Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
|
|
- Elke Fleischer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Ws 73/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5212 Ws 25/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 Kls 25/00 Landgericht Neuruppin 359 Js 22315/00 V Staatsanwaltschaft Neuruppin 022 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafvollstreckungssache g e g e n... K...,..., geboren am... in..., Verteidiger: Rechtsanwalt...,..., - zurzeit in dieser Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt... - w e g e n unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht... als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht... und den Richter am Landgericht... am 28. Juli 2003 b e s c h l o s s e n :
2 - 2 - Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 21. Mai 2003 aufgehoben. Der Zurückstellung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2001 wird zugestimmt. G r ü n d e : I. Die Verurteilte verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus einem Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2001, das sie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in 10 Fällen mit solchen geringer Menge, rechtskräftig schuldig gesprochen hat. Den Urteilsfeststellungen zufolge veräußerte die Verurteilte im Zeitraum Silvester 1999 bis zum 27. August 2000 mehrfach an verschiedenen Orten in...,... und... Ecstasy-Tabletten, die sie zuvor zu Zwecken des Weiterverkaufs erworben hatte, an Dritte. Die Erlöse aus der Weiterveräußerung behielt die Verurteilte, die bei Begehung der Taten ständig unter Geldnot litt und schon vor einer früheren Inhaftierung wegen Betrugstaten (August 1998) regelmäßig Drogen verschiedener Art konsumierte, für sich. Die Strafe aus dem Urteil vom 8. März 2001 wird unter Anrechnung von insgesamt 347 Tagen Untersuchungshaft seit dem 9. August 2001 vollstreckt; zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 26. August 2003 abgebüßt sein. Im Anschluss an die skizzierte Strafvollstreckung steht die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 366 Tagen aus einem Urteil des Amtsgerichts S... vom 1. Oktober 1998 an. Das Amtsgericht hatte die Verurteilte wegen 13fachen Betruges, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dreifachen versuchten Betruges - in einem der Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung -, wegen Computerbetruges in 37 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach Vollstreckung der Hälfte dieser Strafe hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R... mit Beschluss vom 26. Mai 1999 die Reststrafe ab dem 29. Juli 1999 zur Bewährung ausgesetzt; die Strafaussetzung ist zwischenzeitlich rechtskräftig widerrufen worden.
3 - 3 - Im Anschluss an die Strafverbüßung aus dem Urteil des Amtsgerichts S... soll ab dem 27. August 2004 die Reststrafe aus dem landgerichtlichen Urteil vom 8. März 2001 vollstreckt werden. Die Entlassung der Verurteilten aus der Strafhaft ist für den 27. Februar 2006 vorgesehen. Mit einem am 28. März 2003 zu den Vollstreckungsakten gereichten Antrag verlangt die Verurteilte die Zurückstellung der Strafrestvollstreckung aus ihrer Verurteilung durch das Landgericht Neuruppin. Nachdem das Amtsgericht S... der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus seiner Entscheidung vom Oktober 1998 auf entsprechenden Antrag hin zugestimmt hatte, hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin, die ihrerseits die Zurückstellung beabsichtigt, das Landgericht Neuruppin um Zustimmungserteilung nach 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG ersucht. Das Landgericht hat die Zustimmung durch den angegriffenen Beschluss verweigert und zur Begründung ausgeführt, der Zustimmungserteilung stehe das Zurückstellungshindernis feststehender Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen entgegen. Die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. Oktober 1998 ergäben keine dahingehende Hinweise, dass die Verurteilte die dort verfahrensgegenständlichen - in der Zeit vom 25. September 1997 bis zum 15. Mai 1998 begangenen - Handlungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe; solches stehe auch nicht im Sinne von 35 Abs. 1 S: 1 BtMG sonst fest. Dass die Staatsanwaltschaft S... "unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften bereit" sei, die Zurückstellung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts S... anzuordnen, stehe nicht entgegen, weil die Kammer die materiellen Voraussetzungen der Zurückstellung zu prüfen habe, und sich vor diesem Hintergrund "nicht dem Verdacht der Beteiligung an einer Strafvereitelung im Amt ( 258 a StGB)" aussetzen wolle. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde, die geltend macht, das Landgericht habe die ihm zugewiesene Prüfungskompetenz überschritten, da diese sich nicht auf Zurückstellungsentscheidungen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegender Vollstreckungsbehörden erstrecke. Der instanzgerichtliche Beschluss habe sich vor diesem Hintergrund nicht zu der Frage verhalten dürfen, ob eine außerhalb seines Zuständig-
