Az. 2 Ws 633/00. Leitsatz:

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1 Az. 2 Ws 633/00 Leitsatz: Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer tritt vor abschließender Entscheidung über die konkret anhängige Sache nicht ein. Ein zwischenzeitlich erfolgter Anstaltswechsel des Verurteilten ist nicht maßgeblich.

2 Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 633/00 II StVK 8/2000 LG Leipzig 640 VRs 32178/94 StA Chemnitz Ws-G 702/00 StA OLG Dresden Beschluss vom 9. November 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen geboren am zurzeit Westfälisches Therapiezentrum M. Verteidiger: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXX wegen u. a. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, Unterschlagung Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2000 (II StVK 8/00) wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

3 G r ü n d e I. 1. Das Landgericht Chemnitz hat den Verurteilten am 9. April 1997 unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten wegen unerlaubten Erwerbs und Abgabe von Betäubungsmitteln, Betrugs, Unterschlagung und Diebstahl verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 17. April 1997 rechtskräftig. In diesem Verfahren waren Untersuchungshaftzeiten vom 28. Oktober 1994 bis 28. März 1995, vom 31. März 1995 bis 25. April 1995, vom 3. Juli 1995 bis 19. Dezember 1995 sowie vom 20. Dezember 1995 bis 6. November 1996 anzurechnen, so dass der Verurteilte bei Eintritt der Rechtskraft am 17. April 1997 bereits mehr als zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte. Ab Urteilsrechtskraft bis 18. Juni 1997 hat sich der Verurteilte in sogenannter "Organisationshaft" in der Justizvollzugsanstalt T. befunden; am 18. Juni 1997 ist er in den Maßregelvollzug, zunächst in das Sächsische Krankenhaus A., anschließend in das Park-Krankenhaus L. überstellt worden Eine Entscheidung gemäß 57 Abs. 1 StGB über die Aussetzung der Strafvollstreckung hat die Strafvollstreckungskammer Torgau nicht mehr getroffen. Vielmehr hat sie die bei ihr anhängige Sache am 2. Juli 1997 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig abgegeben, weil der Verurteilte nunmehr in deren Zuständigkeitsbezirk verlegt worden war.

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5 Dem Protokoll der Strafvollstreckungskammer Leipzig über seine Anhörung am 15. Juli 1997 zufolge (II StVK 149/97) hatte der Verurteilte seine Einwilligung in die Aussetzung der Strafvollstreckung nach Verbüßung von zwei Drittel der Haftstrafe bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz verweigert. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig hat daraufhin ihre Entscheidung bis zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt für die Maßregelvollstreckung zurückgestellt. Am 18. Juni 1998, rechtskräftig seit dem 30. Juni 1998, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt (II StVK 119/98). Zugleich hat sie den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt und diese durch Weisungen an den Verurteilten sachgemäß ausgestaltet. Eine Entscheidung über den noch nicht verbüßten Strafrest der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Strafvollstreckungskammer unterlassen. Sie ist versehentlich davon ausgegangen, dass die Strafe bereits verbüßt gewesen sei. 2. Während der Dauer der Führungsaufsicht hat der Verurteilte erneut rechtswidrige Taten begangen, weshalb ihn das Amtsgericht Chemnitz am 9. Juni 1999, rechtskräftig seit 26. November 1999, zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt hat (10 Ls 640 Js 37061/98). Diese Strafe hat der Verurteilte unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B. bis zur Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe am 16. September 2000

6 verbüßt. Auf der Grundlage einer Anordnung nach 44 b StVollzO der Vollstreckungsbehörde befindet er sich nunmehr seit dem 17. September 2000 erneut im Maßregelvollzug wegen der Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz (oben Nr. I.1.). 3. Wegen der erneuten Straffälligkeit (oben Nr. I.2.) hat das Oberlandesgericht Dresden durch den erkennenden Senat am 29. März 2000 in der Beschwerdeinstanz (2 Ws 136/00) die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig am 18. Juni 1998 (II StVK 119/98) bewilligte Aussetzung der Maßregelvollstreckung widerrufen. In den - für den Widerruf insoweit nicht maßgeblichen - Entscheidungsgründen war der Senat ebenfalls irrtümlich davon ausgegangen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. April 1997 vollständig vollstreckt sei. II. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig ihre am 18. Juni 1998 unterlassene Entscheidung nachgeholt und es auf Antrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz abgelehnt, die Vollstreckung des noch verbleibenden Strafrestes der Gesamtfreiheitsstafe von drei Jahren drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz zur Bewährung auszusetzen (II StVK 8/2000). Gegen den ihm am 11. September 2000 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit privatem Schreiben vom selben Tag, eingetroffen bei der Strafvollstreckungskammer am 14. September 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Er ist der Ansicht, dass die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt sei, weshalb eine Entscheidung über die Vollstreckungsaussetzung gegenstandslos wäre.

