Referat FHNW Wenn Jugendliche Grenzen überschreiten: Möglichkeiten der Zusammenarbeit
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- Stanislaus Böhmer
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1 JUGENDANWALTSCHAFT Referat FHNW Wenn Jugendliche Grenzen überschreiten: Möglichkeiten der Zusammenarbeit 16. September 2014 Hans Melliger, Fürsprecher Leiter Jugendanwaltschaft
2 Inhaltsverzeichnis 1. Schnellbleiche JStG 2. Organisation JUGA 3. Störenfriede 4. Welche Störung liegt vor? (Diagnose) 5. Zusammenarbeit + Wurzelbehandlung JUGENDANWALTSCHAFT 2
3 1. Schnellbleiche JStG JUGENDANWALTSCHAFT 3
4 Täterstrafrecht statt Tatstrafrecht 2) Art. 2 Grundsätze Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. 2) Vergleiche Crash-Kurs JUGENDANWALTSCHAFT 4
5 JUGENDANWALTSCHAFT 5
6 JUGENDANWALTSCHAFT 6
7
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9 JUGENDANWALTSCHAFT 9
10 Neues JStG für Jugendliche von Jahren Strafen Verweis Persönliche Leistung über 15 J: Busse über 15 J: Freiheitsentzug bis 1 Jahr über 16 J: Freiheitsentzug bis 4 Jahre Schutzmassnahmen ambulant Aufsicht Persönliche Betreuung Ambulante Behandlung stationär Unterbringung Strafbefreiung Mediation
11 2. Organisation JUGA JUGENDANWALTSCHAFT 11
12 Umsetzung auf dem Papier JA JA JA SozA SozA SozA Sekr Sekr Sekr JUGENDANWALTSCHAFT 12
13 Umsetzung in der Praxis JA /SozA /SB 13
14
15 3. Störenfriede JUGENDANWALTSCHAFT 15
16 Deviantes Verhalten: Straftat Defizit in erzieherischer Kompetenz: Umfeld Psychische und körperliche Behinderung: Jugendlicher
17 4. Welche Störung liegt vor (Befund/Diagnose)
18 scheinbare Kaltblütigkeit und Unberührtheit eines 15-jährigen nach Raubüberfall steht bereits in Abklärung (angemeldet durch Eltern, Schule, Vormundschaftsbehörde, Beratungsdienst Suizidversuch Brandstiftungen eines 12-jährigen mit sehr zurückgebliebener Entwicklung völlig komisch happige und spektakuläre Einschleiche- Diebstähle; 14-jährig, problematische Familie Wohnen Schule/Beruf Beziehungen Drogen Sexualdelikt Bewegungs- Schlaf-, Ess-, Verhaltens-, Kommunikations-, Beziehungsstörungen wiederholter Rückfall in immer wieder gleiche Delikte oder gleiche Fehler Bettnässer, Stottern, Tic Jugendlicher wirkt und reagiert im Gespräch nicht altersadäquat Hysterie, Verfolgungswahn JUGENDANWALTSCHAFT 18
19 Interventionsebenen Stör - Lehr Stör Lehr Schull- Bezug Stör Elt - Spez JUGENDANWALTSCHAFT 19
20 Cannabis-Anzeigen Jährige Jährige 1. Verzeigung Ein Beratungsgespräch zwingend unter Einbezug der Eltern Intervention als Empfehlung an Eltern auf freiwilliger Basis Rückmeldung ob durchgeführt an JugA Cannabisrunde 2. Verzeigung Abklärung zwingend unter Einbezug der Eltern evtl. mit weiteren Partnern Intervention Abklärung mit Gefährdungs -diagnostik Evtl. Intervention Verrechenbarer Bericht an JUGA Verrechenbarer Bericht an JUGA 20
21 Jugendrichter Zuweisung Empfehlung Suchtfachstelle (Institution) Psychosoziale Diagnostik Gespräch mit Jugendlichem Gespräch mit Eltern / Familie Intervention / Massnahme - Cannabis Beratungsgespräche - - Realize it / -VIVA / -usw. Rückmeldung Evaluation der Massnahmen JUGENDANWALTSCHAFT 21
22 Komponenten der psychosozialen Diagnostik Soziale Ausgangslage: Soziale Struktur (Familie, Schule, Umfeld) Internalisierende Probleme: Depression Ängstlichkeit Externalisierende Probleme: Aggressives Verhalten Antisoziales Verhalten Delinquenz Substanzkonsum: Tabakkonsum Alkoholkonsum (+Rauschtrinken) Cannabiskonsum JUGENDANWALTSCHAFT 22
23 Delikt Heim Gutachten Schulbericht Vorladung PKB Probe Diagnostik BEO Verweis, Busse, Pers. Leistung, Kurs, Täter-Opfer-Ausgleich, Mediation, Sozialkompetenztraining, Medienkurs, Cannabis-Gespräch, Punkt C, Verkehrskunde, Therapie, Betreuung, ambulante Behandlung, Erziehungsheim/Freiheitsstrafe Intervention
24 5. Zusammenarbeit und Wurzelbehandlung JUGENDANWALTSCHAFT 24
25 Persönliche Leistung / Teilnahme Kurs (Art. 23 JStG) Dauer: Bis 15 Jahre: Höchstens 10 Tage Über 15 Jahre plus Verbrechen/Vergehen: 90 Tage Ort: Alters- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalt, Spitäler, Caritas, Bergbauern, begleitetes Arbeiten Umwandlung: Bis 10 Tage: Busse, über 10 Tage: Busse oder Freiheitsentzug
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27
28 Schutzmassnahmen ambulant / stationär Ambulant: Aufsicht (Art. 12), Pers. Betreuung (Art. 13), Ambulante Behandlung (Art. 14) MST und Probezeit mit Auflagen Stationär: Offene Unterbringung (Erzieherische oder therapeutische Hilfe bei Privatpersonen in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen), Geschlossene Unterbringung (Behandlung von psychischen Störungen und Schutz Dritter vor Gefährdung durch Jugendliche in GWG Aarburg, MZ Uitikon, AEA Kalchrain, Tessenberg )
29 Datenaustausch JugA-VB/SL > Alle Verbrechen/Vergehen und hinreichender Tatverdacht > Jugendliche von Jahren an VB; alle SchülerInnen an Schulleitung > Verfahrenseröffnung, Abklärung, vorsorgliche Massnahmen, verfahrensabschliessende Entscheide JUGENDANWALTSCHAFT 29
30 5)
31 Melderechte und pflichten an KESB Art. 443 ZGB 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. JUGENDANWALTSCHAFT 31
32 Melde- und Anzeigepflicht nach StGB 34 EG StPO 4 Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die meldepflichtigen Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden auf die Meldung verzichten, wenn kein klarer Tatverdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinderschutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Person auch in der Frage der Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Meldung. Die Mitglieder der Fachstelle unterstehen in diesen Fällen nicht der Meldepflicht. JUGENDANWALTSCHAFT 32
33 Zusammenarbeit nach JStG > Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts > > 1 Die Jugendstrafbehörde kann: > a. die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen, für die sie nicht zuständig ist, bei der Behörde des Zivilrechts beantragen; > b. Vorschläge für die Wahl eines Vormundes unterbreiten oder die Ersetzung des gesetzlichen Vertreters beantragen. JUGENDANWALTSCHAFT 33
34 20 JStG > 2 Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn: > a. auch für Geschwister, die keine Straftat begangen haben, Massnahmen zu ergreifen sind; > b. es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen; > c. ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet ist. JUGENDANWALTSCHAFT 34
35 20 JStG > 3 Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und beantragen. > 4 Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit. JUGENDANWALTSCHAFT 35
36 KESB JUGA > Übertretungen > Antragsdelikte > "Labeling - Approach" > Absprachen > Schwere Gewaltu. Sexualdelikte > Sicherheit > Verhältnismässig > Absprachen JUGENDANWALTSCHAFT 36
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38 3. Sanktion/Intervention 38
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