Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05

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1 Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer Entscheidung über die (Un)geeignetheit des Gefangenen für den offenen Strafvollzug hat die Vollzugsanstalt einen möglichst vollständig ermittelten Sachverhalt zugrundezulegen, sofern sie ihre Entscheidung auf ein neu anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Gefangenen stützen will. Sie hat dabei zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären. 3. Bei Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten zurückgehen (hier: Betrugsanzeige des Käufers bei gescheitertem Ebay-Kaufvertrag), ist bei der Rückverlegung größte Zurückhaltung geboten. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05

2 2 Aktenzeichen: 2 Ws 95/05 II StVK 253/04 LG Leipzig - StVK Döbeln 4514E-IV3-4128/02 SSMJ Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Beschluss vom 05. April 2005 in der Strafvollzugssache des R B geboren am zurzeit in der Justizvollzugsanstalt - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt V r H gegen 1. das Sächsische Staatsministerium der Justiz - Beschwerdegegner - und 2. die Justizvollzugsanstalt - Antragsgegnerin - wegen Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug

3 3 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem Sitz in Döbeln vom 11. Januar 2005 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November soweit er die Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug betrifft - aufgehoben. 2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat über die Verlegung des Antragstellers in den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Sache wird daher an die JVA zurückverwiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Bescheid vom 26. November 2004 hat die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer, einem Strafgefangenen, zuvor gewährte Vollzugslockerungen und Urlaub widerrufen und seine Zurückverlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug angeordnet. Die Justizvollzugsanstalt hat dies mit zwei gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Grimma anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Betruges in Form von Internet-Verkäufen begründet. Sie hat hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "Der Gefangene hat zwar seit September 2003 Ausgänge und Urlaub absolviert, die bislang beanstandungsfrei verliefen. Zum 09. Juli 2004 wurde der Gefangene von der Justizvollzugsanstalt Wi in die JVA Wa verlegt. Seit dem 01. Oktober 2004 ist der Gefangene auch zum Freigang zugelassen. Es besteht der Verdacht, dass der Gefangene während der Lockerungen des Vollzuges und des Freiganges im genannten Zeitraum, die ihm nach dem Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Der Gefangene ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Er wurde u. a. wegen Betruges und Unterschlagung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auch war er bewährungsbrüchig. Es ist zu befürchten, dass der Gefange-

4 4 ne B die Gewährung von Ausgängen, Urlaub und Freigang zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde." Hiergegen richtet sich der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Dezember 2004, mit dem er sich gegen seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wendet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem Sitz in Döbeln den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 sei "gemäß den 14 Abs. 2 Ziff. 1), 11 Abs. 2 StVollzG gerechtfertigt". Der Widerruf von Lockerungen sei unter den Voraussetzungen des 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wobei sich die gerichtliche Überprüfung auf die Vertretbarkeit der behördlichen Entscheidung beschränke, welche hier "jedenfalls rechtlich zu vertreten" sei. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 07. Februar Zur Begründung führt er unter anderem aus, Entscheidungsgrundlage für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug sei 10 StVollzG und nicht - wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen - 14 StVollzG. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat hierzu Stellung genommen; es hält die Rechtsbeschwerde für begründet. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Voraussetzungen des 116 Abs. 1 StVollzG sind gegeben. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist

5 5 zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, da sich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer allein auf die Widerrufsgründe für Vollzugslockerungen gemäß 14 Abs. 2 StVollzG stützt und insoweit die vorrangig gebotene Anwendung des 10 Abs. 2 StVollzG unterlässt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, da die Vorschrift des 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bei der Rückverlegung des Beschwerdeführers vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht angewendet worden ist ( 116 Abs. 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat allein auf Grundlage des 14 Abs. 2 StVollzG entschieden; dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ganz herrschender Auffassung beurteilt sich eine Rückverlegung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht nach der für den Widerruf von Lockerungen und Urlaub geltenden Vorschrift des 14 Abs. 2 StVollzG, sondern nach 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Arloth/Lückemann, StVollzG Rdnr. 9 zu 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. Rdnr. 9 zu 10; anders etwa Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl. Rdnr. 12 zu 10 unter Berufung auf OLG Hamm ZfStrVO 1987, 371.) Die letztgenannte - 14 Abs. 2 StVollzG entsprechend anwendende - Entscheidung betrifft allerdings den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug von Anfang an nicht vorgelegen haben. Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung im Hinblick auf den Wortlaut des 10 Abs. 2 StVollzG und seine systematische Stellung im Gesetz (Vor den Vorschriften der 11 ff. StVollzG über Lockerungen und Urlaub). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut des 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, dass sich diese Wi-

6 6 derrufsvorschrift - jedenfalls unmittelbar - lediglich auf Lockerungen und gewährten Urlaub bezieht. b) Die Sache ist spruchreif, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Unter demselben Mangel leidet nämlich auch der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November Dieser Bescheid gibt zwar nicht ausdrücklich an, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie die Rückverlegung des Beschwerdeführers vom offenen in den geschlossenen Vollzug stützt. Im letzten Absatz ihres Bescheides spricht die Anstalt jedoch von Missbrauchsgefahr, was darauf schließen lässt, dass auch sie als Ermächtigungsgrundlage für die Rückverlegung 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG herangezogen hat. Darüber hinaus ist der Rückverlegungsbescheid der Justizvollzugsanstalt auch nach den sie bindenden Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz nicht in rechtmäßiger Weise ergangen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Nummer 3 Abs. 1 b) der Verwaltungsvorschrift zu 10 StVollzG ist ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wenn er sich für den offenen Vollzug als nicht geeignet erweist. Nach Nummer 2 Abs. 1 d) der Verwaltungsvorschrift zu 10 StVollzG ist ein Gefangener für die Unterbringung im offenen Vollzug in der Regel ungeeignet, gegen den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Für ihre Entscheidung hat die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 30, 320). Dies war hier nicht der Fall. Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalt ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Begründung für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug heranziehen kann, ist, dass sie unter anderem zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende

7 7 Dauer des Ermittlungsverfahrens klärt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; KG NStZ 2003, 391). Diesen Mindestanforderungen wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November 2004, der lediglich allgemein gehaltene Wendungen enthält und auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers verweist, nicht gerecht. c) In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass in Fällen beabsichtigter Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wegen neuer Ermittlungsverfahren, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten über Geldforderungen zurückgehen, große Zurückhaltung geboten sein wird (vgl. auch KG NStZ 2003, 391, 392, wonach eine solche "neue" Tat zudem von einigem Gewicht sein muss). III. Neben dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher auch der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November 2004 aufzuheben, soweit er die Rückverlegung des Beschwerdeführers zum Inhalt hat. Die Justizvollzugsanstalt wird bei ihrer erneuten Entscheidung zum einen das zwischenzeitliche Verhalten des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug zu berücksichtigen haben. Zum anderen wird sie sich über das Fortbestehen des Verdachtes in den gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren informieren müssen (vgl. KG a.a.o.). Insofern weist der Senat darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14. Februar allerdings nur in allgemein gehaltener Form - mitgeteilt hat, dass zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits eingestellt worden seien.

8 8 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 121 Abs. 4 StVollzG und einer entsprechenden Anwendung des 467 StPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in 52 Abs. 1, 60 GVG. Drath Schüddekopf Poth Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht

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