4 - 4 - keitsbereichs zutreffende Zurückstellungsentscheidung zu Recht oder zu Unrecht getroffen werde. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das nach 35 Abs. 2 S. 1 BtMG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Zustimmung zur von der Staatsanwaltschaft Neuruppin beabsichtigten Zurückstellung der Reststrafe aus dem Urteil vom 8. März 2001 zu Unrecht verweigert. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung liegen tatsächlich nämlich vor, und der Senat ist als Beschwerdegericht dazu berufen, diese im gerichtlichen Ermessen stehende Zustimmung zu erteilen. Die Verurteilte ist im Sinne von 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG zu einer mehr als zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Zu vollstrecken ist aus diesem Urteil auch eine Restfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils vom 8. März 2001 ergibt sich zudem, dass die Antragstellerin die verfahrensgegenständlichen Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte. Ein Vollstreckungshindernis steht der Zustimmungserteilung entgegen der Rechtsauffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar hat die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach 35 BtMG zu unterbleiben, wenn "eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist" ( 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG). Dies ist aber nicht der Fall. Vor allem steht die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem amtsgerichtlichen Urteil vom 1. Oktober 1998 nicht fest. Denn die Zurückstellung auch dieser Strafvollstreckung kommt nach wie vor in Betracht; sie erscheint auch naheliegend, nachdem das Amtsgericht S... die seinerseits erforderliche Zustimmung zwischenzeitlich erteilt hat. Darauf, ob das Amtsgericht S... die Zustimmung zu Recht erteilt hat, das heißt die Voraussetzungen der 35 Abs. 1, 3 BtMG insoweit vorliegen, kommt es nicht an; der Senat hat insoweit ebensowenig wie das Landgericht Neuruppin eine materielle Prüfungskompetenz. Denn das Landgericht ist insoweit nicht das Gericht des ersten
5 - 5 - Rechtszuges im Sinne von 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BtMG. Davon abgesehen griffen die gegen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 1. Oktober 1998 angeführten Einwände der Strafkammer mutmaßlich auch in der Sache nicht durch. Zwar hat das Amtsgericht in seinem Urteil keine Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Antragstellerin getroffen; eine solche, für die Tatbegehung bestimmende Abhängigkeit könnte aber auch anderweitig nachgewiesen sein. Die der Verurteilung des Amtsgerichts zu Grunde liegenden Straftaten haben nämlich typische Züge von Beschaffungskriminalität und belegen zudem eine - ohne weiteres aus stattgefundenem Drogenkonsum heraus erklärbare - Geldknappheit der Verurteilten. Jedenfalls sind keinerlei Umstände erkennbar, die eine beabsichtigte Zurückstellung der Strafvollstreckung auch nur in die Nähe strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens brächten; wenn die Strafkammer insoweit von einer Strafvereitelung im Amt ausgeht, stellt sich dies als nicht vertretbar dar. Anderweitige Vollstreckungshindernisse sind nicht erkennbar, und auch sonst besteht für den Senat keine Veranlassung, von einer Zustimmungserteilung abzusehen. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die beantragte Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung zu erteilen. Eine Entscheidung über die Anrechnung der Aufenthaltszeit der Verurteilten in der von ihr gewählten Rehabilitationseinrichtung auf die zu verbüßende Reststrafe nach 36 Abs. 1 S. 2 BtMG war nicht zu treffen, da dem Senat keine ausreichenden Erkenntnisse zur staatlichen Anerkennung dieser Einrichtung vorliegen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst
Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09
Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
MehrBeschluss. vom 06. Dezember 2004
Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen
MehrAz. 2 Ws 633/00. Leitsatz:
Az. 2 Ws 633/00 Leitsatz: Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer tritt vor abschließender Entscheidung über die konkret anhängige Sache nicht ein. Ein zwischenzeitlich
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ws 201/09
Leitsatz: 1.) Der Widerruf einer Straf(rest)aussetzung dient nicht der Ahndung von Bewährungsversagen; das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr eine Kriminalprognose für den Betroffenen aus heutiger
MehrInhalt VORWORT... 9 INHALT BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16
Seite 10 Zänker: Deutsche Urteile in Strafsachen Inhalt VORWORT... 9 INHALT... 10 BETÄUBUNGSMITTELVERGEHEN... 13 VERSTOSS GEGEN DAS EXPORTGESETZ... 16 UNERLAUBTES HANDELTREIBEN MIT BETÄUBUNGSMITTELN...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09
Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits
MehrWs 282/01. Leitsatz:
- 1-2 Ws 282/01 Leitsatz: 1. Der Maßregeltherapeut unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht; er kann nicht zur Offenbarung geschützter Patientendaten - etwa durch Bestellung als Gerichtssachverständiger
MehrAbgrenzung von BGH, Beschluss vom (5 AR (VS) 40/11)
Leitsatz: Zur Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach 44b StVollstrO und Zwischenvollstreckung bei Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß 64 StGB mit widerrufenen Strafresten. Anders als
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten
MehrText bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten.
