlichkeit Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und zu befürchten ist, dass er eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt 2. 1 Geschlossene Vollzugseinrichtungen und geschlossene Abteilungen einer offenen Vollzugseinrichtung müssen durch bauliche, technische, organisatorische und personelle Mittel möglichst verhindern, dass sich die eingewiesenen Personen durch Flucht dem Vollzug entziehen. 2 Art. 75a Abs. 3 StGB. RL Potentiell gefährliche Straftäter (KK vom _Fassung 2015).doc
2 Beurteilung der Gemeingefährlichkeit 2.1. Grundsatz Bei Personen, die wegen eines der im Anhang aufgeführten Delikte beschuldigt sind oder verurteilt wurden, oder bei denen aus anderen Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, klärt die Einweisungsbehörde deren Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Fachkommission genauer ab. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Analyse der Anlasstat, das Tatmotiv und Tatvorgehen, die Kriminalitätsentwicklung, eine psychische Störung, die Persönlichkeit und entsprechende Problembereiche, spezifisches Konfliktverhalten, soziale Kompetenzen, die Entwicklung seit dem Delikt betreffend die Delinquenz, das Verhalten im Vollzug, Beziehungsfähigkeit, Absprachefähigkeit, Entwicklungen in der Therapie, Einsicht, Verantwortungsübernahme für das Delikt sowie die grundsätzliche Behandelbarkeit, die Therapiemotivation und den sozialen Empfangsraum bei Vollzugsöffnungen. Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen und weitere am Vollzug beteiligte Stellen melden der zuständigen Einweisungsbehörde im Vollzugsverlauf Hinweise, die auf eine Gefahr für Dritte hindeuten Vollzugsöffnungen Die Einweisungsbehörde analysiert das konkrete Risiko für eine neue Straftat im Sinn von Ziff. 1 dieser Richtlinie vor der Bewilligung einer Vollzugsöffnung. Als Vollzugsöffnungen gelten sämtliche Aufenthalte von eingewiesenen Personen a) ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung; b) ausserhalb des Areals einer offenen Vollzugseinrichtung 3, ausgenommen im Vollzugskonzept vorgesehene, der Einweisungsbehörde bekannt gegebene 4 begleitete Aktivitäten 5. Namentlich gelten als Vollzugsöffnungen: - begleitete und unbegleitete Ausgänge, Sach-, Beziehungs- und Sonderurlaube; - die Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausserhalb der Anstaltsmauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich); - die Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Vollzugseinrichtung; - die Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber und externe Arbeitstrainings; - Arbeitsexternate sowie Wohn- und Arbeitsexternate; - bedingte Entlassungen. Nicht als Vollzugsöffnungen gelten: - polizeiliche Zuführungen von eingewiesenen Personen; - Gefangenentransporte mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten. Ist eine Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, liegen begleitete Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal 6 in der Verantwortung des Spitals oder der Klinik, soweit die Einweisungsbehörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat. 3 Mit der Einweisung in den offenen Vollzug bringt die Einweisungsbehörde zum Ausdruck, dass bei der eingewiesenen Person keine (erhöhte) Gefahr für eine Flucht oder weitere Straftaten besteht. Dies entbindet aber nicht davor, diese Risiken bei weitergehenden Öffnungen erneut konkret zu prüfen. 4 Allgemein oder z.b. mit dem Vollzugsplan. 5 z.b. externe Arbeitseinsätze mit einem Arbeitsmeister, sportliche Aktivitäten mit einem Sportleiter, Mitwirkung in einer geführten Freizeitgruppe mit externen Aktivitäten. 6 z.b. für Untersuche/Behandlungen in einem anderen Gebäude auf dem Areal.
