Überblick Strafsanktionenrecht
|
|
|
- Paula Johanna Reuter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen > Strafvollzugsrecht: regelt, wie eine vom Strafgericht angeordnete freiheitsentziehende Sanktion zu vollziehen ist > zweifache Eingrenzung - es geht nur um den Vollzug von Sanktionen, die als Reaktion auf eine Straftat von einem Strafgericht angeordnet worden sind d.h. beim Strafvollzug geht es um Freiheitsentzug, der strafrechtlich begründet ist (nicht jedoch um Freiheitsentzug in Form des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (ZGB), der Untersuchungshaft (StPO), der Ausschaffungshaft (AuG) oder des Polizeigewahrsams (PolG)) - es geht nur um freiheitsentziehende Strafsanktionen (nicht jedoch um den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit, einer Geldstrafe oder einer ambulanten Massnahmen etc.) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 1
2 Strafsanktionenrecht > liegt dem Strafvollzugsrecht zugrunde > Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren? Wie kann eine Täter sanktioniert werden? Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 2 Strafsanktionen des StGB Strafsanktionen zwei Arten Strafen Massnahmen numerus clausus Dualismus Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 3
3 Strafen und Massnahmen Strafen Orientierung am Verschulden des Täters "schuldausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person, welche schuldhaft eine Straftat begangen hat" Vergeltung Anknüpfung an eine Straftat (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung) Massnahmen Orientierung an Defizit (Behandlungsbedürftigkeit) oder an Gefährlichkeit des Täters bezwecken keine Bestrafung; Ziel ist die Behandlung des Täters bzw. die Sicherheit für die Gesellschaft Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 4 Gliederung der Gesetzesbestimmungen Strafsanktionenrecht Teil der Allgemeinen Bestimmungen des StGB Strafen (Art. 34 bis 55a StGB) Strafarten (Art ) Bedingter und teilbedingter Vollzug (Art ) Strafzumessung (Art ) Massnahmen (Art. 56 bis 73 StGB) Therapeutische Massnahmen und Verwahrung (Art ) Andere Massnahmen (Art ) Strafbefreiung u. Einstellung des Verfahrens (Art a) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 5
4 Strafarten Strafen Geldstrafe Art StGB Gemeinnützige Arbeit Art StGB Art. 107 StGB Freiheitsstrafe Art StGB Busse nur bei Übertretungen Art. 106 StGB Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 6 Geldstrafe (Art StGB) > bemisst sich nach dem Tagessatzsystem (Art. 34 Abs. 1 StGB): - Multiplikation: Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe > Anzahl Tagessätze nach Verschulden - maximal 360 Tagessätze - (Wertung: 1 Tagessatz = 1 Tag FS) > Höhe des Tagessatzes: bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. Einkommen und Vermögen (Art. 34 Abs. 2 StGB) - minimal: Fr , maximal: Fr. 3' Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 7
5 Geldstrafe (Fortsetzung) > Ersatzfreiheitsstrafe, wenn Geldstrafe nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt worden ist (Art. 36 Abs. 1 StGB) - Anzahl Tagessätze = Anzahl Tage Freiheitsstrafe - bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit: auf Gesuch des Verurteilten Herabsetzung der Tagessatzhöhe, Verlängerung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit (Art. 36 Abs. 3) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 8 Busse (Art. 106 StGB) > "Geldstrafe" bei Übertretungen > Bemessung nach dem "Geldsummensystem", d.h. ohne Trennung zwischen Anzahl Tagessätzen und Tagessatzhöhe > im Bagetellbereich oft Pauschalen nach "Katalogtarif" - Z.B. Ladendiebstahl bei Sachen mit einem Wert von bis Fr = Busse von Fr > max. Fr. 10' Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 9
6 Busse (Fortsetzung) > auf Antrag des Täters: Gemeinnützige Arbeit statt Busse (Art. 107 StGB) - max. 360 Stunden > Ersatzfreiheitsstrafe, falls Busse nicht bezahlt (oder gemeinnützige Arbeit nicht geleistet) wird (Art. 106 Abs. 2-4 StGB) - max. 3 Monate - Praxis BS: Fr = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 10 Gemeinnützige Arbeit (GA) (Art StGB) > Gemeinnützige Arbeit: unentgeltlicher Einsatz zu Gunsten sozialer Einrichtungen oder hilfsbedürftiger Personen oder im Umweltbereich (Art. 37 Abs. 2 StGB) > nur mit der Zustimmung des Täters > anstelle von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (Art. 37 Abs. 1 StGB) > 4 Stunden GA = 1 Tag FS = 1 TS GS > d.h. max. 720 Stunden GA Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 11
7 Gemeinnützige Arbeit (GA) (Fortsetzung) > GA muss innerhalb von maximal zwei Jahren geleistet werden (Art. 38 StGB) > Bei Nichtleistung der GA innerhalb der Frist: Umwandlung in Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 12 Freiheitsstrafe (Art StGB) > Einheitsfreiheitsstrafe d.h. keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft > nur noch für Vergehen und Verbrechen - nicht für Übertretungen Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 13