Text bitte nicht abgeben. Bad Münstereifel, den 18.12.2001 Namen und Studiengruppe bitte auf der Klausur vermerken. Der Aufgabentext hat 3 Seiten. Strafvollstreckungsklausur Studium II 2001 Teil I Nach
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil
Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
Mehr...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig
'. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle
MehrStrafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -
Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III - Justizoberamtsrat Warias, FHR-NRW Teil A I. Sachverhalt: Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.02.1998 ist A wegen einer Straftat vom 14.08.1997
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR526.18.0 - 2
MehrBESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 118/17 zu 3 Ws 128/17 Generalstaatsanwaltschaft Bremen zu 77 BRs 140/17 Landgericht Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t
IM NAMEN DER REPUBLIK 12 Os 161/16t 2 12 Os 161/16t Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch
MehrRechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München
Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ws (Reha) 14/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 5410 Ws 13/05 Reha Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 36 BRH 105/02 Landgericht Cottbus 1450 (R) Js 32/03 Staatsanwaltschaft Cottbus
MehrBeschluss. vom 23. Januar 2001
Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen
MehrAz. 3 Ss 89/02. Leitsatz:
1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt
MehrNachschlagewerk: ja. Veröffentlichung: ja. StPO 454b Abs. 2 StVollstrO 43
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO 454b Abs. 2 StVollstrO 43 Strafreste, deren Aussetzung widerrufen worden ist, nehmen nicht an der durch 454b Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit
MehrAz. 1 Ss 463/01 Leitsatz:
Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Ist bereits durch den Eröffnungsbeschluss gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verstossen worden, ist dieser Mangel in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbar
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 430/01 - der Frau M... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Claus Pinkerneil und Koll., Nymphenburger Straße 147, 80634 München
MehrVollstreckungsbehörde ist die StA, 451 StPO. Dort werden die Vollstreckungsgeschäfte grundsätzlich vom Rechtspfleger erledigt, 31Abs.
die Einleitung der Strafvollstreckung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung, hat ihre Grundlage in den 449 463d StPO. Für die Vollstreckung von Geldstrafen verweist 459 StPO auf die Justizbeitreibungsordnung,
MehrLeitsatz: bzw. zu undefiniert und daher mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.
Leitsatz: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht müssen in der Sache überprüfbar sein. Erst die genaue Bestimmung gibt 145 a StGB, für den die Weisung die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die
Mehr29. Heidelberger Kongress
Nahtloser Übergang aus der Haft in die Entwöhnungsbehandlung Kooperationsvereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen 29. Heidelberger Kongress Forum 3 am 15. Juni 2016 Barbara Müller-Simon Deutsche Rentenversicherung
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 193/13 und Ws 194/13 zu: 2 Ws 202/13 GenStA zu: 77 StVK 792/13 LG Bremen zu: 550 Js 36449/10 VRs StA Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache
MehrBESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht
MehrStrafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis
Strafvollstreckunj^ in der Gerichtspraxis Ein Formularbuch Von Rudolf Hundt Richter am Landgericht in Osnabrück Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungen Literatur V XIII XV
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.
