Bemessung des Arbeitsentgelts im Strafvollzug nach einem Stundensatz. Aktenzeichen: 2 Ws 1/99 2 StVK 128/98 LG Bautzen. Beschluss
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- Joseph Busch
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1 Beschl. v , 2 Ws 1/99 43 Abs. StGB Leitsatz: Bemessung des Arbeitsentgelts im Strafvollzug nach einem Stundensatz. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 1/99 2 StVK 128/98 LG Bautzen Beschluss vom 28. Oktober 1999 in der Strafvollzugssache des geboren am in, wohnhaft, - Antragsteller und Beschwerdegegner -, gegen 1. das Sächsische Staatsministerium der Justiz und 2. die Justizvollzugsanstalt - Antragsgegener und Beschwerdeführer - wegen Arbeitsentgelt
2 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt wird der Beschluss der Strafvollstrek-kungskammer des Landgerichts vom 10. November 1998 aufgehoben. 2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt vom 13. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert wird auf 300,00 DM festgesetzt.
3 G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Höhe des stündlichen Arbeitsentgelts. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt vom ; hierbei lehnte die Justizvollzugsanstalt eine beantragte Nachzahlung des Arbeitsentgelts ab. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts hat am den Bescheid der Vollzugsbehörde vom aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet, bei der Berechnung und Ausbezahlung des vom Antragsteller seit September 1997 bezogenen Arbeitsentgelts die Rechtsauffassung des Gerichts zu Grunde zu legen und den Antragsteller insoweit erneut zu bescheiden. Die Justizvollzugsanstalt hat mit Schriftsatz vom form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstrek-kungskammer vom sowie dessen Außervollzugsetzung beantragt. Mit Beschluss vom hat der Senat auf Antrag der Vollzugsbehörde gemäß 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG den Vollzug der Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - vom (2 StVK 128/98) bis zur Entscheidung des Senats ausgesetzt. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
4 Der Beschwerdegegner hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom abgegeben. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Freistaat Sachsen geboten ist, 116 Abs. 1 StVollzG. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Entscheidung, wie der Stundenlohn im Sinne von 43 Abs. 1 StVollzG, was sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, zu berechnen ist. Auf Grund der Entscheidung des Landgerichts wäre - falls sie bestandskräftig werden würde - mit einer Vielzahl gleichgerichteter Anträge von Strafgefangenen zu rechnen, da die angefochtene Entscheidung eine finanzielle Besserstellung von Strafgefangenen gegenüber der bisherigen Praxis bewirken würde. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; die Sachrüge greift durch. 43 f StVollzG regelt abschließend, welches Entgelt und welche Ausfallzahlungen der Gefangene zu erhalten hat. Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein Arbeitsentgelt und damit auf eine Lohnzahlung für tatsächlich geleistete Arbeit (Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl. 43 Rdnr. 3). Nach 43 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist bei der Bemessung (der Höhe) des Arbeitsentgelts der in 200 StVollzG bestimmte Satz des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung, der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende des vorvergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Zwar ist 200 Abs. 1 StVollzG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom (NJW 1998, 3337) verfassungswidrig, bleibt jedoch bis zu einer anderen
5 gesetzlichen Regelung, längstens bis , anwendbar. Diese Eckvergütung beträgt in Sachsen - zwischen den Parteien unstreitig - für 1997 DM 10,25, für 1998 DM 10,42. Der Antragsteller arbeitete in der Vergütungsstufe 3 auf Grund der in der Justizvollzugsanstalt festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit 7,5 Stunden/Tag und ist der Auffassung, ihm stehe die volle Eckvergütung zu. Die Justizvollzugsanstalt ist dagegen der Auffassung, in den neuen Bundesländern gelte die 40-Stunden- Arbeitswoche, auf jeden Arbeitstag entfielen somit 8 Stunden, und da der Antragsteller nur 7,5 Stunden arbeite, erhalte er auch ledilglich entsprechend 7,5/8 der Eckvergütung. Vom Senat ist daher die Frage zu klären, ob ein Gefangener bei kürzerer Arbeitszeit einen Anspruch auf das volle oder nur auf ein anteilig gekürztes Arbeitsentgelt hat. Der Gesetzgeber hat in 43 Abs. 1 Satz 3 StVollzG zwei Modelle der Bemessung des Arbeitsentgelts eröffnet - Tagessatz und Stundensatz. Beim Tagessatzsystem erhält der Gefangene üblicherweise für ein von der Justizvollzugsanstalt festgelegtes geleistetes Tagespensum den vollen Tagessatz. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wieviele Stunden pro Tag der Gefangene arbeitet; wird z. B. die wöchentliche Arbeitszeit von 31,35 Stunden auf 36,1 bzw. 34,55 Stunden erhöht, begründet dann diese Verlängerung der Arbeitszeit, da sie noch innerhalb der in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst geltenden Arbeitszeiten liegt, keinen Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts (vgl. KG, NStZ 1989, 445).
