Tagung resoz15 Workshop
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- Julia Fuchs
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Tagung resoz15 Workshop MLaw Pascal Muriset Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich
2 Arbeitsprinzipien des Justizvollzug MLaw Pascal Muriset 2 / 15 Der gemeinsame Auftrag bzw. die gemeinsame Zielsetzung des Justizvollzugs, die zu organisierenden Prozesse sowie die Vielfalt der Beteiligten und die zentrale Bedeutung des Fallmanagements indizieren zentrale Arbeitsprinzipien für einen modernen Justizvollzug: Delikt- und Risikoorientierung Interdisziplinarität und Vernetzung Informationsfluss / Transparenz Die Vollzugsbehörde soll dafür sorgen, dass Schnittstellen gut bewältigt werden (Übergangsmanagement)
3 Auftrag Bewährungshilfe MLaw Pascal Muriset 3 / 15 Rechtliche Grundlage (Art. 93 StGB) Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Charakter der Bewährungshilfe/Weisungen: Besondere Art von flankierenden, ambulanten Massnahmen zur Verminderung der Rückfallgefahr während einer Probezeit oder während einer ambulanten Behandlung in Freiheit.
4 4 / 15 Übersicht Schnittstelle mit KESB Vorhandensein einer KESR- Massnahme Vollzugsbehörde/ Bewährungshilfe Indikation einer KESR- Massnahme
5 5 / 15 Vorhandensein KESR-Massnahme Rechtliche Grundlagen Datenaustausch Ausgestaltung der Beistandschaft definiert Basis Einwilligung der betroffenen Person zu Beginn der Fallführung einholen (Behandlungs- und/oder Beratungsvereinbarung etc.) Bekanntgabe von Personendaten an Beistand (Amtshilfegesuch nach 17 Abs. 2 IDG)
6 6 / 15 Indikation KESR-Massnahme (1/2) Meldepflicht nach Art. 443 Abs. 2 ZGB: Wer in amtlicher Tätigkeit von einer Person erfährt, welche hilfsbedürftig erscheint, ist meldepflichtig Person erscheint hilfsbedürftig (Schwächezustand) Bezeichnung soziale Auswirkung (Unterstützungsbedarf) keine Unterstützung im näheren Umfeld vorhanden Klient fällt durch alle Maschen des Sozialnetzes Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Selbstgefährdung des Klienten massgebend und subsidiär die Drittgefährdung (Ausnahme: Kindesschutz)
7 7 / 15 Indikation KESR-Massnahme (2/2) Meldepflicht bei Aufhebung einer (stationären) Massnahme: Gestützt auf Art. 62c Abs. 5 StGB teilt die Vollzugsbehörde der KESB mit, wenn sie bei der Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts für angezeigt hält. Aufhebung der (stationären) Massnahme, wenn: deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; die Höchstdauer (Art. 60, 61 StGB) erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.
8 Zusammenarbeitspflicht MLaw Pascal Muriset 8 / 15 Art. 453 ZGB 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbeho rde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbeho rde Mitteilung zu machen.
9 9 / 15 Umschreibung Schnittstellen-Klientel Person wird nicht in der Lage sein bzw. ist unfähig, sein Leben selbstverantwortlich zu gestalten (z.b. psychische Störungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen etc.) Verweigerung der aktiven Mitwirkung bei den Sozialisierungsbemühungen keine strafrechtlichen Interventionsmöglichkeiten (mehr) (Sanktionsende)
10 10 / 15 Exkurs: Melderecht an die KESB Art. 364 Strafgesetzbuch (StGB) Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- und das Berufsgeheimnis gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.
11 11 / 15 Modell Übergangsmanagement Justiz Gemeinwesen Vollzug stationärer Rahmen Freiheit mit / ohne ambulanter Rahmen Vollzug inkl. Bewährungshilfe/Weisungen KESR-Massnahme KESR-Massnahme
12 12 / 15 Modell Übergangsmanagement Justiz Gemeinwesen Vollzug stationärer Rahmen Freiheit mit / ohne ambulanter Rahmen Vollzug inkl. Bewährungshilfe/Weisungen KESR-Massnahme KESR-Massnahme
13 Auftragsverständnis BVD MLaw Pascal Muriset 13 / 15 Ausgangslage allg. Meldepflicht nach Art. 443 Abs. 2 ZGB Meldepflicht nach Art. 62c Abs. 5 StGB Zusammenarbeitspflicht Art. 453 ZGB Auftrag nahtloser Übergang aus dem Sanktionenvollzug zu einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme
14 14 / 15 Grundlage Übergangsmanagement Erkennung der Interdisziplinarität als zentralen Erfolgsfaktor bei komplexen Fällen (positive Erfahrungen mit bestsehenden KESR-Massnahmen während Justizvollzug) Aufgebaute Strukturen des Justizvollzug sind langfristig sicherzustellen und im Gemeinwesen zu etablieren (keine Verantwortungsdiffusion) Möglichkeiten der Weiterführung der deliktorientierten Arbeit im ambulanten Setting schaffen
15 15 / 15 Visionen KESB erkennt die von den BVD gemeldeten Justizklienten als eigene (vulnerable) und spezielle Klientengruppe an KESB nutzt den Ermessensspielraum bezüglich Subsidiarität nach Art. 389 ZGB im Sinne der Interdisziplinarität weit aus Die Arbeit des Justizvollzugs wird bei Aufhebung einer Massnahme nach Art. 62c StGB durch die KESB weitergeführt
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