Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht
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- Christian Bieber
- vor 6 Jahren
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1 Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig sein. Bewertung: 1 Punkt für 4 richtige, 1/2 Punkt für 3 richtige, 0 Punkte für weniger als 3 richtige Beurteilungen. Teil 1 Jugendstrafrecht (10 Punkte) 1) Welche Begriffe bzw. Prinzipien charakterisieren das Jugendstrafrecht? (1 P.) a. Tatstrafrecht b. Sonderstrafrecht c. Spezialprävention d. Gemeinsame strafrechtliche Verantwortung von Eltern und Jugendlichen 2) Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zum JStG/JStPO (1 P.) a) Im Jugendstrafrecht sind die Rechtfertigungsgründe des StGB anwendbar. b) Ob das JStG anwendbar ist, hängt davon ab, welche Tatbestände dem beschuldigten Jugendlichen vorgeworfen werden. c) Der Grundsatz der Einheitlichkeit leitet sich aus dem rechtsstaatlichen Modell des Jugendstrafprozesses ab. d) Aus dem Prinzip der Einheitlichkeit ergibt sich, dass sämtliche Delikte des Jugendlichen in demselben Verfahren zu beurteilen sind. 3) Welche der folgenden Aussagen treffen zu? (1 P.) a) KORJUS ist eine im Kanton Zürich angewandte Methodik, mit welcher unter anderem die Wirksamkeit der verfügten Schutzmassnahmen evaluiert wird. b) Die Jugendanwaltschaft kann privatrechtliche Verträge über die Unterbringung von Jugendlichen mit Privaten Einrichtungen abschliessen. c) Sven (21) wird vorgeworfen, vor sechs Jahren die damals 13-jährige Tanja zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Die Verfolgungsverjährung ist eingetreten. d) Urteilsfähige Jugendliche können auch gegen den Willen ihrer gesetzlichen Vertretung Rechtsmittel ergreifen. Seite 1 von 7
2 4) Sind die folgenden Aussagen zur Anordnung von Strafen oder Schutzmassnahmen zutreffend? (1 P.) a) Jugendliche können zu bedingten Bussen verurteilt werden. b) Wenn sämtliche Delikte nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind, kann eine Gesamtstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 JStG vier Jahre übersteigen. c) Wenn eine Mediation erfolgreich war, können Untersuchungsbehörden und Gerichte auf die Anordnung von Schutzmassnahmen verzichten. d) Wurde eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen, kann der Jugendanwalt anstelle von Strafen Schutzmassnahmen anordnen. 5) Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zur Anordnung von Schutzmassnahmen (1 P.) a) Wenn die ambulante Behandlung eines Jugendlichen angeordnet wurde, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Behörde, ob ebenfalls angeordneter Freiheitsentzug aufgeschoben wird. b) Zivilrechtliche Behörden für Kindesschutz können von der Jugendstrafbehörde angeordnete Strafen durch entsprechende Schutzmassnahmen ersetzen, wenn die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen dies erfordert. c) Schutzmassnahmen können nachträglich in andere Schutzmassnahmen umgewandelt werden. d) Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Schutzmassnahmen ist möglich. 6) Kurzfall Otto (14) lebt mit seinen Eltern in geordneten Verhältnissen. Während eines Sportlagers im Tessin geht ihm jedoch das Taschengeld aus, woraufhin er eine Tube Zahnpasta und Süssigkeiten (Gesamtwert CHF 8.50) im Dorfladen stiehlt. Als Ottos Lagerleiter davon erfährt, lässt er ihn 15 Klimmzüge machen und schickt ihn vorzeitig nach Hause. Sind die diese Aussagen zum vorliegenden Sachverhalt richtig? (1 P.) a) Otto ist von den unmittelbaren Folgen seiner Tat derart betroffen, dass eine Bestrafung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d unangemessen wäre. b) Die 15 Klimmzüge können als Wiedergutmachungshandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c JStG gelten. c) Weil Otto vorzeitig das Sportlager verlassen musste, wurde er im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. e JStG von Lagerleiter bereits genug bestraft. d) Wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung nicht erfüllt sind, könnte ein Verweis erteilt werden. Seite 2 von 7
