OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar W 18/09. Aus den Gründen:
|
|
- Käte Böhm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom O 160/08 - (in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom ) insoweit aufgehoben, als die Antragstellerin eine Klage gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 mit folgendem Antrag beabsichtigt: Die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag von (i. W.: Zweihundertvierzigtausend Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem Im Umfang der Aufhebung (siehe oben Ziff. 1) wird das Verfahren an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin. 3. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 4. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Januar W 18/09 Aus den Gründen: I. Die Antragstellerin und ihr Sohn P. M. haben mit notariellem Vertrag vom ein Hausgrundstück von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 erworben. Die Antragsgegnerin Ziff. 3 war zum Zeitpunkt des Kaufvertrages als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch eingetragen. Im notariellen Kaufvertrag war ein Kaufpreis von ,00 vereinbart. Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage auf Kaufrückabwicklung gegen sämtliche Antragsgegner. Sie meint, ihr stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von ,00 nebst Zinsen zu, weil die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 erhebliche Mängel des Hauses arglistig verschwiegen hätten. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Anträge wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom (As. 287) verwiesen. Für diese beabsichtigte Klage hat die Antragstellerin beim Landgericht Waldshut-Tiengen Prozesskostenhilfe beantragt. In einem Parallelverfahren (Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 O 136/08 -) hat die Antragstellerin gleichzeitig wegen des selben Sachverhalts einen weiteren Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch im Parallelverfahren möchte sie eine Klage gegen sämtliche Antragsgegner über ,00 erheben. Im Parallelverfahren soll der Anspruch jedoch nicht auf eine Kaufrückabwicklung des Kaufvertrages gestützt werden, sondern auf eine Minderung des Kaufpreises. Das Landgericht hat im vorliegenden Verfahren wegen Kaufrückabwicklung mit Beschluss vom den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Das Landgericht hat mit Beschluss vom der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Unter anderem hat das Landgericht das Klagebegehren als mutwillig angesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, das selbe wirtschaftliche Interesse in zwei getrennten Prozessen (einerseits Kaufrückabwicklung und andererseits Minderung des Kaufpreises) zu verfolgen. Mit der selben Begründung hat das Landgericht im Parallelverfahren - 1 O 136/08 - (Kaufpreisminderung) auch den dortigen Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Beschlüsse des Landgerichts vom (AS. 25 ff.) und vom (AS. 289 ff.) verwiesen. Die Antragsgegner haben weder im Verfahren vor dem Landgericht noch im Beschwerdeverfahren zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung genommen. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf die Schriftsätze der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
2 a) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus 127 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist die Frist von einem Monat zur Einlegung der Beschwerde ( 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingehalten. b) Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat seine Prozessvollmacht inzwischen durch den Schriftsatz vom (AS. 129) nachgewiesen. Aus dem von der Antragstellerin selbst unterzeichneten Schriftsatz ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte berechtigt ist, sie im Verfahren zu vertreten. c) Antragsgegnerin Ziff. 3 im Prozesskostenhilfeverfahren ist inzwischen die S. S.. Die Antragstellerin hat dies schriftsätzlich klargestellt. Die in der Klarstellung liegende Antragsänderung (S. S. als Antragsgegnerin Ziff. 3 anstelle des früheren Antragsgegners Ziff. 3 K. A.) ist zulässig. d) Die Antragstellerin hat die beabsichtigten Klageanträge im Schriftsatz vom klargestellt. Daher sind diese Anträge und nicht die früheren Anträge im Schriftsatz vom für die Entscheidung des Senats maßgeblich. Die geänderten Anträge waren auch bereits Gegenstand des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom e) Das Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom ist insofern unzutreffend, als die Antragsgegnerin Ziff. 2 (S. B.) fehlt und die Korrektur bei der Antragsgegnerin Ziff. 3 (S. S.) nicht berücksichtigt ist. Nach Auffassung des Senats handelt es sich insoweit lediglich um ein Versehen. Hierfür spricht insbesondere das abweichende Rubrum im Beschluss des Landgerichts vom im Parallelverfahren 1 O 136/08. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom auf die drei Antragsgegner A. B., S. B. und S. S. bezieht. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Die beabsichtigte Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht mutwillig ( 114 Satz 1 ZPO), soweit die Antragstellerin einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 in Höhe von ,00 nebst Zinsen geltend machen möchte. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hinsichtlich dieses Antrags (vgl. Ziff. 1 im Tenor dieser Entscheidung) vor. Allerdings sind die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Seiten der Antragstellerin noch nicht vollständig geklärt. Das Verfahren ist daher zur endgültigen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückzuverweisen ( 572 Abs. 3 ZPO). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Höhe von der Antragstellerin Raten auf die Prozesskostenhilfe zu zahlen sind. a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 in Höhe von ,00 gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 2 BGB in Betracht. Das von der Antragstellerin und ihrem Sohn P. erworbene Haus weist erhebliche Mängel auf, welche die Antragstellerin im Einzelnen aufgelistet hat. Zur Beseitigung der Mängel sind mindestens ,00 aufzuwenden. Der Gewährleistungsausschluss in 3 des Kaufvertrages spielt keine Rolle, da die Mängel der Antragstellerin von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 arglistig verschwiegen wurden. Gemäß 432 Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin den Schadensersatzanspruch, der ihr und ihrem Sohn P. gemeinsam zusteht, allein geltend machen. Die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 haften gemäß 427 BGB als Gesamtschuldner. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten beruht allein auf dem Sachvortrag der Antragstellerin. Dieser ist unstreitig und daher der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Grunde zu legen.
3 b) Die beabsichtigte Klage bietet auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als die Antragstellerin ihren Anspruch möglicherweise auf eine Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag stützen kann. aa) Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin vor ( 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 BGB). Der Rückzahlungsanspruch nach einem Rücktritt ergibt sich aus 346 Abs. 1 BGB. bb) Allerdings hat die Antragstellerin gegenwärtig gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 noch keinen Rücktritt erklärt, so dass gegenwärtig die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch gemäß 346 Abs. 1 BGB (noch) nicht vorliegen. Für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist dies nach Auffassung des Senats jedoch ohne Bedeutung. Es reicht aus, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen und die Antragstellerin jedenfalls mit Erhebung der beabsichtigten Klage ohne Weiteres die Möglichkeit hat, einen Rücktritt zu erklären. Weist eine verkaufte Sache Mängel auf, steht dem Käufer gemäß 437 BGB die Wahl zwischen verschiedenen Rechten zu; insbesondere kommen - unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen - Schadensersatz, Rücktritt und Minderung in Betracht. Es gibt eine Reihe von Rechts- und Zweckmäßigkeitsfragen, die ein Käufer vor der Ausübung des Wahlrechts gegebenenfalls prüfen wird. Wegen der unterschiedlichen Bedingungen und Konsequenzen hat ein Käufer möglicherweise ein Interesse daran, sich nicht frühzeitig auf ein einzelnes Recht (beispielsweise Rücktritt oder Schadensersatz) festzulegen, sondern eventuell bestimmte Entwicklungen abzuwarten, um sich erst möglichst spät endgültig zu entscheiden. Erhebt der Käufer eine Klage gegen den Verkäufer, muss er sich jedenfalls mit Erhebung dieser Klage zwischen den verschiedenen Mängelrechten entscheiden. Die Durchführung eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass ein mittelloser Käufer schlechter gestellt wird als ein Käufer, der die Prozesskosten selbst finanzieren kann. Daraus muss sich nach Auffassung des Senats ergeben, dass der Käufer durch das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gezwungen werden darf, das Wahlrecht im Rahmen von 437 BGB früher auszuüben als ein Käufer, der nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist. Das bedeutet, dass es in einem derartigen Fall für die Frage der Erfolgsaussichten im Sinne von 114 Satz 1 ZPO nicht auf die bereits erfolgte Ausübung des Rücktrittsrechts ankommen kann, sondern nur darauf, ob der Käufer die Möglichkeit hat, mit der Klage das Rücktrittsrecht auszuüben, um darauf den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Es reicht - für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage wegen eines Rücktritts - daher aus, dass die Antragstellerin den Rücktritt, den sie sich vorbehalten hat, ohne Weiteres ausüben kann. cc) Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt allerdings nicht von der Antragstellerin