3 Beizug der Fachkommission Die Einweisungsbehörde holt die Stellungnahme der Fachkommission ein, wenn: a) sie die Bewilligung einer Vollzugsöffnung erwägt und b) die eingewiesene Person entweder verwahrt 7 ist oder eine lebenslängliche Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder c) sie in den anderen Fällen die Gemeingefährlichkeit nicht selber eindeutig beantworten kann oder Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen hat. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Gericht im Sinn von Art. 64b Abs. 1 Bst. b StGB die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung beantragt werden soll, braucht eine Stellungnahme der Fachkommission nicht eingeholt zu werden. Das Gericht hat aufgrund der sachverständigen Begutachtung über die Behandelbarkeit der Störung zu entscheiden und nicht über eine Vollzugsöffnung, mit der eine Gefahr für die Öffentlichkeit verbunden sein könnte. Liegt bereits eine aktuelle Gemeingefährlichkeitsbegutachtung einer Fachkommission eines anderen Konkordats vor, so kann darauf abgestellt werden. Die Einweisungsbehörde stellt der Fachkommission mit dem Auftrag zur Beurteilung eine umfassende und aktuelle Dokumentation des Falles (Untersuchungsakten, psychiatrische Gutachten, Urteile, Vollzugs- und Therapieberichte etc.) zu. 3. Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats 3.1. Auftrag Die Fachkommission hat beratende Funktion. Sie nimmt auf Antrag der Einweisungsbehörden der Konkordatskantone zur Gefährdung von Dritten durch die vorgelegte Vollzugsplanung bzw. die geplante Vollzugsöffnung Stellung und gibt gegebenenfalls Empfehlungen ab, mit welchen Rahmenbedingungen und Begleitmassnahmen eine verbleibende Gefahr gesenkt werden kann. Dabei trägt sie den realen Vollzugs- und Behandlungsmöglichkeiten, dem bisherigen Vollzugsverlauf und einer Entwicklung der eingewiesenen Person sowie der voraussichtlich verbleibenden Vollzugsdauer Rechnung. Für die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme bzw. der Behandlung bleiben Einweisungsbehörde und Vollzugseinrichtung bzw. therapeutische Fachperson zuständig Zusammensetzung Die Fachkommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Strafverfolgungsbehörden/Gerichte, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie. Mindestens ein Drittel der Mitglieder sind Frauen. Die Strafvollzugskommission wählt die Mitglieder und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Mitglieder werden jeweils für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Verliert ein Mitglied die Funktion, derentwegen es in die Fachkommission gewählt wurde, vor Ablauf der Amtsdauer, kann es die Strafvollzugskommission sofort ersetzen. Die Strafvollzugskommission bestellt ein juristisches Sekretariat für die Sitzungsvorbereitung, die Protokollführung sowie die Ausfertigung der Stellungnahmen und Empfehlungen der Fachkommission. 7 Eingeschlossen sind damit auch die Personen, die sich noch nicht im Verwahrungsvollzug, sondern in dem der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug befinden.
4 Arbeitsweise Die Fachkommission: a) tagt in der Regel mindestens in Viererbesetzung und ausnahmsweise in Dreierbesetzung, wobei stets jede Fachrichtung vertreten sein muss. Mitglieder, die bereits mit der zu beurteilenden Person beruflich befasst waren oder befasst sind, treten in den Ausstand; b) kann die zu beurteilende Person persönlich anhören und externe Sachverständige zur Beratung beiziehen; c) kann eine Vertretung der betroffenen Einweisungsbehörde und der Vollzugseinrichtung auf deren Antrag anhören; d) arbeitet im Referentensystem. Im Übrigen legt sie ihre Arbeitsweise selber fest; e) berichtet der Strafvollzugskommission jährlich über ihre Tätigkeit Kosten Die Kosten der Beurteilung werden der Einweisungsbehörde in Rechnung gestellt. Die Strafvollzugskommission legt den Tarif fest. 4. Orientierung über die Gefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin Die Einweisungsbehörde sorgt bei Übergabe eines als gefährlich beurteilten Straftäters oder einer Straftäterin in die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder Vollzugseinrichtung dafür, dass die neu Verantwortlichen entsprechend orientiert und dokumentiert werden. Die Kantone stellen sicher, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gefängnisse die Einweisungsbehörden bei Übertritt des Straftäters oder der Straftäterin aus der Untersuchungshaft in den (vorzeitigen) Sanktionenvollzug orientieren und dokumentieren, wenn Hinweise auf eine Gemeingefährlichkeit bestehen. 5. Koordination mit anderen Konkordaten Die Fachkommission pflegt mit Unterstützung des Konkordatssekretariats den fachlichen Austausch mit Fachkommissionen anderer Konkordate und weiterer am Vollzug beteiligter Stellen mit dem Ziel einer möglichst einheitlichen Anwendung und der Weiterentwicklung der Kriterien und Methoden zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit. 6. Schlussbestimmung Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen und werden ab 1. November 2012 angewendet. Anhang: Tatbestandskatalog
5 - 5 - Anhang: Tatbestandskatalog (Stand 2015) Tatbestände nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Delikte mit Gefährdungspotenzial) Art. 111 StGB Vorsätzliche Tötung Art. 112 StGB Mord Art. 113 StGB Totschlag Art. 115 StGB Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 118 Abs. 2 StGB Qualifizierter strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 122 StGB Schwere Körperverletzung Art. 124 StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien Art. 127 StGB Aussetzung Art. 129 StGB Gefährdung des Lebens Art. 134 StGB Angriff Art. 140 StGB Raub Art. 156 StGB Erpressung Art. 182 StGB Menschenhandel Art. 183 StGB Freiheitsberaubung und Entführung Art. 184 StGB Erschwerende Umstände Art. 185 StGB Geiselnahme Art. 187 Ziff. 1 StGB Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 189 StGB Sexuelle Nötigung Art. 190 StGB Vergewaltigung Art. 191 StGB Schändung Art. 195 StGB Förderung der Prostitution Art. 197 Abs. 4 StGB Pornografie Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB Brandstiftung Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verursachung einer Explosion Art. 224 Abs. 1 StGB Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 225 Abs. 1 StGB Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 226 StGB Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226 bis StGB Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen Art. 226 ter StGB Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Beschädigung von elektr. Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art. 230 bis Abs. 1 StGB Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 231 Ziff. 1 StGB Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 234 Abs. 1 StGB Verunreinigung von Trinkwasser Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 238 Abs. 1 StGB Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 260 bis StGB Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260 ter StGB Kriminelle Organisation Art. 260 quater StGB Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 264 StGB Völkermord Art. 264a StGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264c StGB Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen Art. 264d - Art. 264h StGB Straftatbestände für andere Kriegsverbrechen Art. 265 StGB Hochverrat Art. 266 StGB Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266 bis StGB Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen Art. 271 Ziff. 2 StGB Qualifizierte verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 311 Ziff. 2 StGB Qualifizierte Meuterei von Gefangenen
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
Vergleich der Deliktskataloge
Umsetzungsgesetz der, Tötungsdelikte - Vorsätzliche Tötung, - Mord, - Totschlag, - Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord, - Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Andere Gewaltdelikte - Schwere Körperverletzung,
Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug
Strafvollzug Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Vorlesung vom 15. April 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Beziehungen zur Aussenwelt
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 1 Dem Gefangenen ist nach Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative Umsetzung neue Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative
Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative Umsetzung neue Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative Vorbemerkungen zu den Deliktskatalogen: Die Tabelle führt nur diejenigen
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30.
K O N F E R E N Z D E R J U S T I Z - U N D P O L I Z E I D I R E K T O R E N D E R L A T E I N I S C H E N S C H W E I Z ( L K J P D )
K O N F E R E N Z D E R J U S T I Z - U N D P O L I Z E I D I R E K T O R E N D E R L A T E I N I S C H E N S C H W E I Z ( L K J P D ) Reglement vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0 R I C H T L I N I E N für - die Verlegung in freier geführte Institutionen oder Abteilungen - die externe Beschäftigung - den Vollzug des Wohn-
über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte
Reglement vom 25. September 2008 Inkrafttreten: 01.11.2008 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Die lateinische Konferenz der in Strafund Massnahmenvollzugsfragen
Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014
Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a
Überblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
B VI 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711)
Artikel-Nr. 3254 13001 Rechtspflege B VI 2 - j/13 Fachauskünfte: (0711) 641-25 94 30.10.2013 Strafvollzug in Baden-Württemberg 2013 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Baden-Württemberg 2013 Ergebnisse
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben
Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte
- 1 - Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte vom 25. September 2008 Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1 Stationäre therapeutische Massnahmen Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene 6. Stationäre Massnahmen 2 Massnahmen «AT Massnahmenrecht»
Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt
Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt Thomas Noll, Dr. iur. Dr. med. Seite 1 Geschlossene Vollzugsinstitutionen der Schweiz JVA Pöschwies, Regensdorf JVA Bostadel, Menzingen JVA Lenzburg JVA Thorberg
05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter
Nationalrat Herbstsession 007 05.08 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Geändertes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen
Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats Rickli vom 27. September 2013
Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal Bern, 1. Juli 2015 Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats 13.3978 Rickli vom 27. September 2013 Verwahrungspraxis
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung
über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden
.6 Beschluss vom 5. September 008 über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel
Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen
Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat
Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht
UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte
Die forensische Psychiatrie in Österreich Das System der Intervention
Die forensische Psychiatrie in Österreich Das System der Intervention Was kommt nach den psychiatrischen Anstalten? Bozen, 3.12..2013 Nov-13 H. Kastner 1 Maßnahmenvollzug 1787 Josefinisches Strafgesetzbuch
Psychiatrischer Gutachter - Richter in Weiss? Öffentlicher Publikumsvortrag
Psychiatrischer Gutachter - Richter in Weiss? Öffentlicher Publikumsvortrag Prof. Dr. med. Marc Graf, 26. März 2015 Klinikdirektor, Forensisch Psychiatrische Klinik FORENSISCHE PSYCHIATRIE Strafrecht:
Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen Qualitätsstandard: Grundsätze für Lockerungsentscheidungen in Maßregelvollzugseinrichtungen (Forensische Fachabteilungen / Forensische Fachkliniken) Stand: 17.10.2013 (Forensische Fachabteilungen/Forensische
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG
ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege
Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB
Amt für Justizvollzug Strafvollzug Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB Gemäss Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) können Opfer von Straftaten Informationen über
Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug
Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug Forensik Was ist das? Forensik befasst sich mit Rechtsfragen, die psychisch kranke Menschen betreffen, d.h. mit den medizinisch psychologischen Problemen
Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung
Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung Dr. iur. Benjamin F. Brägger Interdisziplinäres Kolloquium des Bereichs Erwachsenenforensik UPK BS:
POSTULAT Antoinette de Weck / Nadine Gobet P 2052.09 Strafvollzug, bedingte Entlassung und Kontrolle
POSTULAT Antoinette de Weck / Nadine Gobet P 2052.09 Strafvollzug, bedingte Entlassung und Kontrolle Zusammenfassung des Postulats In einem am 31. März 2009 eingereichten Postulat ersuchen die Grossrätinnen
Strafrecht IV. Jörg Rehberg Professor an der Universität Zürich. Delikte gegen die Allgemeinheit. Zweite, teilweise neubearbeitete Auflage
Zürcher Grundrisse des Strafrechts Jörg Rehberg Professor an der Universität Zürich Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit Zweite, teilweise neubearbeitete Auflage Schulthess Polygraphischer Verlag
über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)
40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Strafrecht I BASLER KOMMENTAR. Art. StGB Jugendstrafgesetz. Marcel Alexander Niggli. Hans. Helbing Lichtenhahn Verlag. Professor der Freiburg
BASLER KOMMENTAR Strafrecht I Art. StGB Jugendstrafgesetz Marcel Alexander Niggli Professor der Freiburg Hans Helbing Lichtenhahn Verlag Strafrecht 2013 digitalisiert durch: IDS Luzern Verzeichnis der
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn
Reiner Ruppel Dipl. Sozialarbeiter Karl-Jaspers-Klinik, Bad Zwischenahn Täterorientiertes Strafrecht Vorsatz oder fahrlässig? Notwehr oder Nothilfe? Schuld des Täters? Verminderte Schuldfähigkeit ( 21
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0 R I C H T L I N I E N für die Zusammenarbeit zwischen der Bewährungshilfe, den Vollzugsinstitutionen und den Einweisungsbehörden vom 4. November
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe
341.11 Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Gesetzes
S y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe
4. Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe vom 6. Dezember 04 (Stand. Oktober 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über den
Informationen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Informationen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Opferhilfe worum geht es? Seit 1993 ist die Opferhilfe in der Schweiz gesetzlich geregelt. Am 1. Januar 2009 ist das vollständig revidierte
Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe
Verjährungsfristen von Sexualstraftaten
Verjährungsfristen von Sexualstraftaten Überblick der gesetzlichen Veränderungen seit 1997 Stand: 29.09.2017 Was bedeutet Verjährung? Eine Straftat kann nach dem deutschen Strafrecht nicht mehr verfolgt
Forensische Massnahmen und Behandlungen. Steffen Lau Zentrum für Forensische Psychiatrie PUK Zürich
Forensische Massnahmen und Behandlungen Steffen Lau Zentrum für Forensische Psychiatrie PUK Zürich Welche psychischen Störungen bedingen erhöhtes Risiko für Straftaten? Schizophrenie wenn chronisch (produktiv)
EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL
BGBl. I - Ausgegeben am 30. April 2004 - Nr. 36 2 von 17 Anhang II EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL Dieser Haftbefehl ist von einer zuständigen Justizbehörde ausgestellt worden. Ich beantrage, dass die unten genannte
der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer
RICHTLINIE SSED 17 ter.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 1. Definition Die Hafterstehungsfähigkeit
zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKONKORDAT
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKONKORDAT Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB M E R K B L A T T Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Begleitung von Menschen mit forensischem Hintergrund. Tobias Warncke / Kai Göttsch
Begleitung von Menschen mit forensischem Hintergrund Tobias Warncke / Kai Göttsch Wer sind wir? Tobias Warncke (Koordination für forensisch psychiatrische Themen im Arbeitsbezug bei alsterarbeit) Kai Göttsch
JuV - Zahlenspiegel 2016
JuV - Zahlenspiegel 2016 Status: 10.04.2017 Überblick 2016 Vollzugsfälle und Sozialberatungen 4,960 Aufenthaltstage in JuV-Institutionen 440,545 Psychiatrisch-Psychologische Versorgung (Konsultationen)
Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 1.1 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. Juni 00
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 5. Hand. fremder Staat 1 CIA Gefangenentransporte über die Schweiz Strafbarkeit: 1. Entführung in Mailand 2. Flug über die
Statistische Berichte Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen
Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik Statistische Berichte Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen 2014 Bestell-Nr. B613 2014 00, (Kennziffer
Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB
Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB I 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden,
Kriminalstatistik 2014
Kriminalstatistik 2014 Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Kriminalstatistik 2014 Kriminalpolizei Dr. Hans Ammann, Staatsanwalt, Stv. Chef Kriminalpolizei Basis für die Lagebeurteilung Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung
