Haftentlastungspaket.
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- Jörn Schmitz
- vor 8 Jahren
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1 Haftentlastungspaket. Mehr Sicherheit durch weniger Haft Pressekonferenz am Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger
2 1. Ausgangslage Starker Anstieg des Belags, Überlastung der Anstalten Durschnittsbelag 2001: 6,824 Durchschnittsbelag 2006: 8,639 Auf die vorhandenen Haftplätze bezogen bedeutet dies eine rd. 10%-ige Überbelastung der österreichischen Strafanstalten. Enge budgetäre Situation Viele kurze Freiheitsstrafen Trotz bisheriger Reformen ist der Anteil der kurzen Freiheitsstrafen (Freiheitsstrafen unter 6 Monaten) mit 63% derzeit genauso hoch wie vor 30 Jahren. Anstieg der letzten 5 Jahre (wie auch schon zu Beginn der 90er-Jahre) geht auf nichtösterreichische Häftlinge zurück 2. Leitlinien der Reform Mehr Sicherheit durch weniger Haft o Kurze Freiheitsstrafen reißen aus sozialen Bezügen heraus, verschlechtern also die spezialpräventive Prognose o Lange Freiheitsstrafen gewöhnen den Häftling an ein Leben in Haft; deshalb braucht es nach einer langen Freiheitsstrafe eine sukzessive Wiedereingewöhnung in ein Leben in Eigenverantwortung o Bei den gegebenen Haftzahlen ist nur mehr ein Verwahrvollzug möglich, der Resozialisierung erschwert Bei gleicher Wirkung verdient die günstigere Option den Vorzug Punktuelle Eingriffe reichen nicht; es braucht ein umfangreiches und rasch wirksames Paket Freiheitsentzug als ultima ratio o Altes Anliegen, nie konsequent umgesetzt o Rolle der Justiz als Garant der Menschenrechte
3 3. Geplante Maßnahmen: 1. Ausweitung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft Bei der bedingten Entlassung geht es nicht um eine Korrektur des Urteils, sondern um eine Gestaltung der Freiheitsstrafe im Interesse der Sicherheit der Gesellschaft: Es braucht eine schrittweise Wiedereingliederung des Häftlings. Deshalb soll die Generalprävention als Entscheidungskriterium abgeschafft werden. Ergänzend wird die Umgestaltung der bisherigen Richtersenate für die bedingte Entlassung in gemischte Senate zu überlegen sein, um neben dem juristischen auch sozialarbeiterisches oder psychologisches Fachwissen in die Entscheidung einfließen zu lassen. 2. Eine bedingte Entlassung soll auch bei teilbedingten Freiheitsstrafen möglich sein, sofern der unbedingte Strafteil eine gesetzliche Mindestdauer erreicht. 3. Einführung des Hausarrests Der Hausarrest soll künftig in 3 Fällen eingesetzt werden: o Hausarrest soll im Rahmen des Vollzugsplans als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen eingesetzt werden können. o Hausarrest soll in der Phase des Entlassungsvollzugs, vor der vollständigen Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft eingesetzt werden. o Schließlich kann Hausarrest als gelinderes Mittel zur Untersuchungshaft dienen. In allen Fällen soll die Einhaltung des Hausarrests durch elektronische Überwachung sicher gestellt werden. 4. Gemeinnützige Arbeiten statt Ersatzfreiheitsstrafen: In einem mit NEUSTART durchgeführten - Modellversuch an mehreren Gerichten wird seit 2006 den Verurteilten, die die Geldstrafe nicht bezahlen, angeboten, anstatt der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Die ersten Ergebnisse sind sehr positiv. Allein durch diese Maßnahme besteht nach Expertenschätzungen (Prof. Grafl von der Uni Wien) ein Potential von rd eingesparten Hafttagen in ganz Östereich pro Jahr.
4 5. Ausweitung der Möglichkeit der Umwandlung von Freiheitsstrafen in Geldstrafen ( 37 StGB) Aktuelle Rechtslage: Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten Dauer können in Geldstrafen bis zu 360 Tagessätze umgewandelt werden. Künftig sollen Freiheitsstrafen von nicht mehr als 9 Monaten Dauer in Geldstrafen von maximal 540 Tagessätzen umgewandelt werden können. Auch dadurch sollen kurze Freiheitsstrafen zurückgedrängt werden. 6. Verstärkung der Bemühungen zur Übernahme des Strafvollzugs durch den Heimatstaat o Zum Stichtag betrug der Anteil nichtösterreichischer Insassen in den Justizanstalten rd. 42%, bei den Strafgefangenen rd 63 %. o Rahmenbeschluss der Europäischen Union 7. Regelungen, um den Strafvollzug von nicht aufenthaltsverfestigten Personen zu entlasten o Bisher wurden nicht aufenthaltsverfestigte Drittstaatsangehörige in der Regel nicht bedingt aus der Strafhaft entlassen, da aufgrund ihrer mangelnden Aufenthaltsberechtigung keine positive spezialpräventive Prognose gestellt werden konnte. o Künftig soll die bedingte Entlassung solcher nicht aufenthaltsverfestigter Drittstaatsangehöriger erfolgen, wenn sich diese Personen zur freiwilligen Ausreise in ihr Heimatland bereit erklären. o Diese Maßnahme soll durch ein mehrjähriges Aufenthaltsverbot in Österreich sowie die Androhung der Vollstreckung des Strafrests für den Fall der Rückkehr der Personen ins österreichische Bundesgebiet während der Zeit des Aufenthaltsverbots abgesichert werden. 8. Gemeinnützige Arbeit statt kurzer Freiheitsstrafe o Als weitere Maßnahme zur Zurückdrängung der kurzen Freiheitsstrafen soll für einen Verurteilten künftig die Möglichkeit bestehen, anstatt einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten freiwillig gemeinnützige Arbeit zu verrichten.
5 9. Amnestiegesetz 2008 o Entgegen der bisherigen Tradition wurde im Jahr 2005 kein Amnestiegesetz erlassen (zum Jubiläum der Republik wurden zuvor alle 10 Jahre Amnestiegesetze erlassen, z.b. Amnestie 1985, Amnestie 1995). o Im Gedenken an die erste Republik (1918) soll ein Amnestiegesetz 2008 angeregt werden. 10. Modifizierung der Gewerbsmäßigkeit o Die häufige Qualifizierung von Straftaten als gewerbsmäßig hat zu einer deutlichen Steigerung der Zahl der Untersuchungshäftlinge geführt, aber in weiterer Folge auch zur Verhängung von Freiheitsstrafen. o Im Sinne von Expertenforderungen soll das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit in der Weise objektiviert werden, dass Gewerbsmäßigkeit nur bei der Verübung zumindest dreier gleichartiger Taten durch einen Täter anzunehmen ist.
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