Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05
|
|
- Kai Bruhn
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer Entscheidung über die (Un)geeignetheit des Gefangenen für den offenen Strafvollzug hat die Vollzugsanstalt einen möglichst vollständig ermittelten Sachverhalt zugrundezulegen, sofern sie ihre Entscheidung auf ein neu anhängiges Ermittlungsverfahren gegen den Gefangenen stützen will. Sie hat dabei zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende Dauer des Ermittlungsverfahrens zu klären. 3. Bei Ermittlungsverfahren wegen Vorwürfen, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten zurückgehen (hier: Betrugsanzeige des Käufers bei gescheitertem Ebay-Kaufvertrag), ist bei der Rückverlegung größte Zurückhaltung geboten. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05
2 2 Aktenzeichen: 2 Ws 95/05 II StVK 253/04 LG Leipzig - StVK Döbeln 4514E-IV3-4128/02 SSMJ Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Beschluss vom 05. April 2005 in der Strafvollzugssache des R B geboren am zurzeit in der Justizvollzugsanstalt - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt V r H gegen 1. das Sächsische Staatsministerium der Justiz - Beschwerdegegner - und 2. die Justizvollzugsanstalt - Antragsgegnerin - wegen Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug
3 3 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem Sitz in Döbeln vom 11. Januar 2005 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November soweit er die Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug betrifft - aufgehoben. 2. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat über die Verlegung des Antragstellers in den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Die Sache wird daher an die JVA zurückverwiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Bescheid vom 26. November 2004 hat die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer, einem Strafgefangenen, zuvor gewährte Vollzugslockerungen und Urlaub widerrufen und seine Zurückverlegung vom offenen in den geschlossenen Vollzug angeordnet. Die Justizvollzugsanstalt hat dies mit zwei gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Grimma anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Betruges in Form von Internet-Verkäufen begründet. Sie hat hierzu im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "Der Gefangene hat zwar seit September 2003 Ausgänge und Urlaub absolviert, die bislang beanstandungsfrei verliefen. Zum 09. Juli 2004 wurde der Gefangene von der Justizvollzugsanstalt Wi in die JVA Wa verlegt. Seit dem 01. Oktober 2004 ist der Gefangene auch zum Freigang zugelassen. Es besteht der Verdacht, dass der Gefangene während der Lockerungen des Vollzuges und des Freiganges im genannten Zeitraum, die ihm nach dem Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Der Gefangene ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Er wurde u. a. wegen Betruges und Unterschlagung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Auch war er bewährungsbrüchig. Es ist zu befürchten, dass der Gefange-
4 4 ne B die Gewährung von Ausgängen, Urlaub und Freigang zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde." Hiergegen richtet sich der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Dezember 2004, mit dem er sich gegen seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wendet. Mit Beschluss vom 10. Januar 2005 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit dem Sitz in Döbeln den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 sei "gemäß den 14 Abs. 2 Ziff. 1), 11 Abs. 2 StVollzG gerechtfertigt". Der Widerruf von Lockerungen sei unter den Voraussetzungen des 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wobei sich die gerichtliche Überprüfung auf die Vertretbarkeit der behördlichen Entscheidung beschränke, welche hier "jedenfalls rechtlich zu vertreten" sei. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Gefangenen vom 07. Februar Zur Begründung führt er unter anderem aus, Entscheidungsgrundlage für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug sei 10 StVollzG und nicht - wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen - 14 StVollzG. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat hierzu Stellung genommen; es hält die Rechtsbeschwerde für begründet. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Voraussetzungen des 116 Abs. 1 StVollzG sind gegeben. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist
5 5 zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, da sich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer allein auf die Widerrufsgründe für Vollzugslockerungen gemäß 14 Abs. 2 StVollzG stützt und insoweit die vorrangig gebotene Anwendung des 10 Abs. 2 StVollzG unterlässt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, da die Vorschrift des 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bei der Rückverlegung des Beschwerdeführers vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht angewendet worden ist ( 116 Abs. 2 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat allein auf Grundlage des 14 Abs. 2 StVollzG entschieden; dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ganz herrschender Auffassung beurteilt sich eine Rückverlegung vom offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug nicht nach der für den Widerruf von Lockerungen und Urlaub geltenden Vorschrift des 14 Abs. 2 StVollzG, sondern nach 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Arloth/Lückemann, StVollzG Rdnr. 9 zu 10; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. Rdnr. 9 zu 10; anders etwa Schwind/Böhm, StVollzG, 2. Aufl. Rdnr. 12 zu 10 unter Berufung auf OLG Hamm ZfStrVO 1987, 371.) Die letztgenannte - 14 Abs. 2 StVollzG entsprechend anwendende - Entscheidung betrifft allerdings den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug von Anfang an nicht vorgelegen haben. Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung im Hinblick auf den Wortlaut des 10 Abs. 2 StVollzG und seine systematische Stellung im Gesetz (Vor den Vorschriften der 11 ff. StVollzG über Lockerungen und Urlaub). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wortlaut des 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, dass sich diese Wi-