allein erklärt werden kann, sondern von ihr und ihrem Sohn P. gemeinsam erklärt werden müsste, da beide gemeinsam das Grundstück von den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 erworben haben. Dies steht den Erfolgsaussichten einer auf Rücktritt gestützten Klage jedoch nicht entgegen. Denn der Vortrag der Antragstellerin ist dahingehend zu verstehen, dass ihr Sohn P., soweit erforderlich, an der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Antragsgegner gegebenenfalls mitwirken wird. Für ein solches Verständnis spricht auch der Umstand, dass der Sohn P. im Parallelverfahren (Landgericht Waldshut-Tiengen - 1 O 136/08 -) den dortigen Schriftsatz vom mit unterschrieben hat. Mehr ist für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht erforderlich, da es im Rahmen von 114 Satz 1 ZPO aus den angegebenen Gründen (oben bb) nur auf die Möglichkeit zur Ausübung des Rücktritts ankommen kann. c) Die Antragstellerin hat einen Antrag angekündigt, mit dem sie Zahlung an sich selbst verlangen möchte. Das Landgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin (sowohl beim Schadensersatz als auch bei einem Rücktritt) Zahlung jeweils nur an sich und ihren Sohn P. gemeinsam verlangen
4 kann, da beide als Käufer gegenüber den Antragsgegnern Ziff. 1 und 2 aufgetreten sind. Einer Prozesskostenhilfebewilligung steht dies jedoch nicht entgegen. aa) Es ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller einen bestimmten Klageantrag ankündigt. Es reicht vielmehr aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt, welches Ziel er verfolgt und in welchem Umfang die beabsichtigte Klage nach seiner Darstellung begründet ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, 114 ZPO, Rdnr. 23 b). bb) Da die Antragstellerin nicht gezwungen ist, einen bestimmten Antrag zu formulieren (siehe aa), können einzelne formelle Mängel eines angekündigten Antrags der Bewilligung nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, dass das Vorbringen der Antragstellerin ihr Rechtschutzziel (Zahlungsanspruch in Höhe von ,00 nebst Zinsen) erkennen lässt. Dies ist ausreichend. Es ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht anzunehmen, dass sie nur an einer Zahlung an sich allein und nicht an einer Zahlung an sich und ihren Sohn P. gemeinsam interessiert ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unterschrift des Sohnes P. unter einem Schriftsatz im Parallelverfahren (siehe oben) für eine Mitwirkung des Sohnes an der Durchsetzung der Ansprüche spricht. Nach Klageerhebung wird das Landgericht gegebenenfalls gemäß 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Stellung eines sachdienlichen geänderten Antrags hinwirken können (Zahlung an die Antragstellerin und Patrick Maier). d) Prozesskostenhilfe ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen zu bewilligen. Eine gesonderte Schlüssigkeitsprüfung ist wegen der Zinsen nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer a. a. O.). 2. Der beabsichtigten Klage steht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis nicht entgegen. Wer - wie die Antragstellerin - einen Zahlungsanspruch geltend machen möchte, hat generell ein Rechtschutzbedürfnis, es sei denn, es gäbe (ohne eine Klage) eine einfachere Möglichkeit, den Anspruch durchzusetzen (vgl. Zöller/Greger a. a. O., vor 253 ZPO, Rdnr. 18 ff.). Dies ist nicht der Fall. Die Frage, ob das Begehren der Antragstellerin eventuell mutwillig ist (dazu siehe unten 4.), ist vom Rechtschutzbedürfnis zu trennen. 3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig ( 114 Satz 1 ZPO). a) Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Zöller/Geimer a. a. O., 114 ZPO, Rdnr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann der Antragstellerin nicht verwehrt werden, ihre Rechte gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 mit Prozesskostenhilfe durchzusetzen. b) Das Landgericht hat im Beschluss vom angenommen, es bestehe keine Aussicht darauf, aus einem gegen den Antragsgegner Ziff. 1 und die Antragsgegnerin Ziff. 2 erlangten Titel jemals erfolgreich zu vollstrecken, da die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 vermögenslos seien. Damit lässt sich eine mutwillige Rechtsverfolgung jedoch nicht begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass aus einem eventuellen Titel gegen die beiden Antragsgegner tatsächlich definitiv oder auf unabsehbare Zeit nicht vollstreckt werden könnte (vgl. hierzu beispielsweise OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 503; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1737; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 723). Für entsprechende Feststellungen gibt es keine Grundlage. Insbesondere trägt der Umstand, dass die Antragstellerin in einem Schriftsatz (ohne weitere Konkretisierung) eine Massenlosigkeit der beklagten Partei erwähnt hat, eine solche Feststellung nicht.