7 Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. September 2000, eingetroffen bei der Strafvollstreckungskammer per Telefax am selben Tag, hat er sein Rechtsmittel ergänzend begründet. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. III. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig war zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. April 1997 (weiterhin) sachlich und örtlich zuständig, 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die vom 18. Januar 1999 bis 16. September 2000 erfolgte Aufnahme des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt B. zur Verbüßung der (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 9. Juni 1999 (oben Nr. I.2.) ließ die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Leipzig unberührt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 462a Rdnr. 13). Nach 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit derjenigen Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk sich die Vollzugsanstalt befindet, in welcher der Verurteilte, gegen den eine Freiheitsstrafe oder Maßregel vollstreckt wird, zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Dabei beginnt das "Befasstsein" (unter anderem) in dem Moment, in dem das Gericht nach dem Inhalt der Akten von Amts wegen tätig werden muss (Kleinknecht/Meyer-

8 Goßner a.a.o., Rdnr. 11; ständige Rechtsprechung). Auch endet das "Befasstsein" erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist; ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache tritt vorher nicht ein (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.o., Rdnrn. 12, 13; ständige Rechtsprechung). Vorliegend hatte der Verurteilte bei Eintritt der Urteilsrechtskraft am 17. April 1997 unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft und der in den einbezogenen Sachen teilweise verbüßten Strafhaft bereits mehr als zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt. Gemäß 57 Abs. 1 StGB war deshalb in diesem Moment von Amts wegen eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung zu treffen. 1. Obgleich sich der Verurteilte im Zeitpunkt des Eintritts der Urteilsrechtskraft am 17. April 1997 im örtlichen Zuständigkeitsbezirk der Strafvollstreckungskammer Torgau - gegen ihn wurde Organisationshaft in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen - befunden hatte, war die hierdurch zunächst begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Torgau infolge prozessualer Überholung wieder entfallen. a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Torgau war zunächst trotz der Tatsache gegeben, dass auf Grundlage der Verurteilung gegen den Verurteilten wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge ( 67 Abs. 1 StGB) zunächst die Maßregel nach 64 StGB zu vollstrecken war. Wenngleich mit Eintritt der Rechtskraft daher zwar kein Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft, sondern in sogenannte "Organisationshaft" (Haft nach Urteilsrechtskraft bis zur Unterbringung) vorlag, ist dies (entgegen OLG Hamm NStZ 98, 479) dem Übergang in Strafhaft gleichzusetzen.

9 Der Verurteilte erfährt nämlich einen effektiven Freiheitsentzug, der den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zufolge (BVerfG NStZ 98, 77) bei der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise dergestalt zu berücksichtigen ist, dass dieser Zeitraum erst ab dem Zeitpunkt anzurechnen ist, zu dem nach 67 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen der Vollzug der Strafhaft hätte einsetzen dürfen. Der effektive Freiheitsentzug des Verurteilten einerseits und die Anrechnung dieses Zeitraums als - bereits erlittene - Strafhaft (in Abgrenzung zur Untersuchungshaftzeit und zum Maßregelzeitraum) andererseits rechtfertigen es, dass in Fällen der Organisationshaft für die in 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Entscheidungen auch die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründet ist. Die örtliche Zuständigkeit der demnach sachlichen zuständigen Strafvollstreckungskammer Torgau wurde mit Eintritt der Urteilsrechtskraft begründet. Die anschließende Verlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach Leipzig und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbezirk der Strafvollstreckungskammer Leipzig ließ ihre örtliche Zuständigkeit zunächst unberührt (vgl. BGHSt 26, 165 (166); Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.o., Rdnr. 13). b) Die trotz Anstaltswechsel des Verurteilten weiter bestehende Anhängigkeit der Vollstreckungssache vor der Strafvollstreckungskammer Torgau wegen Fehlens ihrer abschließenden Entscheidung wurde aber durch den nachfolgenden Verfahrenslauf beendet. Eine Abschlussentscheidung der Strafvollstreckungskammer Torgau hatte sich nämlich wegen der am 15. Juli 1997 zu Gerichtsprotokoll der Strafvollstreckungskammer Leipzig erklärten Verweigerung des Verurteilten in die Aussetzung der Strafvollstreckung erledigt.

10 2. Gemäß 67 e StGB war die Strafvollstreckungskammer Leipzig von Amts wegen berufen, am 18. Juni 1998 über die weitere Vollstreckung der Maßregel zu entscheiden, nach dem diese ein Jahr - seit dem 18. Juni vollstreckt worden war. Weil die Kammer, sachverständig beraten, gemäß 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt hat, war sie von Amts wegen auch gemäß 57 Abs. 1 StGB mit der Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung "befasst". Dieses "Befasstsein" der Kammer war durch ihren Beschluss vom 18. Juni 1998, rechtskräftig seit 30. Juni 1998, nicht beendet. Sie hatte nämlich in der Sache keine Entscheidung getroffen, weil sie - irrtümlich - davon ausgegangen war, dass die Haftstrafe bereits vollständig verbüßt gewesen sei. Diese Entscheidung hat sie nunmehr mit dem angefochtenen Beschluss nachgeholt. IV. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nicht begründet. 1. Entgegen den irrtümlichen Annahmen der Strafvollstreckungskammer Leipzig in ihrem Beschluss vom 18. Juni 1998 (II StVK 119/98)und des Senats in seinem Beschluss vom 29. März 2000 (2 Ws 146/00) ist die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. April 1997 noch nicht vollständig vollstreckt.

11 Der Verurteilte ist am 18. Juni 1997, somit zwar nach Ablauf des maßgeblichen Zeitpunkts nach 57 Abs. 1 StGB (6. März 1997), aber - der Strafzeitberechnung der Vollstreckungsbehörde zufolge - unter Berücksichtigung der erlittenen Organisationshaft noch 292 Tage vor dem Zeitpunkt der vollständigen Strafverbüßung in den Maßregelvollzug überstellt worden. 2. Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist der Zeitraum der Unterbringung des Verurteilten in den Maßregelkrankenhäusern A. und L. nicht als "Krankenhausaufenthalt" im Sinne des 461 StPO zu werten. Wenngleich im Fachkrankenhaus A. zunächst ein suchtspezifischer Behandlungsplatz nicht zur Verfügung stand, dieser vielmehr erst im Park-Krankenhaus L. gegeben war, erfolgte die Therapierung des Verurteilten auch im Hinblick auf seine bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführte schwere Persönlichkeitsstörung. Der Verurteilte befand sich im Maßregel- und nicht im Strafvollzug. 3. Gemäß 67 Abs. 4 Satz 1 StGB wird die Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe angerechnet, soweit noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine Angleichung an die Bestimmungen des 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG vornehmen (BT-Drs. 10/2720 S. 13) ; die Anrechnung einer sich an die Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe anschließenden Therapiezeit ist danach nicht möglich. Diese Folge muss hingenommen werden, wenn - wie hier - vor Beginn der Maßregelvollstreckung bereits mehr als zwei Drittel der Strafe verbüßt waren. Der darin liegende Nachteil wird - unter dem Blickwinkel der Spezialprävention - ausgeglichen durch die Chance des Verurteilten, durch beständige Mitarbeit im Vollzug von Strafe und Maßregel sich die Aussetzung des letzten Drittels der verhängten Strafe "zu verdienen" (BGH NStZ 1987, 574 f.).

12 4. In der Sache zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer Leipzig die Vollstreckung des verbliebenen Strafrestes von 292 Tagen Haftstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat zu Recht - vor dem Hintergrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Verurteilten in der neuen Strafsache (10 Ls 640 Js 37061/98 - AG Chemnitz) - es bei Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für nicht verantwortbar bezeichnet, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. V. Die künftigen Entscheidungen nach 57 Abs. 1, 67 d Abs. 2 StGB wird die Strafvollstreckungskammer zu treffen haben, in deren Bezirk sich der Verurteilte im Zeitpunkt des 67 e StGB im Vollzug befindet. Sie wird mit den Sachen neu "befasst". VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dratwinski Maciejewski Schüddekopf Richter Richter Richter am Oberlandesgericht am Landgericht am Oberlandesgericht

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