6 6 derrufsvorschrift - jedenfalls unmittelbar - lediglich auf Lockerungen und gewährten Urlaub bezieht. b) Die Sache ist spruchreif, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. Unter demselben Mangel leidet nämlich auch der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November Dieser Bescheid gibt zwar nicht ausdrücklich an, auf welche Ermächtigungsgrundlage sie die Rückverlegung des Beschwerdeführers vom offenen in den geschlossenen Vollzug stützt. Im letzten Absatz ihres Bescheides spricht die Anstalt jedoch von Missbrauchsgefahr, was darauf schließen lässt, dass auch sie als Ermächtigungsgrundlage für die Rückverlegung 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG herangezogen hat. Darüber hinaus ist der Rückverlegungsbescheid der Justizvollzugsanstalt auch nach den sie bindenden Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz nicht in rechtmäßiger Weise ergangen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Nummer 3 Abs. 1 b) der Verwaltungsvorschrift zu 10 StVollzG ist ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, wenn er sich für den offenen Vollzug als nicht geeignet erweist. Nach Nummer 2 Abs. 1 d) der Verwaltungsvorschrift zu 10 StVollzG ist ein Gefangener für die Unterbringung im offenen Vollzug in der Regel ungeeignet, gegen den ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Für ihre Entscheidung hat die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 30, 320). Dies war hier nicht der Fall. Voraussetzung dafür, dass die Justizvollzugsanstalt ein anhängiges Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Begründung für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug heranziehen kann, ist, dass sie unter anderem zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung und die voraussichtlich noch bevorstehende
7 7 Dauer des Ermittlungsverfahrens klärt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; KG NStZ 2003, 391). Diesen Mindestanforderungen wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November 2004, der lediglich allgemein gehaltene Wendungen enthält und auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers verweist, nicht gerecht. c) In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass in Fällen beabsichtigter Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wegen neuer Ermittlungsverfahren, die allein auf zivilrechtliche Streitigkeiten über Geldforderungen zurückgehen, große Zurückhaltung geboten sein wird (vgl. auch KG NStZ 2003, 391, 392, wonach eine solche "neue" Tat zudem von einigem Gewicht sein muss). III. Neben dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer war daher auch der Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 26. November 2004 aufzuheben, soweit er die Rückverlegung des Beschwerdeführers zum Inhalt hat. Die Justizvollzugsanstalt wird bei ihrer erneuten Entscheidung zum einen das zwischenzeitliche Verhalten des Beschwerdeführers im geschlossenen Vollzug zu berücksichtigen haben. Zum anderen wird sie sich über das Fortbestehen des Verdachtes in den gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren informieren müssen (vgl. KG a.a.o.). Insofern weist der Senat darauf hin, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 14. Februar allerdings nur in allgemein gehaltener Form - mitgeteilt hat, dass zwei Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits eingestellt worden seien.
8 8 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 121 Abs. 4 StVollzG und einer entsprechenden Anwendung des 467 StPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in 52 Abs. 1, 60 GVG. Drath Schüddekopf Poth Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht
Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
Mehr- 2 - 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 festgesetzt.
- 2-2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die Eignung des Antragstellers für Vollzugslockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. 3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
MehrOberlandesgericht Celle
Ausfertigung Oberlandesgericht Celle Beschluss 1 Ws 585/13 (StrVollz) 53 StVK-Vollz~ 80/13 LG Göttingen In der Maßregelvollzugssache des geb. am zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, - Prozess
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08
Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil
MehrLandgericht Gießen Beschluss
2 StVK -Vollz.- 1509,1510105 Landgericht Gießen Beschluss In der Strafvollzugssache des Strafgefangenen z. Zt. in Strafhaft in der JVA Butzbach, - Antragsteller - gegen die JVA Butzbach. vertreten durch
Mehrvom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A
Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/03. -.. - - Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger:
Mehr1. Für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nach 53 StVollzG NW wegen Missbrauchsgefahr bedarf es deren positiver Feststellung.