8 Dauer einer Freiheitsstrafe Mindestdauer grundsätzlich: 6 Monate (Art. 40) ausnahmsweise kürzere Dauer, wenn zu erwarten ist, dass GS oder GA nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1); die Ausnahme ist vom Gericht speziell zu begründen (Art. 41 Abs. 2) keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe Höchstdauer grundsätzlich: 20 Jahre (Art. 40) lebenslänglich, wenn in einem Tatbestand des besonderen Teils ausdrücklich vorgesehen. Art. 112: Mord Art. 185: qualifizierte Geiselnahmen Art. 264 Abs. 1: Völkermord Wie lange ist lebenslänglich? bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der Verurteilte werde rückfällig (Art. 86) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 14 Freiheitsstrafe: Relevante Differenzierungen (aus Sicht der Betroffenen) Muss die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise oder gar nicht vollzogen werden? Wie wird die Freiheitsstrafe (ganz oder teilweise) vollzogen? Frage nach dem bedingten oder teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe Frage nach der Vollzugsform der Freiheitsstrafe Strafsanktionenrecht Zuständig: Strafgericht (=Justiz) Strafvollzugsrecht Zuständig: Strafvollzugsbehörde (=Verwaltung, Exekutive) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 15
9 Bedingter Vollzug einer Strafe (Art. 42, 44-46) formelle Voraussetzungen GS, GA oder FS von mind. 6 Monaten und höchstens 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1) grundsätzlich keine Verurteilung zu einer FS von mind. 6 Monaten oder zu einer GS von mind. 180 Tagessätzen innerhalb der letzten 5 Jahren vor der aktuellen Straftat (Art. 42 Abs. 2) (Ausnahme bei besonders günstigen Umständen) materielle Voraussetzung Gute Prognose: "Vollzug der Strafe nicht notwendig, um Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (Art. 42 Abs. 1) Konsequenz (vorerst) kein Vollzug der Strafe Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44) u.u. Verbindung mit unbedingter Geldstrafe oder Busse ("Warnung") (Art. 42 Abs. 4) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 16 Teilbedingter Vollzug einer Strafe (Art. 43, 44-46) formelle Voraussetzungen GS, GA oder FS von mind. 1 Jahr und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) Konsequenz (vorerst) bloss teilweiser Vollzug der Strafe für den bedingten Teil der Strafe: Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren materielle Voraussetzung "bloss teilweiser Vollzug trägt dem Verschulden des Täters genügend Rechnung" d.h. ein voll bedingter Vollzug kommt aus formellen Gründen (Rückfall, Länge der Strafe bei FS) nicht in Betracht, ein unbedingter Vollzug erscheint jedoch nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten Andere Interpretation: Denkzettel bei an sich bedingten Strafen (Ersttäter) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 17
10 Nichtbewährung während Probezeit (Art. 46) formelles Kriterium Rückfall: Begehung eines Verbrechens od. Vergehens (d.h. Übertretung nicht relevant) (Art. 46 Abs. 1) materielles Kriterium und Konsequenz wegen Rückfall Erwartung weiterer Straftaten: Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 Abs. 1) keine Erwartung weiterer Straftaten trotz Rückfall: keine Widerruf des bedingten Vollzugs, Möglichkeit der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2) Jonas Weber: Strafvollzug (Vorlesung Uni Basel FS 11) Überblick Strafsanktionenrecht Folie 18
Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen
Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug
Strafvollzug Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Vorlesung vom 15. April 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Beziehungen zur Aussenwelt
Strafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte
Strafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 4 Die Strafen im geltenden schweizerischen Strafrecht Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 1; STRATENWERTH AT I, 2 Überblick über den Inhalt
Strafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Überblick über den Inhalt der
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
Oberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 7.1 Strafzumessung 1 1. Richtlinien gemäss Empfehlungen der KSBS Grundsätzlich gelten für Ersttäter die nachstehenden Empfehlungen und Zusatzempfehlungen der KSBS, welche
Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht
UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht Auf eine Frage folgen vier Antworten. Beurteilen Sie bei jeder davon, ob sie richtig oder falsch ist. Es können 1, 2, 3, 4 oder es kann auch gar keine der Antworten richtig
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben
Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB
Page 1 of 8 Verhältnis zwischen Strafen und Massnahmen im neuen AT StGB Esther Vögeli / Cornelia Stengel Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs ist seit rund vier Monaten in Kraft. Das neue Sanktionensystem
Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9
Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1
Straf recht II. Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch. Strafen und Massnahmen
Christian Schwarzenegger Markus Hug Daniel Jositsch Straf recht II Strafen und Massnahmen Achte, aktualisierte und teilweise vollständig überarbeitete Auflage Schulthess S 2007 VII Inhaltsverzeichnis l.teil:
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 5. Grundlagen Massnahmen 1
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 5. Grundlagen Massnahmen 1 Weshalb keine Verwahrung? 57-jähriger Mann hatte gestanden, über einen langen Zeitraum 114 Behinderte in mehreren Heimen sexuell
Haftentlastungspaket.
Haftentlastungspaket. Mehr Sicherheit durch weniger Haft Pressekonferenz am 28.2.2007 Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger 1. Ausgangslage Starker Anstieg des Belags, Überlastung der Anstalten
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen StGB AT II - 6. Massnahmenrecht 1 Stationäre therapeutische Massnahmen Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene 6. Stationäre Massnahmen 2 Massnahmen «AT Massnahmenrecht»
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen Strafarten
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 02 - Strafarten 1 Sanktionenrecht 02 - Strafarten 2 Sanktionenrecht I. Einführung II. III. Strafen 1. Strafarten a. Geldstrafe/Busse b. Gemeinnützige Arbeit
Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling
Strafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 2; STRATENWERTH AT II, 1 Überblick
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und
Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes) vom 13. Dezember 2013 Die Bundesversammlung
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 3. Bedingte Strafen
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 3. Bedingte Strafen 1 Strafarten Nachtrag 3. Bedingte Strafen 2 Vollzug Geldstrafen Urteil / Strafbefehl mit Geldstrafe Rechnung / Einzahlungsschein (Zahlungsfrist
Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2
Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur
Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone
Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. September 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug
Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November
Einführung in das Strafrecht
Theorien über die Funktion des Strafrechts und die Wirkung von Strafe Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative
Bestrafung ohne Freiheitsentzug
Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität in Russland Vitaly Galinskiy > Präsentation 163 Bestrafung ohne Freiheitsentzug Deutsche Erfahrungen und die Realität t in Russland
Die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und ihre Auswirkung auf den Strafvollzug in Deutschland Vortrag auf dem 16. BUKO am 19. April 2012 in Wien
Die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und ihre Auswirkung auf den Strafvollzug in Deutschland Vortrag auf dem 16. BUKO am 19. April 2012 in Wien Prof. Dr. Jörg Kinzig Gliederung I. Die kriminalpolitische
Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG)
Jugendstrafvollzug: Gesetz 58.00 Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) Vom. Oktober 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.5088.02 PD/P105088 Basel, 28. April 2010 Regierungsratsbeschluss vom 27. April 2010 Interpellation Nr. 21 Ursula Kissling betreffend Kuscheljustiz
5373 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und Polizeiorganisationsgesetz (POG)
1 Antrag des Regierungsrates vom 5. Juli 2017 5373 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) und Polizeiorganisationsgesetz (POG) (Änderung vom............; Anpassung
Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung)
Antrag des Regierungsrates 1 1.1 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (Änderung) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Gesetz vom 5. Juni 00
Rückfallquoten nach Freiheits- und Bewährungsstrafen
Rückfallquoten nach Freiheits- und Bewährungsstrafen Kann die Resozialisierung besser gelingen? Vortrag auf der DBH-Fachtagung Übergangsmanagement vom Strafvollzug zur Nachbetreuung - Praxismodelle aus
Strafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 2 Das Sanktionensystem des schweizerischen Rechts im Überblick Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Überblick über den Inhalt der Veranstaltung 1. Konkurrenzen 2. Das
Abkürzungsverzeichnis...XIII
Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck
Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling
Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling:
SK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen
SK-Nr. 2007/96 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.v.), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin
Inhaltsübersicht. Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V IX XIII Teil I: Grundlagen... 1 1 Jugendkriminalität... 5 2 Psychologische und psychiatrische Grundlagen... 30 3 Prinzipien
RECHTSANWALTSPRÜFUNG FRÜHJAHR 2015 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten im Strafrecht vom 13.03.2015 I. Aufgabenstellung: Prüfungsaufgabe war die Anfechtung eines Schuldspruches samt Verurteilung
Psychiatrischer Gutachter - Richter in Weiss? Öffentlicher Publikumsvortrag
Psychiatrischer Gutachter - Richter in Weiss? Öffentlicher Publikumsvortrag Prof. Dr. med. Marc Graf, 26. März 2015 Klinikdirektor, Forensisch Psychiatrische Klinik FORENSISCHE PSYCHIATRIE Strafrecht:
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 0.00 Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle vom 8. August 97 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt
Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -
Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997
Strafen und Massnahmen in der Schweiz. System und Vollzug für Erwachsene und Jugendliche: ein Überblick
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Strafrecht Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Februar 2010 Strafen und Massnahmen in der Schweiz System
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht
Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich Von Maciej Tvlafolepszy Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis
Menschenwürdige U-Haft: Eine Vision
Menschenwürdige U-Haft: Eine Vision Konkrete Anleitung zur Verbesserung der Haftbedingungen in einem föderalen Vollzugssystem Vortrag von Dr. Benjamin F. Brägger Tagung der Fachgruppe Reform im Strafwesen
Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht
Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Herbstsemester 2014 Jugendstrafrecht/Sanktionenrecht 7.Januar 2015 Dauer: 120 Minuten Maximale Anzahl Punkte: 24 Punkte Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG
ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege
Strafrecht I Allgemeiner Teil II
Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Oktober 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung
Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014
Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a
Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs
Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft bzw. in Form des tageweisen Vollzugs Voraussetzungen 1. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von höchstens 12 Monaten sowie Freiheitsstrafen von
14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt
für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 31. März 2017 Mit Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts
Einführung in das Strafrecht
Theorien über die Funktion des Strafrechts Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative Spezialprävention Positive
Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis) Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig und wahrheitsgemäß
Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Stand: Oktober 2015 Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf
Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats Rickli vom 27. September 2013
Der Bundesrat Le Conseil fédéral Il Consiglio federale Il Cussegl federal Bern, 1. Juli 2015 Verwahrungspraxis in der Schweiz; Bericht in Erfüllung des Postulats 13.3978 Rickli vom 27. September 2013 Verwahrungspraxis
Obergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VU050104/U K R E I S S C H R E I B E N der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Strafkammern des Obergerichts, das Geschworenengericht,
Strafrecht AT II. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 4. Strafzumessung
Strafrecht AT II Prof. Dr. iur. Marc Thommen 4. Strafzumessung 1 Nachtrag Prognose 4. Strafzumessung 2 Art. 42 Bedingte Strafen 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
-7- Inhaltsfibersicht. Abkürzungsverzeichnis 17. Einleitung Abschnitt; Die Entwicklung des Sanktionensystems 25
-7- Inhaltsfibersicht Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 1. Abschnitt; Die Entwicklung des Sanktionensystems 25 A.) Grundlagen der strafrechtlichen Sanktion und Entwicklung der Strafzwecke 25 I.) Die
Strafrecht I Allgemeiner Teil II
Strafrecht I Allgemeiner Teil II STRAFEN UND MASSNAHMEN Christian Schwarzenegger Herbstsemester 2010 Literaturhinweise Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen,
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1 Hinweise Materialien und anderes: Literaturliste Homepage zur Vorlesung Strafvollzug www.mpicc.de
