IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

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1 IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t

2 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Übernahmesache des Roland M*****, AZ 186 Ns 4/16t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 7. März 2016, GZ 186 Ns 4/16t-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter, zu Recht erkannt: In der Übernahmesache AZ 186 Ns 4/16t des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des genannten Gerichts vom 7. März Abs 1 Z 1 lit c EU-JZG. G r ü n d e : Am 23. Dezember 2015 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg das Landesgericht Salzburg um Übernahme der (weiteren) Strafvollstreckung der über den österreichischen Staatsangehörigen Roland M***** verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (ON 1). Dem Ersuchen ging eine Verurteilung des Genannten wegen mehrerer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ( 174, 176 f dstgb) durch das Landgericht Augsburg vom 20. Dezember 2012 (AZ Jug Kls 406 Js /11) voraus

3 3 12 Os 161/16t (ON 2, 3). Die ersuchende Behörde nahm (unter anderem) auf eine infolge des genannten Urteils erteilte Bewilligung der Vollstreckung in Österreich durch das Oberlandesgericht Nürnberg (ON 6) und auf einen (rechtskräftigen) Bescheid des Landratsamts Donau-Ries vom 11. März 2014 Bezug, wonach Roland M***** nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Österreich ausgewiesen bzw abgeschoben werden würde (ON 3 S 7, ON 6 S 3). Roland M***** verbüßt die erwähnte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing (ON 1 S 1, ON 4, ON 5). Er stimmte der (weiteren) Strafvollstreckung in Österreich nicht zu (ON 3 S 19, ON 5). Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das (nach Abtretung der Übernahmesache [ 40a Abs 3 EU-JZG] zuständige) Landesgericht für Strafsachen Wien die Übernahme der Vollstreckung der mit erwähntem Urteil des Landgerichts Augsburg verhängten Freiheitsstrafe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des 39 Abs 1 Z 1 lit a EU-JZG ab. In tatsächlicher Hinsicht ging das Gericht im Wesentlichen davon aus, dass der Verurteilte zwar die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, aber weder einen Wohnsitz noch einen ständigen Aufenthalt im Inland habe (ON 11). Dieser Beschluss wurde weder von Roland M***** noch von der Staatsanwaltschaft Wien angefochten (vgl ON 12). Die dagegen von der Staatsanwaltschaft Augsburg ergriffene Beschwerde (ON 13) blieb (mangels Rechtsmittellegitimation) erfolglos (OLG Wien 22 Bs 100/16s nicht journalisiert). Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des

4 4 12 Os 161/16t Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2016, GZ 186 Ns 4/16t-11, 39 Abs 1 lit c EU-JZG. Gemäß der in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI vom 27. November 2008 erlassenen Bestimmung des 39 Abs 1 Z 1 EU-JZG wird eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme (soweit hier relevant) ohne Zustimmung des Verurteilten im Inland vollstreckt, wenn dieser - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (lit a), - seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und dorthin im Hinblick auf das gegen ihn im Ausstellungsstaat anhängige Strafverfahren oder das in diesem Staat ergangene Urteil geflohen oder sonst zurückgekehrt ist (lit b), oder - aufgrund eines Ausweisungsbescheids, einer Abschiebungsanordnung oder eines Aufenthaltsverbots, unabhängig davon, ob diese Entscheidung im Urteil oder einer infolge des Urteils getroffenen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung enthalten ist, nach Beendigung des Straf- oder Maßnahmenvollzugs nach Österreich abgeschoben würde (lit c). Ausgehend von den Sachverhaltsannahmen zum fehlenden Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat das Landesgericht für Strafsachen Wien zwar die

5 5 12 Os 161/16t Voraussetzungen des 39 Abs 1 Z 1 lit a EU-JZG zu Recht verneint. Die Generalprokuratur weist aber zutreffend darauf hin, dass dieses Gericht die Zulässigkeit der Vollstreckung im Inland nach 39 Abs 1 Z 1 lit c EU-JZG indizierende Verfahrensergebnisse in Form einer in Deutschland ergangenen Entscheidung, aufgrund derer Roland M ***** nach Beendigung des Strafvollzugs aus Deutschland ausgewiesen bzw nach Österreich abgeschoben werden wird (ON 3 S 7, ON 6 S 3), nicht durch entsprechende Sachverhaltsannahmen geklärt hat. Dieser Feststellungsmangel gereicht dem Verurteilten im Hinblick auf dessen fehlende Zustimmung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Inland nicht zum Nachteil, womit es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden hat ( 292 letzter Satz StPO). Oberster Gerichtshof, Wien, am 26. Jänner 2017 Dr. S c h r o l l Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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