6 Beim Stundensatzsystem sind zwei Varianten möglich. a) Man kann den Tagessatz durch die der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst entsprechende Zahl der täglichen Soll-Arbeitsstunden teilen; der Gefangene erhält dann diesen Stundensatz entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (vgl. Matzke a.a.o., 43 Rdnr. 5). Diese Modellvariante wird von der Justizvollzugsanstalt Waldheim im vorliegenden Fall praktiziert. Hier wird gleiche Leistung gleich bezahlt (anders als beim Tagessatzsystem), der Gefangene erhält aber trotz voller Arbeitsbereitschaft und ohne eigenes Verschulden ein geringeres Arbeitsentgelt als den gesetzlichen Tagessatz, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in der Justizvollzugsanstalt oder einem einzelnen Arbeitsbetrieb von der Soll-Arbeitszeit nach unten abweicht. b) Wenn man dieses Ergebnis vermeiden will, muss der Stundensatz für jede Justizvollzugsanstalt und gegebenenfalls sogar für jeden Arbeitsbetrieb eigens entsprechend der dortigen tatsächlichen Arbeitszeit berechnet werden, was mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden wäre und auch dazu führen würde, dass die gleiche Leistung - je nach Festlegung der maximal möglichen Arbeitszeit - in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten unterschiedlich bezahlt wird. Dies hätte jedoch die vom Antragsteller erwünschte Folge, dass dann jeder leistungsbereite Gefangene das volle gesetzliche Arbeitsentgelt erhalten würde. Die Gefangenenarbeit dient in besonderem Maße dem Vollzugsziel der Resozialisierung, hierzu müssen die Arbeitsmodalitäten soweit wie möglich den Verhältnissen in der Freiheit entsprechen; dies ist Ausfluss von 3 Abs. 1 StVollzG, wonach das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll. In der freien Wirtschaft/im öffentlichen Dienst wird
7 gleiche Leistung grundsätzlich gleich vergütet - so zumindest der Grundgedanke - und fehlende Arbeitszeit nicht bezahlt. Dem entspricht es, den Stundensatz des Arbeitsentgelts der Gefangenen nach der Soll-Arbeitszeit unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit in den einzelnen Justizvollzugsanstalten oder Arbeitsbetrieben zu berechnen und den Gefangenen nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu entlohnen. Der Senat erachtet diese Lösung als die sachgerechtere. Die unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit in den sächsischen Justizvollzugsanstalten (JVA Chemnitz 7,7 Stunden, JVA Torgau 7,25 Stunden, JVA Waldheim und JVA Görlitz 8 Stunden) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie ist sachgerecht, wenn sie - wie hier - auf unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten beruht (vgl. KG a.a.o.). Die tägliche Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden ergibt sich z. B. aus den Umständen der langen Wege zu den Arbeitsstätten - die Fahrtzeit wird auch freien Arbeitnehmern grundsätzlich nicht angerechnet - oder der Notwendigkeit, Gefangene während der Mittagspause trotz langer Wege von und zur Arbeitsstätte wieder ins Hafthaus zur Einnahme der Mahlzeit zu führen, was zu einer längeren - unbezahlten - Mittagspause führt. Organisatorische Gründe, die im Vergleich zu der im öffentlichen Dienst grundsätzlich geltenden Arbeitszeit (Freistaat Sachsen - 40 Stunden/Woche) zu einer geringeren Arbeitszeit der Gefangenen führen, begründen keinen Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung auch für eine längere als die geleistete Arbeitszeit.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Streitwertfestsetzung auf 48 a, 13 Abs. 2 GKG. (Lips) (Maier) (Langfritz) Lips Maier Langfritz Vors. Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht
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