5 c) Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in einem Parallelverfahren wegen des selben Sachverhalts Prozesskostenhilfe begehrt und zwar wegen eines alternativen Anspruchs (Minderung), führt nicht zur Mutwilligkeit. aa) Allerdings erscheint es mutwillig, in zwei getrennten Verfahren unterschiedliche Mängelrechte - wegen des selben Sachverhalts - geltend zu machen. Wenn die Antragstellerin mit einer Klage ,00 Schadensersatz verlangt und mit einer anderen Klage (gleichzeitig) einen Minderungsbetrag von ,00, dann kann mindestens eine der beiden Klagen keinen Erfolg haben kann. Denn eine erfolgreiche Schadensersatzklage ( 437 Nr. 3 BGB) schließt eine Minderungsklage ( 437 Nr. 2 BGB) aus und umgekehrt. Dementsprechend würde eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei in jedem Fall vor Erhebung der Klage ihr Wahlrecht ausüben und nur eine einzige Klage erheben, die auf ein bestimmtes Mängelrecht gestützt wird, wobei andere Mängelrechte unter Umständen in einem sogenannten Hilfsverhältnis geltend gemacht werden können. Wer die Prozesskosten selbst tragen muss, würde keine doppelte Klage erheben, die keine Vorteile bringt und nur zu Kostennachteilen führen kann. bb) Allerdings können diese Erwägungen nur dazu führen, dass eine der beiden von der Antragstellerin beabsichtigten Klagen als mutwillig angesehen werden muss, während für die andere Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Die Verfahrensweise der Antragstellerin kann nicht dazu führen, dass ihr Rechtschutz gänzlich zu verweigern ist. Auch eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde in der Situation der Antragstellerin jedenfalls eine Klage durchaus erheben. Es muss grundsätzlich der Antragstellerin überlassen bleiben, welches der alternativ in Betracht kommenden Rechte sie gegen die Antragsgegner geltend machen möchte. Es kommt daher darauf an, welchem Verfahren sie den Vorrang einräumt. Für dieses Verfahren ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, während für die andere - aus der Sicht der Antragstellerin nachrangige - Klage wegen Mutwilligkeit Prozesskostenhilfe zu verweigern ist. Der Senat versteht das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, dass das vorliegende Verfahren (Schadensersatz oder Rücktritt) gegenüber dem Parallelverfahren (Minderung) vorrangig sein soll. Die Antragstellerin hat zunächst (im Parallelverfahren) Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, die auf Minderung gestützt werden sollte. Nach Zurückweisung dieses Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht hat die Antragstellerin einerseits sofortige Beschwerde eingelegt und andererseits - im vorliegenden Verfahren - mit einem Prozesskostenhilfeantrag reagiert, der einen entsprechenden Anspruch auf Kaufrückabwicklung (Schadensersatz oder Rücktritt) stützt. Diese Reaktion lässt den Schluss zu, dass es der Antragstellerin in besonderem Maße auf den vorliegenden Antrag (Kaufrückabwicklung) ankommt. Für einen Vorrang aus der Sicht der Antragstellerin spricht zudem der Umstand, dass sie einen Schadensersatzanspruch sofort geltend machen kann, während für eine auf Minderung gestützte Klage zunächst noch eine Erklärung der Minderung ( 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) erforderlich wäre. 4. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hingegen keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragstellerin (über den Zahlungsantrag hinaus) weitere Anträge gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 ankündigt. Wegen dieser weitergehenden Anträge hat die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrKostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?
-1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrIM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,
Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrDie Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht
Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrOLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11
Page 1 of 5 die freie juristische Datenbank OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Tenor 1 I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.11.2010-8 O 2922/09 - wird aufgehoben. 2 II. Die
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 14/14 1 O 15/13 Landgericht Offenburg 30. Mai 2014 Oberlandesgericht Karlsruhe 9. Zivilsenat in Freiburg Beschluss In Sachen H. T. - Antragsteller / Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrIrreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
Mehr