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 411/15 Datum: 29.09.2015 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 1. Strafsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 411/15 Vorinstanz: Landgericht
MehrErmittlungsverfahren. gegen. Mitarbeiter der JVA Freiburg. wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der JVA Freiburg wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue 1 Staatsanwaltschaft Freiburg Staatsanwaltschaft Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 259, 79098 Freiburg Herrn
MehrVerteidiger: Rechtsanwalt Löwenstein, Baunatal schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main Entscheidungsdatum: 07.05.2009
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde
MehrRechtsprechung. 2. Mit Schreiben vom 11.12.2008 stellte der Verteidiger bei der Strafvollstreckungskammer
Rechtsprechung FS 2012 1 Art. 13 BayStVollzG (Ausführung bei lebenslanger Freiheitsstrafe) Bei einem durch Anstaltsbedienstete begleiteten Ausgang (Ausführung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 BaySt-
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 183/12 5 Qs 306/12 zu 101 Ds 406 Js 1368/12 AG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] geb. am: [ ]1995 in [ ] wohnhaft: [ ]
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsätze: 1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBeschluss. geb. am \~ "*1982inH("~ z.z. im Maßregelvollzug des Sächsischen Krankenhauses in A< Hohe Straße 39, 04107 Leipzig
y ^ Ausfertigung Landgericht Leipzig Strafvollstreckungskammer Az.: II StVK 739/09 Beschluss In der Maßregelvollzugssache des _ - _ geb. am \~ "*1982inH("~ z.z. im Maßregelvollzug des Sächsischen Krankenhauses
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrOLG Hamburg Beschluss vom 07.12.2010, 3 Vollz (Ws) 72/10
ZPO 766, 811, 850b, 850c, 851c, StVollzG 52, 109, 116, 119, 121 StPO 467 GKG 52, 60 Vorinstanz LG Hamburg 03.09.2010 613 Vollz 89/10 OLG Hamburg Beschluss vom 07.12.2010, 3 Vollz (Ws) 72/10 HmbStVollzG
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ws (Reha) 19/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 5410 Ws 23/06 Reha Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 41 BRH 60/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 254 Js 18620/06 Staatsanwaltschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrAz. 3 Ss 165/02 Leitsatz:
Az. 3 Ss 165/02 Leitsatz: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug bei deliktischem "Einkauf" im Selbstbedienungsladen 2 Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 165/02 7 Ns 801 Js 44357/00
Mehr13 W 890/10. Leitsatz
13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain
MehrOberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren
MehrDisziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen I. Einführung Die Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug sind in den 102-107 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. II. Die rechtliche Darstellung des Disziplinarrechtes Die
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
Mehrvon Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 31/08 BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 144 Satz 1 Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2006. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 58/06 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 836 Abs. 3 Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. September 2011. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 97/09 BESCHLUSS vom 28. September 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Ausländischer Verkehrsanwalt ZPO 91 Abs. 1 a) Für die Frage, ob die Kosten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ss (OWi) 239 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 94/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 025 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. November 2004. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 84/03 BESCHLUSS vom 8. November 2004 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43c; FAO 5 Satz 1 Buchst. f, Satz 2 Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 447/05 BESCHLUSS vom 9. November 2005 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2; Art. 20 Abs. 3 i.v.m.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 327/02 BESCHLUSS vom 24. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 286 E a) Durch die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist auch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2011. in der Familiensache. BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 89/08 BESCHLUSS vom 6. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1587 Abs. 1 af, 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 3 b Abs. 1 Auszugleichen im Versorgungsausgleich
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrAz.: 1 AR 23/02. Leitsatz:
Az.: 1 AR 23/02 Leitsatz: 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.s.d. 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß 59, 60 ZPO. Die Vorschrift des 60 ZPO ist dabei im
MehrVersicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten
MehrOLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar 2010-4 W 18/09. Aus den Gründen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16.07.2008-1 O 160/08 - (in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2009) insoweit
MehrOLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung
OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung Gericht: OLG Rostock Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 W 44/09 Datum: 05.08.2009 Normen: ZPO 3, 6 Vorinstanzen:
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1224 17. Wahlperiode 24. 03. 2010 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 8/09 BESCHLUSS vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April 2005. in dem Kostenfestsetzungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/04 BESCHLUSS vom 6. April 2005 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 46 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2; BRAGO 61 Abs. 1 Nr. 1 a) Bei der Richterablehnung
MehrLandgerichtPo~dam. Beschluss. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb gescwossenerortschaften,
(Geschäftszeichen ) (Speicher: 21 Qs 059-07.00I.Beschluss.doc) Land!!ericht Potsdam Amtsgericht Zossen LandgerichtPo~dam Beschluss In der Bußgeldsache gegen geboren am wohnhaft: In Verteidiger: Rechtsanwalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrDr. Michael Kilchling. Strafvollzugsrecht (9) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (9) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1 Vollzugsplan 17 JVollzGB I: Behandlungs- und Vollzugsplankonferenzen Die an der Behandlung maßgeblich
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 9. Oktober 2014, Az.: OLG Ausl 153/14
Leitsatz: Einer Überstellung eines in der Bundesrepublik Deutschland zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten polnischen Staatsangehörigen gegen seinen Willen in sein Heimatland zur weiteren Vollstreckung
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 50-IV-05 (HS) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrKostenfestsetzungsbescheid
VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrRechtsanwalt V - Insolvenzverwalter und Beschwerdegegner -
Landgericht Dresden Aktenzeichen: 5 T 507/08 Amtsgericht Dresden 546 IN 273/02 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Schuldnerin und Beschwerdeführerin
MehrRechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb174_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 26.3.2009 - V ZB 174/08 ZVG 98, ZPO 869, 793 Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember 2013. in der Betreuungssache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 159/12 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 277 Abs. 1 Satz 1; BGB 1835 Abs. 1 Satz 1 a) Kann der Verfahrenspfleger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 64/11 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/10 BESCHLUSS vom 10. November 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 850k Abs. 4 Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
Mehr