MehrOberlandesgericht Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 2. September 2010, Az.: 2 Ws 197/10
Leitsätze: 1. Die Anordnung einer Verlängerung der Bewährungszeit ist auch nach Ablauf der zunächst bestimmten Bewährungszeit noch möglich. 2. Die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ws 186/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5413 Ws 92/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Strafvollstreckungsverfahren g e
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03
Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ws 320/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5403 AR 120/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 70 Gs 1433/07 Amtsgericht Cottbus 1250 Js 37832/03 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 117/15 = 68 F 4010/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die Abstammung der am [ ] 2014 in [ ] geborenen
MehrAusfertigung BESCHLUSS. beschlossen:
Ausfertigung Oberlandesgericht Dresden Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 379115 Landgericht Dresden 6 II StVK 609/15 StA Dresden 109 Js 27593/05 GenStA Dresden 25 Ws 477/15 BESCHLUSS In dem Strafvollstreckungsverfahren
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0
MehrAnordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit
OLG München, Beschluss v. 03.11.2017 3 Ws 861/17 Titel: Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen Entreicherung des Verurteilten und Unverhältnismäßigkeit Normenketten:
Mehr-Per - Stuttgart, 19. September 2014
DER JUSTIZMINISTER Justizministerium Baden-Württemberg Postfach 103461 70029 Stuttgart Adressaten laut Verteilerliste -Per E-Mail - Stuttgart, 19. September 2014 Aktenzeichen: 4251.D/0124 Gnadenerweise
Mehr',;/ Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. Ausfertigung. In der Strafsache. gegen
\. 1 ',;/ '/ Ausfertigung Rechtskräftig seit dem Aachen, den G-R~ ~ J.~., If. :'-. gez. Justizall)t,-tJ;lspe!4gfj'r{~\ als Urkundsbeamti I der/'(r~... l "'::'\ Geschäftsstelle * I //'r1k.~f11 )\ v / ;.,,'
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren
Mehr2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
2 Ss 167/02 Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 167/02 2 Ns 430 Js 51775/00 LG Chemnitz Beschluss vom
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN Geschäftszeichen: 1 HEs 3/15 103 Ls 423 Js 38674/15 B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n [ ], geboren [ ] 1996 in [ ], wohnhaft [ ], z. Zt. in der JVA
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
Mehr. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
------- -. Amtsgericht Aachen Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil c/ngegj\i\jg EI\} o 8. Jan. LU;i1, Af\lWA LTSKANZI..E! BEX In der Strafsache gegen, geboren am in Staatsangehörigkeit unbekannt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5300 Ss 11/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 4.10 Ds 109/02 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 25 Ns 110/03 Landgericht Frankfurt (Oder) 220 Js
Mehr- Per - Stuttgart, den 7. September 2017
DER MINISTER DER JUSTIZ UND FÜR EUROPA Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg Pf. 103461 70029 Stuttgart Adressaten laut Verteilerliste - Per E-Mail - Stuttgart, den 7. September 2017
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. September in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 225/15 BESCHLUSS vom 23. September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß 1896 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 395/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR395.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrLeitsätze: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. September 2012, Az.: 2 Ws 401/12
Leitsätze: 1. Bewährungsausgestaltende Weisungen und Auflagen nach den 56b und 56c StGB sind nicht schrankenlos verfügbar, sie bedürfen einer aus dem Wortlaut oder dem Sinn dieser beiden Vorschriften zu
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte
Mehrbis
Neu beginnende Strafverfahren vor dem Landgericht Osnabrück in der Woche vom 30.07.2018 bis 03.08.2018 Stand: 25.07.2018 Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden. Bitte beachten Sie
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 327/17 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR327.17.0 - 2 - Der 2. Strafsenat
MehrLandgericht Cottbus. Beschluss. geboren am. in., derzeit in.., Verteidiger Rechtsanwalt
21 KLs 5/10 Landgericht Cottbus 1470 Js 23444/09 Staatsanwaltschaft Cottbus Landgericht Cottbus Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren, hervorgegangen aus der Strafsache gegen., geboren am. in.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen
5 AR (VS) 23/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Beschwerdesache gegen - Beschwerdegegner vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05
Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 VA 3/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Justizverwaltungssache des Herrn... G...,..., Antragstellers, g e g e n den Präsidenten des Landgerichts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat
MehrÜberstellung von Strafgefangenen nach Deutschland
Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 385/16 BESCHLUSS vom 23. November 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 280 Abs. 1 Satz 2 Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte
MehrErklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 2 (Führungszeugnis) Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig und wahrheitsgemäß
MehrBeschluss. vom 02. April 2003
Leitsatz: Die "Beharrlichkeit" im Sinn von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des 4 Abs.
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. März in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 569/18 URTEIL vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070319U5STR569.18.0
MehrC Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule
C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 427/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR427.16.0 - 2 - Der 3.
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrAmtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September StVK 275/14 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2095/14 - des Herrn O..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. September 2014 - StVK 275/14 -, b) den Beschluss
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Entscheidungsdatum: 19.12.2005
Mehr