3 7) Und wie sind die folgenden Aussagen zum Sachverhalt aus Aufgabe 6 zu beurteilen? (1 P.) a) Wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung vorliegen und keine Schutzmassnahmen anzuordnen sind, muss von der Strafverfolgung abgesehen werden. b) Otto kann während der Strafuntersuchung den Lagerleiter als Vertrauensperson beiziehen. c) Der Lagerleiter hat Parteistellung. d) Für die Untersuchung und Beurteilung von Ottos Ladendiebstahl sind die Behörden an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. 8) Ist die jeweils handelnde Behörde zuständig? (1 P.) a) Die Untersuchungsbehörde oder das Jugendgericht ordnet eine ambulante Behandlung an. b) Über die Verlängerung der Untersuchungshaft von Jugendlichen entscheidet die Untersuchungsbehörde. c) Die Vollzugsbehörde prüft, ob der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilte Jugendliche nach der Hälfte der Strafe bedingt entlassen werden kann. d) Die Untersuchungsbehörde ordnet für Jugendliche Untersuchungshaft an. 9) Kurzfall (1 P.) Hans (17) ersticht seine Grossmutter (Vorsätzliche Tötung i.s.v. Art. 111 StGB). Als Hans zwei wenige Tage später mit derselben Tatwaffe einen Kundendienstmitarbeiter seines Internetanbieters verletzt (einfache Körperverletzung i. S. v. Art. 123 StGB), wird eine Strafuntersuchung wegen beider Delikte eingeleitet. Sind die folgenden Aussagen zum vorliegenden Sachverhalt richtig? a) Hans kann zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt werden. b) Das Strafverfahren bestimmt sich nach der StPO. c) Es kann eine Unterbringung angeordnet werden. d) Die Verfolgungsverjährung für die vorsätzliche Tötung tritt fünf Jahre nach der Tat ein. Seite 3 von 7
4 10) Wie sind die folgenden Aussagen zum Jugendstrafverfahren zu beurteilen? (1 P.) a) Die gesetzliche Vertretung kann gegen den Willen des beschuldigten Jugendlichen einen Wahlverteidiger bestellen, der die Interessen der gesetzlichen Vertretung im Jugendstrafverfahren vertritt. b) Im Strafbefehlsverfahren kann die Privatklägerschaft gegen den Strafpunkt Einsprache erheben. c) Wenn der beschuldigte Jugendliche Einsprache gegen den Strafbefehl erhebt und die Untersuchungsbehörde am Strafbefehl festhält, ist das Jugendgericht zur Beurteilung zuständig. d) Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafprozessrecht wird im Jugendstrafprozess das Opfer hinsichtlich seiner Verfahrensrechte besser gestellt. Seite 4 von 7
5 Teil 2 Sanktionenrecht (10 Punkte) 11) Sind die folgenden Aussagen richtig? (1 P.) a) Das Ziel von positiver Spezialprävention ist die Resozialisierung des Täters. b) Absolute Straftheorien bezwecken den Schutz der Gesellschaft vor gemeingefährlichen Tätern. c) Zweispurige Sanktionensysteme sehen Strafen und Massnahmen vor. d) Massnahmen bezwecken die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Delikt. 12) Kurzfall (1 P.) Heinrich wird wegen einem Raub und versuchtem Mord verurteilt. Welche Sanktionen sind möglich? a) Lebenslängliche Freiheitsstrafe b) Acht Jahre unbedingte Freiheitsstrafe c) 120 Tagessätze Geldstrafe d) Die Einziehung des Küchenmessers, mit welchem Heinrich den Mord verüben wollte 13) Sind die folgenden Aussagen zur Strafbemessung richtig? (1 P.) a) Wenn Strafmilderungsgründe vorliegen, kann die angedrohte Mindeststrafe unterschritten werden. b) Echte Konkurrenz stellt einen Strafschärfungsgrund dar. c) Das Asperationsprinzip ist bei retrospektiver Konkurrenz nicht zu berücksichtigen. d) Als Straferhöhung gilt als Anheben der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. 14) Und wie sind diese Aussagen zu beurteilen? (1 P.) a) Sind mehrere Übertretungen zu beurteilen, kommt das Absorptionsprinzip zur Anwendung. b) Bussen und Geldstrafen sind gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. c) Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann frühestens nach zehn Jahren bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden. d) Kommt eine bedingte Strafe in Frage, so besteht bei Tätern ohne Vorstrafen die Vermutung, dass eine günstige Prognose vorliegt. Seite 5 von 7
6 15) Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zur Anordnung von Massnahmen (1 P.) a) Die Einziehung wird durch ein Gericht angeordnet. b) Die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 wird im Gegensatz zur lebenslänglichen Verwahrung befristet angeordnet. c) Die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB setzt voraus, dass das Delikt tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen wurde. d) Massnahmen können auch angeordnet werden, wenn keine Strafe ausgefällt wird. 16) Kurzfall (1 P.) Cornelia wird wegen Totschlages verurteilt. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafbemessung, dass Strafmilderungsgründe gemäss Art 48 StGB vorliegen. Welche Strafen kann das Gericht theoretisch ausfällen? a) Ein Jahr bedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Busse von CHF b) 60 Stunden gemeinnützige Arbeit. c) Eine bedingte Geldstrafe von 480 Tagessätzen à CHF 40. d) Teilbedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 40, wovon 120 Tagessätze unbedingt ausgesprochen werden. 17) Wie sind diese Aussagen zu beurteilen? ( 1 P.) a) Lebenslänglich Verwahrte können bedingt entlassen werden, wenn sie aufgrund schwerer Krankheit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellen. b) Wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben, so wird die Freiheitsstrafe nach erfolgreichem Abschluss der ambulanten Behandlung nicht mehr vollzogen. c) Für einen Drogensüchtigen kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden. d) Psychisch nicht gestörte Täter können lebenslänglich verwahrt werden. Seite 6 von 7
7 18) Kurzfall (1 P.) Thomas wird am 1. November 2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird bekannt, dass Thomas im April 2011 eine schwere Körperverletzung beging. Wie kann das Gericht vorgehen, wenn es für das spätere Delikt eine Strafe bestimmt? a) Die bedingte Freiheitsstrafe wegen des Diebstahls wird zugunsten einer unbedingten Gesamtstrafe aufgehoben. b) Das Gericht spricht als Zusatzstrafe ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe aus. c) Die Verurteilung wegen des Diebstahls darf bei der Strafzumessung für die Körperverletzung nicht berücksichtigt werden, weil das erste Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. d) Falls Thomas zu einer Geldstrafe verurteilt würde, hinge die Anzahl der Tagessätze von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. 19) Sind die folgenden Strafen möglich? (1 P.) a) Eineinhalbmal lebenslänglich für mehrfachen Mord. b) 15 Jahre Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Zechprellerei (Art. 149 StGB). c) Teilbedingte Freiheitsstrafe, wovon zwei Jahre bedingt und zwei Jahre unbedingt zu vollziehen sind. d) Gemeinnützige Arbeit bei Übertretungen. 20) Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zur Anordnung von Massanahmen (1 P.) a) Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB könnte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, beliebig oft verlängert werden. b) Sind mehrere Massnahmen gleichermassen geeignet, aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, welche dem Verschulden des Täters entspricht. c) Wenn ein Strafurteil rechtskräftig geworden ist, können für diese Straftat nachträglich keine zusätzlichen Massnahmen mehr angeordnet werden. d) Stationäre therapeutische Massnahmen gemäss Art. 59 StGB können auch in Strafanstalten durchgeführt werden. Seite 7 von 7
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